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413_1980 AT

413. Verordnung: Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Verordnung: Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters

Auf Grund der §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Bundesgesetzes

über die Diplomatische Akademie,

BGBl. Nr. 135/1979, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt den Unterrichtsplan

der Ausbildungslehrgänge (Anlage 1) an der

Diplomatischen Akademie.

Ausbildungsziele

§ 2. (1) Ziel dieser Ausbildung ist es, die an der

Diplomatischen Akademie studierenden Akademiker

für den diplomatischen Dienst, für den

Dienst in internationalen Organisationen, für

eine Tätigkeit in der internationalen Wirtschaft

und im internationalen Finanzwesen vorzubereiten.

(2) Die Ausbildung soll daher

a) das Wissen der an der Diplomatischen Akademie

studierenden Akademiker in den für

ihre künftige Tätigkeit besonders wichtigen

Bereichen erweitern,

b) ihre Fähigkeiten zur Analyse konkreter

Situationen und zur Ausarbeitung von

Vorschlägen, die realistische Lösungsmöglichkeiten

enthalten, schulen,

c) sie mit den Techniken des Verhandeins,

Berichtens, Repräsentierens, der Menschenführung

und der Kommunikation im

eigenen Berufsbereich sowie im Verhältnis

zur Öffentlichkeit bekanntmachen,

d) ihr Interesse für die Angelegenheiten der

Politik, der Internationalen Beziehungen

und der Internationalen Wirtschaft fördern,

und ihre Urteilsfähigkeit schärfen,

e) ihr Verantwortungsgefühl in politischer

wie sozialer Hinsicht stärken,

f) ihr Verständnis für andere Kulturen, Religionen

und Ideologien heben und damit

im Zusammenhang

g) ihre aktiven und passiven Verständigungsmöglichkeiten

in mehreren Sprachen entwickeln

und erweitern,

h) sie zu Umgangsformen anleiten, die sowohl

in der gesellschaftlichen Umgebung des

eigenen Landes als auch in jener künftiger

Empfangsstaaten Voraussetzung menschlicher

Verständigung sind,

i) ihr Bewußtsein wecken gegenüber den gesundheitlichen

Voraussetzungen physischer

und geistiger Natur bei Tätigkeiten, 'die

häufig unter großem Druck und bei unterschiedlichen

klimatischen Bedingungen ausgeübt

werden müssen,

j) die Voraussetzungen schaffen, daß sie die

dem eigenen Land, einer internationalen

Organisation oder einem Unternehmen als

Auftraggeber geschuldete Loyalität mit den

Verpflichtungen gegenüber der ganzen

Menschheit in Einklang zu bringen vermögen

für Recht, Frieden, Freiheit und

dem Menschen würdige, wirtschaftliche wie

soziale Verhältnisse einzutreten.

(3) Im Sprachbereich soll die Ausbildung der

Ergänzung und Vertiefung der für eine berufliche

Tätigkeit erforderlichen allgemeinen und

speziellen Kenntnisse in den Unterrichtssprachen

Deutsch, Englisch und Französisch sowie der Erwerbung

von Kenntnissen in einer weiteren

Sprache dienen, die eine Verständigung in Alltagsfragen

und das Verstehen von Texten des

Tagesgeschehens ermöglichen.

Unterrichtsgestaltung

§ 3. Zur Erreichung dieser Ziele ist bei der

Unterrichtsgestaltung besonderer Wert zu legen

auf

1. Wissenschaftlichkeit und Sachlichkeit in der

Auswahl und Behandlung der Themen.

2. Aktive Teilnahme der Akademiker an der

Gestaltung und Durchführung des Unterrichts.

3. Aktualität und Praxisbezogenheit.

4. Offenheit und Vielfalt in bezug auf Meinungen

und Methoden.

5. Förderung konzeptiven Denkens unter Berücksichtigung

größerer Zusammenhänge.

6. Bevorzugung interdisziplinärer Unterrichtsmethoden,

die vergleichen und gegenüberstellen.

