413. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Ried im Innkreis und Mehrnbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Albs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenteil der S 9 Innviertler Schnellstraße,
welcher bis zur endgültigen Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b
BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße
B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und
bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung
B 309 Innviertler Ersatzstraße trägt und durch
die Fertigstellung und Verkehrsübergabe des mit
Verordnung vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 453,
im Verlauf bestimmten Abschnittes („Westtangente
Ried") für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, wird zwischen km 34,6 (alt) bis
km 37,21 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen
Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Ried im Innkreis
und Mehrnbach aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 25000) zu ersehen.