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413_1990 AT

413. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983,

wird geändert wie folgt

1. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden

mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe

spätestens mit Ende der Nachtschicht zum

Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn

der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden."

2. § 17 lautet

„§ 17. (1) Werden Messen oder messeähnliche

Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer

auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe

mit Arbeiten beschäftigt werden, die

1. innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn

zur Vorbereitung der Veranstaltung, wie zum

Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur

Anlieferung des Messegutes,

2. zur Durchführung der Veranstaltung,

3. zur Betreuung und Beratung der Besucher,

4. zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter

der beruflich berührten Besucherkreise oder

5. für den Abbau und Abtransport des Messegutes,

der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen

Abschlußarbeiten

notwendig sind. In den Fällen der Z 1, 4 und 5 ist die

Beschäftigung von Arbeitnehmern während der

Wochenend- und Feiertagsruhe jedoch nur dann

zulässig, wenn diese Arbeiten nicht durch zumutbare

organisatorische Maßnahmen außerhalb der

Ruhezeiten möglich sind. In den Fällen der Z 2 und

3 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während

der Wochenend- und Feiertagsruhe — unbeschadet

der notwendigen Vor- und Abschlußarbeiten — nur

in der Zeit zwischen .9 und 18 Uhr, während der

Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.

Nr. 78/1976, nur in der Zeit zwischen 10 und

19 Uhr zulässig.

(2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen gelten

als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen,

wenn sie die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6

erfüllen.

(3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich

begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende

Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen

eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes

Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige

ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an

gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher

oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).

(4) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im

allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch

höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung

in der Dauer von mindestens drei und

höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen,

in deren Rahmen eine Vielzahl von

Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder

mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an

gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher

oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher

vertreibt (Publikumsmesse).

(5) Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinne

des Abs. 1 gelten auch Veranstaltungen, die nur

einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durch-

geführt werden oder die die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen

oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen,

Leistungsschauen und dergleichen),

bei welchen der Informationszweck gegenüber der

Absicht des Warenvertriebes überwiegt.

(6) Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen

gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn

infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher

die Organisation der Durchführung von den

Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und

die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten

durchgeführt werden, in denen der normale

Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.

(7) Der auf einer Messe oder messeähnlichen

Veranstaltung ausstellende Arbeitgeber hat die

Anzahl der bei der Messe oder messeähnlichen

Veranstaltung während der Wochenend- und

Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer dem

Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der

Betrieb seinen Standort hat, vor Beginn der Messe

oder messeähnlichen Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben."

Artikel II

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1990 in

Kraft.

(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I

richtet sich nach § 34 des Arbeitsruhegesetzes.

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