413. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Reutte, Pflach und Musau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)
wird verordnet
Der Straßenteil der S 14 Fernpaß Schnellstraße,
welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971
erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß
§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche
Bezeichnung B 314 Fernpaß Ersatzstraße
trägt, wird, soweit er durch die Umlegung
auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
Teil des mit Verordnung vom 8. August
1974, BGBl. Nr. 553, bestimmten Abschnittes für
den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, von
km 60,67 (alt) bis km 65,16 (alt) im Bereich der
Gemeinden Reutte, Pflach und Musau als Bundesstraße
aufgelassen, während der Teil von km 59,02
(alt) bis km 60,67 (alt) als Bestandteil der B 198
Lechtal Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei
den Gemeinden Reutte, Pflach und Musau aufliegenden
Planunterlagen (Plan Nr. S 80-1312/10 im
Maßstab 1 :5000) zu ersehen.