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413_1979 AT

413. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Ried im Innkreis und Mehrnbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der S 9 Innviertler Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Ried im Innkreis und Mehrnbach

Auf Grund des § 4 Albs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenteil der S 9 Innviertler Schnellstraße,

welcher bis zur endgültigen Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. b

BStG 1971 erfüllende Straßentrasse als Bundesstraße

B gemäß § 33 Abs. 5 BStG 1971 gilt und

bis dahin die straßenpolizeiliche Bezeichnung

B 309 Innviertler Ersatzstraße trägt und durch

die Fertigstellung und Verkehrsübergabe des mit

Verordnung vom 17. Juli 1974, BGBl. Nr. 453,

im Verlauf bestimmten Abschnittes („Westtangente

Ried") für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, wird zwischen km 34,6 (alt) bis

km 37,21 (alt) als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen ist der Verlauf des aufgelassenen

Straßenabschnittes (gelb ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Ried im Innkreis

und Mehrnbach aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 25000) zu ersehen.

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