7. Koordination der Themen in allen Lehrbereichen

und Ausrichtung des Sprachunterrichts

auf die gewählten Themen.

8. Anleitung zum Erfassen der wesentlichen

Tatbestände und zu ausgewogenem Urteil.

9. Betonung präziser Ausdrucksweisen bei der

schriftlichen und mündlichen Darstellung

von Sachverhalten.

10. Verwendung der Erfahrungen, die sich aus

der besonderen Stellung Österreichs im internationalen

Bezugssystem ergeben.

§ 4. (1) Der Unterricht soll in Form von Vorlesungen

und Vorträgen, Seminaren, Arbeitsgruppen

und Einzeluntersuchungen, Übungen, Exkursionen

und unter Verwendung von Videogeräten,

Sprachlabors und Tonbändern erfolgen.

(2) Die Orientierungsvorlesungen und Vorträge

sollen insbesondere während der ersten Stufe dazu

verwendet werden, um die Akademiker mit

den wichtigsten Fragen des internationalen Lebens

bekanntzumachen und ihnen 'den erforderlichen

großen Überblick zu verschaffen.

(3) Die Seminare, Arbeitsgruppen und Einzeluntersuchungen

sollen sie mit den einschlägigen

Wissenschaften, spezifischen Methoden und

Denkweisen vertraut machen, um ihnen an Hand

einzelner, bis ins Detail verfolgter Probleme das

Verfahren zur Lösung neuer, noch nicht bekannter

Situationen exemplarisch zu erschließen.

(4) In den Übungsstunden (Tutorials) soll das

mitgeteilte Wissen vertieft und gefestigt werden.

In den Simulationsübungen, insbesondere den

Konferenzen und Debatten, sollen die Akademiker

lernen, die gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten

Lösungsvorschläge gegen Andersdenkende

und andere Interessen Verfolgende soweit

wie möglich durchzusetzen und damit zu konkreten

Ergebnissen zu gelangen.

(5) Die Exkursionen dienen dazu, ein anschauliches

Bild von der Wirklichkeit zu verschaffen.

Die Verwendung von Videorekordern und Tonbändern

soll es den Akademikern ermöglichen,

sich selbst und ihre Wirkung auf andere besser

kennenzulernen, und im Bereich des Sprachunterrichts

durch Wiederholung des Gehörten die Gedächtnisleistung

zu erhöhen.

§ 5. (1) Der Unterricht soll ergänzt werden

durch den Besuch von Theatervorstellungen, Konzerten,

Museen, künstlerischen Veranstaltungen

und durch eigene Aktivitäten in diesem Bereich.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

wie zB Universitäten, der Verwaltungsakademie

des Bundes, der Landesverteidigungsakademie,

Exkursionen im In- und Ausland

sollen die Akademiker mit staatlichen und internationalen

Institutionen, technischen und sozialen

Einrichtungen sowie mit Unternehmen der

Wirtschaft bekanntmachen und ihnen ein Bild

von den geographischen und kulturellen Gegebenheiten

politisch relevanter Räume vermitteln.

(3) Die Teilnahme der Akademiker an Sommerkursen

vergleichbarer Institutionen im Ausland

ist zu fördern.

§ 6. Der Unterricht ist so zu gestalten, daß

die Mitarbeit der Akademiker aktiviert wird.

Die mehr passive Wissensaufnahme soll im wesentlichen

auf die Einführungsstufe der ersten

beiden Semester beschränkt bleiben. Die Spezialsierungsstufe

muß der Erarbeitung von Wissen

und Fähigkeiten durch eigene Arbeit sowie durch

das Verfahren von Versuch und Widerlegung

(trial and error) dienen. Dabei ist auf ein ausgewogenes

Verhältnis von mündlichen und

schriftlichen Arbeiten zu sehen.

§ 7. (1) Der Persönlichkeitsentwicklung dienen

die Lehrveranstaltungen aus dem Lehrbereich 5.

