413. Internationaler Fernmeldevertrag (Malaga
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung vom
24. März 1977
1. den Abschluß des vorstehenden Staatsvertrages
samt Anlagen, Zusatzprotokollen I bis
VI und Fakultativem Zusatzprotokoll sowie
österreichischen Vorbehalten in 379 der Beilagen,
der durch die Vollzugsordnungen für
den Telegraphendienst, für den Fernsprechdienst,
für den Funkdienst und die Zusatz-
Vollzugsordnung für den Funkdienst (angeschlossene
Anlagen A bis D) ergänzt wird,
verfassungsmäßig genehmigt;
2. beschlossen, daß dieser Staatsvertrag im Sinne
des Art. 49 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz
vom Bundeskanzler unter Mitwirkung des
Bundesministeriums für Verkehr dadurch
kundzumachen ist, daß dieses Vertragswerk
während der üblichen Dienststunden zur
öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium
für Verkehr, Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung,
Abteilung 05, Postgasse 8, 1011 Wien, aufgelegt
wird.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und
vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 17. Mai 1977 hinterlegt;
das Vertragswerk ist gemäß seinem Art. 45 Abs. 3
für Österreich am 17. Mai 1977 in Kraft getreten.