414. Bundesgesetz: Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten, soweit im folgenden nichts anderes
bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren
Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen
Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen)
gemäß § 2 beschäftigt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf Personen,
a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im
Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 292/1921, verrichten;
b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz
1948, BGBl. Nr. 86/1948,
geregelt ist;
c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948, geregelt
ist;
d) die bis zur Höchstdauer von drei Monaten
zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im
Sinne des Abs. 1, die bei Arbeiten beschäftigt
werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
sowie den von diesen verwalteten Anstalten,
Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen
oder in Eigenregie durchgeführt
werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach
unter die Bestimmungen des § 2 fallen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem
Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet
befindet, ins Ausland entsendet werden.
§ 2. (1) Betriebe (Unternehmungen) im Sinne
des § 1 sind
a) Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe,
Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und
-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe
der Inhaber von Konzessionen des
Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und
Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe,
Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe,
Betriebe für Meliorationsarbeiten,
Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe,
Kaminausschleiferbetriebe;
b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber
von Konzessionen des Steinmetzgewerbes
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893;
c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;
d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen
Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber
von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe,
Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe
der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,
Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe,
Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe,
Terrazzomacherbetriebe,
Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe;
f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber
von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes
nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe.
(2) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1
sind auch solche, die fabriksmäßig betrieben werden.
(3) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen
Interessenvertretung der Arbeitgeber und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
der Bau- und Holzarbeiter, durch Ver-
ordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie andere Betriebsarten
einzubeziehen, wenn in diesen die für
die Urlaubshaltung maßgeblichen Beschäftigungsbedingungen
in ähnlicher Weise gestaltet sind, wie
in den in Abs. 1 aufgezählten Betriebsarten.
§ 3. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben, in
denen neben Tätigkeiten, die ihrer Art nach in
die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 fallen,
auch solche Tätigkeiten verrichtet werden, die
ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche
fallen (Mischbetriebe), gelten die Bestimmungen
der Abs. 2 bis 4.
(2) In Mischbetrieben, in denen entsprechend
den unterschiedlichen Tätigkeiten nach Abs. 1
eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen
besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
die in Betriebsabteilungen beschäftigt
werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden,
die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der
Betriebe nach § 2 fallen.
(3) Auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes, die
für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz
unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen
wurden, finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses
die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
auch dann Anwendung, wenn sie in
einer diesem Bundesgesetz nicht unterliegenden
Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt
sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben,
in denen keine organisatorische Trennung
in Betriebsabteilungen besteht.
(4) Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubsregelungen
aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit
erforderlich und führt sie zur Beseitigung
von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer,
können auf gemeinsamen Antrag
der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung
der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Bau- und
Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne
des § 1 Abs. 1, die in einem Mischbetrieb beschäftigt
werden, durch Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes einbezogen werden. Die Einbeziehung
ist auf gemeinsamen Antrag der genannten
Interessenvertretungen oder von amtswegen
durch Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen
für die Einbeziehung weggefallen sind.
ABSCHNITT II
URLAUBSBESTIMMUNGEN
Urlaubsanspruch und Anwartschaft
§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils
46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode)
gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub von
18 Werktagen; er erhöht sich auf 24 Werktage,
wenn Beschäftigungszeiten von mindestens
460 Anwartschaftswochen, und auf 30 Werktage,
wenn Beschäftigungszeiten von mindestens
1150 Anwartschaftswochen erreicht wurden.
(2) Jugendlichen Arbeitnehmern vor dem vollendeten
18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten
von jeweils 46 Anwartschaftswochen
ein Urlaub von 24 Werktagen. Dieses Ausmaß
steht auch für jene Anwartschaftsperiode zu, in
der der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden Zuschlag
(§ 21),
a) der während der ersten 414 Anwartschaftswochen
zu leisten ist, die Anwartschaft auf
66/100 des Zuschlagswertes,
b) der während der folgenden 690 Anwartschaftswochen
zu leisten ist, die Anwartschaft
auf 88/100 des Zuschlagswertes, und
c) der während der folgenden Anwartschaftswochen
zu leisten ist, die Anwartschaft auf
110/100 des Zuschlagswertes.
(4) Jugendliche Arbeitnehmer erwerben für
jeden Zuschlag (§ 21), der bis zum Ende der
Anwartschaftsperiode, in der sie das 18. Lebensjahr
vollenden, zu leisten ist, die Anwartschaft
auf 88/100 des Zuschlagswertes.
(5) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind
außer den Beschäftigungszeiten gemäß den
Abs. 1 und 2 anzurechnen
a) Zeiten, in denen Personen, die dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen,
nachweisbar aus politischen Gründen
in Haft waren;
b) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes,
sofern entweder bereits vor der Einberufung
zum Präsenzdienst Beschäftigungszeiten
im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden
oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses
Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen
nach Ableistung des Präsenzdienstes aufgenommen
wird;
c) Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach
dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/
1957, sofern kein Entgeltanspruch gegen
den Arbeitgeber bestand;
d) Zeiten einer vom Arbeitgeber oder von
dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten
Betriebsabwesenheit zur Teilnahme
an Ausbildungs-, Fortbildungs- und
Schulungskursen;
e) Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung
gemäß § 16 b des Betriebsrätegesetzes,
BGBl. Nr. 97/1947.
(6) Zeiten nach Abs. 5 sind für die Bemessung
der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als
sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten nach den
Abs. 1 und 2 berücksichtigt wurden.
Beschäftigungszeiten
§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1
und 2 gelten
a) Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen,
die den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes unterliegen;
b) Zeiten eines Urlaubes nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes;
c) Zeiten einer durch Krankheit oder Unfall
verursachten Dienstverhinderung für die
Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn
das Arbeitsverhältnis während der Dienstverhinderung
endet, für die Dauer des gesetzlichen
oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches
bei diesen Dienstverhinderungen;
d) Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten
Dienstverhinderung, für die Anspruch
auf Fortzahlung des Entgelts besteht;
e) Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters,
für die Schlechtwetterentschädigung
gebührt, sowie Zeiten eines Arbeitsausfalles
wegen Schlechtwetters, für die ein Anspruch
auf Schlechtwetterentschädigung wegen
Überschreitung der Höchstzahl entschädigungsfähiger
Schlechtwetterstunden nicht
besteht;
f) Zeiten einer vom Arbeitgeber bzw. von
dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten
Betriebsabwesenheit bis zum Höchstausmaß
eines Arbeitstages;
g) Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
§ 16 a des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947, bzw. gemäß § 9 Abs. 3
des Jugendvertrauensrätegesetzes, BGBl.
