Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414_1973 AT

414. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen Patentdokumentationszentrums

Nachdem der am 2. Mai 1972 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Weltorganisation für geistiges Eigentum in Genf über die Errichtung eines Internationalen

Patentdokumentationszentrums, welcher also lautet

Die Republik Österreich und

die Weltorganisation für geistiges

Eigentum in Genf haben in

der Absicht, die weltweite Zusammenarbeit

auf dem Gebiet

der Patentdokumentation zu

fördern und den Zugang zu

technischem Wissen zu erleichtern,

folgendes vereinbart

Artikel I

Zum Zweck eines weltweiten

Patentdokumentationsdienstes

errichtet die Republik Österreich

nach österreichischem

Recht ein „Internationales Patentdokumentationszentrum"

mit dem Sitz in Wien.

Artikel II

Das Internationale Patentdokumentationszentrum

wird

1. Patentdokumente als zusammengehörig

feststellen, die

a) auf Grund einer gemeinsamen

Prioritätsbeanspruchung

als zusammengehörig

erkannt werden können

(Patentfamiliendienst),

b) auf Grund der auf dem

jeweiligen Dokument angegebenen

Symbole der

internationalen Patentklassifikation

als zusammengehörig

erkannt werden

können (Patentklassifikationsdienst);

2. einen Kopiendienst für Patentdokumente

vorsehen.

Artikel III

(1) Der im Artikel II Z. 1

genannte Dokumentationsdienst

wird zumindest folgende bibliographische

Daten der Patentdokumente

erfassen

1. Land der Veröffentlichung

2. Art des Dokuments (Patent,

Anmeldung usw.)

3. Nummer des Dokuments

4. Aktenzeichen der Anmeldung,

sofern nicht mit

Nummer des Dokuments

identisch

5. Anmeldungstag

6. Veröffentlichungstag oder,

wenn dieses Datum nicht

verfügbar ist, das Datum des

Dokuments

7. Symbole der internationalen

Patentklassifikation, sofern

auf dem Dokument angegeben

oder in maschinenlesbarer

Form geliefert

8. Prioritätsland

9. Aktenzeichen der prioritätsbegründenden

Anmeldung

10. Prioritätsdatum.

(2) Das Internationale Patentdokumentationszentrum

wird

sich ferner bemühen, darüber

hinaus folgende zusätzliche Daten

zu erfassen

1. Anmelder, Patentinhaber

oder Rechtsnachfolger

2. Erfinder

3. Titel der Erfindung

Artikel IV

Die Weltorganisation für

geistiges Eigentum wird dem

Internationalen Patentdokumentationszentrum

bei der Erfüllung

seiner Aufgaben folgende

Unterstützung gewähren

1. Die Weltorganisation für

geistiges Eigentum wird sich für

eine größtmögliche Vereinheitlichung

des formalen Aufbaues

der bibliographischen Daten in

Patentdokumenten einsetzen.

2. Die Weltorganisation für

geistiges Eigentum wird sich für

eine größtmögliche Vereinheitlichung

des formalen Aufbaues

solcher Daten auf maschinenlesbaren

Trägern (Magnetbändern,

Lochkarten und dergleichen)

der von den Patentämtern und

dem Internationalen Patent-

Institut hergestellten Datenträgern

einsetzen.

3. Die Weltorganisation für

geistiges Eigentum wird darauf

einwirken, daß die Kontakte

des Internationalen Patentdokumentationszentrums

mit den

zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten

der Organisation

sowie mit internationalen Organisationen,

die sich mit Patentfragen

befassen, erleichtert

werden und die Weitergabe von

Informationen dieser Behörden

und Organisationen an das Internationale

Patentdokumentationszentrum

beschleunigt behandelt

wird.

4. Die Weltorganisation für

geistiges Eigentum wird sich

ferner dafür einsetzen, daß die

Dienste des Internationalen Patentdokumentationszentrums

von den zuständigen Behörden

ihrer Mitgliedstaaten, insbesondere

von internationalen Recherchen-

und Prüfungsbehörden

nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag,

von sonstigen

Interessenten dieser Staaten

und von internationalen Organisationen,

die sich mit Patentfragen

befassen, in größtmöglichem

Umfang in Anspruch genommen

werden.

Artikel V

Wenn die Weltorganisation

für geistiges Eigentum auf

Grund eines Ersuchens des Internationalen

Patentdokumentationszentrums

tätig werden

soll, so teilt die Weltorganisa-

tion für geistiges Eigentum gegebenenfalls

dem Internationalen

Patentdokumentationszentrum

die geschätzte Höhe jener

Kosten mit, die mit der Erfüllung

des Ersuchens verbunden

sind. Hält daraufhin das Internationale

Patentdokumentationszentrum

sein Ersuchen aufrecht,

so hat es die tatsächlich

aufgelaufenen und nachgewiesenen

Kosten der Weltorganisation

für geistiges Eigentum zu

ersetzen, soweit sie nicht über

die geschätzte Höhe der Kosten

hinausgehen.

Artikel VI

10 v. H. des Reingewinnes

des Internationalen Patentdokumentationszentrums

werden der

Weltorganisation für geistiges

Eigentum zur Finanzierung von

Forschungs- und Entwicklungsarbeiten

auf dem Gebiet der

Patentdokumentation zur Verfügung

gestellt.

Artikel VII

(1) Die Republik Österreich

wird dafür Vorsorge treffen,

daß der Generaldirektor und

ein weiterer Vertreter der

Weltorganisation für geistiges

Eigentum jenem Organ angehört,

das die allgemeinen Richtlinien

des Internationalen Patentdokumentationszentrums

festlegt, wobei die Mehrheit

innerhalb dieses Organs einschließlich

seines Vorsitzes der

Republik Österreich vorbehalten

bleibt.

(2) Der Weltorganisation für

geistiges Eigentum werden vom

Internationalen Patentdokumentationszentrum

vollständige

Informationen über dessen Geschäftsbetrieb

zugänglich gemacht

werden.

Artikel VIII

(1) Dieser Vertrag tritt nach

einem Notenwechsel zwischen

dem hiefür gehörig bevollmächtigten

Vertreter der Republik

Österreich und dem Generaldirektor

der Weltorganisation

für geistiges Eigentum in Kraft.

(2) Die Republik Österreich

kann den Vertrag nach Ablauf

von drei Jahren nach seinem

Inkrafttreten unter Einhaltung

einer sechsmonatigen Kündigungsfrist

schriftlich im diplomatischen

Weg kündigen.

(3) Die Republik Österreich

kann den Vertrag nach Ablauf

von zwei Jahren nach seinem

Inkrafttreten unter Einhaltung

einer dreimonatigen Kündigungsfrist

schriftlich im diplomatischen

Weg kündigen, sofern

zu diesem Zeitpunkt nicht

zumindest acht Kooperationsabkommen

mit Patentämtern

abgeschlossen worden sind,

darunter vier Abkommen mit

Patentämtern, bei denen nach

den jüngsten von der Weltorganisation

für geistiges Eigentum

veröffentlichten Jahresstatistiken

die Zahl der Patentanmeldungen

30.000 überschritten

hat. Dasselbe gilt, allerdings

unter Einhaltung einer sechsmonatigen

Kündigungsfrist,

wenn durch Beendigung von

Kooperationsabkommen diese

Bedingung nicht mehr erfüllt

ist.

(4) Hinsichtlich der Bestimmungen

des Absatzes 3 ist das

Internationale Patent-Institut

einem Patentamt gleichgestellt.

(5) Die Weltorganisation für

geistiges Eigentum kann diesen

Vertrag ab dem 1. Jänner 1974

schriftlich im diplomatischen

Weg kündigen, wenn zu dem

genannten Zeitpunkt das Internationale

Patentdokumentationszentrum

nicht errichtet ist

oder wenn die gemäß Artikel II

vorgesehenen Dienste zu irgendeinem

späteren Zeitpunkt nicht

oder nicht mehr erbracht wer-

den; die Kündigung wird nach

sechs Monaten wirksam.

Zu Urkund dessen haben die

Bevollmächtigten diesen Vertrag

unterschrieben und mit

Siegeln versehen.

Geschehen zu Wien, am

2. Mai 1972, in drei Urschriften

in deutscher, englischer und

französischer Sprache, wobei die

drei Texte gleichermaßen verbindlich

sind.

Für die Republik Österreich

Staribacher

Für die Weltorganisation für

geistiges Eigentum

Bodenhausen

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und

mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. März 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Der Vertrag ist nach Durchführung des in seinem Art. VIII Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels

am 22. Juni 1973 in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →