414. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1971
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Der § 12 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes
über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr. 163/
1956 und 90/1960 wird geändert wie folgt
1. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für
die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen
ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis
stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte
Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften
über die Krankenversicherung, mit Ausnahme
der Vorschriften über die Krankenversicherung
öffentlich Bediensteter, pflichtversichert
ist, ein besonderer Beitrag von 0'45 v. H. der
nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, für die Krankenversicherung
geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage
vom zuständigen Krankenversicherungsträger
einzuheben. Den Beitrag trägt zur Gänze der
Dienstgeber."
2. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der
für das Jahr 1971 eine Sonderregelung getroffen
wird, hat zu lauten
„(3) Die für das Geschäftsjahr 1971 eingegangenen
Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug
der Vergütung für die Krankenversicherungsträger
gemäß Abs. 2 und nach Abzug des die
Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung
belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen
dem Bund. An die Träger der
Sozialversicherung sind aus den Eingängen an
Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an
Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu
leisten."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der
Beitragsperiode Jänner 1971 in Kraft.
(2) Die für das Geschäftsjahr 1971 getroffene
Sonderregelung (Art. I Z. 2) tritt am 31. Dezember
1971 außer Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.