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414_1969 AT

414. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung für Finanzoperationen der Österreichischen Stickstoffwerke Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1967, BGBl.

Nr. 252, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung

für Finanzoperationen der Österreichischen

Stickstoffwerke Aktiengesellschaft, wird

abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 wird geändert wie folgt

a) Lit. c hat zu lauten

„c) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in inländischer Währung der

nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr,

bei Zinszahlungen im nachhinein nicht

mehr als fünf v. H. über dem im Zeitpunkt

der Finanzoperationen geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 2 des

Nationalbankgesetzes 1955, BGBl. Nr. 184,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 276/1969) beträgt;"

b) Nach lit. c ist folgende Bestimmung einzufügen

„d) bei Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

in ausländischer Währung der nominelle

Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr, bei Zinszahlungen

im nachhinein nicht mehr als

fünf v. H. über dem arithmetischen Mittel

aus den im Zeitpunkt der Finanzoperationen

geltenden offiziellen Diskontsätzen

in Belgien, der Bundesrepublik Deutschland,

Frankreich, Großbritannien, den

Niederlanden, Schweden, der Schweiz und

den USA (New York) beträgt;"

c) Die bisherige lit. d erhält die Bezeichnung

„e)".

d) Die bisherige lit. e erhält die Bezeichnung

„f)" und hat zu lauten

„f) die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in inländischer Währung unter

Zugrundelegung der folgenden Formel nicht

mehr als 2½ v. H. über dem nominellen

Zinsfuß laut lit. c beträgt

e) Die bisherige lit. f entfällt. Als lit. g ist

folgende Bestimmung einzufügen

„g) die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund bei Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten in ausländischer Währung nach

der Formel laut lit. f, jedoch unter Zugrundelegung

des Zinsfußes gemäß lit. d,

nicht mehr als 2½ v. H. über dem

nominellen Zinsfuß laut lit. d beträgt;"

f) Die bisherige lit. g erhält die Bezeichnung

„h" und hat zu lauten

„h) die Finanzoperation in Schilling, Belgischen

Franken, Deutschen Mark, Englischen

Pfunden, Französischen Franken, Holländischen

Gulden, Italienischen Liren, Japanischen

Yen, Kanadischen Dollar, Schwedischen

Kronen, Schweizer Franken, US-Dollar

oder in Rechnungseinheiten, die auf

mehreren dieser Währungen beruhen, erfolgt."

2. Im § 1 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Bei der Feststellung des Nettoerlöses

gemäß Abs. 2 lit. f und lit. g sind die Emissions- und

Zuzählungsverluste, Begebungsprovisionen,

Werbe- und Druckkosten (Begebungskosten) vom

Bruttoerlös in Abzug zu bringen."

3. § 2 hat zu lauten

„§ 2. Wird die Haftung des Bundes gemäß

§ 1 für Fremdwährungsbeträge übernommen, so

sind diese zu den im Zeitpunkt der Haftungsübernahme

vom Bundesminister für Finanzen

jeweils festgesetzten Kassenwerten auf die genannten

Höchstbeträge anzurechnen."

4. § 3 hat zu lauten

„§ 3. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die gemäß § 1 übernommenen

Haftungen auf den Prolongationszeitraum zu erstrecken,

wenn

1. eine Prolongation der Fälligkeit der Verpflichtungen

aus Anleihen, Darlehen und sonstigen

Krediten vertraglich vorgesehen ist oder

zur Vermeidung einer Inanspruchnahme des

Bundes aus der Haftung infolge unvorhersehbar

eingetretener wirtschaftlicher oder finanzieller

Schwierigkeiten des Hauptschuldners geboten ist,

jedoch nur insoweit

2. die jeweils zu prolongierenden Anleihen, Darlehen

und sonstigen Kredite bei sonst unveränderten

Bedingungen im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 600 Millionen Schilling einschließlich

der Zinsen und Kosten und die neue

Laufzeit den Zeitraum von zehn Jahren nicht

übersteigen und

3. sich dadurch der Stand der Forderungen,

für welche die Bundeshaftung übernommen worden

ist, nicht ändert."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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