Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
413_1985 AT

413. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde zum

Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung

und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich

geschützte Personen einschließlich Diplomaten

(BGBl. Nr. 488/1977) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Argentinien 18. März 1982

Barbados 26. Oktober 1979

Burundi 17. Dezember 1980

El Salvador 8. August 1980

Finnland 31. Oktober 1978

Gabun 14. Oktober 1981

Griechenland 3. Juli 1984

Guatemala 18. Jänner 1983

Haiti 25. August 1980

Indien 11. April 1978

Irak 28. Feber 1978

Iran 12. Juli 1978

Island 2. August 1977

Israel 31. Juli 1980

Jamaika 21. September 1978

Jordanien 18. Dezember 1984

Republik Korea 25. Mai 1983

Demokratische Volksrepublik

Korea 1. Dezember 1982

Kostarika 2. November 1977

Mexiko 22. April 1980

Niger 17. Juni 1985

Norwegen 28. April 1980

Panama 17. Juni 1980

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Peru 25. April 1978

Polen 14. Dezember 1982

Rumänien 15. August 1978

Rwanda 29. November 1977

Schweiz 5. März 1985

Seychellen 29. Mai 1980

Togo 30. Dezember 1980

Trinidad und Tobago 15. Juni 1979

Türkei 11. Juni 1981

Uruguay 13. Juni 1978

Vereinigtes Königreich

Großbritannien und

Nordirland (einschließlich

Gibraltar, Guernsey, Jersey,

Insel Man, Belize,

Bermuda, Britisches

Antarktisches Territorium,

Britisches Territorium

im Indischen Ozean,

Britische Jungferninseln,

Cayman-Inseln, Falkland-

Inseln und abhängige

Gebiete, Hongkong,

Montserrat, Pitcairn, Gilbert-Inseln,

Henderson,

St. Helena und abhängige

Gebiete, Souveräne Stützpunkte

Akrotiri und Dhekelia

auf der Insel

Zypern, Turks- und Caicos-Inseln,

Ducie- und

Oeno-Inseln) 2. Mai 1979

Zaire 25. Juli 1977

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ARGENTINIEN

In Übereinstimmung mit Artikel 13 Absatz 2 des

Übereinkommens erklärt die Argentinische Republik,

daß sie sich durch die Bestimmungen des Artikels

13 Absatz 1 des Übereinkommens nicht als

gebunden betrachtet.

BURUNDI

In Fällen, in denen die Verdächtigen einer von

Burundi oder von einer internationalen Organisation,

deren Mitglied Burundi ist, anerkannten

nationalen Befreiungsbewegung angehören, und

ihre Aktionen Teil ihres Freiheitskampfes sind,

behält sich die Regierung der Republik Burundi das

Recht vor, die Bestimmungen von Artikel 2

Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 1 nicht auf sie anzuwenden.

EL SALVADOR

Der Staat El Salvador betrachtet sich durch

Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens

nicht als gebunden.

FINNLAND

Finnland behält sich das Recht vor, die Bestimmung

von Artikel 8 Absatz 3 in der Weise anzuwenden,

daß eine Auslieferung auf Straftaten

beschränkt bleibt, die nach finnischem Recht mit

einer höheren Strafe als einer einjährigen Gefängnisstrafe

geahndet werden und ebenso mit der

Maßgabe, daß andere Bedingungen für eine Auslieferung

nach dem finnischen Recht erfüllt sind.

GUATEMALA

Ich beehre mich, auf die Note C.N.97.1979.

TREATIES-2 vom 16. Mai 1979 Bezug zu nehmen,

in der darauf hingewiesen wurde, daß die

Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien

und Nordirland das von der Generalversammlung

der Vereinten Nationen am 14. Dezember

1973 angenommene Übereinkommen über die

Verhütung und Bestrafung von Straftaten gegen

völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich

Diplomaten ratifiziert hat, und daß diese Regierung

einseitig festgelegt hat, daß der Geltungsbereich

des Übereinkommens unter anderem auch auf

das Hoheitsgebiet von Belize ausgedehnt wird.

Im Namen der Regierung von Guatemala stelle

ich fest, daß wir diese Bestimmung angesichts der

Tatsache nicht annehmen, daß das Hoheitsgebiet

von Belize ein Gebiet ist, hinsichtlich dessen eine

Streitigkeit besteht und auf das mein Land einen

Anspruch geltend gemacht hat, der mit beiderseitiger

Zustimmung Gegenstand von Verfahren zur

friedlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen

den beiden betroffenen Regierungen ist. Ich ersuche

Sie daher, in Betracht zu ziehen, daß die Regierung

von Guatemala einen formellen Vorbehalt

über die Einbeziehung von Belize in die von der

Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien

und Nordirland hinterlegte Ratifikationsurkunde,

die am 1. Juni 1979, am dreißigsten Tag

nach ihrer Hinterlegung, in Kraft treten soll, vorgebracht

hat.

INDIEN

Die Regierung der Republik Indien betrachtet

sich selbst durch Absatz 1 des Artikels 13 nicht als

gebunden, der ein Schiedsverfahren oder eine

Behandlung durch den Internationalen Gerichtshof

bei Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens zwingend vorschreibt.

