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413_1977 AT

413. Internationaler Fernmeldevertrag (Malaga

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Internationaler Fernmeldevertrag (Malaga — Torremolinos 1973) samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie österreichischen Vorbehalten

Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom

24. März 1977

1. den Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages

samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis

VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie

österreichischen Vorbehalten in 379 der Beilagen,

der durch die Vollzugsordnungen für

den Telegraphendienst, für den Fernsprechdienst,

für den Funkdienst und die Zusatz-

Vollzugsordnung für den Funkdienst (angeschlossene

Anlagen A bis D) ergänzt wird,

verfassungsmäßig genehmigt;

2. beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne

des Art. 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz

vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des

Bundesministeriums für Verkehr dadurch

kundzumachen ist, daß dieses Vertragswerk

während der üblichen Dienststunden zur

öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium

für Verkehr, Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung,

Abteilung 05, Postgasse 8, 1011 Wien, aufgelegt

wird.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und

vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 17. Mai 1977 hinterlegt;

das Vertragswerk ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 3

für Österreich am 17. Mai 1977 in Kraft getreten.

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