Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413_1986 AT

413. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum

Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von

76795758 Schilling.

(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu

bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,

namens der Republik Österreich dem Internationalen

Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung

gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung

eines zusätzlichen Beitrages in der unter

Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.

(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung

trifft der Bundesminister für Finanzen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →