413. Verordnung: Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen
1. des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999 S 48 und
2. der Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)
Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe
von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, ABl. Nr. L 311 vom
12. Dezember 2000 S 37.
Zuständigkeit
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Begünstigte (Schulmilchempfänger)
§ 3. Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind
1. Kinder in Kindergärten,
2. Kinder in vorschulischen Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen von der AMA anerkannt
sind, und
3. Schüler in Primarschulen und Sekundarschulen.
Beihilfefähige Erzeugnisse
§ 4. Beihilfefähig sind außer den Erzeugnissen, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe
verbindlich vorgeschrieben ist, die in der Anlage 1 angeführten Erzeugnisse.
Zulassung der Antragsteller
§ 5. (1) Als Antragsteller für die Beihilfe können zugelassen werden
1. die schulische Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung,
2. der Schulträger, der die Beihilfe für die Erzeugnisse beantragt, die an die von ihm betreuten
Schüler verteilt werden,
3. der Lieferant der Erzeugnisse sowie
4. eine Organisation, die das Beihilfeansuchen im Namen einer oder mehrerer schulischer
Einrichtungen oder Schulträger durchführt und speziell für diesen Zweck eingerichtet wurde.
(2) Die Zulassung ist bei der AMA zu beantragen.
(3) Der Milcherzeuger hat in seinem Antrag auf Zulassung gleichzeitig nachzuweisen, dass er über
eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügt.
(4) Schulmilchlieferungen dürfen erst nach Vorlage der Verpflichtungserklärung im Sinne von § 7
Abs. 1 aufgenommen werden. Die Zulassung ist von der AMA zu erteilen, wenn die Voraussetzungen
dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(5) Bei Aussetzung oder Entzug der Zulassung ist für Lieferungen, welche für die Dauer der
Aussetzung oder nach dem Entzug der Zulassung durchgeführt werden, keine Beihilfe zu gewähren.
Gewährung der Beihilfe
§ 6. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den
in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende
des vierten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des
abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der Antragsteller ist an den sich
aus seinem Erstantrag ergebenden Zeitraum für das gesamte Schuljahr gebunden. Die Änderung des
Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3) Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der
in § 1 Z 2 genannten Verordnung festgelegten Abzüge vorzunehmen.
Meldepflichten
§ 7. (1) Sofern ein Lieferant oder eine Organisation im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 4 Antragsteller ist,
haben diese eine Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 der in
§ 1 Z 2 genannten Verordnung nach Art. 8 der in § 1 Z 2 genannten Verordnung einzuholen. Die
Verpflichtungserklärung ist vom jeweiligen gesetzlichen oder privaten Schulerhalter, vom Schulleiter,
dem Leiter der Einrichtung oder von einer von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen. Der
Antragsteller hat die Verpflichtungserklärung mit der ersten Antragstellung auf Beihilfengewährung des
laufenden Schuljahres der AMA vorzulegen. Die Verpflichtungserklärung der schulischen Einrichtung
gilt über das Schuljahr hinaus. Liegt eine Verpflichtungserklärung in der AMA auf, so sind in den
Folgejahren nur die Angaben zur Berechtigungsgrundlage (Schuladresse, Schulkennzahl, Schülerzahl,
Schultage je Monat und Höchstmenge je Monat) notwendig.
(2) Der Antragsteller hat eine Sammelliste an die AMA zu übermitteln, aus der die Kurzadresse der
belieferten schulischen Einrichtung unter Angabe der Schulkennzahl sowie die je Kategorie verteilten
Mengen in kg zu ersehen sind. Die vollständig ausgefüllte Sammelliste ist mit der jeweiligen Antragstellung
vorzulegen.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, der AMA Rezepturänderungen betreffend Schulmilcherzeugnisse
innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen.
(4) Der als Beihilfeempfänger zugelassene Milcherzeuger hat, soweit ihm gegenüber Maßnahmen
gemäß §§ 22 bis 25 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl. Nr. 86/1975, getroffen worden
sind, die AMA binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für
Lieferungen, die in jenem Zeitraum vorgenommen wurden, in dem Maßnahmen gemäß §§ 22 bis 25 LMG
1975 getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Verkehrsfähigkeit der beanstandeten
Produkte nicht gegeben war.
Kontrollen
§ 8. (1) Vor der ersten Beihilfezahlung hat die AMA eine Untersuchung des Milchanteils sowie des
Fettgehalts der beihilfefähigen Erzeugnisse gemäß Anlage 2 vorzunehmen.
(2) Zur Überprüfung der Richtigkeit der Beihilfezahlungen hat die AMA auch eine Kontrolle der
Buchhaltung des Antragstellers oder, sofern der Antragsteller nicht buchführungspflichtig ist, der
sonstigen Unterlagen durchzuführen. Die AMA hat überdies die Einhaltung der Höchstpreise gemäß
Anlage 3 zu überprüfen.
(3) Im Falle von Vorschusszahlungen hat die AMA vor der endgültigen Zahlung der Beihilfe einen
Kontrollbericht zu erstellen, aus dem die Erfüllung aller Beihilfebedingungen, insbesondere die Einhaltung
der Höchstpreise gemäß Anlage 3, ersichtlich ist.
Kosten
§ 9. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten durch die AMA Proben
entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind die entsprechenden Auslagen für die
Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.
Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 10. Der Antragsteller hat ordnungsgemäß Bücher zu führen oder, sofern der Antragsteller nicht
buchführungspflichtig ist, die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe
erforderlichen Aufzeichnungen zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt
worden sind, können herangezogen werden. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Bücher oder
Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden geschäftlichen Belege einschließlich der Lieferscheine
sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet
aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 11. (1) Der Antragsteller hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im
Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und
Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen,
Milchanteils- und Fettgehaltskontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat er auf seine Kosten den Prüforganen auf Verlangen
Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im
unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Duldungs- und Mitwirkungspflichten gemäß Abs. 1 gelten auch für die in § 3 genannten
Einrichtungen, sofern diese nicht selbst Antragsteller sind.
(3) Soweit dem Antragsteller eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde,
ist er verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem er zur Umsatzsteuer erfasst ist, die diesbezügliche
Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.
Muster und Formblätter
§ 12. Soweit von der AMA für Anträge und Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden,
sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben Name und Anschrift des
Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen Bestimmungen geforderten
Angaben zu enthalten.
Berichtspflicht
§ 13. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft bis zum 15. Dezember jeweils die Menge, für die die Beihilfe im abgelaufenen
Schuljahr gezahlt wurde, das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen sowie eine Zusammenfassung der
Informationskampagnen und Werbemaßnahmen, die gegebenenfalls im Rahmen der Verteilung der
subventionierten Erzeugnisse durchgeführt wurden, mitzuteilen.
Inkrafttreten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, BGBl. Nr. 1062/1994, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 326/1998, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(3) Die Schulmilch-Beihilfen-Verordnung ist weiterhin anzuwenden auf die Abgabe von
Schulmilcherzeugnissen, die vor dem 1. Jänner 2001 erfolgt ist.