Nr. 287/1972.
Anwartschaftswoche
§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche,
in die Beschäftigungszeiten nach § 5
fallen, sofern diese nicht weniger als 32 Stunden
betragen.
(2) Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung
abweichend von der für die Arbeitnehmer
des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 32 Stunden
beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als
Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten
nach § 5 fallen, die insgesamt nicht kürzer
sind als das vereinbarte Ausmaß der wöchentlichen
Arbeitszeit.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 gilt auch
in jenen Fällen als erfüllt, in denen auf Grund
anderer Verteilung der Normalarbeitszeit in einzelnen
Kalenderwochen weniger als 32 Stunden
gearbeitet wird.
Urlaubsverbrauch
§ 7. (1) Der Urlaub kann nur während des
Bestandes eines Arbeitsverhältnisses verbraucht
werden; er kann in zwei Teilen verbraucht werden,
wobei ein Teil mindestens sechs Werktage
oder ein Vielfaches hievon betragen muß.
(2) Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist im
Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
unter Rücksichtnahme auf die Erfordernisse
des Betriebes sowie die Erholungsmöglichkeit
des Arbeitnehmers so zu bestimmen, daß der
Urlaub innerhalb der auf die Anwartschaftsperiode
(§ 4 Abs. 1) folgenden weiteren 46 Anwartschaftswochen
(Urlaubsperiode) verbraucht
werden kann.
(3) Wird über den Urlaubsantritt innerhalb
einer Woche keine Einigung erzielt, kann der
Urlaub nach Ablauf von weiteren sechs Wochen
angetreten werden. Der Tag des Urlaubsbeginns
ist in diesem Falle dem Arbeitgeber spätestens
zwei Wochen vor Urlaubsantritt bekanntzugeben.
(4) Hat der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der
Kündigung einen Urlaubsanspruch erworben und
macht er ihn geltend, so ist ihm der Urlaub zu
gewähren. Reicht die Zeit, die zwischen dem
Ausspruch der Kündigung und der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses liegt, zum Verbrauch
des Urlaubes nicht aus, so verlängert sich das
Arbeitsverhältnis um diesen Zeitraum.
(5) Der Urlaubsanspruch verfällt, wenn der
Arbeitnehmer den Urlaub innerhalb der Urlaubsperiode
nicht verbraucht hat. Dieser Verfall tritt
nicht ein, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen,
die nicht von ihm zu vertreten sind, den Urlaub
nicht verbrauchen konnte. Nach Wegfall des
Hinderungsgrundes ist der Urlaub spätestens vor
Ablauf von drei Monaten anzutreten und anschließend
zur Gänze zu verbrauchen.
(6) Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen zu
führen, aus denen für jeden Arbeitnehmer hervorgeht,
a) der Beginn des Arbeitsverhältnisses;
b) die Zeit, in der der Arbeitnehmer seinen
bezahlten Urlaub genommen hat;
c) das Entgelt, das der Arbeitnehmer für die
Dauer des verbrauchten Urlaubs erhalten
hat.
Urlaubsentgelt
§ 8. (1) Dem Arbeitnehmer gebührt bei Antritt
des Urlaubes ein Urlaubsentgelt, das den in der
Anwartschaftsperiode erworbenen Anwartschaften
(§ 4 Abs. 3 und 4) und der Dauer des Urlaubes
entspricht. Dieses besteht aus Urlaubsgeld
und Urlaubszuschuß sowie einem allfälligen Zuschuß
nach den Bestimmungen des § 20. Der Anspruch
auf das Urlaubsentgelt richtet sich gegen
die Urlaubskasse (§ 14).
(2) Der Arbeitgeber hat bei der für den Sitz
des Betriebes zuständigen Nebenstelle der Urlaubskasse
zu einem für die Auszahlung an den
Arbeitnehmer zeitgerechten Termin, frühestens
jedoch einen Monat vor dem vereinbarten Urlaubsantritt
um Überweisung des entsprechenden
Urlaubsentgeltes einzureichen. Er hat sich hiebei
vorerst auf Grund der vorhandenen Unterlagen
zu überzeugen, daß der Arbeitnehmer im Zeitpunkt
des Urlaubsantrittes bereits den Urlaubsanspruch
erworben hat.
(3) Die Urlaubskasse hat das auf Grund der
Einreichung des Arbeitgebers diesem zu überweisende
Urlaubsentgelt nach den erworbenen
Anwartschaften zu berechnen. Muß der Arbeitgeber
auf Grund des vereinbarten Urlaubsantrittes
bereits vor Vollendung der 46. Anwartschaftswoche
um Überweisung des Urlaubsentgeltes
einreichen, hat die Urlaubskasse die noch nicht
gemeldeten Anwartschaftswochen nach dem
Durchschnitt der bisher in der laufenden Anwartschaftsperiode
erworbenen Anwartschaften
zu berechnen. Allfällige Unterschiede zwischen
dieser Berechnung und den tatsächlich erworbenen
Anwartschaften sind bei der nächsten Berechnung
eines Urlaubsentgeltes oder bei einer Abfindung
auszugleichen.
(4) Die Auszahlung des jeweils gebührenden
Urlaubsentgeltes hat der Arbeitgeber am letzten
Arbeitstag vor dem Urlaubsantritt unter Berücksichtigung
gesetzlicher oder kollektivvertraglicher
Bestimmungen über die Lohnzahlung vorzunehmen.
Hiebei ist dem Arbeitnehmer auch der von
der Urlaubskasse vorgesehene Abrechnungsnachweis
auszufolgen. Der Arbeitnehmer hat den Erhalt
des Urlaubsentgeltes dem Arbeitgeber zu
bestätigen.
