413. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsruhegesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983,
wird geändert wie folgt
1. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden
mehrschichtigen Arbeitsweise hat die Feiertagsruhe
spätestens mit Ende der Nachtschicht zum
Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn
der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden."
2. § 17 lautet
„§ 17. (1) Werden Messen oder messeähnliche
Veranstaltungen durchgeführt, dürfen Arbeitnehmer
auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe
mit Arbeiten beschäftigt werden, die
1. innerhalb der letzten zwei Wochen vor Beginn
zur Vorbereitung der Veranstaltung, wie zum
Aufbau der Ausstellungseinrichtung und zur
Anlieferung des Messegutes,
2. zur Durchführung der Veranstaltung,
3. zur Betreuung und Beratung der Besucher,
4. zur Erfüllung der Aufgaben als Beauftragter
der beruflich berührten Besucherkreise oder
5. für den Abbau und Abtransport des Messegutes,
der Ausstellungseinrichtungen und sonstigen
Abschlußarbeiten
notwendig sind. In den Fällen der Z 1, 4 und 5 ist die
Beschäftigung von Arbeitnehmern während der
Wochenend- und Feiertagsruhe jedoch nur dann
zulässig, wenn diese Arbeiten nicht durch zumutbare
organisatorische Maßnahmen außerhalb der
Ruhezeiten möglich sind. In den Fällen der Z 2 und
3 ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern während
der Wochenend- und Feiertagsruhe — unbeschadet
der notwendigen Vor- und Abschlußarbeiten — nur
in der Zeit zwischen .9 und 18 Uhr, während der
Sommerzeit gemäß dem Zeitzählungsgesetz, BGBl.
Nr. 78/1976, nur in der Zeit zwischen 10 und
19 Uhr zulässig.
(2) Werbe- und Verkaufsveranstaltungen gelten
als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen,
wenn sie die Voraussetzungen der Abs. 3 bis 6
erfüllen.
(3) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist eine zeitlich
begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende
Veranstaltung zu verstehen, in deren Rahmen
eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes
Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige
ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an
gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher
oder Großabnehmer vertreibt (Fachmesse).
(4) Als Messe im Sinne des Abs. 1 ist auch eine im
allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, jedoch
höchstens zweimal im Jahr stattfindende Veranstaltung
in der Dauer von mindestens drei und
höchstens zehn aufeinanderfolgenden Tagen anzusehen,
in deren Rahmen eine Vielzahl von
Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder
mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und sowohl an
gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher
oder Großabnehmer als auch an Letztverbraucher
vertreibt (Publikumsmesse).
(5) Als messeähnliche Veranstaltungen im Sinne
des Abs. 1 gelten auch Veranstaltungen, die nur
einmal oder jedenfalls ohne Regelmäßigkeit durch-
geführt werden oder die die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit von bestimmten Gewerbezweigen
oder Regionen darstellen sollen (Handwerksausstellungen,
Leistungsschauen und dergleichen),
bei welchen der Informationszweck gegenüber der
Absicht des Warenvertriebes überwiegt.
(6) Als Messen oder messeähnliche Veranstaltungen
gelten Veranstaltungen jedoch nur dann, wenn
infolge der großen Zahl der Aussteller und Besucher
die Organisation der Durchführung von den
Ausstellern nicht selbst bewältigt werden kann und
die Veranstaltungen außerhalb jener Betriebsstätten
durchgeführt werden, in denen der normale
Geschäftsbetrieb der Aussteller stattfindet.
(7) Der auf einer Messe oder messeähnlichen
Veranstaltung ausstellende Arbeitgeber hat die
Anzahl der bei der Messe oder messeähnlichen
Veranstaltung während der Wochenend- und
Feiertagsruhe beschäftigten Arbeitnehmer dem
Arbeitsinspektorat, in dessen Aufsichtsbezirk der
Betrieb seinen Standort hat, vor Beginn der Messe
oder messeähnlichen Veranstaltung schriftlich bekanntzugeben."
Artikel II
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Die Zuständigkeit zur Vollziehung des Art. I
richtet sich nach § 34 des Arbeitsruhegesetzes.