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414. Bundesgesetz: Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 — BArbUG 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten, soweit im folgenden nichts anderes

bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren

Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen

Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen)

gemäß § 2 beschäftigt werden.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf Personen,

a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im

Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl.

Nr. 292/1921, verrichten;

b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz

1948, BGBl. Nr. 86/1948,

geregelt ist;

c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz,

BGBl. Nr. 140/1948, geregelt

ist;

d) die bis zur Höchstdauer von drei Monaten

zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im

Sinne des Abs. 1, die bei Arbeiten beschäftigt

werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften

sowie den von diesen verwalteten Anstalten,

Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen

oder in Eigenregie durchgeführt

werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach

unter die Bestimmungen des § 2 fallen.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem

Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet

befindet, ins Ausland entsendet werden.

§ 2. (1) Betriebe (Unternehmungen) im Sinne

des § 1 sind

a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe,

Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und

-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe

der Inhaber von Konzessionen des

Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und

Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe,

Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe,

Betriebe für Meliorationsarbeiten,

Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe,

Kaminausschleiferbetriebe;

b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber

von Konzessionen des Steinmetzgewerbes

nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893;

c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;

d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen

Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;

e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber

von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe

nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe,

Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe

der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,

Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe,

Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe,

Terrazzomacherbetriebe,

Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe;

f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber

von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes

nach § 6 des Baugewerbegesetzes,

RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe.

(2) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1

sind auch solche, die fabriksmäßig betrieben werden.

(3) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen

Interessenvertretung der Arbeitgeber und des

Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

der Bau- und Holzarbeiter, durch Ver-

ordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie andere Betriebsarten

einzubeziehen, wenn in diesen die für

die Urlaubshaltung maßgeblichen Beschäftigungsbedingungen

in ähnlicher Weise gestaltet sind, wie

in den in Abs. 1 aufgezählten Betriebsarten.

§ 3. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben, in

denen neben Tätigkeiten, die ihrer Art nach in

die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 fallen,

auch solche Tätigkeiten verrichtet werden, die

ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche

fallen (Mischbetriebe), gelten die Bestimmungen

der Abs. 2 bis 4.

(2) In Mischbetrieben, in denen entsprechend

den unterschiedlichen Tätigkeiten nach Abs. 1

eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen

besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

die in Betriebsabteilungen beschäftigt

werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden,

die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der

Betriebe nach § 2 fallen.

(3) Auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes, die

für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz

unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen

wurden, finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses

die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

auch dann Anwendung, wenn sie in

einer diesem Bundesgesetz nicht unterliegenden

Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt

sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben,

in denen keine organisatorische Trennung

in Betriebsabteilungen besteht.

(4) Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubsregelungen

aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit

erforderlich und führt sie zur Beseitigung

von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer,

können auf gemeinsamen Antrag

der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung

der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

Gewerkschaft der Bau- und

Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne

des § 1 Abs. 1, die in einem Mischbetrieb beschäftigt

werden, durch Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie in den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes einbezogen werden. Die Einbeziehung

ist auf gemeinsamen Antrag der genannten

Interessenvertretungen oder von amtswegen

durch Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen

für die Einbeziehung weggefallen sind.

ABSCHNITT II

URLAUBSBESTIMMUNGEN

Urlaubsanspruch und Anwartschaft

§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils

46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode)

gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub von

18 Werktagen; er erhöht sich auf 24 Werktage,

wenn Beschäftigungszeiten von mindestens

460 Anwartschaftswochen, und auf 30 Werktage,

wenn Beschäftigungszeiten von mindestens

1150 Anwartschaftswochen erreicht wurden.

(2) Jugendlichen Arbeitnehmern vor dem vollendeten

18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten

von jeweils 46 Anwartschaftswochen

ein Urlaub von 24 Werktagen. Dieses Ausmaß

steht auch für jene Anwartschaftsperiode zu, in

der der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.

(3) Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden Zuschlag

(§ 21),

a) der während der ersten 414 Anwartschaftswochen

zu leisten ist, die Anwartschaft auf

66/100 des Zuschlagswertes,

b) der während der folgenden 690 Anwartschaftswochen

zu leisten ist, die Anwartschaft

auf 88/100 des Zuschlagswertes, und

c) der während der folgenden Anwartschaftswochen

zu leisten ist, die Anwartschaft auf

110/100 des Zuschlagswertes.

(4) Jugendliche Arbeitnehmer erwerben für

jeden Zuschlag (§ 21), der bis zum Ende der

Anwartschaftsperiode, in der sie das 18. Lebensjahr

vollenden, zu leisten ist, die Anwartschaft

auf 88/100 des Zuschlagswertes.