(5) Verbraucht der Arbeitnehmer während des
Arbeitsverhältnisses den Urlaub nicht oder nur
zu einem Teil, hat der Arbeitgeber ein bereits
überwiesenes Urlaubsentgelt im Ausmaß des nicht
verbrauchten Urlaubes der Urlaubskasse binnen
zwei Wochen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zurückzuzahlen.
(6) Die Urlaubskasse kann das Urlaubsentgelt
dem Arbeitnehmer direkt auszahlen, wenn der
Arbeitgeber die in den Abs. 4 und 5 vorgesehenen
Bestimmungen nicht erfüllt hat oder wenn er mit
der Entrichtung fälliger Zuschläge für mehr als
zwei Zuschlagszeiträume im Rückstand ist.
§ 9. (1) Fällt während des Urlaubes ein Feiertag
gemäß § 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl.
Nr. 153, in der jeweils geltenden Fassung, auf
einen arbeitsfreien Samstag, so verlängert sich der
Urlaub um diesen Tag.
(2) Der Arbeitnehmer erhält hiefür von der
Urlaubskasse zusätzlich zum Urlaubsentgelt ein
weiteres Entgelt in Höhe eines Sechstels des auf
eine Woche entfallenden Urlaubsentgeltes. Dieses
ist mit dem nächsten Urlaubsentgelt oder mit
einer allfälligen Abfindung auszuzahlen.
Abfindung
§ 10. (1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf
Abfindung im Ausmaß der bereits erworbenen
Anwartschaften, wenn
a) er seit mindestens sechs Monaten in keinem
Arbeitsverhältnis mehr steht, auf das dieses
Bundesgesetz Anwendung findet;
b) er eine Pension nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden
Fassung, zuerkannt erhalten hat.
(2) Im Todesfall geht der Anspruch auf die
Erben über.
(3) Der Anspruch auf Abfindung richtet sich
gegen die Urlaubskasse.
Verfall von Urlaubsentgelt und Abfindung
§ 11. (1) Der Anspruch auf Urlaubsentgelt verfällt,
wenn der Urlaub nach den Vorschriften des
§ 7 Abs. 2 und 5 nicht zeitgerecht verbraucht
wurde.
(2) Der Anspruch auf Abfindung verfällt, wenn
er nicht innerhalb von drei Jahren nach Beendigung
des letzten Arbeitsverhältnisses, auf das
dieses Bundesgesetz Anwendung findet, bei der
Urlaubskasse geltend gemacht wird. Bei rechtzeitiger
Geltendmachung des Anspruches auf Abfindung
verjährt der Anspruch auf die Leistung
nach einem Zeitraum von dreißig Jahren.
Pfändungsschutz
§ 12. (1) Das Urlaubsentgelt und die Abfindung
sind der Exekution entzogen, soweit sie nicht
Unterhaltsansprüche betrifft.
(2) Das von der Urlaubskasse dem Arbeitgeber
gemäß § 8 Abs. 3 überwiesene Urlaubsentgelt
ist der Exekution entzogen, soweit sie
nicht den Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse
auf dieses Urlaubsentgelt (§ 8 Abs. 5) betrifft.
Eine ungeachtet dieser Bestimmung vorgenommene
Pfändung ist vom Arbeitgeber unverzüglich,
spätestens aber innerhalb von drei Tagen der
Urlaubskasse mitzuteilen.
(3) Die in Abs. 2 genannten Urlaubsentgelte
genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht
(§ 23 der Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/
1914) und bilden im Konkursverfahren eine
Sondermasse. Aus dieser Sondermasse ist der
Rückzahlungsanspruch der Urlaubskasse auf diese
Urlaubsentgelte zu berichtigen.
Unabdingbarkeit
§ 13. Die dem Arbeitnehmer durch dieses Bundesgesetz
zustehenden Ansprüche können durch
Arbeitsvertrag, Arbeits(Dienst)ordnung, Betriebsvereinbarung
und — soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt — durch Kollektivvertrag
weder aufgehoben noch beschränkt
werden.
ABSCHNITT III
ORGANISATION DER BAUARBEITERURLAUBSKASSE
Zweck und Wirkungsbereich;
Mitglieder der Verwaltungsorgane
§ 14. (1) Die Einhebung der Mittel für die Befriedigung
der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz
und die Durchführung der damit zusammenhängenden
Aufgaben obliegt der Bauarbeiter-
Urlaubskasse (Urlaubskasse). Sie kann diese Aufgaben
mittels einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage
erfüllen.
(2) Die Urlaubskasse ist eine Körperschaft
öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Wien. Ihr
Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte
Bundesgebiet.
(3) Für den Bereich jedes Landes ist mit der
Durchführung der in diesem Bundesgesetz angeführten
Aufgaben eine Kassennebenstelle betraut.
(4) Die Urlaubskasse wird gemeinsam von Vertretern
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer verwaltet,
die von den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen
in die Verwaltungsorgane
(§ 15) entsendet und, soweit es erforderlich ist,
abberufen werden. Entsendet können nur österreichische
Staatsangehörige werden, die das
24. Lebensjahr vollendet haben, eigenberechtigt
sind und nicht nach dem Geschwornen- und
Schöffenlistengesetz, BGBl. Nr. 135/1946, in der
jeweils geltenden Fassung, wegen einer strafgerichtlichen
Verurteilung zum Amte eines Geschwornen
oder Schöffen unfähig sind. Treten
Hinderungsgründe erst nach der Entsendung ein,
so hat die entsprechende Körperschaft diesen
Vertreter abzuberufen.
(5) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch
Anspruch auf Ersatz der ihnen bei der Ausübung
ihrer Tätigkeit erwachsenen Barauslagen.
Dem Obmann (Stellvertreter) und den Mitgliedern
des Vorstandes, dem Vorsitzenden (Stellvertreter)
des Aufsichtsrates sowie den Obmännern
(Stellvertretern) der Beiräte kann
eine ihrer Funktion und dem Umfang ihrer
Aufgaben angemessene Funktionsgebühr zuerkannt
werden, deren Höhe vom Ausschuß festgesetzt
wird.
