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413_1981 AT

413. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die ihnen anläßlich der Durchführung der Ordentlichen Volkszählung 1981 entstandenen Kosten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Verordnung: Gewährung von Pauschalentschädigungen an die Gemeinden für die ihnen anläßlich der Durchführung der Ordentlichen Volkszählung 1981 entstandenen Kosten

Auf Grund des § 8 Abs. 1 bis 4 des Volkszählungsgesetzes

1980, BGBl. Nr. 199, wird verordnet

§ 1. Der Bund hat den Gemeinden Kostenbeiträge

für die ihnen anläßlich der Mitwirkung bei

den Erhebungen im Rahmen der Ordentlichen

Volkszählung 1981 entstandenen Kosten zu

leisten. Diese Kostenbeiträge sind als Pauschalentschädigungen

zu gewähren.

§ 2. Die Pauschalentschädigung beträgt für

jeden im Rahmen der Ordentlichen Volkszählung

1981 gezählten Haushalt 30,— S.

§ 3. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat die den Gemeinden gebührenden Kostenbeiträge

auf Grund der ihm vorliegenden Erhebungsunterlagen

nach Maßgabe der im Gemeindebereich

anläßlich der Ordentlichen Volkszählung

1981 gezählten Haushalte ehestmöglich

zu ermitteln und die Überweisung der Entschädigungen

zu veranlassen.

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