(5) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind

außer den Beschäftigungszeiten gemäß den

Abs. 1 und 2 anzurechnen

a) Zeiten, in denen Personen, die dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen,

nachweisbar aus politischen Gründen

in Haft waren;

b) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes,

sofern entweder bereits vor der Einberufung

zum Präsenzdienst Beschäftigungszeiten

im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden

oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses

Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen

nach Ableistung des Präsenzdienstes aufgenommen

wird;

c) Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach

dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/

1957, sofern kein Entgeltanspruch gegen

den Arbeitgeber bestand;

d) Zeiten einer vom Arbeitgeber oder von

dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten

Betriebsabwesenheit zur Teilnahme

an Ausbildungs-, Fortbildungs- und

Schulungskursen;

e) Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung

gemäß § 16 b des Betriebsrätegesetzes,

BGBl. Nr. 97/1947.

(6) Zeiten nach Abs. 5 sind für die Bemessung

der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als

sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten nach den

Abs. 1 und 2 berücksichtigt wurden.

Beschäftigungszeiten

§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1

und 2 gelten

a) Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen,

die den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes unterliegen;

b) Zeiten eines Urlaubes nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes;

c) Zeiten einer durch Krankheit oder Unfall

verursachten Dienstverhinderung für die

Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn

das Arbeitsverhältnis während der Dienstverhinderung

endet, für die Dauer des gesetzlichen

oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches

bei diesen Dienstverhinderungen;

d) Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten

Dienstverhinderung, für die Anspruch

auf Fortzahlung des Entgelts besteht;

e) Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters,

für die Schlechtwetterentschädigung

gebührt, sowie Zeiten eines Arbeitsausfalles

wegen Schlechtwetters, für die ein Anspruch

auf Schlechtwetterentschädigung wegen

Überschreitung der Höchstzahl entschädigungsfähiger

Schlechtwetterstunden nicht

besteht;

f) Zeiten einer vom Arbeitgeber bzw. von

dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten

Betriebsabwesenheit bis zum Höchstausmaß

eines Arbeitstages;

g) Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß

§ 16 a des Betriebsrätegesetzes, BGBl.

Nr. 97/1947, bzw. gemäß § 9 Abs. 3

des Jugendvertrauensrätegesetzes, BGBl.

Nr. 287/1972.

Anwartschaftswoche

§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche,

in die Beschäftigungszeiten nach § 5

fallen, sofern diese nicht weniger als 32 Stunden

betragen.

(2) Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige

wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung

abweichend von der für die Arbeitnehmer

des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen

wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 32 Stunden

beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als

Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten

nach § 5 fallen, die insgesamt nicht kürzer

sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen

Arbeitszeit.

(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch

in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund

anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen

Kalenderwochen weniger als 32 Stunden

gearbeitet wird.

Urlaubsverbrauch

§ 7. (1) Der Urlaub kann nur während des

Bestandes eines Arbeitsverhältnisses verbraucht

werden; er kann in zwei Teilen verbraucht werden,

wobei ein Teil mindestens sechs Werktage

oder ein Vielfaches hievon betragen muß.

(2) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist im

Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer

unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse

des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit

des Arbeitnehmers so zu bestimmen, daß der

Urlaub innerhalb der auf die Anwartschaftsperiode

(§ 4 Abs. 1) folgenden weiteren 46 Anwartschaftswochen

(Urlaubsperiode) verbraucht

werden kann.

(3) Wird über den Urlaubsantritt innerhalb

einer Woche keine Einigung erzielt, kann der

Urlaub nach Ablauf von weiteren sechs Wochen

angetreten werden. Der Tag des Urlaubsbeginns

ist in diesem Falle dem Arbeitgeber spätestens

zwei Wochen vor Urlaubsantritt bekanntzugeben.

(4) Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der

Kündigung einen Urlaubsanspruch erworben und

macht er ihn geltend, so ist ihm der Urlaub zu

gewähren. Reicht die Zeit, die zwischen dem

Ausspruch der Kündigung und der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses liegt, zum Verbrauch

des Urlaubes nicht aus, so verlängert sich das

Arbeitsverhältnis um diesen Zeitraum.

(5) Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der

Arbeitnehmer den Urlaub innerhalb der Urlaubsperiode

nicht verbraucht hat. Dieser Verfall tritt

nicht ein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen,

die nicht von ihm zu vertreten sind, den Urlaub

nicht verbrauchen konnte. Nach Wegfall des

Hinderungsgrundes ist der Urlaub spätestens vor

Ablauf von drei Monaten anzutreten und anschließend

zur Gänze zu verbrauchen.

(6) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu

führen, aus denen für jeden Arbeitnehmer hervorgeht,

a) der Beginn des Arbeitsverhältnisses;

b) die Zeit, in der der Arbeitnehmer seinen

bezahlten Urlaub genommen hat;

c) das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die

Dauer des verbrauchten Urlaubs erhalten

hat.

Urlaubsentgelt

§ 8. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt

des Urlaubes ein Urlaubsentgelt, das den in der

Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften

(§ 4 Abs. 3 und 4) und der Dauer des Urlaubes

entspricht. Dieses besteht aus Urlaubsgeld

und Urlaubszuschuß sowie einem allfälligen Zuschuß

nach den Bestimmungen des § 20. Der Anspruch

auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen

die Urlaubskasse (§ 14).

