414. Bundesgesetz: Abänderung des Wählerevidenzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/1960,
wird wie folgt abgeändert
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) In die Wählerevidenz sind alle Männer
und Frauen einzutragen, die die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner
des Jahres der Eintragung das 19. Lebensjahr
vollendet haben, vom Wahlrechte zum Nationalrat
nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde
ihren ordentlichen Wohnsitz haben."
2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit
der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich
jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme
der Wahl- und Stimmberechtigten im
Gemeindegebiete vorzunehmen. Anläßlich dieser
Aufnahme können von den Gemeinden auch
Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember
des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme
angeordnet wird, das 19. Lebensjahr vollenden
und die übrigen Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist
tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen
(zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme
usw.) durchzuführen. Zu einer
allgemeinen Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten
ist in Wien die Genehmigung des
Bundesministeriums für Inneres, in den übrigen
Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes
erforderlich; die Genehmigung darf im
ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen, im letzteren
Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde
erteilt werden."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.