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413_1984 AT

413. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Reutte, Pflach und Musau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 14 Fernpaß Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Reutte, Pflach und Musau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 (BStG 1971)

wird verordnet

Der Straßenteil der S 14 Fernpaß Schnellstraße,

welcher bis zur endgültigen Umlegung auf eine die

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b BStG 1971

erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße B gemäß

§ 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und bis dahin die straßenpolizeiliche

Bezeichnung B 314 Fernpaß Ersatzstraße

trägt, wird, soweit er durch die Umlegung

auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

Teil des mit Verordnung vom 8. August

1974, BGBl. Nr. 553, bestimmten Abschnittes für

den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, von

km 60,67 (alt) bis km 65,16 (alt) im Bereich der

Gemeinden Reutte, Pflach und Musau als Bundesstraße

aufgelassen, während der Teil von km 59,02

(alt) bis km 60,67 (alt) als Bestandteil der B 198

Lechtal Straße weiterhin Bundesstraße bleibt.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei

den Gemeinden Reutte, Pflach und Musau aufliegenden

Planunterlagen (Plan Nr. S 80-1312/10 im

Maßstab 1 :5000) zu ersehen.

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