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413. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 335/1987, insbesondere dessen §§ 6, 10, 16 und 23, wird verordnet

ARTIKEL I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht vom 4. Juni 1963, BGBl. Nr. 134, mit welcher die

Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1986, wird wie folgt geändert

1. § 4 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, das

Stundenausmaß für Leibesübungen in der 1. und 2. Klasse der Hauptschule für einzelne Schulen, Schulstufen

oder Klassen auf drei Wochenstunden zu verringern, sofern das Ausmaß von vier Wochenstunden für

die Schüler im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung oder für den Schulerhalter wegen erhöhten

Raumbedarfs nicht zumutbare Belastungen verursachen würde."

2. In der Anlage A (Lehrplan der Volksschule) lautet im vierten Teil (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der Pflichtgegenstände, der verbindlichen Übungen, des Förderunterrichtes, der Freigegenstände

und unverbindlichen Übungen) die lit. c

Bemerkungen zur Stundentafel der Volksschuloberstufe

1. Unterrichtsgegenstände mit einer Wochenstunde können mit zwei Stunden in jeder zweiten Woche

während des ganzen Unterrichtsjahres geführt werden.

2. Das Stundenausmaß für Religion in der geteilt geführten einklassigen Volksschule beträgt für die

Untergruppe und für die Obergruppe je zwei Wochenstunden. In gleicher Weise ist die ungeteilte einklassige

Volksschule für den Religionsunterricht in zwei Gruppen mit je zwei Wochenstunden zu teilen.

3. Der Förderunterricht in der Volksschuloberstufe ist als fachübergreifende Unterrichtsveranstaltung

je Unterrichtsjahr und Klasse bei Bedarf anzubieten. Bei Feststellung der Förderbedürftigkeit durch den

Lehrer gemäß § 12 Abs. 7 des Schulunterrichtsgesetzes sind die voraussichtliche Dauer (Kursdauer) des

Förderunterrichtes sowie der Unterrichtsgegenstand, auf den sich der Förderunterricht bezieht

(„Deutsch", „Mathematik" und/oder „Lebende Fremdsprache") anzugeben.

4. Im übrigen gelten die Bemerkungen zur Stundentafel der Hauptschule sinngemäß."

3. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) erster Teil lautet der zweite Absatz des Abschnitts 2

(Unterrichtsprinzipien)

„Als solche Bildungs- und Erziehungsaufgaben, die auch „Unterrichtsprinzipien" genannt werden,

sind aufzufassen

Gesundheitserziehung mit dem Schwerpunkt in Biologie, in Leibesübungen und in Hauswirtschaft;

Leseerziehung mit dem Schwerpunkt in Deutsch;

Medienerziehung mit dem Schwerpunkt in Bildnerischer Erziehung und in Deutsch;

Musische Erziehung mit dem Schwerpunkt in Musikerziehung, in Bildnerischer Erziehung, in Werkerziehung,

in Technischem Werken, in Textilem Werken sowie in Deutsch;

Politische Bildung (einschließlich Staatsbürgerliche Erziehung und Friedenserziehung) mit dem

Schwerpunkt in Geschichte und Sozialkunde, in Wirtschaftskunde sowie in Religion;

Sexualerziehung mit dem Schwerpunkt in Biologie und in Religion;

Sprecherziehung mit dem Schwerpunkt in Deutsch, in den lebenden Fremdsprachen und in Musikerziehung;

Umwelterziehung mit dem Schwerpunkt in Biologie und Umweltkunde, in Physik und Chemie sowie

in Hauswirtschaft;

Verkehrserziehung mit nach Schulstufen wechselnden Schwerpunkten;

Wirtschaftserziehung (einschließlich Sparerziehung und Konsumentenerziehung) mit dem Schwerpunkt

in Wirtschaftskunde, in Werkerziehung, in Technischem Werken, in Textilem Werken und in

Hauswirtschaft;

Vorbereitung auf die Arbeits- und Berufswelt mit Schwerpunkten in der 3. und 4. Klasse."

4. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) treten im ersten Teil (Allgemeine Bestimmungen) an

die Stelle der letzten drei Absätze des Abschnittes 3 (Führung in Leistungsgruppen) folgende Absätze

„Die Einstufung in die L, II. oder III. Leistungsgruppe hat nach einem Beobachtungszeitraum, der

mindestens zehn Wochen und längstens bis zum Abschluß des ersten Semesters dauert, zu erfolgen.

Ferner ist in der 1. Klasse für Schüler, die in die nächsthöhere oder nächstniedere Leistungsgruppe

umgestuft werden sollen, ein Termin für die Umstufung vorzusehen, der ungefähr in der Hälfte des

2. Semesters anzusetzen ist.

In der 2. bis 4. Klasse ist in jedem Semester ein Termin für die Umstufung vorzusehen, wobei der

Umstufungstermin im 1. Semester spätestens zum Ende dieses Semesters, der Umstufungstermin im

2. Semester ungefähr in der Hälfte dieses Semesters anzusetzen ist.

Darüber hinaus hat zum Ende des Unterrichtsjahres der 1. bis 3. Klasse eine Umstufung gemäß § 31 c

Abs. 1 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes zu erfolgen."

5. In der Anlage B erster Teil lautet der vorletzte Absatz des Abschnittes 5 (Förderunterricht)

„Für den Förderunterricht gemäß Z 1 und 2 sind jährlich insgesamt für jede Klasse und jeden im

ersten Absatz genannten Unterrichtsgegenstand höchstens drei Kurse in der Dauer von jeweils insgesamt

acht Unterrichtsstunden bei Bedarf vorzusehen, sofern dies die vorgesehene Mindestzahl von Schülern

zuläßt."

6. In der Anlage B erster Teil wird dem Abschnitt 5 angefügt

„Ausgehend von den jeweiligen Lerndefiziten der Schüler und ihren unterschiedlichen Lernvoraussetzungen

ist bei der Planung und Durchführung des Förderunterrichtes in besonderer Weise auf die Komplexität

des jeweiligen Stoffbereiches und seine methodisch-didaktische Aufschließung Rücksicht zu nehmen.

Diesen Gesichtspunkten kommt bei der schulstufenübergreifenden Führung des Förderunterrichts

besondere Bedeutung zu."

7. In der Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) lautet der vierte Teil (Stundentafel)

„VIERTER TEIL

STUNDENTAFEL

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Bemerkungen zur Stundentafel

1. Der Unterricht in Hauswirtschaft und in Geometrischem Zeichnen kann in der 3. und 4. Klasse

statt mit 1,5 Wochenstunden zB mit drei Wochenstunden in jeder zweiten Woche oder nach den standortbezogenen

Möglichkeiten auch in anderer Zusammenfassung während des ganzen Unterrichtsjahres

geführt werden.

2. Der Unterricht in Hauswirtschaft ist in koedukativ zu führenden Schülergruppen zu erteilen. Gleiches

gilt auch für die Führung der alternativen Pflichtgegenstände Technisches Werken bzw. Textiles

Werken, sofern diese von Schülerinnen und von Schülern gewählt wurden.

3. Der Landesschulrat kann nach den örtlichen Erfordernissen verfügen, daß Entlaßschüler, die die

allgemeine Schulpflicht in der 2. oder 3. Hauptschulklasse vollenden, den Unterricht in Hauswirtschaft in

der 1. und 2. bzw. in der 2. Klasse zusätzlich zur Gesamtwochenstundenzahl als Freigegenstand besuchen

können.

4. Die unverbindlichen Übungen „Berufskundliche Information" und „Verkehrserziehung" können

kursmäßig geblockt werden, wobei jedoch das Jahresausmaß von je 40 Stunden nicht überschritten werden

darf."

8. In der Anlage B sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Abschnitt A

(Pflichtgegenstände) tritt beim Pflichtgegenstand „Geometrisches Zeichnen" im Unterabschnitt „Lehrstoff"

an die Stelle der Wendung „3. Klasse (2 Wochenstunden):" die Wendung „3. Klasse

(1,5 Wochenstunden):" und an die Stelle der Wendung „4. Klasse (2 Wochenstunden):" die Wendung

„4. Klasse (1,5 Wochenstunden):".

9. Die Änderung der Anlage B im sechsten Teil betreffend den Pflichtgegenstand Werkerziehung

durch die Verordnung BGBl. Nr. 441/1986 tritt nicht in Kraft, der Abschnitt „Werkerziehung" verbleibt

in der Fassung BGBl. Nr. 78/1985.

