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414_1968 AT

414. Bundesgesetz: Abänderung des Wählerevidenzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 414. Bundesgesetz: Abänderung des Wählerevidenzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/1960,

wird wie folgt abgeändert

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) In die Wählerevidenz sind alle Männer

und Frauen einzutragen, die die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner

des Jahres der Eintragung das 19. Lebensjahr

vollendet haben, vom Wahlrechte zum Nationalrat

nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde

ihren ordentlichen Wohnsitz haben."

2. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,

unbenommen, zwecks Überprüfung der Richtigkeit

der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich

jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme

der Wahl- und Stimmberechtigten im

Gemeindegebiete vorzunehmen. Anläßlich dieser

Aufnahme können von den Gemeinden auch

Personen erfaßt werden, die bis zum 31. Dezember

des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme

angeordnet wird, das 19. Lebensjahr vollenden

und die übrigen Voraussetzungen des § 2

Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist

tunlichst gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen

(zum Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme

usw.) durchzuführen. Zu einer

allgemeinen Aufnahme der Wahl- und Stimmberechtigten

ist in Wien die Genehmigung des

Bundesministeriums für Inneres, in den übrigen

Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmannes

erforderlich; die Genehmigung darf im

ersteren Falle nur im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen, im letzteren

Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde

erteilt werden."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969

in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Inneres betraut.

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