(2) Der Arbeitgeber hat bei der für den Sitz

des Betriebes zuständigen Nebenstelle der Urlaubskasse

zu einem für die Auszahlung an den

Arbeitnehmer zeitgerechten Termin, frühestens

jedoch einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt

um Überweisung des entsprechenden

Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich hiebei

vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen

zu überzeugen, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt

des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch

erworben hat.

(3) Die Urlaubskasse hat das auf Grund der

Einreichung des Arbeitgebers diesem zu überweisende

Urlaubsentgelt nach den erworbenen

Anwartschaften zu berechnen. Muß der Arbeitgeber

auf Grund des vereinbarten Urlaubsantrittes

bereits vor Vollendung der 46. Anwartschaftswoche

um Überweisung des Urlaubsentgeltes

einreichen, hat die Urlaubskasse die noch nicht

gemeldeten Anwartschaftswochen nach dem

Durchschnitt der bisher in der laufenden Anwartschaftsperiode

erworbenen Anwartschaften

zu berechnen. Allfällige Unterschiede zwischen

dieser Berechnung und den tatsächlich erworbenen

Anwartschaften sind bei der nächsten Berechnung

eines Urlaubsentgeltes oder bei einer Abfindung

auszugleichen.

(4) Die Auszahlung des jeweils gebührenden

Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber am letzten

Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung

gesetzlicher oder kollektivvertraglicher

Bestimmungen über die Lohnzahlung vorzunehmen.

Hiebei ist dem Arbeitnehmer auch der von

der Urlaubskasse vorgesehene Abrechnungsnachweis

auszufolgen. Der Arbeitnehmer hat den Erhalt

des Urlaubsentgeltes dem Arbeitgeber zu

bestätigen.

(5) Verbraucht der Arbeitnehmer während des

Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur

zu einem Teil, hat der Arbeitgeber ein bereits

überwiesenes Urlaubsentgelt im Ausmaß des nicht

verbrauchten Urlaubes der Urlaubskasse binnen

zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

zurückzuzahlen.

(6) Die Urlaubskasse kann das Urlaubsentgelt

dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der

Arbeitgeber die in den Abs. 4 und 5 vorgesehenen

Bestimmungen nicht erfüllt hat oder wenn er mit

der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als

zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist.

§ 9. (1) Fällt während des Urlaubes ein Feiertag

gemäß § 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl.

Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung, auf

einen arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der

Urlaub um diesen Tag.

(2) Der Arbeitnehmer erhält hiefür von der

Urlaubskasse zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein

weiteres Entgelt in Höhe eines Sechstels des auf

eine Woche entfallenden Urlaubsentgeltes. Dieses

ist mit dem nächsten Urlaubsentgelt oder mit

einer allfälligen Abfindung auszuzahlen.

Abfindung

§ 10. (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf

Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen

Anwartschaften, wenn

a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem

Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses

Bundesgesetz Anwendung findet;

b) er eine Pension nach den Bestimmungen des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden

Fassung, zuerkannt erhalten hat.

(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die

Erben über.

(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich

gegen die Urlaubskasse.

Verfall von Urlaubsentgelt und Abfindung

§ 11. (1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt,

wenn der Urlaub nach den Vorschriften des

§ 7 Abs. 2 und 5 nicht zeitgerecht verbraucht

wurde.

(2) Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn

er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung

des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das

dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der

Urlaubskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger

Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung

verjährt der Anspruch auf die Leistung

nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.

Pfändungsschutz

§ 12. (1) Das Urlaubsentgelt und die Abfindung

sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht

Unterhaltsansprüche betrifft.

(2) Das von der Urlaubskasse dem Arbeitgeber

gemäß § 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt

ist der Exekution entzogen, soweit sie

nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse

auf dieses Urlaubsentgelt (§ 8 Abs. 5) betrifft.

Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene

Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich,

spätestens aber innerhalb von drei Tagen der

Urlaubskasse mitzuteilen.

(3) Die in Abs. 2 genannten Urlaubsentgelte

genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht

(§ 23 der Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/

1914) und bilden im Konkursverfahren eine

Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der

Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse auf diese

Urlaubsentgelte zu berichtigen.

Unabdingbarkeit

§ 13. Die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz

zustehenden Ansprüche können durch

Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung

und — soweit dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt — durch Kollektivvertrag

weder aufgehoben noch beschränkt

werden.

ABSCHNITT III

ORGANISATION DER BAUARBEITERURLAUBSKASSE

Zweck und Wirkungsbereich;

Mitglieder der Verwaltungsorgane

§ 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung

der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz

und die Durchführung der damit zusammenhängenden

Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-

Urlaubskasse (Urlaubskasse). Sie kann diese Aufgaben

mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage

erfüllen.