10. Nach dem Abschnitt „Werkerziehung" wird eingefügt

„TECHNISCHES WERKEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Unterricht soll auf den in der Grundschule erworbenen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten

aufbauen. Durch praktische und theoretische Auseinandersetzung in den Bereichen Bauen — Wohnen

— Umweltgestaltung, Maschinentechnik sowie Produktgestaltung sollen

Einsichten in die Werkstoffgegebenheiten, Technologien, in Zusammenhänge von Funktion — Werkstoff

— Form und in die Problemzusammenhänge von Mensch — Maschine — Produktion — Wirtschaft

— Umwelt durch Einblicke in die Arbeitswelt gewonnen werden;

Fähigkeiten zum technischen Denken, zum Erfinden, zum planenden Organisieren und zum kritischen

Konsumverhalten entwickelt werden;

Fertigkeiten zur Handhabung von Werkzeugen und Maschinen erworben werden;

Beiträge zur Persönlichkeitsbildung und zur technischen Bildung sowie zur Berufsorientierung geleistet

werden.

Die Werkerziehung soll dadurch den Schüler befähigen, sich mit Problemen der Umweltgestaltung

und denen einer weitgehend technisierten Welt auseinanderzusetzen und versuchen, einen Beitrag zu ihrer

Humanisierung zu leisten.

Lehrstoff

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Bauen — Wohnen — Umweltgestaltung

Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung

Herstellen und Erproben von Konstruktionen mit vorgefertigten Bauelementen, vorwiegend für

Tragwerke, Verstehenlernen von Konstruktionsprinzipien in Natur und Technik (zB Form, Funktion,

Werkstoff und Ökonomie).

Vergleichen von Bauten mit gleicher Zweckbestimmung an Hand von Beispielen aus verschiedenen

Epochen.

Begriffe

Konstruktion (zB Zug- und Druckspannungen, Biegebelastung, Torsionsbelastung, Armierung, Fertigteilbau);

Baukörper, Fassade, Bauplan (Grund- und Aufriß).

Maschinentechnik

Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung

Gewinnen von Einblicken in die Probleme des Fliegens oder Schwimmens durch Planen, Darstellen

(Werkskizze, Werkzeichnung), Bauen und Erproben von einfachen Modellen und Erkennen des Zusammenhanges

von Formgebung und Funktion. Erkunden einfacher Antriebs- und Lenksysteme. Herstellen

mechanischer oder elektrischer Schaltungen.

Begriffe

Gleiten, Schweben, Sinken, Schwimmen (Auftrieb, Schiffswiderstand, Tiefgang, Wasserlinie), Fliegen

(Stabilisierung, Schwerpunkt, Luftwiderstand, Trimmen), allenfalls Fachausdrücke aus dem Flug- und

Schiffahrtswesen, Schaltungen.

Produktgestaltung

Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung

Gestalten und Herstellen von Produkten in Serienfertigung, Planen und Darstellen von Patrizen und

Matrizen. Ausführung in verschiedenen Verfahren (zB Gießen, Laminieren, Tiefziehen ua.).

Begriffe

Proportion, Maß, Patrize, Matrize, Gießen, Schwund, hinterschnittene Form, Produktion.

4. Klasse (2 Wochenstunden)

Bauen — Wohnen — Umweltgestaltung

Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung

Planen von Wohnungen (Skizze, Modell). Lesenlernen von Bauplänen. Kritische Auseinandersetzung

mit Wohneinrichtungen (Detailanalysen zB von Form — Funktion — Werkstoff, Wohnwert und Kosten).

Artikulation von Wohnbedürfnissen, Erschließen des Verständnisses für Umweltschutz (zB Zersiedelung,

Problematik von Verkehrsflächen, Industrie- und Wohnbau, Landschafts- und Denkmalschutz).

Begriffe

Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan, Bauordnung, Lageplan, Einreichungsplan, Detailplan, Wohnwert,

Wohnbedürfnis, Zersiedelung, Verkehrsflächen, Denkmalschutz, Natur- und Umweltschutz.

Produktgestaltung

Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung

Gestalten und Herstellen von Gebrauchsgegenständen nach vorangegangener Produktanalyse.

Entwickeln eines Problembewußtseins für ein konsumkritisches Verhalten gegenüber dem

Gebrauchsgut (zB durch Unterscheidenlernen von Design, Industrial Design als Produktgestaltung und

Styling als Modetrend). Erarbeiten einfacher Produktanalysen (zB von Haushaltsgeräten, Möbeln und

Fahrzeugen). Auseinandersetzung mit Funktionswert, persönlichem Gebrauchswert und der Kosten-Nutzen-

Relation sowie dem Problem Mensch — Maschine — Industrie — Wirtschaft — Umwelt.

Begriffe

Design, Industrial Design, Styling, Produktanalyse, Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Verhältnis,

Stückzahl, Preis, Unikat, Massenware, Qualität, Anmutung, Kitsch).

Maschinentechnik

Teilziele der praktischen und theoretischen Auseinandersetzung: Erschließen des Verständnisses für

informationsverarbeitende Maschinen, allenfalls unter Verwendung der Elektronik vor allem bei Regeln

und Steuern. Gewinnen von Einsichten in Kraft- und Energiemaschinen.

Begriffe

Lochkarten, gedruckte Schaltung, Transistor, Licht- und Tonschranken, Thermowächter, Kraft- und

Energiemaschinen.

Didaktische Grundsätze

Auf Grund der gemeinsamen stofflichen und didaktischen Gesamtkonzeption gelten für Technisches

Werken die Didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes „Werkerziehung (für Knaben)". Zur besseren

Berücksichtigung von unterschiedlichen Lernerfahrungen und Lernvoraussetzungen, verschiedener

Interessenschwerpunkte sowie zur Erleichterung projektorientierter Arbeitsformen wird die Möglichkeit

eröffnet, im Rahmen des alternativen Pflichtgegenstandes „Technisches Werken" fallweise auch auf Lehrplaninhalte

des Pflichtgegenstandes „Werkerziehung (für Knaben)" zurückzugreifen.

Die Gliederung der Werkerziehung in die Bereiche Bauen — Wohnen — Umweltgestaltung, Maschinentechnik

und Produktgestaltung grenzt die Inhalte ab. Die Anbahnung formal-ästhetischer Qualitäten

sowie die Ausbildung des technisch-funktionalen Denkens sind gleichbedeutende Ziele.

Zur Durchführung des Unterrichtes ist die wöchentliche Doppelstunde eine unerläßliche Voraussetzung.

Die vorgesehenen Bildungs- und Lehraufgaben können nur in einer aufbauenden Unterrichtsführung

verwirklicht werden, daher sind die in den einzelnen Schulstufen angegebenen Teilziele auch in den

Unterricht der folgenden Schulstufen einzubeziehen.

Die im Lehrplan angeführte Reihenfolge der Bereiche innerhalb der einzelnen Schulstufen ist nicht

bindend. Es ist jedoch sicherzustellen, daß alle Bereiche des Lehrstoffes in ausreichendem Maße berücksichtigt

werden.

Querverbindungen zwischen den einzelnen Bereichen werden empfohlen. Bei Projekten werden

Koordinierungsgespräche mit den Lehrern der angrenzenden Unterrichtsgegenstände (wie Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Geometrisches Zeichnen, Biologie und

Umweltkunde, Chemie und Physik, Bildnerische Erziehung) empfohlen.

Die Auseinandersetzung mit den Bereichen in Form von Durchgängen (Passagen) oder Lehrgängen

ist anzustreben.

Anthropogene und soziokulturelle Gegebenheiten (zB die räumlichen und ausstattungsmäßigen Voraussetzungen)

sind zu berücksichtigen.

Der Schüler soll das Grundwerkzeug sachgerecht verwenden lernen. In der 7. und 8. Schulstufe sind

Werkstoffe mit erhöhtem Bearbeitungswiderstand sowie anspruchsvollere Arbeitsverfahren und die dazu

notwendigen Werkzeuge und Maschinen zu bevorzugen.

Zur praktischen Arbeit

Die Werkerziehung soll zu grundlegenden Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten im gestaltenden

Umgang mit Werkstoffen und Werkzeugen führen.

Das Vor- und Nachmachen ist ausschließlich auf die Fertigkeiten (Technologien) zu beschränken.

Kreative Prozesse sind durch Problemlösungsstrategien zu fördern, dies schließt auch das Erfinden von

Arbeitsmitteln und Vorrichtungen ein.

Innerhalb der einzelnen Aufgabenstellungen soll das Finden persönlicher Lösungen durch die Schüler

gefördert werden.

Unterrichtsformen, welche schematisches Nachbauen nach vorgegebenen Modellplänen festlegen,

sind unzulässig.

Aufgabenstellungen sollen der Aufnahmefähigkeit der Schüler Rechnung tragen und Motivationscharakter

haben.

Das gelegentliche Erproben von Werkstoffen und Verfahren darf nicht zum Selbstzweck werden.

Beim Entwerfen und Planen ist die zeichnerische Darstellung als Mittel der Information zu fördern

(Werkskizzen und Stücklisten, fallweise Werkzeichnungen). Die Beschriftung von Werkzeichnungen soll

in Normschrift erfolgen.

Erziehung zu Genauigkeit, Ausdauer, Sorgfalt, Sparsamkeit, Hilfsbereitschaft; Koordinations- und

Kooperationsvermögen ist bei der praktischen Arbeit zu fördern.

Bei Objekten, die Präzisionsbearbeitung der Bauteile erfordern (Zahnräder, Passungen u. ä.), sind

nach Möglichkeit Elemente aus Baukastensystemen oder ähnliche Halbfabrikate einzubeziehen.

Dem Problem der Ökonomie hinsichtlich der Werkstoffe und der Technologien ist in allen Schulstufen

Rechnung zu tragen.

Einfache Kosten-Nutzen-Rechnungen sollen vor allem in der 7. und 8. Schulstufe zu elementarem

wirtschaftlichen Denken führen.

Bei der praktischen Arbeit ist der Unfallverhütung besondere Beachtung zu schenken.

Die allgemeinen Schutzbestimmungen bezüglich der Elektrogeräte und Maschinen sind zu beachten.

Schüler dürfen nicht an Kreissägen und Hobelmaschinen arbeiten.

Die Elektro-Bohrmaschine soll nur aufgeständert und jedenfalls unter Beaufsichtigung des Lehrers

von Schülern bedient werden. Bei Arbeiten, die mit einer Gefährdung der Augen verbunden sein können,

sind Schutzbrillen zu tragen.

Zur theoretischen Auseinandersetzung

Entwurf, Planung und Fertigung eines Werkstückes innerhalb eines Projektes sollen zur Auseinandersetzung

mit ähnlichen Projekten in Wirtschaft und Industrie führen. Die theoretische Auseinandersetzung

schließt in allen Schulstufen das Besprechen der Schülerarbeiten ein.

Fallweise Exkursionen in Betriebe sollen zu Einsichten in die jeweiligen Produktionsprozesse führen.

Dem historischen und gegenwärtigen Aspekt besonders von österreichischen Erfinderleistungen ist

gegebenenfalls Rechnung zu tragen.

Neben allen ökonomischen und kognitiven Zielstellungen ist der emotionale Anteil des Spieles als

wesentliches Motivationsmerkmal bei Planung und Werkbetrachtung zu beachten.

Bei jeder theoretischen Auseinandersetzung wird über die Aktionsformen Planen — Entwickeln —

Herstellen — Beurteilen — Erkennen — Verbessern zu reflektieren sein.

Besonders bei den Werkanalysen soll die Aufnahmefähigkeit des Schülers berücksichtigt werden.

Grundlegende Begriffe, wie sie im Lehrstoff genannt werden, sollen in möglichst anschaulicher

Weise, sowohl bei der praktischen Tätigkeit wie auch bei der theoretischen Auseinandersetzung erarbeitet

werden.

TEXTILES WERKEN

Bildungs- und Lehraufgabe

Der Unterricht soll auf den in der Grundschule erworbenen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten

aufbauen.

Durch vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten mit verschiedenen Materialien und Techniken sollen die

Freude am selbständigen Schaffen geweckt, die Fertigkeiten gesteigert und das kreative Verhalten geför-

den werden. Durch Erproben verschiedener Werkstoffe und Arbeitsverfahren soll das Zusammenwirken

von Funktion, Material, Form sowie Struktur und Farbe erfaßt werden.

Die Problemstellungen und die Arbeitsergebnisse sollen aktuell sein, Neigungen und Interessen der

Schüler sind dabei zu berücksichtigen.

Grundlegende Kenntnisse aus Materialienkunde zur sachgerechten Verarbeitung der Werkstoffe und

zur Instandhaltung der Werkstücke sind zu vermitteln, Fertigkeiten zur Handhabung und Pflege von

Werkzeug und Maschinen zu erwerben.

Durch fachgebundenes Zeichnen und Anfertigen von körperlich-räumlichen Objekten sind das Vorstellungsvermögen

und die Darstellungsfähigkeit zu schulen.

Das Vermitteln elemetarer Einsichten in Wohnprobleme soll den Schüler auf die Bewältigung seiner

eigenen Wohnbedürfnisse vorbereiten.

Durch Auseinandersetzung mit Problemen der Umwelt sollen positives Verhalten gefördert und künftige

Initiativen angeregt werden.

Fähigkeiten zum selbständigen Planen, rationellen Arbeiten und zum kritischen Konsumverhalten

sind zu entwickeln.

Durch praktische und theoretische Auseinandersetzung in den Bereichen Kleidung, Mode, Wohnen

sowie Produktgestaltung sollen Beiträge zur Persönlichkeitsbildung, Berufsorientierung und Freizeitbewältigung

geleistet werden.

Die Werkbetrachtung soll Arbeitsimpulse geben, Urteilsfähigkeit und Qualitätsempfinden fördern.

Der Schüler soll materielle Werte, die er durch seine Arbeit schafft, abschätzen können, aber auch

ideelle Werte erfassen lernen.

Lehrstoff

3. Klasse (2 Wochenstunden)

Kleidung — Mode — Wohnen — Produktgestaltung

Teilziele der praktischen Tätigkeit

Fördern kreativen Verhaltens durch Anwenden und Kombinieren unterschiedlicher Materialien unter

besonderer Berücksichtigung des Farbsinnes

Festigen der Grundkenntnisse in den erworbenen Techniken durch höhere Anforderungen an Ausdauer,

Fertigkeit und Gestaltungsfähigkeit bzw. Aufbau von Grundkenntnissen bei Schülern ohne entsprechende

Vorerfahrungen.

Stricken (nach Schnitt), Weben (Bildwebe, experimentelles Weben), Knüpfen (experimentelles Knüpfen).

Stoffdruck (selbstgefertigte Stempel aus verschiedenen Materialien — Materialdruck und Schablonendruck,

Linolschnitte).

Herstellung von Bekleidung nach modisch-praktischen Gesichtspunkten

Lernen weiterer nähtechnischer Details zur Anfertigung eines einfachen Wäsche- oder Kleidungsstückes.

Fachgebundenes Zeichnen; Herstellen plastisch-räumlicher Objekte.

Anbahnen räumlicher Vorstellung

Entwicklung eines Schnittes von der Fläche zur Form für das geplante Werkstück.

Anfertigen eines Verständigungsmodelles nach Plan für einen Raum (nach Maßstab), Erproben verschiedener

Möglichkeiten von Möbelgruppierungen mit dreidimensionalen Elementen. Kenntnis textiler

Materialien (Naturfasern — Chemiefasern).

Erlangen von Fertigkeiten im Umgang mit nichttextilen Materialien (Papier, Karton, Leder ua.) und

den entsprechenden Werkzeugen.

Materialienkunde

Erkennen der gebräuchlichsten Bindungs- und Stoffarten. Textiltechnologie.

Wirtschaftliches Verhalten

Fördern wirtschaftlichen Verhaltens durch Qualitäts- und Preisvergleiche.

Erweiterungsstoff

Gestalten von Objekten mit textilen und nicht textilen Werkstoffen für den persönlichen Gebrauch

und den Wohnbereich.

Teilziele der Werkbetrachtung

Erfassen des Zusammenhanges von Material, Form, Farbe und Funktion erläutert an praktischen

Arbeiten, allenfalls an Beispielen aus dem Bereich der Mode. Lesenlernen von Bauplänen und Planzeichen.

An ausgewählten Beispielen die Abhängigkeit der Raumwirkung von Farbkombinationen veranschaulichen.

Textile Gestaltung als wesentlicher Beitrag zur Wohnatmosphäre.

Begriffe

Experiment, Formaufgabe, Verständigungsmodell, dreidimensional, Element, Wohnatmosphäre.

4. Klasse (2 Wochenstunden)

Kleidung — Mode — Wohnen — Produktgestaltung

Teilziele der praktischen Tätigkeit

Erkennen unterschiedlicher Wirkungen textiler Materialien und Verfahren. Befähigen zu richtiger

Einplanung der Werkstücke in den Wohnbereich und richtiger Zuordnung zur Kleidung.

Kreatives Gestalten in einer aktuellen Technik nach Wahl; Weben, Knüpfen, Fadengraphik, Sticken,

Stricken, Häkeln ua.

Textilfärben in Reservetechnik (Tritik- oder Plangi-Technik oder Batik).

Berücksichtigung modischer und persönlicher Gegebenheiten bei der Herstellung von Kleidung

Anstreben weitgehender Selbständigkeit im Zuschneiden und Nähen eines einfachen Kleidungsstückes.

Fachgebundenes Zeichnen; Entwickeln räumlicher Vorstellung

Zeichnen des Grundschnittes für das gewählte Werkstück im Maßstab 1:10, eventuell nach persönlichen

Maßen.

Abnehmen von Schnitten aus Modejournalen.

Arbeitsanleitungen aus Büchern und Zeitschriften verstehen und anwenden.

Pflege und Instandhaltung von Wäsche- und Kleidungsstücken.

Planen unterschiedlicher Wohnmöglichkeiten (im Zusammenhang mit der Werkbetrachtung).

Materialienkunde (Textiltechnologie)

Kenntnis textiler Materialien (Naturfasern — Chemiefasern).

Kennenlernen und Auswerten internationaler Pflegekennzeichen.

Pflege und Instandhaltung von Wäsche- und Kleidungsstücken.

Sachgerechter und ökonomischer Einsatz sowie Pflege der verwendeten Werkzeuge und Maschinen.

Wirtschaftliches Verhalten

Bewußtseinsbildung zu konsumkritischem Verhalten. Der Schüler als Konsument (Produzent).

Erweiterungsstoff

Experimentelles Gestalten mit verschiedenen Materialien (Leder, Metall ua.).

Teilziele der Werkbetrachtung

Ausgehend von der praktischen Arbeit und durch entsprechende Beispiele der Werkbetrachtung soll

der Schüler befähigt werden, das Zusammenwirken von Persönlichkeit, Zweckmäßigkeit und Mode zu

erkennen und zu beurteilen.

Zeigen von Wohnmodellen zum Erkennen von Wohnungsmerkmalen und Wohnqualitäten (Wohnraumbedarf,

Raumgröße, Proportionierung, Raumordnung, Funktionswege, Einrichtung, Raumerlebnis).

Wohnwert und Wohnkosten.

Anbahnen des Verständnisses für Umweltgestaltung und Umweltschutz.

Begriffe

Wohnqualität, Proportionierung, Wohnwert, Umweltgestaltung, Landschafts- und Denkmalschutz.

Lageplan, Einreichungsplan, Detailplan.

Reservetechnik, Tritik- oder Plangi-Technik, Batik, Seidenmalerei.

Didaktische Grundsätze

Auf Grund der gemeinsamen stofflichen und didaktischen Gesamtkonzeption gelten für Textiles

Werken die Didaktischen Grundsätze des Pflichtgegenstandes „Werkerziehung (für Mädchen)". Zur besseren

Berücksichtigung von unterschiedlichen Lernerfahrungen und Lernvoraussetzungen, verschiedener

Interessenschwerpunkte sowie zur Erleichterung projektorientierter Arbeitsformen wird die Möglichkeit

eröffnet, im Rahmen des alternativen Pflichtgegenstandes „Textiles Werken" fallweise auch auf Lehrplaninhalte

des Pflichtgegenstandes „Werkerziehung (für Mädchen)" zurückzugreifen.

Die Werkbetrachtung soll zu grundlegenden Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten im gestaltenden

Umgang mit Werkstoffen und Werkzeugen führen.

Den Gegebenheiten der Klasse, dem Leistungsvermögen und den individuellen Neigungen ist durch

Differenzierung Rechnung zu tragen. Reihenfolge und Auswahl der Arbeiten innerhalb einer Klasse bleiben

dem Lehrer überlassen, ein aufbauender Unterricht muß jedoch gewährleistet sein.

Auf zielführende Organisation innerhalb der Arbeitsaufgaben vor allem auf zeitsparenden, wirtschaftlichen

Arbeitsablauf und den sinnvollen Einsatz technischer Hilfsmittel ist Bedacht zu nehmen.

Zeitraubende Techniken und Werkstücke sind zu vermeiden.

Auf den Unterschied zwischen handwerklicher Einzelanfertigung und Massenproduktion ist hinzuweisen.

Ein fächerübergreifender Unterricht, vor allem mit dem Gegenstand Bildnerische Erziehung, soll

angestrebt werden.

Arbeitsproben sollen im Zusammenhang mit dem geplanten Werkstück gemacht werden und sind nur

bis zur Beherrschung der Arbeitsweise durchzuführen.

Die Ausführung der Planzeichnung und die Anfertigung von Wohnmodellen dienen vornehmlich der

räumlichen Vorstellung und Verständlichmachung von lebenspraktischen Problemen. Die werktechnischen

Anforderungen sollen daher nicht zu hoch angesetzt werden.

Die Selbständigkeit bei der Lösung von Arbeitsvorhaben und das kreative Verhalten sind zu fördern.

Schematisches Nacharbeiten von Mustervorlagen dekorativer Art ist daher auszuschließen (ausgenommen

Volkskunstmuster).

Der Erweiterungsstoff bietet Möglichkeiten, dem unterschiedlichen Leistungsniveau und den Gegebenheiten

der Klasse Rechnung zu tragen. Erziehung zu Genauigkeit, Ausdauer, Sorgfalt, Sparsamkeit,

Hilfsbereitschaft.

In allen Schulstufen ist das wirtschaftliche Denken in Form von Kostenberechnungen zu den Werkstücken

zu fördern.

Kooperatives Arbeiten soll ermöglicht werden.

Die Werkbetrachtung soll möglichst im Zusammenhang mit praktischer Arbeit stehen. Sie kann mit

Schülerarbeiten, Journalen für Mode und Wohnen, Bildern oder Diapositiven mit Werken aus Gegenwart

und Vergangenheit (auch Volkskunst und Brauchtum) durchgeführt werden. Das Betrachten von Originalen

kann durch gelegentliche Ausstellungs- oder Museums- sowie Industriebesuche ermöglicht werden.

Das Sammeln von Reproduktionen aus dem Bereich der Mode und des Wohnens ist anzuregen."

11. In der Anlage B sechster Teil Abschnitt A tritt beim Pflichtgegenstand „Hauswirtschaft" im

Unterabschnitt „Lehrstoff" an die Stelle der Wendung „3. Klasse (2 Wochenstunden):" die Wendung

„3. Klasse (1,5 Wochenstunden):" und an die Stelle der Wendung „4. Klasse (2 Wochenstunden):"

die Wendung „4. Klasse (1,5 Wochenstunden):".

12. In der Anlage B sechster Teil Unterabschnitt B (Freigegenstände) entfällt der Freigegenstand

„Hauswirtschaft".

13. In der Anlage B sechster Teil Unterabschnitt D (Förderunterricht) entfällt der letzte Absatz.

14. In der Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter Berücksichtigung der musischen Ausbildung

[Musikhauptschule]) lautet die Stundentafel

„STUNDENTAFEL

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

15. In der Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung [Sporthauptschule]) lautet die Stundentafel

„STUNDENTAFEL

(Gesamtwochenstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

16. In der Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung

[Skisporthauptschule]) lautet

a) der die Pflichtgegenstände betreffende Teil der Stundentafel

ARTIKEL II

Diese Verordnung tritt hinsichtlich der 8. Schulstufe mit 1. September 1988, im übrigen mit 1. September

1987 in Kraft.

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