413. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum
Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung
und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten
(BGBl. Nr. 488/1977) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Argentinien 18. März 1982
Barbados 26. Oktober 1979
Burundi 17. Dezember 1980
El Salvador 8. August 1980
Finnland 31. Oktober 1978
Gabun 14. Oktober 1981
Griechenland 3. Juli 1984
Guatemala 18. Jänner 1983
Haiti 25. August 1980
Indien 11. April 1978
Irak 28. Feber 1978
Iran 12. Juli 1978
Island 2. August 1977
Israel 31. Juli 1980
Jamaika 21. September 1978
Jordanien 18. Dezember 1984
Republik Korea 25. Mai 1983
Demokratische Volksrepublik
Korea 1. Dezember 1982
Kostarika 2. November 1977
Mexiko 22. April 1980
Niger 17. Juni 1985
Norwegen 28. April 1980
Panama 17. Juni 1980
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Peru 25. April 1978
Polen 14. Dezember 1982
Rumänien 15. August 1978
Rwanda 29. November 1977
Schweiz 5. März 1985
Seychellen 29. Mai 1980
Togo 30. Dezember 1980
Trinidad und Tobago 15. Juni 1979
Türkei 11. Juni 1981
Uruguay 13. Juni 1978
Vereinigtes Königreich
Großbritannien und
Nordirland (einschließlich
Gibraltar, Guernsey, Jersey,
Insel Man, Belize,
Bermuda, Britisches
Antarktisches Territorium,
Britisches Territorium
im Indischen Ozean,
Britische Jungferninseln,
Cayman-Inseln, Falkland-
Inseln und abhängige
Gebiete, Hongkong,
Montserrat, Pitcairn, Gilbert-Inseln,
Henderson,
St. Helena und abhängige
Gebiete, Souveräne Stützpunkte
Akrotiri und Dhekelia
auf der Insel
Zypern, Turks- und Caicos-Inseln,
Ducie- und
Oeno-Inseln) 2. Mai 1979
Zaire 25. Juli 1977
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ARGENTINIEN
In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des
Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik,
daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikels
13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als
gebunden betrachtet.
BURUNDI
In Fällen, in denen die Verdächtigen einer von
Burundi oder von einer internationalen Organisation,
deren Mitglied Burundi ist, anerkannten
nationalen Befreiungsbewegung angehören, und
ihre Aktionen Teil ihres Freiheitskampfes sind,
behält sich die Regierung der Republik Burundi das
Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 2
Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzuwenden.
EL SALVADOR
Der Staat El Salvador betrachtet sich durch
Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens
nicht als gebunden.
FINNLAND
Finnland behält sich das Recht vor, die Bestimmung
von Artikel 8 Absatz 3 in der Weise anzuwenden,
daß eine Auslieferung auf Straftaten
beschränkt bleibt, die nach finnischem Recht mit
einer höheren Strafe als einer einjährigen Gefängnisstrafe
geahndet werden und ebenso mit der
Maßgabe, daß andere Bedingungen für eine Auslieferung
nach dem finnischen Recht erfüllt sind.
GUATEMALA
Ich beehre mich, auf die Note C.N.97.1979.
TREATIES-2 vom 16. Mai 1979 Bezug zu nehmen,
in der darauf hingewiesen wurde, daß die
Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien
und Nordirland das von der Generalversammlung
der Vereinten Nationen am 14. Dezember
1973 angenommene Übereinkommen über die
Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen
völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich
Diplomaten ratifiziert hat, und daß diese Regierung
einseitig festgelegt hat, daß der Geltungsbereich
des Übereinkommens unter anderem auch auf
das Hoheitsgebiet von Belize ausgedehnt wird.
Im Namen der Regierung von Guatemala stelle
ich fest, daß wir diese Bestimmung angesichts der
Tatsache nicht annehmen, daß das Hoheitsgebiet
von Belize ein Gebiet ist, hinsichtlich dessen eine
Streitigkeit besteht und auf das mein Land einen
Anspruch geltend gemacht hat, der mit beiderseitiger
Zustimmung Gegenstand von Verfahren zur
friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen
den beiden betroffenen Regierungen ist. Ich ersuche
Sie daher, in Betracht zu ziehen, daß die Regierung
von Guatemala einen formellen Vorbehalt
über die Einbeziehung von Belize in die von der
Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien
und Nordirland hinterlegte Ratifikationsurkunde,
die am 1. Juni 1979, am dreißigsten Tag
nach ihrer Hinterlegung, in Kraft treten soll, vorgebracht
hat.
INDIEN
Die Regierung der Republik Indien betrachtet
sich selbst durch Absatz 1 des Artikels 13 nicht als
gebunden, der ein Schiedsverfahren oder eine
Behandlung durch den Internationalen Gerichtshof
bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens zwingend vorschreibt.
IRAK
1 — Die Resolution der Generalversammlung
der Vereinten Nationen, in der das oberwähnte
Übereinkommen enthalten ist, ist als integrierender
Bestandteil des oberwähnten Übereinkommens
anzusehen.
2 — Artikel 1 Absatz 1 lit. B des Übereinkommens
erstreckt sich auf Vertreter der von der Liga
der Arabischen Staaten oder der Organisation für
Afrikanische Einheit anerkannten nationalen
Befreiungsbewegungen.
3 — Die Republik Irak betrachtet sich durch
Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens
nicht als gebunden.
4 — Der Beitritt der Regierung der Republik
Irak zu dem Übereinkommen stellt in keiner Weise
eine Anerkennung von Israel oder einen Grund für
die Herstellung irgendwelcher Beziehungen zu
Israel dar.
ISRAEL
Die Regierung des Staates Israel erachtet den
vom Irak bezüglich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des
genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt
nicht als gültig.
Die Regierung des Staates Israel erklärt, daß ihr
Beitritt zu dem Übereinkommen nicht bedeutet,
daß sie damit die Bestimmungen irgendeines anderen
internationalen Vertrages als bindend annimmt,
noch daß sie damit irgendeinen anderen internationalen
Vertrag als einen mit dem Übereinkommen
zusammenhängenden Vertrag annimmt.
Die Regierung von Israel bekräftigt erneut den
Inhalt ihrer Mitteilung vom 11. Mai 1979 an den
Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Der Staat Israel betrachtet sich durch Absatz 1
des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als
gebunden.
JAMAIKA
Jamaika beruft sich auf die Bestimmungen von
Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß es sich durch
die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels
nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede
Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung dieses
Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder
dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist
und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die
Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um
die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen
oder dem Internationalen Gerichtshof zu
unterbreiten.
JORDANIEN
Die Regierung des Haschemitischen Königreiches
Jordanien erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen
über die Verhütung, Verfolgung und
Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich
geschützte Personen einschließlich Diplomaten
nicht zur Aufnahme von Beziehungen zu Israel
führen kann.
DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK
KOREA
Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
Korea betrachtet sich durch die Bestimmungen
des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens
nicht als gebunden, die besagen, daß jede Streitigkeit
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über
die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens
nicht ohne Zustimmung beider Parteien
einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen
und dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet
werden soll.
POLEN
Die Volksrepublik Polen betrachtet sich durch
die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des
Übereinkommens nicht als gebunden.
RUMÄNIEN
Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt,
daß sie sich durch die Bestimmungen von Artikel
13 Absatz -1 des Übereinkommens nicht als
gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit
zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über
die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,
die nicht durch Verhandlungen beigelegt
wird, auf Verlangen eines dieser Staaten einem
Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen
Gerichtshof vorzulegen ist.
Die Sozialistische Republik Rumänien ist der
Auffassung, daß solche Streitigkeiten nur mit der
Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen
Fall einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem
Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden
dürfen.
TRINIDAD UND TOBAGO
Die Republik Trinidad und Tobago beruft sich
auf die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 und
erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen von
Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet,
denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei
oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung
oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen
eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren
zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof
zu unterbreiten ist, und stellt fest, daß in jedem
einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien
erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren
zu unterwerfen oder dem Internationalen
Gerichtshof zu unterbreiten.
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN
UND NORDIRLAND
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
Großbritannien und Nordirland erachtet den von
Irak hinsichtlich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des
genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt
nicht als gültig.
ZAIRE
Die Republik Zaire betrachtet sich durch die
Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens
nicht als gebunden, denen zufolge
jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten
über die Auslegung oder Anwendung
des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen
beigelegt wird, auf Verlangen eines der Staaten
einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem
Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist. Im
Licht ihrer auf die Achtung der Souveränität von
Staaten gegründeten Politik ist die Republik Zaire
gegen jede Form eines verpflichtenden Schiedsverfahrens
und hofft, daß solche Streitigkeiten nicht
auf Ersuchen einer der Parteien, sondern mit der
Zustimmung aller betroffenen Parteien einem
Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen
Gerichtshof unterbreitet werden.