(2) Die Urlaubskasse ist eine Körperschaft

öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr

Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte

Bundesgebiet.

(3) Für den Bereich jedes Landes ist mit der

Durchführung der in diesem Bundesgesetz angeführten

Aufgaben eine Kassennebenstelle betraut.

(4) Die Urlaubskasse wird gemeinsam von Vertretern

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet,

die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen

in die Verwaltungsorgane

(§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist,

abberufen werden. Entsendet können nur österreichische

Staatsangehörige werden, die das

24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt

sind und nicht nach dem Geschwornen- und

Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der

jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen

Verurteilung zum Amte eines Geschwornen

oder Schöffen unfähig sind. Treten

Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein,

so hat die entsprechende Körperschaft diesen

Vertreter abzuberufen.

(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben

ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch

Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung

ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen.

Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern

des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter)

des Aufsichtsrates sowie den Obmännern

(Stellvertretern) der Beiräte kann

eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer

Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt

werden, deren Höhe vom Ausschuß festgesetzt

wird.

Zusammensetzung der Verwaltungsorgane

§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubskasse

sind der Ausschuß, der Vorstand, der Aufsichtsrat

und für den Bereich einer Kassennebenstelle

der Beirat.

(2) Der Ausschuß besteht aus zwölf Vertretern

der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die

von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

und aus zwölf Vertretern der Arbeitnehmer

(Gruppe der Arbeitnehmer), die vom

Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet

werden. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

einen Vorsitzenden, der gleichzeitig Obmann

des Vorstandes ist, und aus der Gruppe, der

der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter,

der gleichzeitig Stellvertreter des Obmannes

des Vorstandes ist.

(3) Der Vorstand besteht außer dem Obmann

und dessen Stellvertreter aus je zwei weiteren

Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber

bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer

des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.

(4) Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Vertretern

der Arbeitgeber, die von der Bundeskammer

der gewerblichen Wirtschaft, und aus

zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die vom

Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet

werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen

den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der

der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter.

Der Vorsitzende ist aus jener Gruppe zu

wählen, der der Obmann des Vorstandes nicht

angehört. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen

keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubskasse

angehören.

(5) Der Beirat einer Nebenstelle der Urlaubskasse

besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber,

die von der örtlich zuständigen Kammer

der gewerblichen Wirtschaft, und aus drei Vertretern

der Arbeitnehmer, die von der örtlich

zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte

entsendet werden. Der Beirat wählt aus

seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen einen Obmann und aus der

Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen

Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen

nicht dem Vorstand angehören.

(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden

für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet.

Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb

der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet

werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder

des Vorstandes haben über die allgemeine

Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur

Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.

(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der Stimmen.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.

Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen,

für die der Vorsitzende gestimmt hat.

Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in

welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der

Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens

zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und

eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten

erforderlich ist.

Aufgabe der Verwaltungsorgane

§ 16. (1) Dem Ausschuß vorbehalten sind die

Beschlußfassung des Jahresvoranschlages und des

Rechnungsabschlusses sowie die Aufteilung und

Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20),

ferner die Beschlußfassung der Geschäftsordnung

der Verwaltungsorgane und der Dienst- und Besoldungsordnung

der Bediensteten der Urlaubskasse

sowie die Bestellung der Direktoren. Von

grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung

ist der Ausschuß vom Vorstand in

Kenntnis zu setzen.

(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung

der Urlaubskasse. Zur gesetzlichen Vertretung

der Urlaubskasse ist der Obmann des Vorstandes

und sein Stellvertreter berufen. Die näheren

Bestimmungen über deren Stellvertretung hat

die Geschäftsordnung zu regeln.

(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß

sowie die Dienst- und Besoldungsordnung

der Bediensteten der Urlaubskasse hat der

Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat

dem Ausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.

Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande,

so ist in einer gemeinsamen Sitzung des

Vorstandes mit dem Aufsichtsrat über die Vorlage

zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses

Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln

der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Gebarung

der Urlaubskasse. Ihm sind auf Verlangen alle

zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen

Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen

und die notwendigen Mitteilungen zu

machen. Er kann beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung die Durchführung einer amtlichen

Überprüfung der Gebarung der Urlaubskasse

beantragen.

(5) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der

Geschäftsführung der Nebenstelle.

Bedienstete

§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubskasse werden

unter der Leitung der Direktion von Bediensteten

besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher

Hinsicht unterstehen. Die Direktoren

werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung

des Aufsichtsrates durch den Ausschuß

bestellt.

(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten

und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in

einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt,

die vom Ausschuß zu beschließen ist. Sie bedarf

zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den

Bundesminister für soziale Verwaltung.

Geschäftsordnung

§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung

und Geschäftsführung der Urlaubskasse

und ihrer Verwaltungsorgane werden durch

eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuß

zu beschließen und vom Bundesminister

für soziale Verwaltung zu genehmigen ist.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 19. (1) Der Ausschuß hat auf Grund eines

Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende

Jahr einen Voranschlag über die finanziellen

Erfordernisse und deren Bedeckung zu

beschließen.

(2) Der Rechnungsabschluß über die Gebarung

des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Ausschuß

jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr

ist das Kalenderjahr.

(3) Der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß

sind dem Bundesminister für soziale

Verwaltung vorzulegen.

(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände

der Urlaubskasse sind in einer den Vorschriften

über die Anlegung von Mündelgeld

entsprechenden Art und Weise fruchtbringend

anzulegen.

Gebarungsüberschuß

§ 20. (1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr

ein bilanzmäßiger Gebarungsüberschuß, so kann

von diesem zunächst durch den Ausschuß für

die Arbeitnehmer ein Zuschuß zum Urlaubsentgelt

festgesetzt werden, wenn und soweit

während der Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche

Lohnerhöhung vorgenommen

wurde (Härteausgleich).

(2) Wird der Gebarungsüberschuß nicht oder

nur teilweise nach Abs. 1 in Anspruch genommen,

so hat der Ausschuß über

a) dessen Verwendung zur Förderung von

sozialen Einrichtungen oder solchen Einrichtungen,

die der Aus- und Weiterbildung

der diesem Bundesgesetz unterliegenden

Personen dienen;

b) eine quotenmäßige Aufteilung auf Arbeitnehmer

und Arbeitgeber

zu beschließen.

(3) Der Beschluß nach Abs. 2 hat auf Grund

von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer

und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei

das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte

des für eine Beschlußfassung nach Abs. 2 zur

Verfügung stehenden Gebarungsüberschusses zusteht.

Die Gruppen können die Verwendungs-

möglichkeiten des Abs. 2 im Rahmen des ihnen

zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß

auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch

nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist

ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.

Deckung des Aufwandes; Zuschlag zum Lohn

§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubskasse an

Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen

gemäß Abs. 7, an Abfindungen, an Entgelten

gemäß § 9, an Nebenleistungen gemäß § 26 sowie

an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung

eines Zuschlages zum Lohn bestritten. Die

Höhe dieses Zuschlages ist auf gemeinsamen Antrag

der zuständigen kollektivvertragsfähigen

Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber

durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung so festzusetzen, daß aus der

Summe der Eingänge an Zuschlägen dieser Aufwand

der Urlaubskasse gedeckt werden kann.

Erfordert es die Gebarung der Urlaubskasse, so

ist durch Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung die entsprechende Änderung

der Höhe des Zuschlages vorzunehmen.

(2) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer

die auf die einzelnen Anwartschaftswochen

entfallenden Zuschläge, ausgenommen

für Zeiten des gesetzlichen Urlaubes (§ 4), zu

entrichten. Der Zuschlag für die Zeiten des

Urlaubes wird von der Urlaubskasse selbst geleistet.

(3) Der Berechnung des für den einzelnen

Arbeitnehmer zu leistenden Zuschlages ist der

um 20 v. H. erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn

zugrunde zu legen, der sich für den einzelnen

Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen

oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit

für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht

keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes,

gilt der vereinbarte Stundenlohn als

Berechnungsbasis.

(4) Ist vertraglich eine kürzere wöchentliche

Arbeitszeit als 32 Stunden vereinbart, so ist der

um 20 v. H. erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn

mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer

auf Grund der Vereinbarung geltenden

wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren

und das Produkt durch die Anzahl der für die

übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden

regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu

dividieren.

(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche

mehr als die Hälfte der gesetzlichen

oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im

Akkord oder Leistungslohn (§ 14 Abs. 2 Z. 2

des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947) beschäftigt,

so ist der Berechnung des Zuschlages,

sofern durch Kollektivvertrag nichts anderes

bestimmt wird, die Bestimmung des Abs. 3 zugrunde

zu legen.

(6) Der Zuschlag nach Abs. 5 ist auch für die

Dauer des Krankenstandes eines Arbeitnehmers

zu entrichten (§ 5 lit. c), sofern der Arbeitnehmer

in der dem Krankenstand vorausgehenden

Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der

gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit

im Akkord beschäftigt war.

(7) Die Berechnung des Zuschlages, den die

Urlaubskasse für Zeiten eines Urlaubes selbst zu

leisten hat, richtet sich nach dem Zuschlag, der

in der letzten Anwartschaftswoche vor Urlaubsantritt

vom Arbeitgeber zu entrichten war.

(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer pro

Anwartschaftswoche zu berechnende Zuschlagsleistung

ist auf volle Schillingbeträge auf- bzw.

abzurunden.

ABSCHNITT IV

VERFAHRENSVORSCHRIFTEN

Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistung

§ 22. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer

im Sinne des § 1 Abs. 1 beschäftigt, hat diese bei

Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3

unter Bekanntgabe aller für die Berechnung des

Zuschlages (§ 21) maßgebenden Lohnangaben

der Urlaubskasse binnen zwei Wochen zu

melden.