Sie sollen unter Heranziehung bewährter wissenschaftlicher

Methoden der Psychologie und

Gruppendynamik den Akademikern Gelegenheit

bieten, die Wirkungsmöglichkeiten ihrer Persönlichkeit

auf die Umwelt kennen und verbessern

zu lernen. Sportliche Betätigung und Bekanntmachen

mit den physischen und geistigen

Voraussetzungen der Selbstbehauptung und körperlichen

Gesundheit sollen ihnen zu einem erhöhten

Grad persönlicher Sicherheit während

ihrer beruflichen Laufbahn verhelfen.

(2) Die fremdsprachlichen Lehrveranstaltungen

innerhalb der Lehrbereiche 1 bis 4 und 6 sollen

wenn möglich so gestaffelt eingesetzt werden, daß

auf den sprachlichen Kenntnisstand eines Lehrganges

und dessen Entwicklung Rücksicht genommen

wird. Dementsprechend wird mit deutschen

Vorlesungen begonnen werden, auf die englische

und anschließend französische folgen sollen.

(3) Der Sprachunterricht hat den Sachunterricht

durch Themen über Landeskunde sowie politische

und wirtschaftliche Fragen zu unterstützen. Sofern

der Wissensstand es zuläßt, ist jeweils auf

die gerade im Sachunterricht behandelten Themen

Bezug zu nehmen. Während der zweiten Stufe

sind die Arbeiten der Akademiker auf die sprachliche

Genauigkeit und die Angemessenheit der

Ausdrucksweise hin zu analysieren und zu verbessern.

Mündliche und schriftliche Courtoisieformen

sowie einfaches konsekutives Übersetzen

sind zu üben.

(4) Die Beteiligung der Akademiker an einem

Praktikum bei internationalen Institutionen und

Unternehmungen im In- und Ausland während

der Sommerferien zwischen der ersten und zweiten

Stufe ist zu fördern. Die Teilnahme an den

Sommerkursen von Institutionen im Ausland, zu

denen die Diplomatische Akademie Beziehungen

unterhält, soll der Vervollkommnung der sprachlichen

Ausbildung und dem Kennenlernen des

betreffenden Landes und seiner Einrichtungen

dienen.

Lehrbereiche

§ 8. (1) Das Studium ist interdisziplinär und

setzt sich aus vier Lehrbereichen fachlicher Natur

und einem sprachlichen zusammen. Es wird durch

einen Lehrbereich ergänzt, der der Vermittlung

praktischer Fähigkeiten und der Entwicklung

der Persönlichkeit dient.

Es sind dies

1. Geschichtliche und geographische Grundlagen

der Internationalen Beziehungen.

2. Internationale Beziehungen und Politik,

Theorie und Praxis der internationalen Organisationen.

3. Völkerrecht und Internationales Recht.

4. Internationale Wirtschaftsbeziehungen.

5. Spezielle Fähigkeiten, Persönlichkeitsentwicklung

und Öffentlichkeitsbeziehungen.

6. Sprachen.

(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden

Themen sind der in der Anlage 2

enthaltenen Aufgliederung der Lehrbereiche so

zu entnehmen, daß jeweils ein Überblick über die

wichtigsten Teilbereiche mit Vertiefung bei einzelnen

Schwerpunkten vermittelt wird.

(3) Der Stundenplan wird vom Direktor der

Diplomatischen Akademie nach Anhörung des

Vertreters der Akademiker festgelegt.

Ausbildungsgang

§ 9. (1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei,

jeweils zwei Semester umfassende Ausbildungsstufen.

(2) Während der ersten Stufe, die vorwiegend

einführende und ausgleichende Aufgaben hat, ist

der Vorlesung und einfacheren Arten des Seminarbetriebes

der Vorzug zu geben. In diesem

Zeitraum sind die Einführungsvorlesungen zu

konzentrieren und die im Lehrbereich 6 vorgesehenen

Lehrveranstaltungen zur Entwicklung

der speziellen Fähigkeiten und Eigenschaften eines

Diplomaten oder in den internationalen Beziehungen

Tätigen.

(3) Während der zweiten Stufe soll das dritte

Semester vorwiegend dem Selbststudium in den

Bildungszweigen

a) Diplomatischer Dienst und internationale

Organisationen,

b) Internationale Wirtschaft und internationales

Finanzwesen

unter Anleitung wissenschaftlich geschulter Fachleute,

Professoren und Dozenten dienen. Zu diesem

Zweck sollen Spezialseminare abgehalten und

Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Akademiker

wird ein Spezialthema zum Gegenstand einer

Untersuchung machen, über deren Ergebnis er

im Rahmen der Konferenz des vierten Semesters

mit dem Ziel zu referieren hat, einem von ihm erarbeiteten

Lösungsvorschlag zur Annahme zu verhelfen.

(4) Das vierte Semester hat sich auf eine Zentralveranstaltung

hin zu orientieren, die in der

Form einer simulierten Konferenz den Akademikern

die Möglichkeit bietet, ihr Wissen operationell

zur Bewährung zu bringen. Im Verlaufe dieser

über das ganze Semester verteilten Konferenz

hat jeder Akademiker wenigstens einmal jede der

wesentlichen Funktionen eines Konferenzteilnehmers

zu erfüllen: Präsident, Rapporteur, Sekretär,

Delegationsleiter, Weisungen erteilende Stelle

usw. Die Themen der Konferenz haben alle Lehrbereiche

zu erfassen und werden gegen Ende der

ersten Stufe (zweites Semester) im Einvernehmen

zwischen Professoren, Akademikern und Direktion

gewählt. Die Dispositionen sowie die wissenschaftliche

Überwachung und Auswertung der

Konferenz hat von einem wissenschaftlich und

pädagogisch hiezu ausgebildeten Professor zu erfolgen.

(5) Zur praktischen und technischen Durchführung

und zur Anleitung der Teilnehmer soll ihm

als Co-Direktor ein Praktiker mit Konferenzerfahrung

beigegeben werden. Die vorhandenen

technischen Mittel wie Videorekorder usw. sind

unterstützend einzusetzen. Desgleichen ist der

Sprachunterricht in dieser Zeit dazu zu verwenden,

Reden, Berichte und Resolutionsentwürfe

zu bearbeiten und auf den höchstmöglichen Stand

zu bringen.

Leistungskontrolle

§ 10. (1) Die Leistungen der Akademiker sind

laufend au kontrollieren, um einen Anreiz zu

intensivem Studium zu bieten und damit den

Studienfortschritt beobachten und beeinflussen zu

können. Das Kontrollsystem soll jedoch nicht

zu einem extremen, das Verhältnis der Akademiker

untereinander belastenden Wettbewerb Anlaß

bieten. In die Gesamtbewertung ist daher

auch der Anteil des einzelnen an der Erreichung

der gesetzten Ziele durch die Gruppe einzubeziehen.

(2) Die Beurteilung hat systematisch zu erfolgen,

damit Objektivität und Transparenz gewährleistet

sind. Die Benotung sollte daher so weit wie

möglich dem sprachlichen Ausdruck innerhalb

eines Fünfersystems entsprechen

(3) Die Beurteilung des Akademikers wird

demnach mittels dieses numerischen Notensystems

gekennzeichnet und festgehalten. Sie bezieht

sich auf mündliche und schriftliche Prüfungen,

auf die Mitarbeit, Referate, schriftliche Ausarbeitungen

und auf (den Unterricht bereichernde

eigene Initiativen. In jeder Lehrveranstaltung ist

wenigstens eine mündliche und eine schriftliche

Leistung zu bewerten.

