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414_1970 AT

414. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1971

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen und Sonderregelung für das Geschäftsjahr 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Der § 12 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes

über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl Nr. 163/

1956 und 90/1960 wird geändert wie folgt

1. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 12. (1) Zur Bestreitung des Aufwandes für

die nach § 3 lit. e und f gewährten Wohnungsbeihilfen

ist für jede in einem Dienst- oder Lehrverhältnis

stehende oder als Heimarbeiter beschäftigte

Person, die nach den gesetzlichen Vorschriften

über die Krankenversicherung, mit Ausnahme

der Vorschriften über die Krankenversicherung

öffentlich Bediensteter, pflichtversichert

ist, ein besonderer Beitrag von 0'45 v. H. der

nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, für die Krankenversicherung

geltenden allgemeinen Beitragsgrundlage

vom zuständigen Krankenversicherungsträger

einzuheben. Den Beitrag trägt zur Gänze der

Dienstgeber."

2. Die Bestimmung des § 12 Abs. 3, mit der

für das Jahr 1971 eine Sonderregelung getroffen

wird, hat zu lauten

„(3) Die für das Geschäftsjahr 1971 eingegangenen

Beiträge nach Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß Abs. 2 und nach Abzug des die

Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an Wohnungsbeihilfen

dem Bund. An die Träger der

Sozialversicherung sind aus den Eingängen an

Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn der

Beitragsperiode Jänner 1971 in Kraft.

(2) Die für das Geschäftsjahr 1971 getroffene

Sonderregelung (Art. I Z. 2) tritt am 31. Dezember

1971 außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.

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