(2) In der Folge hat der Arbeitgeber für jeden

Zuschlagszeitraum von jedem beschäftigten Arbeitnehmer

alle für die Berechnung des Zuschlages

maßgebenden Lohnangaben und deren

Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns

und Endes des Arbeitsverhältnisses der

Urlaubskasse zwischen dem 1. und 15. des dem

Zuschlagszeitraum folgenden Monats mittels der

ihm von der Urlaubskasse übermittelten Vordrucke

zu melden.

(3) Beschäftigt der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer

im Sinne des § 1 Abs. 1 mehr, so hat

er diesen Umstand der Urlaubskasse bekanntzugeben.

Werden nur saisonbedingt vorübergehend

keine. Arbeitnehmer mehr beschäftigt,

so besteht die Verpflichtung zur Meldung gemäß

Abs. 2 in Form einer Leermeldung bis zur Dauer

von vier Zuschlagszeiträumen weiter.

(4) Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche,

in die der Erste eines Monats fällt, und

die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.

Der Umfang des Zuschlagszeitraumes kann durch

Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung

anders festgesetzt werden, wenn die

überwiegende Zahl der diesem Bundesgesetz

unterliegenden Betriebe (Unternehmungen) einen

anderen Zeitraum der Lohnverrechnung zugrunde

legt.

(5) Die Urlaubskasse hat für den Zuschlagszeitraum

die Zuschlagsleistung auf Grund der

Meldung des Arbeitgebers zu errechnen. Bei

Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die Urlaubskasse

die Zuschlagsleistung des Arbeitgebers

unter Zugrundelegung der letzten erstatteten

Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen

errechnen.

(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, anläßlich

der auf die Zusendung der Vorschreibung über

die Zuschlagsleistung folgenden Lohnauszahlung

dem Arbeitnehmer den für ihn bestimmten Abschnitt

der Vorschreibung auszufolgen. Diese Verpflichtung

gilt bei einem Arbeitgeber, der sich

bei der Lohnverrechnung einer Datenverarbeitungsanlage

bedient, als erfüllt, wenn die in diesem

Abschnitt vorgesehenen Daten dem Arbeitnehmer

auf andere geeignete Weise laufend zur

Kenntnis gebracht werden. Scheidet der Arbeitnehmer

vor der Zusendung der Vorschreibung

an den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis

aus, so hat der Arbeitgeber diesen Abschnitt

drei Monate vom Zusendungstermin an aufzubewahren

und auf Verlangen des Arbeitnehmers

diesem auszufolgen.

Lohnaufzeichnungen

§ 23. Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat

(Vertrauensmännern), der Urlaubskasse und der

Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in

die für die Berechnung des Zuschlages maßgebenden

Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter,

Lohnlisten, Lohnsteuerkartell, An- und

Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubskarten,

Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten

und dergleichen) zu gewähren.

Urlaubskarte

§ 24. (1) Die Urlaubskasse hat für jeden

Arbeitnehmer eine Urlaubskarte auszustellen.

Diese hat außer dem Namen und Geburtsdatum

insbesondere das für jeden Arbeitnehmer vorbehaltene

Kennzeichen und das Ausstellungsdatum

zu enthalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,

bei der Erstattung der Meldung gemäß

§ 22 Abs. 2 sich dieser Angaben zu bedienen.

(2) Die Urlaubskarte ist für die Dauer des

Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu verwahren.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist

die Urlaubskarte nach Eintragung der Dauer des

Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen

Bestätigung mit den Arbeitspapieren auszufolgen.

Der Arbeitnehmer hat die Urlaubskarte dem

neuen Arbeitgeber zu übergeben.

Entrichtung der Zuschlagsleistung

§ 25. (1) Die Urlaubskasse schreibt dem Arbeitgeber

auf Grund seiner Meldung oder auf Grund

der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag

vor, der als Summe der Zuschläge für die in

einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer

zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht

Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes

fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen,

die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als sechs

Wochen nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so

wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag

der Zuschläge erst vier Wochen nach dieser

Vorschreibung fällig.

(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung

zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 nicht

fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen

Höhe nach, so hat die Urlaubskasse den Arbeitgeber

aufzufordern, den Rückstand binnen zwei

Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der

Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7%

p. a. vorzuschreiben. Die Urlaubskasse kann aus

rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen

herabsetzen oder erlassen.

(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung

nicht oder nur teilweise Folge, so hat die

Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

den Antrag zu stellen, einen Bescheid

des Inhalts zu erlassen, daß der Arbeitgeber

den Rückstand binnen zwei Wochen an die

Urlaubskasse zu entrichten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde

hat den Bescheid ehestens,

spätestens aber einen Monat nach Einlangen des

Antrages, zu erlassen.

(4) Über Berufungen gegen einen Bescheid

nach Abs. 3 entscheidet der Landeshauptmann.

Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet

Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das

in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses

Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der

Rechtsmittelzug beim Bundesministerium für

soziale Verwaltung; dieses hat, wenn gleichzeitig

die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch

darüber zu entscheiden.

(5) Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid

ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der

Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(6) Der Betriebsnachfolger haftet für Zuschläge,

die sein Vorgänger nicht entrichtet hat,

unbeschadet der fortdauernden Haftung des

Betriebsvorgängers und unbeschadet der Haftung

des Betriebsnachfolgers nach dem § 1409 des

Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die

Zeit von höchstens zwölf Monaten, vom Tage

des Erwerbes zurückgerechnet, im Falle einer Anfrage

bei der Urlaubskasse jedoch nur mit dem

Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden

ist.

Nebenleistungen

§ 26. (1) Dem Arbeitgeber steht als Vergütung

für die im Zusammenhang mit der

Urlaubsgewährung zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge

und gesetzlichen Abgaben (Neben-

leistungen) von der Urlaubskasse ein Pauschbetrag

von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes

zu. Die Auszahlung dieses Pauschbetrages,

der bei gleichzeitiger Überweisung mit

dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen ist, hat

zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber alle fälligen

Zuschläge entrichtet hat.

(2) Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes

gemäß § 8 Abs. 5 hat der Arbeitgeber

gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von

der Urlaubskasse erhaltenen Nebenleistungen

rückzuerstatten.

Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung

§ 27. (1) Beruht die Vorschreibung der Zuschlagsleistung

auf einer fehlerhaften Meldung

des Arbeitgebers oder erfolgte die Vorschreibung

gemäß § 22 Abs. 5, so kann der Arbeitgeber bei

der Urlaubskasse die Berichtigung der Vorschreibung

zu seinen Gunsten beantragen. Diese

Berichtigung ist von der Urlaubskasse nur unter

der Voraussetzung vorzunehmen, daß sie die

Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat

und die zu berichtigende Zuschlagsleistung vor

Einlangen des Antrages bei der Urlaubskasse noch

nicht einer Berechnung des Urlaubsentgelts oder

der Abfindung zugrunde gelegt wurde.

(2) Der Differenzbetrag im Falle einer Berichtigung

wird auf die Zuschlagsvorschreibung angerechnet,

die zum Zeitpunkt der Durchführung

der Berichtigung von der Urlaubskasse berechnet

wird.

(3) Lehnt die Urlaubskasse den Antrag ab

oder erledigt sie den Antrag nicht binnen sechs

Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen zwei

Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

die bescheidmäßige Erledigung seines

Antrages begehren. Auf dieses Verfahren finden

die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 4 sinngemäß

Anwendung.

Bevorrechtung

§ 28. (1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als

andere öffentliche Abgaben und gehören im

Konkursverfahren in die 2. Klasse gemäß § 52

der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, und

genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht

gemäß § 23 Z. 1 zweiter Halbsatz der Ausgleichsordnung,

RGBl. Nr. 337/1914.

(2) Im Verkehr der Urlaubskasse mit Geldinstituten

unterliegen Urlaubsentgelte keinen die

Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten

Arbeitnehmers oder die Rückzahlung

an die Urlaubskasse einschränkenden Bestimmungen.

Verjährung

§ 29. (1) Das Recht der Urlaubskasse

a) auf Feststellung der Verpflichtung des

Arbeitgebers zur Entrichtung der Zuschläge

verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet

vom Ende des Zuschlagszeitraumes;

b) auf Einforderung festgestellter und vom

Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge

verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet

vom Zeitpunkt der Vorschreibung.

(2) Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß

§ 22 Abs. 1 erstattet, so verjährt das Recht der

Urlaubskasse binnen sieben Jahren, gerechnet

vom Ende des Zuschlagszeitraumes.

(3) Die Verjährung wird durch jede zum

Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung

der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem

Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber

hievon in Kenntnis gesetzt wird.

ABSCHNITT V

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Rechts- und Verwaltungshilfe

§ 30. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger

der Sozialversicherung und die Interessenvertretungen

der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes

an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubskasse

im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen

Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen

Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden

und Körperschaften ist die Urlaubskasse

verpflichtet.

(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus

der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von

Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle

zu erstatten.

Gerichtsstand

§ 31. (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen

der Urlaubskasse einerseits und Arbeitgebern

oder Arbeitnehmern andererseits sind, mit

Ausnahme des im § 25 geregelten Verfahrens,

die Arbeitsgerichte zuständig. Klagen gegen die

Urlaubskasse können entweder bei dem nach

dem Sitz der Urlaubskasse zuständigen Arbeitsgericht

oder bei dem Arbeitsgericht erhoben

werden, in dessen Sprengel der Kläger seinen

ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt

hat. Auf solche Rechtsstreitigkeiten sind die

Verfahrensvorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 170/1946, in der jeweils

geltenden Fassung, anzuwenden.

(2) Die Urlaubskasse kann in 1. und 2. Instanz

durch ihre Bediensteten vertreten werden.

Strafbestimmungen

§ 32. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses

Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht

nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe

unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen

bestraft.

(2) Die Urlaubskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren

Parteistellung ein.

Aufsicht

§ 33. (1) Die Urlaubskasse unterliegt der Aufsicht

des Bundesministers für soziale Verwaltung.

Mit der Ausübung dieser Aufsicht können bestimmte

Bedienstete des Bundesministeriums betraut

werden. Diesen können Aufwandentschädigungen

gewährt werden, deren angemessene

Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen festzusetzen hat.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung

der gesetzlichen Bestimmungen und der

Geschäftsordnung, ferner auf die Gebarung und

wichtige Fragen der Geschäftsführung. Die mit

der Aufsicht betrauten Bediensteten sind berechtigt,

an den Sitzungen der Verwaltungsorgane

mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können

in alle für die Gebarung maßgebenden

Unterlagen Einsicht nehmen.

(3) Zur Deckung der durch die Aufsicht nach

Abs. 1 erwachsenden Kosten hat die Urlaubskasse

durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr

beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister

für soziale Verwaltung nach Anhörung der

Urlaubskasse zu bestimmen.

ABSCHNITT VI

ÜBERGANGSUND

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Anrechnung von Beschäftigungszeiten

§ 34. (1) Bei Ermittlung der für die Urlaubsdauer

gemäß § 4 maßgebenden Beschäftigungszeiten

sind alle Beschäftigungszeiten nach dem

Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl. Nr. 128,

einschließlich solcher Zeiten, die gemäß § 4 Abs. 3

des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 bereits angerechnet

wurden, zu berücksichtigen.

(2) Für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen),

auf die vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1957 keine Anwendung fand, zählen als Beschäftigungszeiten

im Sinne des § 4 alle Beschäftigungszeiten,

die sie in gleichartigen Betrieben

(Unternehmungen) seit dem 26. Mai 1946 verbracht

hatten. Die gleiche Regelung gilt auch für

Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen),

die auf Grund einer Verordnung gemäß § 2

Abs. 3 erstmalig in den Geltungsbereich dieses

Bundesgesetzes einbezogen werden.

(3) Für Arbeitnehmer, auf die dieses Bundesgesetz

nur infolge ihrer Tätigkeit in Mischbetrieben

gemäß § 3 Anwendung findet, zählen

als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 4 jene

Zeiten, die sie ununterbrochen in diesem Betrieb

verbracht hatten. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses,

die kürzer als 60 Tage sind, bleiben

hiebei außer Betracht. Die gleiche Regelung findet

auch Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf

Grund einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 4

erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes

einbezogen werden.

Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz

1957

§ 35. (1) Für Anwartschaftsperioden, die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endeten,

gelten hinsichtlich des Urlaubes und der Ansprüche

auf Urlaubsentgelt und Abfindung die

Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes

1957.

(2) Für Anwartschaftsperioden, deren Anwartschaftswochen

teils vor, teils nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes liegen, gilt folgende

Regelung

a) Das Urlaubsausmaß für solche Anwartschaftsperioden

richtet sich, sofern vor

diesem Zeitpunkt bereits 24 oder mehr

Anwartschaftswochen zurückgelegt wurden,

nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957,

sofern nach diesem Zeitpunkt 23 oder

mehr Anwartschaftswochen zurückgelegt

wurden, nach diesem Bundesgesetz;

b) Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung

sind bezüglich jener Teile der

Anwartschaftsperioden, die vor diesem

Zeitpunkt liegen, nach dem Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz 1957 und bezüglich der

restlichen Teile der Anwartschaftsperioden

nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen.

Weitergeltung von Vereinbarungen

§ 36. Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben

(Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen

angewendet wurde, obwohl der Betrieb

(Unternehmung) der Art nach nicht unter

den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.

Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungsorgane

der Urlaubskasse

§ 37. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes laufende Amtsdauer der

Mitglieder der Verwaltungsorgane der Urlaubskasse

endet mit 31. Dezember 1974.

Verwaltungsverfahren

§ 38. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren gemäß

§ 12 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957

sind nach dessen Bestimmungen zu entscheiden.

Aufhebung der Vorschriften

§ 39. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften

werden außer Kraft gesetzt.

(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer

Kraft

1. Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 108/1958, 270/1961, 311/1964,

68/1966, 408/1968 und 317/1971.

2. Die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz vom 26. Mai 1946,

BGBl. Nr. 114, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 192/1946, 260/1956 und

445/1971.

Wirksamkeitsbeginn

§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1973 in Kraft.

(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz

können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

erlassen werden; sie treten frühestens

gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.

Vollziehung

§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 2

Abs. 3 und 3 Abs. 4 der Bundesminister

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie;

b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 12,

28 Abs. 1 und 31 der Bundesminister für

Justiz;

c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

der Bundesminister für soziale Verwaltung.

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