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413_1982 AT

413. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

Auf Grund des § 18 des Schulunterrichtsgesetzes,

BGBl. Nr. 139/1974, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 231/1977 und 143/1980 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 371/1974, über die Leistungsbeurteilung

in Pflichtschulen sowie mittleren

und höheren Schulen, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 439/1977 wird wie folgt geändert

1. § 7 Abs. 9 hat zu lauten

„(9) Ein Schüler, der in einem Unterrichtsgegenstand

mehr als die Hälfte der Schularbeiten im

Semester versäumt hat, hat eine Schularbeit nachzuholen.

In der Oberstufe der allgemeinbildenden

höheren Schule, in der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen,

in der Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

und in der Bildungsanstalt für Erzieher

sind jedoch, sofern im Semester mehr Schularbeiten

als eine vorgesehen sind, so viele versäumte Schularbeiten

nachzuholen, daß für das Semester mindestens

zwei Schularbeiten vom Schüler erbracht werden.

Die Schularbeiten sind nicht nachzuholen,

sofern dies im betreffenden Semester nicht möglich

ist, an Berufsschulen auch dann nicht, wenn im

betreffenden Unterrichtsgegenstand bereits eine

Schularbeit vom Schüler erbracht wurde und mit

den anderen Leistungsfeststellungen eine sichere

Leistungsbeurteilung für die Schulstufe möglich

ist."

2. § 8 Abs. 1 lit. c hat zu lauten

„c) Diktate in der Unterrichtssprache, in den

lebenden Fremdsprachen, in Musikerziehung,

in Kurzschrift, in Maschinschreiben,

in Stenotypie sowie in Stenotypie und Textverarbeitung."

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