413. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die Vermittlung von Waren im Zollausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für Finanzen unter gleichzeitiger Antragstellung an den Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Bewilligungspflicht der Ausfuhr sowie die Überlassung oder die
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Vermittlung von Waren im Zollausland, BGBl. Nr. 848/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 777/1993, wird wie folgt geändert
1. Im § 1 Abs. 2 lit. d lauten der Einleitungssatz und Z 1
,,d) die Ausfuhr von im Abschnitt III der Ausfuhrliste genannten Waren 1. im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,"
2. Im Abschnitt II der Anlage (Ausfuhrliste) werden die Nummern 1 BW01, 1 CW01, 2 B01, 4 A03, 5 A02, 9 R01, 9 R04 wie folgt geändert und folgende Nummern 1 CW02 und 1 CW03 nach der Nummer 1 CW01 eingefügt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1994 in Kraft.