(4) Die Durchschnittsnote aus jedem Hauptgegenstand

bzw. jeder Fremdsprache darf nicht

schlechter als 2 sein. Die Durchschnittsnote des

gesamten Lehrgangs muß mindestens 3 betragen,

die eines Einzelsemesters 2. Werden diese Werte

unterschritten, muß der Akademiker das Studium

beenden. Im Lehrbereich 5 wind jeweils festgestellt,

ob der Akademiker an der Lehrveranstaltung

teilgenommen hat oder nicht, und dies

bei uneingeschränkter Beteiligung in die Gesamtbewertung

aufgenommen.

Ausmaß und Bewertung der Leistungen

§ 11. (1) Der Stundenplan ist so zu gestallten,

daß die Teilnahme der Akademiker an allen

Lehrveranstaltungen im Hinblick auf das zu erreichende

Ausbildungsziel zeitlich möglich ist. Der

Akademiker hat daher in jedem der ersten beiden

Semester eine Benotung über wenigstens vier

Lehrveranstaltungen von1 jeweils nicht weniger

als 12 Stunden zu erbringen. Für jeden Lehrbereich

ist am Ende des ersten Jahres eine Benotung

von zwei derartigen Lehrveranstaltungen

vorzuweisen. Wunden in einem Bereich mehr

Lehrveranstaltungen benotet, so können jeweils

die besten Ergeibnisse für die Bewertung herangezogen

werden.

(2) Im dritten Semester sind wenigstens zwei

Lehrveranstaltungen mit je mindestens 12 Stunden,

darunter eine aus dem gewählten Berufsbereich,

sowie das Ergebnis der Arbeit in der

Arbeitsgruppe zu beurteilen. Die Arbeitsgruppe

muß mit einem etwa zehn Seiten langen Bericht

mit anschließendem Entwurf zu operativem

Handeln (Resolution, Gesetzestext usw.) abgeschlossen

werden. Die diesbezügliche Note zählt

doppelt. Im vierten Semester sind zwei Lehrveranstaltungen,

darunter eine aus dem gewählten

Berufsbereich, und die Leistungen im Rahmen

der simulierten Konferenz zu benoten. Die

Benotung der Beteiligung an der Konferenz

zählt doppelt und wird am Ende der

Konferenz vom Leiter dieser Konferenz zusammen

mit den Konferenzteilnehmern festgestellt.

(3) Die für die Zulassung zur Diplomprüfung

erforderliche Gesamtwertung wird wie folgt errechnet

Aus den Noten der Lehrbereiche (1 bis 4) wird

der Durchschnitt gezogen und zu 6O°/o in die

Gesamtberechnung eingestellt, die restlichen 40%

entfallen auf die Lehrbereiche 5 und 6, zu je

10% und 30%.

(4) Im Lehrbereich 6 — Sprachen — ist eine

Benotung der beilegten Sprachen vorzuweisen. Die

Noten der drei belegten Sprachen werden gleich

gewichtet. Ihr Durchschnitt wird mit 30% in

die Berechnung des Gesamterfolges eingestellt.

Sollte eine Dispens von einer oder zwei Sprachen

vorliegen, wird der Erfolg der restlichen Sprachen

bzw. Sprache zu 20% in die Gesamtberechnung

eingestellt; das Gewicht der Lehrbereiche 1 bis 4

erhöht sich dementsprechend.

(5) Das Sprachstudium ist in Englisch und

Französisch bzw. von Ausländern in Deutsch und

Englisch oder Französisch mit einer Proficiency-

Prüfung abzuschließen.

(6) Beträgt die Gesamtdurchschnittsnote unter

Einschluß der Diplomprüfung 4 oder darüber,

kann das Diplom für jene Lehrbereiche, die in

wenigstens zwei Semestern mit einer Benotung

von 5 abgeschlossen wurden, mit dem Vermerk

„ausgezeichnet" versehen werden.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober

1980 in Kraft.

(2) Damit treten die bisher in Verwendung gestandenen

Unterrichts- und Stundenpläne außer

Kraft.

(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

begonnene Ausbildung ist auf die Ausbildung

gemäß dieser Verordnung entsprechend

anzurechnen.

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