413. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die ihnen anläßlich der Durchführung der Ordentlichen Volkszählung 1981 entstandenen Kosten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Volkszählungsgesetzes
1980, BGBl. Nr. 199, wird verordnet
§ 1. Der Bund hat den Gemeinden Kostenbeiträge
für die ihnen anläßlich der Mitwirkung bei
den Erhebungen im Rahmen der Ordentlichen
Volkszählung 1981 entstandenen Kosten zu
leisten. Diese Kostenbeiträge sind als Pauschalentschädigungen
zu gewähren.
§ 2. Die Pauschalentschädigung beträgt für
jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung
1981 gezählten Haushalt 30,— S.
§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge
auf Grund der ihm vorliegenden Erhebungsunterlagen
nach Maßgabe der im Gemeindebereich
anläßlich der Ordentlichen Volkszählung
1981 gezählten Haushalte ehestmöglich
zu ermitteln und die Überweisung der Entschädigungen
zu veranlassen.