IRAK

1 — Die Resolution der Generalversammlung

der Vereinten Nationen, in der das oberwähnte

Übereinkommen enthalten ist, ist als integrierender

Bestandteil des oberwähnten Übereinkommens

anzusehen.

2 — Artikel 1 Absatz 1 lit. B des Übereinkommens

erstreckt sich auf Vertreter der von der Liga

der Arabischen Staaten oder der Organisation für

Afrikanische Einheit anerkannten nationalen

Befreiungsbewegungen.

3 — Die Republik Irak betrachtet sich durch

Absatz 1 des Artikels 13 des Übereinkommens

nicht als gebunden.

4 — Der Beitritt der Regierung der Republik

Irak zu dem Übereinkommen stellt in keiner Weise

eine Anerkennung von Israel oder einen Grund für

die Herstellung irgendwelcher Beziehungen zu

Israel dar.

ISRAEL

Die Regierung des Staates Israel erachtet den

vom Irak bezüglich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des

genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt

nicht als gültig.

Die Regierung des Staates Israel erklärt, daß ihr

Beitritt zu dem Übereinkommen nicht bedeutet,

daß sie damit die Bestimmungen irgendeines anderen

internationalen Vertrages als bindend annimmt,

noch daß sie damit irgendeinen anderen internationalen

Vertrag als einen mit dem Übereinkommen

zusammenhängenden Vertrag annimmt.

Die Regierung von Israel bekräftigt erneut den

Inhalt ihrer Mitteilung vom 11. Mai 1979 an den

Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Der Staat Israel betrachtet sich durch Absatz 1

des Artikels 13 des Übereinkommens nicht als

gebunden.

JAMAIKA

Jamaika beruft sich auf die Bestimmungen von

Artikel 13 Absatz 2 und erklärt, daß es sich durch

die Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels

nicht als gebunden betrachtet, denen zufolge jede

Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung dieses

Übereinkommens auf Verlangen eines dieser Staaten

einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder

dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist

und stellt fest, daß in jedem einzelnen Fall die

Zustimmung aller Streitparteien erforderlich ist, um

die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen

oder dem Internationalen Gerichtshof zu

unterbreiten.

JORDANIEN

Die Regierung des Haschemitischen Königreiches

Jordanien erklärt, daß ihr Beitritt zum Übereinkommen

über die Verhütung, Verfolgung und

Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich

geschützte Personen einschließlich Diplomaten

nicht zur Aufnahme von Beziehungen zu Israel

führen kann.

DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK

KOREA

Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik

Korea betrachtet sich durch die Bestimmungen

des Artikels 13 Absatz 1 des Übereinkommens

nicht als gebunden, die besagen, daß jede Streitigkeit

zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über

die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens

nicht ohne Zustimmung beider Parteien

einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen

und dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet

werden soll.

POLEN

Die Volksrepublik Polen betrachtet sich durch

die Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 des

Übereinkommens nicht als gebunden.

RUMÄNIEN

Die Sozialistische Republik Rumänien erklärt,

daß sie sich durch die Bestimmungen von Artikel

13 Absatz -1 des Übereinkommens nicht als

gebunden betrachtet, denen zufolge jede Streitigkeit

zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über

die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens,

die nicht durch Verhandlungen beigelegt

wird, auf Verlangen eines dieser Staaten einem

Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen

Gerichtshof vorzulegen ist.

Die Sozialistische Republik Rumänien ist der

Auffassung, daß solche Streitigkeiten nur mit der

Zustimmung aller Streitparteien in jedem einzelnen

Fall einem Schiedsverfahren unterworfen oder dem

Internationalen Gerichtshof unterbreitet werden

dürfen.

TRINIDAD UND TOBAGO

Die Republik Trinidad und Tobago beruft sich

auf die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 und

erklärt, daß sie sich durch die Bestimmungen von

Absatz 1 dieses Artikels nicht als gebunden betrachtet,

denen zufolge jede Streitigkeit zwischen zwei

oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung

oder Anwendung dieses Übereinkommens auf Verlangen

eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren

zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof

zu unterbreiten ist, und stellt fest, daß in jedem

einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien

erforderlich ist, um die Streitigkeit einem Schiedsverfahren

zu unterwerfen oder dem Internationalen

Gerichtshof zu unterbreiten.

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN

UND NORDIRLAND

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

Großbritannien und Nordirland erachtet den von

Irak hinsichtlich Absatz 1 (b) des Artikels 1 des

genannten Übereinkommens gemachten Vorbehalt

nicht als gültig.

ZAIRE

Die Republik Zaire betrachtet sich durch die

Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens

nicht als gebunden, denen zufolge

jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten

über die Auslegung oder Anwendung

des Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen

beigelegt wird, auf Verlangen eines der Staaten

einem Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem

Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten ist. Im

Licht ihrer auf die Achtung der Souveränität von

Staaten gegründeten Politik ist die Republik Zaire

gegen jede Form eines verpflichtenden Schiedsverfahrens

und hofft, daß solche Streitigkeiten nicht

auf Ersuchen einer der Parteien, sondern mit der

Zustimmung aller betroffenen Parteien einem

Schiedsverfahren unterworfen oder dem Internationalen

Gerichtshof unterbreitet werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →