414. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967, BGBl.
Nr. 252, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für Finanzoperationen der Österreichischen
Stickstoffwerke Aktiengesellschaft, wird
abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 wird geändert wie folgt
a) Lit. c hat zu lauten
„c) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in inländischer Währung der
nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr,
bei Zinszahlungen im nachhinein nicht
mehr als fünf v. H. über dem im Zeitpunkt
der Finanzoperationen geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des
Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 276/1969) beträgt;"
b) Nach lit. c ist folgende Bestimmung einzufügen
„d) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
in ausländischer Währung der nominelle
Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen
im nachhinein nicht mehr als
fünf v. H. über dem arithmetischen Mittel
aus den im Zeitpunkt der Finanzoperationen
geltenden offiziellen Diskontsätzen
in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,
Frankreich, Großbritannien, den
Niederlanden, Schweden, der Schweiz und
den USA (New York) beträgt;"
c) Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung
„e)".
d) Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung
„f)" und hat zu lauten
„f) die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in inländischer Währung unter
Zugrundelegung der folgenden Formel nicht
mehr als 2½ v. H. über dem nominellen
Zinsfuß laut lit. c beträgt
e) Die bisherige lit. f entfällt. Als lit. g ist
folgende Bestimmung einzufügen
„g) die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten in ausländischer Währung nach
der Formel laut lit. f, jedoch unter Zugrundelegung
des Zinsfußes gemäß lit. d,
nicht mehr als 2½ v. H. über dem
nominellen Zinsfuß laut lit. d beträgt;"
f) Die bisherige lit. g erhält die Bezeichnung
„h" und hat zu lauten
„h) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen
Franken, Deutschen Mark, Englischen
Pfunden, Französischen Franken, Holländischen
Gulden, Italienischen Liren, Japanischen
Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen
Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar
oder in Rechnungseinheiten, die auf
mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt."
2. Im § 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Bei der Feststellung des Nettoerlöses
gemäß Abs. 2 lit. f und lit. g sind die Emissions- und
Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,
Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom
Bruttoerlös in Abzug zu bringen."
3. § 2 hat zu lauten
„§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß
§ 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so
sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme
vom Bundesminister für Finanzen
jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten
Höchstbeträge anzurechnen."
4. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen
Haftungen auf den Prolongationszeitraum zu erstrecken,
wenn
1. eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen
aus Anleihen, Darlehen und sonstigen
Krediten vertraglich vorgesehen ist oder
zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des
Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar
eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller
Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist,
jedoch nur insoweit
2. die jeweils zu prolongierenden Anleihen, Darlehen
und sonstigen Kredite bei sonst unveränderten
Bedingungen im Einzelfall den Betrag
(Gegenwert) von 600 Millionen Schilling einschließlich
der Zinsen und Kosten und die neue
Laufzeit den Zeitraum von zehn Jahren nicht
übersteigen und
3. sich dadurch der Stand der Forderungen,
für welche die Bundeshaftung übernommen worden
ist, nicht ändert."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.