413_1986
AT
413. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 413. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
1986_413_0 413. Bundesgesetz: Leistung eines zusätzlichen Beitrages zum Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Republik Österreich leistet zum
Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von
76795758 Schilling.
(2) Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu
bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich dem Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung
eines zusätzlichen Beitrages in der unter
Abs. 1 genannten Höhe abzugeben.
(3) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.