413. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 18 des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 231/1977 und 143/1980 wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung
in Pflichtschulen sowie mittleren
und höheren Schulen, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 439/1977 wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 9 hat zu lauten
„(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand
mehr als die Hälfte der Schularbeiten im
Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen.
In der Oberstufe der allgemeinbildenden
höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen,
in der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
und in der Bildungsanstalt für Erzieher
sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten
als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten
nachzuholen, daß für das Semester mindestens
zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden.
Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen,
sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich
ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im
betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine
Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit
den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere
Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich
ist."
2. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten
„c) Diktate in der Unterrichtssprache, in den
lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung,
in Kurzschrift, in Maschinschreiben,
in Stenotypie sowie in Stenotypie und Textverarbeitung."