Zusammensetzung der Verwaltungsorgane
§ 15. (1) Die Verwaltungsorgane der Urlaubskasse
sind der Ausschuß, der Vorstand, der Aufsichtsrat
und für den Bereich einer Kassennebenstelle
der Beirat.
(2) Der Ausschuß besteht aus zwölf Vertretern
der Arbeitgeber (Gruppe der Arbeitgeber), die
von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
und aus zwölf Vertretern der Arbeitnehmer
(Gruppe der Arbeitnehmer), die vom
Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet
werden. Der Ausschuß wählt aus seiner Mitte
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
einen Vorsitzenden, der gleichzeitig Obmann
des Vorstandes ist, und aus der Gruppe, der
der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter,
der gleichzeitig Stellvertreter des Obmannes
des Vorstandes ist.
(3) Der Vorstand besteht außer dem Obmann
und dessen Stellvertreter aus je zwei weiteren
Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
die jeweils von der Gruppe der Arbeitgeber
bzw. von der Gruppe der Arbeitnehmer
des Ausschusses aus ihrer Mitte entsendet werden.
(4) Der Aufsichtsrat besteht aus zwei Vertretern
der Arbeitgeber, die von der Bundeskammer
der gewerblichen Wirtschaft, und aus
zwei Vertretern der Arbeitnehmer, die vom
Österreichischen Arbeiterkammertag entsendet
werden. Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen
den Vorsitzenden und aus der Gruppe, der
der Vorsitzende nicht angehört, dessen Stellvertreter.
Der Vorsitzende ist aus jener Gruppe zu
wählen, der der Obmann des Vorstandes nicht
angehört. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen
keinem anderen Verwaltungsorgan der Urlaubskasse
angehören.
(5) Der Beirat einer Nebenstelle der Urlaubskasse
besteht aus drei Vertretern der Arbeitgeber,
die von der örtlich zuständigen Kammer
der gewerblichen Wirtschaft, und aus drei Vertretern
der Arbeitnehmer, die von der örtlich
zuständigen Kammer für Arbeiter und Angestellte
entsendet werden. Der Beirat wählt aus
seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen einen Obmann und aus der
Gruppe, der der Obmann nicht angehört, dessen
Stellvertreter. Die Mitglieder des Beirates dürfen
nicht dem Vorstand angehören.
(6) Die Mitglieder der Verwaltungsorgane werden
für eine Amtsdauer von fünf Jahren entsendet.
Das Amt von Mitgliedern, die innerhalb
der allgemeinen fünfjährigen Amtsdauer entsendet
werden, endet mit deren Ablauf. Die Mitglieder
des Vorstandes haben über die allgemeine
Amtsdauer hinaus ihre Aufgaben bis zur
Konstituierung des neuen Vorstandes durchzuführen.
(7) Die Verwaltungsorgane fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der Stimmen.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
Bei Stimmengleichheit ist jene Meinung angenommen,
für die der Vorsitzende gestimmt hat.
Die Geschäftsordnung (§ 18) hat festzulegen, in
welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der
Beschlußfassung die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses und
eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten
erforderlich ist.
Aufgabe der Verwaltungsorgane
§ 16. (1) Dem Ausschuß vorbehalten sind die
Beschlußfassung des Jahresvoranschlages und des
Rechnungsabschlusses sowie die Aufteilung und
Verwendung des Gebarungsüberschusses (§ 20),
ferner die Beschlußfassung der Geschäftsordnung
der Verwaltungsorgane und der Dienst- und Besoldungsordnung
der Bediensteten der Urlaubskasse
sowie die Bestellung der Direktoren. Von
grundsätzlichen Angelegenheiten der Geschäftsführung
ist der Ausschuß vom Vorstand in
Kenntnis zu setzen.
(2) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung
der Urlaubskasse. Zur gesetzlichen Vertretung
der Urlaubskasse ist der Obmann des Vorstandes
und sein Stellvertreter berufen. Die näheren
Bestimmungen über deren Stellvertretung hat
die Geschäftsordnung zu regeln.
(3) Den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluß
sowie die Dienst- und Besoldungsordnung
der Bediensteten der Urlaubskasse hat der
Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat
dem Ausschuß zur Beschlußfassung vorzulegen.
Kommt dieses Einvernehmen nicht zustande,
so ist in einer gemeinsamen Sitzung des
Vorstandes mit dem Aufsichtsrat über die Vorlage
zu beschließen. Für die Gültigkeit dieses
Beschlusses ist die Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Der Aufsichtsrat überwacht die Gebarung
der Urlaubskasse. Ihm sind auf Verlangen alle
zur Ausübung seines Aufsichtsrechtes erforderlichen
Geschäfts- und Rechnungsunterlagen vorzulegen
und die notwendigen Mitteilungen zu
machen. Er kann beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung die Durchführung einer amtlichen
Überprüfung der Gebarung der Urlaubskasse
beantragen.
(5) Dem Beirat obliegt die Mitwirkung bei der
Geschäftsführung der Nebenstelle.
Bedienstete
§ 17. (1) Die Geschäfte der Urlaubskasse werden
unter der Leitung der Direktion von Bediensteten
besorgt, die dem Vorstand in dienstrechtlicher
Hinsicht unterstehen. Die Direktoren
werden auf Vorschlag des Vorstandes nach Anhörung
des Aufsichtsrates durch den Ausschuß
bestellt.
(2) Die Rechte und Pflichten der Bediensteten
und ihre Ansprüche auf Besoldung werden in
einer Dienst- und Besoldungsordnung bestimmt,
die vom Ausschuß zu beschließen ist. Sie bedarf
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den
Bundesminister für soziale Verwaltung.
Geschäftsordnung
§ 18. Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung
und Geschäftsführung der Urlaubskasse
und ihrer Verwaltungsorgane werden durch
eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Ausschuß
zu beschließen und vom Bundesminister
für soziale Verwaltung zu genehmigen ist.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 19. (1) Der Ausschuß hat auf Grund eines
Entwurfes des Vorstandes jährlich für das kommende
Jahr einen Voranschlag über die finanziellen
Erfordernisse und deren Bedeckung zu
beschließen.
(2) Der Rechnungsabschluß über die Gebarung
des abgelaufenen Geschäftsjahres ist vom Ausschuß
jährlich zu beschließen. Das Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
(3) Der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß
sind dem Bundesminister für soziale
Verwaltung vorzulegen.
(4) Die zur Anlage verfügbaren Vermögensbestände
der Urlaubskasse sind in einer den Vorschriften
über die Anlegung von Mündelgeld
entsprechenden Art und Weise fruchtbringend
anzulegen.
Gebarungsüberschuß
§ 20. (1) Ergibt sich in einem Geschäftsjahr
ein bilanzmäßiger Gebarungsüberschuß, so kann
von diesem zunächst durch den Ausschuß für
die Arbeitnehmer ein Zuschuß zum Urlaubsentgelt
festgesetzt werden, wenn und soweit
während der Anwartschaftsperiode eine kollektivvertragliche
Lohnerhöhung vorgenommen
wurde (Härteausgleich).
(2) Wird der Gebarungsüberschuß nicht oder
nur teilweise nach Abs. 1 in Anspruch genommen,
so hat der Ausschuß über
a) dessen Verwendung zur Förderung von
sozialen Einrichtungen oder solchen Einrichtungen,
die der Aus- und Weiterbildung
der diesem Bundesgesetz unterliegenden
Personen dienen;
b) eine quotenmäßige Aufteilung auf Arbeitnehmer
und Arbeitgeber
zu beschließen.
(3) Der Beschluß nach Abs. 2 hat auf Grund
von Vorschlägen der Gruppen der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber im Ausschuß zu erfolgen, wobei
das Vorschlagsrecht jeder Gruppe für die Hälfte
des für eine Beschlußfassung nach Abs. 2 zur
Verfügung stehenden Gebarungsüberschusses zusteht.
Die Gruppen können die Verwendungs-
möglichkeiten des Abs. 2 im Rahmen des ihnen
zustehenden Anteiles am Gebarungsüberschuß
auch wahlweise oder gemeinsam in Anspruch
nehmen. Über die Vorschläge der Gruppen ist
ein gemeinsamer Beschluß zu fassen.
Deckung des Aufwandes; Zuschlag zum Lohn
§ 21. (1) Der Aufwand der Urlaubskasse an
Urlaubsentgelten einschließlich der Leistungen
gemäß Abs. 7, an Abfindungen, an Entgelten
gemäß § 9, an Nebenleistungen gemäß § 26 sowie
an Verwaltungskosten wird durch die Entrichtung
eines Zuschlages zum Lohn bestritten. Die
Höhe dieses Zuschlages ist auf gemeinsamen Antrag
der zuständigen kollektivvertragsfähigen
Körperschaften der Arbeitnehmer und Arbeitgeber
durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung so festzusetzen, daß aus der
Summe der Eingänge an Zuschlägen dieser Aufwand
der Urlaubskasse gedeckt werden kann.
Erfordert es die Gebarung der Urlaubskasse, so
ist durch Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung die entsprechende Änderung
der Höhe des Zuschlages vorzunehmen.
(2) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer
die auf die einzelnen Anwartschaftswochen
entfallenden Zuschläge, ausgenommen
für Zeiten des gesetzlichen Urlaubes (§ 4), zu
entrichten. Der Zuschlag für die Zeiten des
Urlaubes wird von der Urlaubskasse selbst geleistet.
(3) Der Berechnung des für den einzelnen
Arbeitnehmer zu leistenden Zuschlages ist der
um 20 v. H. erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn
zugrunde zu legen, der sich für den einzelnen
Arbeitnehmer auf Grund der gesetzlichen
oder vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit
für die Arbeitsstunde ergibt. Besteht
keine kollektivvertragliche Regelung des Stundenlohnes,
gilt der vereinbarte Stundenlohn als
Berechnungsbasis.
(4) Ist vertraglich eine kürzere wöchentliche
Arbeitszeit als 32 Stunden vereinbart, so ist der
um 20 v. H. erhöhte kollektivvertragliche Stundenlohn
mit der Anzahl der für den Arbeitnehmer
auf Grund der Vereinbarung geltenden
wöchentlichen Arbeitsstunden zu multiplizieren
und das Produkt durch die Anzahl der für die
übrigen Arbeitnehmer des Betriebes geltenden
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu
dividieren.
(5) War der Arbeitnehmer in einer Anwartschaftswoche
mehr als die Hälfte der gesetzlichen
oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit im
Akkord oder Leistungslohn (§ 14 Abs. 2 Z. 2
des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947) beschäftigt,
so ist der Berechnung des Zuschlages,
sofern durch Kollektivvertrag nichts anderes
bestimmt wird, die Bestimmung des Abs. 3 zugrunde
zu legen.
(6) Der Zuschlag nach Abs. 5 ist auch für die
Dauer des Krankenstandes eines Arbeitnehmers
zu entrichten (§ 5 lit. c), sofern der Arbeitnehmer
in der dem Krankenstand vorausgehenden
Anwartschaftswoche mehr als die Hälfte der
gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Arbeitszeit
im Akkord beschäftigt war.
(7) Die Berechnung des Zuschlages, den die
Urlaubskasse für Zeiten eines Urlaubes selbst zu
leisten hat, richtet sich nach dem Zuschlag, der
in der letzten Anwartschaftswoche vor Urlaubsantritt
vom Arbeitgeber zu entrichten war.
(8) Die für den einzelnen Arbeitnehmer pro
Anwartschaftswoche zu berechnende Zuschlagsleistung
ist auf volle Schillingbeträge auf- bzw.
abzurunden.
ABSCHNITT IV
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistung
§ 22. (1) Ein Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
im Sinne des § 1 Abs. 1 beschäftigt, hat diese bei
Aufnahme einer Tätigkeit nach den §§ 1 bis 3
unter Bekanntgabe aller für die Berechnung des
Zuschlages (§ 21) maßgebenden Lohnangaben
der Urlaubskasse binnen zwei Wochen zu
melden.
(2) In der Folge hat der Arbeitgeber für jeden
Zuschlagszeitraum von jedem beschäftigten Arbeitnehmer
alle für die Berechnung des Zuschlages
maßgebenden Lohnangaben und deren
Veränderungen einschließlich des allfälligen Beginns
und Endes des Arbeitsverhältnisses der
Urlaubskasse zwischen dem 1. und 15. des dem
Zuschlagszeitraum folgenden Monats mittels der
ihm von der Urlaubskasse übermittelten Vordrucke
zu melden.
(3) Beschäftigt der Arbeitgeber keine Arbeitnehmer
im Sinne des § 1 Abs. 1 mehr, so hat
er diesen Umstand der Urlaubskasse bekanntzugeben.
Werden nur saisonbedingt vorübergehend
keine. Arbeitnehmer mehr beschäftigt,
so besteht die Verpflichtung zur Meldung gemäß
Abs. 2 in Form einer Leermeldung bis zur Dauer
von vier Zuschlagszeiträumen weiter.
(4) Der Zuschlagszeitraum umfaßt die Kalenderwoche,
in die der Erste eines Monats fällt, und
die folgenden vollen Kalenderwochen des Monats.
Der Umfang des Zuschlagszeitraumes kann durch
Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung
anders festgesetzt werden, wenn die
überwiegende Zahl der diesem Bundesgesetz
unterliegenden Betriebe (Unternehmungen) einen
anderen Zeitraum der Lohnverrechnung zugrunde
legt.
(5) Die Urlaubskasse hat für den Zuschlagszeitraum
die Zuschlagsleistung auf Grund der
Meldung des Arbeitgebers zu errechnen. Bei
Nichteinhaltung der Meldepflicht kann die Urlaubskasse
die Zuschlagsleistung des Arbeitgebers
unter Zugrundelegung der letzten erstatteten
Meldung oder auf Grund eigener Ermittlungen
errechnen.
(6) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, anläßlich
der auf die Zusendung der Vorschreibung über
die Zuschlagsleistung folgenden Lohnauszahlung
dem Arbeitnehmer den für ihn bestimmten Abschnitt
der Vorschreibung auszufolgen. Diese Verpflichtung
gilt bei einem Arbeitgeber, der sich
bei der Lohnverrechnung einer Datenverarbeitungsanlage
bedient, als erfüllt, wenn die in diesem
Abschnitt vorgesehenen Daten dem Arbeitnehmer
auf andere geeignete Weise laufend zur
Kenntnis gebracht werden. Scheidet der Arbeitnehmer
vor der Zusendung der Vorschreibung
an den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis
aus, so hat der Arbeitgeber diesen Abschnitt
drei Monate vom Zusendungstermin an aufzubewahren
und auf Verlangen des Arbeitnehmers
diesem auszufolgen.
Lohnaufzeichnungen
§ 23. Dem Arbeitnehmer, dem Betriebsrat
(Vertrauensmännern), der Urlaubskasse und der
Aufsichtsbehörde sind auf Verlangen Einsicht in
die für die Berechnung des Zuschlages maßgebenden
Lohnaufzeichnungen (Lohnkontoblätter,
Lohnlisten, Lohnsteuerkartell, An- und
Abmeldungen zur Krankenversicherung, Urlaubskarten,
Melde- und Zuschlagsverrechnungslisten
und dergleichen) zu gewähren.
Urlaubskarte
§ 24. (1) Die Urlaubskasse hat für jeden
Arbeitnehmer eine Urlaubskarte auszustellen.
Diese hat außer dem Namen und Geburtsdatum
insbesondere das für jeden Arbeitnehmer vorbehaltene
Kennzeichen und das Ausstellungsdatum
zu enthalten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet,
bei der Erstattung der Meldung gemäß
§ 22 Abs. 2 sich dieser Angaben zu bedienen.
(2) Die Urlaubskarte ist für die Dauer des
Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu verwahren.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist
die Urlaubskarte nach Eintragung der Dauer des
Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer gegen
Bestätigung mit den Arbeitspapieren auszufolgen.
Der Arbeitnehmer hat die Urlaubskarte dem
neuen Arbeitgeber zu übergeben.
Entrichtung der Zuschlagsleistung
§ 25. (1) Die Urlaubskasse schreibt dem Arbeitgeber
auf Grund seiner Meldung oder auf Grund
der Errechnung nach § 22 Abs. 5 den Betrag
vor, der als Summe der Zuschläge für die in
einem Zuschlagszeitraum beschäftigten Arbeitnehmer
zu leisten ist. Dieser Betrag ist acht
Wochen nach Ende dieses Zuschlagszeitraumes
fällig. Erfolgt die Vorschreibung aus Gründen,
die nicht beim Arbeitgeber liegen, später als sechs
Wochen nach Ende des Zuschlagszeitraumes, so
wird der auf diesen Zeitraum entfallende Betrag
der Zuschläge erst vier Wochen nach dieser
Vorschreibung fällig.
(2) Kommt der Arbeitgeber der Verpflichtung
zur Zahlung des Betrages gemäß Abs. 1 nicht
fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen
Höhe nach, so hat die Urlaubskasse den Arbeitgeber
aufzufordern, den Rückstand binnen zwei
Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der
Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7%
p. a. vorzuschreiben. Die Urlaubskasse kann aus
rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen
herabsetzen oder erlassen.
(3) Leistet der Arbeitgeber dieser Aufforderung
nicht oder nur teilweise Folge, so hat die
Urlaubskasse bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
den Antrag zu stellen, einen Bescheid
des Inhalts zu erlassen, daß der Arbeitgeber
den Rückstand binnen zwei Wochen an die
Urlaubskasse zu entrichten hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat den Bescheid ehestens,
spätestens aber einen Monat nach Einlangen des
Antrages, zu erlassen.
(4) Über Berufungen gegen einen Bescheid
nach Abs. 3 entscheidet der Landeshauptmann.
Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
ist eine weitere Berufung unzulässig. Bildet
Gegenstand des Verfahrens die Frage, ob für das
in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses
Bundesgesetz Anwendung findet, so endet der
Rechtsmittelzug beim Bundesministerium für
soziale Verwaltung; dieses hat, wenn gleichzeitig
die Höhe des Rückstandes bestritten wird, auch
darüber zu entscheiden.
(5) Ein in Rechtskraft erwachsener Bescheid
ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der
Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(6) Der Betriebsnachfolger haftet für Zuschläge,
die sein Vorgänger nicht entrichtet hat,
unbeschadet der fortdauernden Haftung des
Betriebsvorgängers und unbeschadet der Haftung
des Betriebsnachfolgers nach dem § 1409 des
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches für die
Zeit von höchstens zwölf Monaten, vom Tage
des Erwerbes zurückgerechnet, im Falle einer Anfrage
bei der Urlaubskasse jedoch nur mit dem
Betrag, der ihm als Rückstand ausgewiesen worden
ist.
Nebenleistungen
§ 26. (1) Dem Arbeitgeber steht als Vergütung
für die im Zusammenhang mit der
Urlaubsgewährung zu leistenden Sozialversicherungsbeiträge
und gesetzlichen Abgaben (Neben-
leistungen) von der Urlaubskasse ein Pauschbetrag
von 17 v. H. des überwiesenen Urlaubsentgeltes
zu. Die Auszahlung dieses Pauschbetrages,
der bei gleichzeitiger Überweisung mit
dem Urlaubsentgelt getrennt auszuweisen ist, hat
zur Voraussetzung, daß der Arbeitgeber alle fälligen
Zuschläge entrichtet hat.
(2) Im Falle der Rückzahlung eines Urlaubsentgeltes
gemäß § 8 Abs. 5 hat der Arbeitgeber
gleichzeitig auch die darauf entfallenden und von
der Urlaubskasse erhaltenen Nebenleistungen
rückzuerstatten.
Berichtigung der Zuschlagsvorschreibung
§ 27. (1) Beruht die Vorschreibung der Zuschlagsleistung
auf einer fehlerhaften Meldung
des Arbeitgebers oder erfolgte die Vorschreibung
gemäß § 22 Abs. 5, so kann der Arbeitgeber bei
der Urlaubskasse die Berichtigung der Vorschreibung
zu seinen Gunsten beantragen. Diese
Berichtigung ist von der Urlaubskasse nur unter
der Voraussetzung vorzunehmen, daß sie die
Richtigkeit der Einwendungen festgestellt hat
und die zu berichtigende Zuschlagsleistung vor
Einlangen des Antrages bei der Urlaubskasse noch
nicht einer Berechnung des Urlaubsentgelts oder
der Abfindung zugrunde gelegt wurde.
(2) Der Differenzbetrag im Falle einer Berichtigung
wird auf die Zuschlagsvorschreibung angerechnet,
die zum Zeitpunkt der Durchführung
der Berichtigung von der Urlaubskasse berechnet
wird.
(3) Lehnt die Urlaubskasse den Antrag ab
oder erledigt sie den Antrag nicht binnen sechs
Wochen, so kann der Arbeitgeber binnen zwei
Wochen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
die bescheidmäßige Erledigung seines
Antrages begehren. Auf dieses Verfahren finden
die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 und 4 sinngemäß
Anwendung.
Bevorrechtung
§ 28. (1) Die Zuschläge gemäß § 21 gelten als
andere öffentliche Abgaben und gehören im
Konkursverfahren in die 2. Klasse gemäß § 52
der Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, und
genießen im Ausgleichsverfahren ein Vorrecht
gemäß § 23 Z. 1 zweiter Halbsatz der Ausgleichsordnung,
RGBl. Nr. 337/1914.
(2) Im Verkehr der Urlaubskasse mit Geldinstituten
unterliegen Urlaubsentgelte keinen die
Auszahlung an den Arbeitgeber des anspruchsberechtigten
Arbeitnehmers oder die Rückzahlung
an die Urlaubskasse einschränkenden Bestimmungen.
Verjährung
§ 29. (1) Das Recht der Urlaubskasse
a) auf Feststellung der Verpflichtung des
Arbeitgebers zur Entrichtung der Zuschläge
verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet
vom Ende des Zuschlagszeitraumes;
b) auf Einforderung festgestellter und vom
Arbeitgeber nicht entrichteter Zuschläge
verjährt binnen zwei Jahren, gerechnet
vom Zeitpunkt der Vorschreibung.
(2) Hat der Arbeitgeber keine Meldung gemäß
§ 22 Abs. 1 erstattet, so verjährt das Recht der
Urlaubskasse binnen sieben Jahren, gerechnet
vom Ende des Zuschlagszeitraumes.
(3) Die Verjährung wird durch jede zum
Zwecke der Feststellung oder Hereinbringung
der Zuschläge getroffene Maßnahme in dem
Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Arbeitgeber
hievon in Kenntnis gesetzt wird.
ABSCHNITT V
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Rechts- und Verwaltungshilfe
§ 30. (1) Alle Behörden und Ämter, die Träger
der Sozialversicherung und die Interessenvertretungen
der Arbeitgeber und Arbeitnehmer
sind verpflichtet, den im Vollzug dieses Bundesgesetzes
an sie ergehenden Ersuchen der Urlaubskasse
im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit zu entsprechen. Zu dem gleichen
Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden
und Körperschaften ist die Urlaubskasse
verpflichtet.
(2) Barauslagen, die der ersuchten Stelle aus
der Hilfeleistung erwachsen, mit Ausnahme von
Portokosten, sind von der ersuchenden Stelle
zu erstatten.
Gerichtsstand
§ 31. (1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zwischen
der Urlaubskasse einerseits und Arbeitgebern
oder Arbeitnehmern andererseits sind, mit
Ausnahme des im § 25 geregelten Verfahrens,
die Arbeitsgerichte zuständig. Klagen gegen die
Urlaubskasse können entweder bei dem nach
dem Sitz der Urlaubskasse zuständigen Arbeitsgericht
oder bei dem Arbeitsgericht erhoben
werden, in dessen Sprengel der Kläger seinen
ordentlichen Wohnsitz oder seinen Aufenthalt
hat. Auf solche Rechtsstreitigkeiten sind die
Verfahrensvorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 170/1946, in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Die Urlaubskasse kann in 1. und 2. Instanz
durch ihre Bediensteten vertreten werden.
Strafbestimmungen
§ 32. (1) Übertretungen der Vorschriften dieses
Bundesgesetzes werden, wenn die Handlung nicht
nach anderer Bestimmung einer strengeren Strafe
unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis 3000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen
bestraft.
(2) Die Urlaubskasse nimmt im Verwaltungsstrafverfahren
Parteistellung ein.
Aufsicht
§ 33. (1) Die Urlaubskasse unterliegt der Aufsicht
des Bundesministers für soziale Verwaltung.
Mit der Ausübung dieser Aufsicht können bestimmte
Bedienstete des Bundesministeriums betraut
werden. Diesen können Aufwandentschädigungen
gewährt werden, deren angemessene
Höhe das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen festzusetzen hat.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung
der gesetzlichen Bestimmungen und der
Geschäftsordnung, ferner auf die Gebarung und
wichtige Fragen der Geschäftsführung. Die mit
der Aufsicht betrauten Bediensteten sind berechtigt,
an den Sitzungen der Verwaltungsorgane
mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie können
in alle für die Gebarung maßgebenden
Unterlagen Einsicht nehmen.
(3) Zur Deckung der durch die Aufsicht nach
Abs. 1 erwachsenden Kosten hat die Urlaubskasse
durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr
beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister
für soziale Verwaltung nach Anhörung der
Urlaubskasse zu bestimmen.
ABSCHNITT VI
ÜBERGANGSUND
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Anrechnung von Beschäftigungszeiten
§ 34. (1) Bei Ermittlung der für die Urlaubsdauer
gemäß § 4 maßgebenden Beschäftigungszeiten
sind alle Beschäftigungszeiten nach dem
Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl. Nr. 128,
einschließlich solcher Zeiten, die gemäß § 4 Abs. 3
des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957 bereits angerechnet
wurden, zu berücksichtigen.
(2) Für Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen),
auf die vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1957 keine Anwendung fand, zählen als Beschäftigungszeiten
im Sinne des § 4 alle Beschäftigungszeiten,
die sie in gleichartigen Betrieben
(Unternehmungen) seit dem 26. Mai 1946 verbracht
hatten. Die gleiche Regelung gilt auch für
Arbeitnehmer in Betrieben (Unternehmungen),
die auf Grund einer Verordnung gemäß § 2
Abs. 3 erstmalig in den Geltungsbereich dieses
Bundesgesetzes einbezogen werden.
(3) Für Arbeitnehmer, auf die dieses Bundesgesetz
nur infolge ihrer Tätigkeit in Mischbetrieben
gemäß § 3 Anwendung findet, zählen
als Beschäftigungszeiten im Sinne des § 4 jene
Zeiten, die sie ununterbrochen in diesem Betrieb
verbracht hatten. Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses,
die kürzer als 60 Tage sind, bleiben
hiebei außer Betracht. Die gleiche Regelung findet
auch Anwendung auf Arbeitnehmer, die auf
Grund einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 4
erstmalig in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes
einbezogen werden.
Ansprüche nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz
1957
§ 35. (1) Für Anwartschaftsperioden, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endeten,
gelten hinsichtlich des Urlaubes und der Ansprüche
auf Urlaubsentgelt und Abfindung die
Bestimmungen des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes
1957.
(2) Für Anwartschaftsperioden, deren Anwartschaftswochen
teils vor, teils nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes liegen, gilt folgende
Regelung
a) Das Urlaubsausmaß für solche Anwartschaftsperioden
richtet sich, sofern vor
diesem Zeitpunkt bereits 24 oder mehr
Anwartschaftswochen zurückgelegt wurden,
nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957,
sofern nach diesem Zeitpunkt 23 oder
mehr Anwartschaftswochen zurückgelegt
wurden, nach diesem Bundesgesetz;
b) Ansprüche auf Urlaubsentgelt und Abfindung
sind bezüglich jener Teile der
Anwartschaftsperioden, die vor diesem
Zeitpunkt liegen, nach dem Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz 1957 und bezüglich der
restlichen Teile der Anwartschaftsperioden
nach diesem Bundesgesetz zu erfüllen.
Weitergeltung von Vereinbarungen
§ 36. Den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
unterliegen auch Arbeitnehmer in Betrieben
(Unternehmungen), auf die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes das Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz 1957 auf Grund von Vereinbarungen
angewendet wurde, obwohl der Betrieb
(Unternehmung) der Art nach nicht unter
den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt.
Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungsorgane
der Urlaubskasse
§ 37. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes laufende Amtsdauer der
Mitglieder der Verwaltungsorgane der Urlaubskasse
endet mit 31. Dezember 1974.
Verwaltungsverfahren
§ 38. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes anhängigen Verfahren gemäß
§ 12 des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957
sind nach dessen Bestimmungen zu entscheiden.
Aufhebung der Vorschriften
§ 39. (1) Alle mit den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Widerspruch stehenden Vorschriften
werden außer Kraft gesetzt.
(2) Gemäß Abs. 1 treten insbesondere außer
Kraft
1. Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 108/1958, 270/1961, 311/1964,
68/1966, 408/1968 und 317/1971.
2. Die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz vom 26. Mai 1946,
BGBl. Nr. 114, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 192/1946, 260/1956 und
445/1971.
Wirksamkeitsbeginn
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1973 in Kraft.
(2) Verordnungen zu diesem Bundesgesetz
können vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
erlassen werden; sie treten frühestens
gleichzeitig mit diesem Bundesgesetz in Kraft.
Vollziehung
§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 2
Abs. 3 und 3 Abs. 4 der Bundesminister
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie;
b) hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 12,
28 Abs. 1 und 31 der Bundesminister für
Justiz;
c) hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
der Bundesminister für soziale Verwaltung.