413. Verordnung: Unterrichtsplan für den ordentlichen Lehrgang zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit internationalen Charakters
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 bis 4, 16 und 17 des Bundesgesetzes
über die Diplomatische Akademie,
BGBl. Nr. 135/1979, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt den Unterrichtsplan
der Ausbildungslehrgänge (Anlage 1) an der
Diplomatischen Akademie.
Ausbildungsziele
§ 2. (1) Ziel dieser Ausbildung ist es, die an der
Diplomatischen Akademie studierenden Akademiker
für den diplomatischen Dienst, für den
Dienst in internationalen Organisationen, für
eine Tätigkeit in der internationalen Wirtschaft
und im internationalen Finanzwesen vorzubereiten.
(2) Die Ausbildung soll daher
a) das Wissen der an der Diplomatischen Akademie
studierenden Akademiker in den für
ihre künftige Tätigkeit besonders wichtigen
Bereichen erweitern,
b) ihre Fähigkeiten zur Analyse konkreter
Situationen und zur Ausarbeitung von
Vorschlägen, die realistische Lösungsmöglichkeiten
enthalten, schulen,
c) sie mit den Techniken des Verhandeins,
Berichtens, Repräsentierens, der Menschenführung
und der Kommunikation im
eigenen Berufsbereich sowie im Verhältnis
zur Öffentlichkeit bekanntmachen,
d) ihr Interesse für die Angelegenheiten der
Politik, der Internationalen Beziehungen
und der Internationalen Wirtschaft fördern,
und ihre Urteilsfähigkeit schärfen,
e) ihr Verantwortungsgefühl in politischer
wie sozialer Hinsicht stärken,
f) ihr Verständnis für andere Kulturen, Religionen
und Ideologien heben und damit
im Zusammenhang
g) ihre aktiven und passiven Verständigungsmöglichkeiten
in mehreren Sprachen entwickeln
und erweitern,
h) sie zu Umgangsformen anleiten, die sowohl
in der gesellschaftlichen Umgebung des
eigenen Landes als auch in jener künftiger
Empfangsstaaten Voraussetzung menschlicher
Verständigung sind,
i) ihr Bewußtsein wecken gegenüber den gesundheitlichen
Voraussetzungen physischer
und geistiger Natur bei Tätigkeiten, 'die
häufig unter großem Druck und bei unterschiedlichen
klimatischen Bedingungen ausgeübt
werden müssen,
j) die Voraussetzungen schaffen, daß sie die
dem eigenen Land, einer internationalen
Organisation oder einem Unternehmen als
Auftraggeber geschuldete Loyalität mit den
Verpflichtungen gegenüber der ganzen
Menschheit in Einklang zu bringen vermögen
für Recht, Frieden, Freiheit und
dem Menschen würdige, wirtschaftliche wie
soziale Verhältnisse einzutreten.
(3) Im Sprachbereich soll die Ausbildung der
Ergänzung und Vertiefung der für eine berufliche
Tätigkeit erforderlichen allgemeinen und
speziellen Kenntnisse in den Unterrichtssprachen
Deutsch, Englisch und Französisch sowie der Erwerbung
von Kenntnissen in einer weiteren
Sprache dienen, die eine Verständigung in Alltagsfragen
und das Verstehen von Texten des
Tagesgeschehens ermöglichen.
Unterrichtsgestaltung
§ 3. Zur Erreichung dieser Ziele ist bei der
Unterrichtsgestaltung besonderer Wert zu legen
auf
1. Wissenschaftlichkeit und Sachlichkeit in der
Auswahl und Behandlung der Themen.
2. Aktive Teilnahme der Akademiker an der
Gestaltung und Durchführung des Unterrichts.
3. Aktualität und Praxisbezogenheit.
4. Offenheit und Vielfalt in bezug auf Meinungen
und Methoden.
5. Förderung konzeptiven Denkens unter Berücksichtigung
größerer Zusammenhänge.
6. Bevorzugung interdisziplinärer Unterrichtsmethoden,
die vergleichen und gegenüberstellen.
7. Koordination der Themen in allen Lehrbereichen
und Ausrichtung des Sprachunterrichts
auf die gewählten Themen.
8. Anleitung zum Erfassen der wesentlichen
Tatbestände und zu ausgewogenem Urteil.
9. Betonung präziser Ausdrucksweisen bei der
schriftlichen und mündlichen Darstellung
von Sachverhalten.
10. Verwendung der Erfahrungen, die sich aus
der besonderen Stellung Österreichs im internationalen
Bezugssystem ergeben.
§ 4. (1) Der Unterricht soll in Form von Vorlesungen
und Vorträgen, Seminaren, Arbeitsgruppen
und Einzeluntersuchungen, Übungen, Exkursionen
und unter Verwendung von Videogeräten,
Sprachlabors und Tonbändern erfolgen.
(2) Die Orientierungsvorlesungen und Vorträge
sollen insbesondere während der ersten Stufe dazu
verwendet werden, um die Akademiker mit
den wichtigsten Fragen des internationalen Lebens
bekanntzumachen und ihnen 'den erforderlichen
großen Überblick zu verschaffen.
(3) Die Seminare, Arbeitsgruppen und Einzeluntersuchungen
sollen sie mit den einschlägigen
Wissenschaften, spezifischen Methoden und
Denkweisen vertraut machen, um ihnen an Hand
einzelner, bis ins Detail verfolgter Probleme das
Verfahren zur Lösung neuer, noch nicht bekannter
Situationen exemplarisch zu erschließen.
(4) In den Übungsstunden (Tutorials) soll das
mitgeteilte Wissen vertieft und gefestigt werden.
In den Simulationsübungen, insbesondere den
Konferenzen und Debatten, sollen die Akademiker
lernen, die gewonnenen Erkenntnisse und erarbeiteten
Lösungsvorschläge gegen Andersdenkende
und andere Interessen Verfolgende soweit
wie möglich durchzusetzen und damit zu konkreten
Ergebnissen zu gelangen.
(5) Die Exkursionen dienen dazu, ein anschauliches
Bild von der Wirklichkeit zu verschaffen.
Die Verwendung von Videorekordern und Tonbändern
soll es den Akademikern ermöglichen,
sich selbst und ihre Wirkung auf andere besser
kennenzulernen, und im Bereich des Sprachunterrichts
durch Wiederholung des Gehörten die Gedächtnisleistung
zu erhöhen.
§ 5. (1) Der Unterricht soll ergänzt werden
durch den Besuch von Theatervorstellungen, Konzerten,
Museen, künstlerischen Veranstaltungen
und durch eigene Aktivitäten in diesem Bereich.
(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
wie zB Universitäten, der Verwaltungsakademie
des Bundes, der Landesverteidigungsakademie,
Exkursionen im In- und Ausland
sollen die Akademiker mit staatlichen und internationalen
Institutionen, technischen und sozialen
Einrichtungen sowie mit Unternehmen der
Wirtschaft bekanntmachen und ihnen ein Bild
von den geographischen und kulturellen Gegebenheiten
politisch relevanter Räume vermitteln.
(3) Die Teilnahme der Akademiker an Sommerkursen
vergleichbarer Institutionen im Ausland
ist zu fördern.
§ 6. Der Unterricht ist so zu gestalten, daß
die Mitarbeit der Akademiker aktiviert wird.
Die mehr passive Wissensaufnahme soll im wesentlichen
auf die Einführungsstufe der ersten
beiden Semester beschränkt bleiben. Die Spezialsierungsstufe
muß der Erarbeitung von Wissen
und Fähigkeiten durch eigene Arbeit sowie durch
das Verfahren von Versuch und Widerlegung
(trial and error) dienen. Dabei ist auf ein ausgewogenes
Verhältnis von mündlichen und
schriftlichen Arbeiten zu sehen.
§ 7. (1) Der Persönlichkeitsentwicklung dienen
die Lehrveranstaltungen aus dem Lehrbereich 5.
Sie sollen unter Heranziehung bewährter wissenschaftlicher
Methoden der Psychologie und
Gruppendynamik den Akademikern Gelegenheit
bieten, die Wirkungsmöglichkeiten ihrer Persönlichkeit
auf die Umwelt kennen und verbessern
zu lernen. Sportliche Betätigung und Bekanntmachen
mit den physischen und geistigen
Voraussetzungen der Selbstbehauptung und körperlichen
Gesundheit sollen ihnen zu einem erhöhten
Grad persönlicher Sicherheit während
ihrer beruflichen Laufbahn verhelfen.
(2) Die fremdsprachlichen Lehrveranstaltungen
innerhalb der Lehrbereiche 1 bis 4 und 6 sollen
wenn möglich so gestaffelt eingesetzt werden, daß
auf den sprachlichen Kenntnisstand eines Lehrganges
und dessen Entwicklung Rücksicht genommen
wird. Dementsprechend wird mit deutschen
Vorlesungen begonnen werden, auf die englische
und anschließend französische folgen sollen.
(3) Der Sprachunterricht hat den Sachunterricht
durch Themen über Landeskunde sowie politische
und wirtschaftliche Fragen zu unterstützen. Sofern
der Wissensstand es zuläßt, ist jeweils auf
die gerade im Sachunterricht behandelten Themen
Bezug zu nehmen. Während der zweiten Stufe
sind die Arbeiten der Akademiker auf die sprachliche
Genauigkeit und die Angemessenheit der
Ausdrucksweise hin zu analysieren und zu verbessern.
Mündliche und schriftliche Courtoisieformen
sowie einfaches konsekutives Übersetzen
sind zu üben.
(4) Die Beteiligung der Akademiker an einem
Praktikum bei internationalen Institutionen und
Unternehmungen im In- und Ausland während
der Sommerferien zwischen der ersten und zweiten
Stufe ist zu fördern. Die Teilnahme an den
Sommerkursen von Institutionen im Ausland, zu
denen die Diplomatische Akademie Beziehungen
unterhält, soll der Vervollkommnung der sprachlichen
Ausbildung und dem Kennenlernen des
betreffenden Landes und seiner Einrichtungen
dienen.
Lehrbereiche
§ 8. (1) Das Studium ist interdisziplinär und
setzt sich aus vier Lehrbereichen fachlicher Natur
und einem sprachlichen zusammen. Es wird durch
einen Lehrbereich ergänzt, der der Vermittlung
praktischer Fähigkeiten und der Entwicklung
der Persönlichkeit dient.
Es sind dies
1. Geschichtliche und geographische Grundlagen
der Internationalen Beziehungen.
2. Internationale Beziehungen und Politik,
Theorie und Praxis der internationalen Organisationen.
3. Völkerrecht und Internationales Recht.
4. Internationale Wirtschaftsbeziehungen.
5. Spezielle Fähigkeiten, Persönlichkeitsentwicklung
und Öffentlichkeitsbeziehungen.
6. Sprachen.
(2) Die in den einzelnen Lehrbereichen zu behandelnden
Themen sind der in der Anlage 2
enthaltenen Aufgliederung der Lehrbereiche so
zu entnehmen, daß jeweils ein Überblick über die
wichtigsten Teilbereiche mit Vertiefung bei einzelnen
Schwerpunkten vermittelt wird.
(3) Der Stundenplan wird vom Direktor der
Diplomatischen Akademie nach Anhörung des
Vertreters der Akademiker festgelegt.
Ausbildungsgang
§ 9. (1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei,
jeweils zwei Semester umfassende Ausbildungsstufen.
(2) Während der ersten Stufe, die vorwiegend
einführende und ausgleichende Aufgaben hat, ist
der Vorlesung und einfacheren Arten des Seminarbetriebes
der Vorzug zu geben. In diesem
Zeitraum sind die Einführungsvorlesungen zu
konzentrieren und die im Lehrbereich 6 vorgesehenen
Lehrveranstaltungen zur Entwicklung
der speziellen Fähigkeiten und Eigenschaften eines
Diplomaten oder in den internationalen Beziehungen
Tätigen.
(3) Während der zweiten Stufe soll das dritte
Semester vorwiegend dem Selbststudium in den
Bildungszweigen
a) Diplomatischer Dienst und internationale
Organisationen,
b) Internationale Wirtschaft und internationales
Finanzwesen
unter Anleitung wissenschaftlich geschulter Fachleute,
Professoren und Dozenten dienen. Zu diesem
Zweck sollen Spezialseminare abgehalten und
Arbeitsgruppen gebildet werden. Jeder Akademiker
wird ein Spezialthema zum Gegenstand einer
Untersuchung machen, über deren Ergebnis er
im Rahmen der Konferenz des vierten Semesters
mit dem Ziel zu referieren hat, einem von ihm erarbeiteten
Lösungsvorschlag zur Annahme zu verhelfen.
(4) Das vierte Semester hat sich auf eine Zentralveranstaltung
hin zu orientieren, die in der
Form einer simulierten Konferenz den Akademikern
die Möglichkeit bietet, ihr Wissen operationell
zur Bewährung zu bringen. Im Verlaufe dieser
über das ganze Semester verteilten Konferenz
hat jeder Akademiker wenigstens einmal jede der
wesentlichen Funktionen eines Konferenzteilnehmers
zu erfüllen: Präsident, Rapporteur, Sekretär,
Delegationsleiter, Weisungen erteilende Stelle
usw. Die Themen der Konferenz haben alle Lehrbereiche
zu erfassen und werden gegen Ende der
ersten Stufe (zweites Semester) im Einvernehmen
zwischen Professoren, Akademikern und Direktion
gewählt. Die Dispositionen sowie die wissenschaftliche
Überwachung und Auswertung der
Konferenz hat von einem wissenschaftlich und
pädagogisch hiezu ausgebildeten Professor zu erfolgen.
(5) Zur praktischen und technischen Durchführung
und zur Anleitung der Teilnehmer soll ihm
als Co-Direktor ein Praktiker mit Konferenzerfahrung
beigegeben werden. Die vorhandenen
technischen Mittel wie Videorekorder usw. sind
unterstützend einzusetzen. Desgleichen ist der
Sprachunterricht in dieser Zeit dazu zu verwenden,
Reden, Berichte und Resolutionsentwürfe
zu bearbeiten und auf den höchstmöglichen Stand
zu bringen.
Leistungskontrolle
§ 10. (1) Die Leistungen der Akademiker sind
laufend au kontrollieren, um einen Anreiz zu
intensivem Studium zu bieten und damit den
Studienfortschritt beobachten und beeinflussen zu
können. Das Kontrollsystem soll jedoch nicht
zu einem extremen, das Verhältnis der Akademiker
untereinander belastenden Wettbewerb Anlaß
bieten. In die Gesamtbewertung ist daher
auch der Anteil des einzelnen an der Erreichung
der gesetzten Ziele durch die Gruppe einzubeziehen.
(2) Die Beurteilung hat systematisch zu erfolgen,
damit Objektivität und Transparenz gewährleistet
sind. Die Benotung sollte daher so weit wie
möglich dem sprachlichen Ausdruck innerhalb
eines Fünfersystems entsprechen
(3) Die Beurteilung des Akademikers wird
demnach mittels dieses numerischen Notensystems
gekennzeichnet und festgehalten. Sie bezieht
sich auf mündliche und schriftliche Prüfungen,
auf die Mitarbeit, Referate, schriftliche Ausarbeitungen
und auf (den Unterricht bereichernde
eigene Initiativen. In jeder Lehrveranstaltung ist
wenigstens eine mündliche und eine schriftliche
Leistung zu bewerten.
(4) Die Durchschnittsnote aus jedem Hauptgegenstand
bzw. jeder Fremdsprache darf nicht
schlechter als 2 sein. Die Durchschnittsnote des
gesamten Lehrgangs muß mindestens 3 betragen,
die eines Einzelsemesters 2. Werden diese Werte
unterschritten, muß der Akademiker das Studium
beenden. Im Lehrbereich 5 wind jeweils festgestellt,
ob der Akademiker an der Lehrveranstaltung
teilgenommen hat oder nicht, und dies
bei uneingeschränkter Beteiligung in die Gesamtbewertung
aufgenommen.
Ausmaß und Bewertung der Leistungen
§ 11. (1) Der Stundenplan ist so zu gestallten,
daß die Teilnahme der Akademiker an allen
Lehrveranstaltungen im Hinblick auf das zu erreichende
Ausbildungsziel zeitlich möglich ist. Der
Akademiker hat daher in jedem der ersten beiden
Semester eine Benotung über wenigstens vier
Lehrveranstaltungen von1 jeweils nicht weniger
als 12 Stunden zu erbringen. Für jeden Lehrbereich
ist am Ende des ersten Jahres eine Benotung
von zwei derartigen Lehrveranstaltungen
vorzuweisen. Wunden in einem Bereich mehr
Lehrveranstaltungen benotet, so können jeweils
die besten Ergeibnisse für die Bewertung herangezogen
werden.
(2) Im dritten Semester sind wenigstens zwei
Lehrveranstaltungen mit je mindestens 12 Stunden,
darunter eine aus dem gewählten Berufsbereich,
sowie das Ergebnis der Arbeit in der
Arbeitsgruppe zu beurteilen. Die Arbeitsgruppe
muß mit einem etwa zehn Seiten langen Bericht
mit anschließendem Entwurf zu operativem
Handeln (Resolution, Gesetzestext usw.) abgeschlossen
werden. Die diesbezügliche Note zählt
doppelt. Im vierten Semester sind zwei Lehrveranstaltungen,
darunter eine aus dem gewählten
Berufsbereich, und die Leistungen im Rahmen
der simulierten Konferenz zu benoten. Die
Benotung der Beteiligung an der Konferenz
zählt doppelt und wird am Ende der
Konferenz vom Leiter dieser Konferenz zusammen
mit den Konferenzteilnehmern festgestellt.
(3) Die für die Zulassung zur Diplomprüfung
erforderliche Gesamtwertung wird wie folgt errechnet
Aus den Noten der Lehrbereiche (1 bis 4) wird
der Durchschnitt gezogen und zu 6O°/o in die
Gesamtberechnung eingestellt, die restlichen 40%
entfallen auf die Lehrbereiche 5 und 6, zu je
10% und 30%.
(4) Im Lehrbereich 6 — Sprachen — ist eine
Benotung der beilegten Sprachen vorzuweisen. Die
Noten der drei belegten Sprachen werden gleich
gewichtet. Ihr Durchschnitt wird mit 30% in
die Berechnung des Gesamterfolges eingestellt.
Sollte eine Dispens von einer oder zwei Sprachen
vorliegen, wird der Erfolg der restlichen Sprachen
bzw. Sprache zu 20% in die Gesamtberechnung
eingestellt; das Gewicht der Lehrbereiche 1 bis 4
erhöht sich dementsprechend.
(5) Das Sprachstudium ist in Englisch und
Französisch bzw. von Ausländern in Deutsch und
Englisch oder Französisch mit einer Proficiency-
Prüfung abzuschließen.
(6) Beträgt die Gesamtdurchschnittsnote unter
Einschluß der Diplomprüfung 4 oder darüber,
kann das Diplom für jene Lehrbereiche, die in
wenigstens zwei Semestern mit einer Benotung
von 5 abgeschlossen wurden, mit dem Vermerk
„ausgezeichnet" versehen werden.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober
1980 in Kraft.
(2) Damit treten die bisher in Verwendung gestandenen
Unterrichts- und Stundenpläne außer
Kraft.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
begonnene Ausbildung ist auf die Ausbildung
gemäß dieser Verordnung entsprechend
anzurechnen.