414. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 2. Mai 1972 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen
Patentdokumentationszentrums, welcher also lautet
Die Republik Österreich und
die Weltorganisation für geistiges
Eigentum in Genf haben in
der Absicht, die weltweite Zusammenarbeit
auf dem Gebiet
der Patentdokumentation zu
fördern und den Zugang zu
technischem Wissen zu erleichtern,
folgendes vereinbart
Artikel I
Zum Zweck eines weltweiten
Patentdokumentationsdienstes
errichtet die Republik Österreich
nach österreichischem
Recht ein „Internationales Patentdokumentationszentrum"
mit dem Sitz in Wien.
Artikel II
Das Internationale Patentdokumentationszentrum
wird
1. Patentdokumente als zusammengehörig
feststellen, die
a) auf Grund einer gemeinsamen
Prioritätsbeanspruchung
als zusammengehörig
erkannt werden können
(Patentfamiliendienst),
b) auf Grund der auf dem
jeweiligen Dokument angegebenen
Symbole der
internationalen Patentklassifikation
als zusammengehörig
erkannt werden
können (Patentklassifikationsdienst);
2. einen Kopiendienst für Patentdokumente
vorsehen.
Artikel III
(1) Der im Artikel II Z. 1
genannte Dokumentationsdienst
wird zumindest folgende bibliographische
Daten der Patentdokumente
erfassen
1. Land der Veröffentlichung
2. Art des Dokuments (Patent,
Anmeldung usw.)
3. Nummer des Dokuments
4. Aktenzeichen der Anmeldung,
sofern nicht mit
Nummer des Dokuments
identisch
5. Anmeldungstag
6. Veröffentlichungstag oder,
wenn dieses Datum nicht
verfügbar ist, das Datum des
Dokuments
7. Symbole der internationalen
Patentklassifikation, sofern
auf dem Dokument angegeben
oder in maschinenlesbarer
Form geliefert
8. Prioritätsland
9. Aktenzeichen der prioritätsbegründenden
Anmeldung
10. Prioritätsdatum.
(2) Das Internationale Patentdokumentationszentrum
wird
sich ferner bemühen, darüber
hinaus folgende zusätzliche Daten
zu erfassen
1. Anmelder, Patentinhaber
oder Rechtsnachfolger
2. Erfinder
3. Titel der Erfindung
Artikel IV
Die Weltorganisation für
geistiges Eigentum wird dem
Internationalen Patentdokumentationszentrum
bei der Erfüllung
seiner Aufgaben folgende
Unterstützung gewähren
1. Die Weltorganisation für
geistiges Eigentum wird sich für
eine größtmögliche Vereinheitlichung
des formalen Aufbaues
der bibliographischen Daten in
Patentdokumenten einsetzen.
2. Die Weltorganisation für
geistiges Eigentum wird sich für
eine größtmögliche Vereinheitlichung
des formalen Aufbaues
solcher Daten auf maschinenlesbaren
Trägern (Magnetbändern,
Lochkarten und dergleichen)
der von den Patentämtern und
dem Internationalen Patent-
Institut hergestellten Datenträgern
einsetzen.
3. Die Weltorganisation für
geistiges Eigentum wird darauf
einwirken, daß die Kontakte
des Internationalen Patentdokumentationszentrums
mit den
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
der Organisation
sowie mit internationalen Organisationen,
die sich mit Patentfragen
befassen, erleichtert
werden und die Weitergabe von
Informationen dieser Behörden
und Organisationen an das Internationale
Patentdokumentationszentrum
beschleunigt behandelt
wird.
4. Die Weltorganisation für
geistiges Eigentum wird sich
ferner dafür einsetzen, daß die
Dienste des Internationalen Patentdokumentationszentrums
von den zuständigen Behörden
ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere
von internationalen Recherchen-
und Prüfungsbehörden
nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag,
von sonstigen
Interessenten dieser Staaten
und von internationalen Organisationen,
die sich mit Patentfragen
befassen, in größtmöglichem
Umfang in Anspruch genommen
werden.
Artikel V
Wenn die Weltorganisation
für geistiges Eigentum auf
Grund eines Ersuchens des Internationalen
Patentdokumentationszentrums
tätig werden
soll, so teilt die Weltorganisa-
tion für geistiges Eigentum gegebenenfalls
dem Internationalen
Patentdokumentationszentrum
die geschätzte Höhe jener
Kosten mit, die mit der Erfüllung
des Ersuchens verbunden
sind. Hält daraufhin das Internationale
Patentdokumentationszentrum
sein Ersuchen aufrecht,
so hat es die tatsächlich
aufgelaufenen und nachgewiesenen
Kosten der Weltorganisation
für geistiges Eigentum zu
ersetzen, soweit sie nicht über
die geschätzte Höhe der Kosten
hinausgehen.
Artikel VI
10 v. H. des Reingewinnes
des Internationalen Patentdokumentationszentrums
werden der
Weltorganisation für geistiges
Eigentum zur Finanzierung von
Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
auf dem Gebiet der
Patentdokumentation zur Verfügung
gestellt.
Artikel VII
(1) Die Republik Österreich
wird dafür Vorsorge treffen,
daß der Generaldirektor und
ein weiterer Vertreter der
Weltorganisation für geistiges
Eigentum jenem Organ angehört,
das die allgemeinen Richtlinien
des Internationalen Patentdokumentationszentrums
festlegt, wobei die Mehrheit
innerhalb dieses Organs einschließlich
seines Vorsitzes der
Republik Österreich vorbehalten
bleibt.
(2) Der Weltorganisation für
geistiges Eigentum werden vom
Internationalen Patentdokumentationszentrum
vollständige
Informationen über dessen Geschäftsbetrieb
zugänglich gemacht
werden.
Artikel VIII
(1) Dieser Vertrag tritt nach
einem Notenwechsel zwischen
dem hiefür gehörig bevollmächtigten
Vertreter der Republik
Österreich und dem Generaldirektor
der Weltorganisation
für geistiges Eigentum in Kraft.
(2) Die Republik Österreich
kann den Vertrag nach Ablauf
von drei Jahren nach seinem
Inkrafttreten unter Einhaltung
einer sechsmonatigen Kündigungsfrist
schriftlich im diplomatischen
Weg kündigen.
(3) Die Republik Österreich
kann den Vertrag nach Ablauf
von zwei Jahren nach seinem
Inkrafttreten unter Einhaltung
einer dreimonatigen Kündigungsfrist
schriftlich im diplomatischen
Weg kündigen, sofern
zu diesem Zeitpunkt nicht
zumindest acht Kooperationsabkommen
mit Patentämtern
abgeschlossen worden sind,
darunter vier Abkommen mit
Patentämtern, bei denen nach
den jüngsten von der Weltorganisation
für geistiges Eigentum
veröffentlichten Jahresstatistiken
die Zahl der Patentanmeldungen
30.000 überschritten
hat. Dasselbe gilt, allerdings
unter Einhaltung einer sechsmonatigen
Kündigungsfrist,
wenn durch Beendigung von
Kooperationsabkommen diese
Bedingung nicht mehr erfüllt
ist.
(4) Hinsichtlich der Bestimmungen
des Absatzes 3 ist das
Internationale Patent-Institut
einem Patentamt gleichgestellt.
(5) Die Weltorganisation für
geistiges Eigentum kann diesen
Vertrag ab dem 1. Jänner 1974
schriftlich im diplomatischen
Weg kündigen, wenn zu dem
genannten Zeitpunkt das Internationale
Patentdokumentationszentrum
nicht errichtet ist
oder wenn die gemäß Artikel II
vorgesehenen Dienste zu irgendeinem
späteren Zeitpunkt nicht
oder nicht mehr erbracht wer-
den; die Kündigung wird nach
sechs Monaten wirksam.
Zu Urkund dessen haben die
Bevollmächtigten diesen Vertrag
unterschrieben und mit
Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am
2. Mai 1972, in drei Urschriften
in deutscher, englischer und
französischer Sprache, wobei die
drei Texte gleichermaßen verbindlich
sind.
Für die Republik Österreich
Staribacher
Für die Weltorganisation für
geistiges Eigentum
Bodenhausen
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und
mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. März 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Der Vertrag ist nach Durchführung des in seinem Art. VIII Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels
am 22. Juni 1973 in Kraft getreten.