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413. Bundesgesetz: Vollzugs- und Wegegebührengesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Bundesgesetz: Vollzugs- und Wegegebührengesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

I. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenpflicht

§ 1. (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher

und der gerichtlichen Zusteller in

gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes

sind die in diesem Bundesgesetz angeführten

Vollzugs- und Wegegebühren zu entrichten. Die

Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher

oder der Zusteller an der Vollzugsstelle

eintrifft.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten

nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht

anderes bestimmt ist.

Vollzugsstelle

§ 2. (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die

Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich

vorgenommen wird.

(2) Die Vollzugsstelle umfaßt auch

1. die zu einer Wohnung oder Betriebsstätte gehörenden

unmittelbar angrenzenden oder nahe

liegenden sonstigen Räumlichkeiten und anderen

Teile einer Liegenschaft und

2. die eine wirtschaftliche Einheit bildenden

aneinanderstoßenden oder nahe beieinanderliegenden

Grundstücke.

Einheit der Amtshandlung

§ 3. (1) Können im Exekutionsverfahren auf

Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen

Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere

Amtshandlungen vorgenommen werden, so

gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt

für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle

gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen

werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen

Haushalt leben oder die Amtshandlungen

ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.

(2) Können mehrere Zustellungen gleichzeitig

an eine Partei bewirkt werden, so gelten sie als

eine Amtshandlung.

Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand

§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige

verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt

hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen

wird. Im Exekutionsverfahren trifft

die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten.

Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren

verpflichtet sind, haften zur ungeteilten

Hand.

(2) Ist die Zahlungspflichtige Partei von der

Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige

Gegner zur Zahlung verpflichtet,

falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren

befreit ist.

Art der Entrichtung. Einbringung.

Verwendung der Gebühren

§ 5. (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen

dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller

bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung

bar zu entrichten. Entrichtet der

Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat

sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von

einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten,

bei der Pfändung weggenommenen oder

durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen;

ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige

vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller

aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen

auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse

(Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den

Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter

und den Vor- und Familiennamen

des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit

dem Zusatz „als Gerichtsvollzieher (Zusteller)

beim Bezirksgericht ..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger

Zahlung werden die Gebühren nach den

für die Einbringung von Gebühren und Kosten

geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein

Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen,

ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung

zur Zahlung der Gebühren an das

Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren

auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem

Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung

nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen

Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige

von der Entrichtung der Gebühren befreit oder

leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag

innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht

vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz

1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder

dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag

nach § 6 aus den Amtsgeldern zu

zahlen.

(2) Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen

des Bundes.

Anspruch der Gerichtsvollzieher und der

Zusteller auf Vergütung

§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern

gebührt für Amtshandlungen im Sinn

des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und

III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch

auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle

der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den

§§ 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches

gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung

mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86.

(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der

auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit

70 v. H. als Überstundenvergütung (§ 16 des

Gehaltsgesetzes 1956); hiervon stellen

33•3 v. H. den Überstundenzuschlag

dar;

23 v. H. als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der

Reisegebührenvorschrift 1955),

5 v. H. als Aufwandsentschädigung (§ 20

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und

2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (§ 20 a des

Gehaltsgesetzes 1956).

(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der

auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung

und als Nächtigungsgebühr nach

Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.

Aufrumdung

§ 7. Groschenbeträge, die in der auf den einzelnen

Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr

und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten

sind, sind auf den nächsten durch zehn teilbaren

Betrag aufzurunden.

Prüfung der Gebührenberechnung

§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher

oder vom Zusteller berechneten Gebühren

ist unverzüglich nach Beendigung der

Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten

zu prüfen. Ergibt die Prüfung,

daß sie unrichtig berechnet worden sind, so

hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits

eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der

Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung

zu berichtigen. Ist die Gebühr

bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige

entweder zur Nachzahlung aufzufordern

oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts

wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei

denn, daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende

Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr

nicht übersteigt.

(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung

ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.

II. ABSCHNITT

Vollzugsgebühr

Höhe der Gebühr

§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für

1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich

nicht eingetragenen Liegenschaft,

2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft

und ihres Zubehörs,

3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen

Verwalters und die Übergabe einer

Liegenschaft an den Ersteher,

4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,

5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1

oder 2 Exekutionsordnung,

6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,

7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb

der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,

9. eine vorgängige Schätzung,

10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung

von Vermögensrechten im Sinn des § 331

Exekutionsordnung,

11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters

solcher Rechte,

12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von

Handlungen oder Unterlassungen, besonders

zwangsweiser Räumung nach § 349 Exekutionsordnung,

13. eine Verhaftung,

14. eine Vorführung,

15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,

16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen

in einem Konkurs, mit Ausnahme einer

Ver- oder Entsiegelung, und

17. die Aufnahme eines Inventars in einem

Konkurs

bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu

sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs

des zu sichernden Vermögens oder Gegenstandes

der Amtshandlung

wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt

der Amtshandlung noch nicht feststeht 40•60 S;

wenn der zu vollstreckende oder zu

sichernde Anspruch, in Ermangelung eines

Anspruchs der Gegenstand der Amtshandlung

keinen Vermögenswert hat... 15•20 S.

(2) Für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs-

oder Sicherungshandlung, besonders

die Pfändung oder pfandweise Beschreibung

beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung

mit einer anderen Sicherungsmaßnahme

in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder

Entsiegelung, beträgt die Vollzugsgebühr die

halbe Gebühr nach Abs. 1. Für die Zustellung

eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben

Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs-

oder Sicherungshandlung bewirkt

werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr 4•30 S.

(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2

angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen,

beträgt die Vollzugsgebühr 5•80 S.

Wert

§ 10. (1) Ist die Vollzugsgebühr nach dem

Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden

Anspruchs zu bemessen, so sind die bis zur Amtshandlung

fällig gewordenen Zinsen und die

gerichtlich bestimmten Kosten hinzuzurechnen.

Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die

Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens

aber der Wert der festgestellten Masse Bemessungsgrundlage.

(2) Wird eine Amtshandlung zugunsten

mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für

die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe

der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.

Ermäßigung der Gebühr

§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach

der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen,

die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers

oder des Zustellers liegen, unterbleibt

etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände,

und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als

9•40 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch

auf nicht weniger als 9•40 S.

(2) Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch

nicht, wenn

1. der Verpflichtete bei der Vollstreckung

Zahlung der einzutreibenden Forderung

samt Nebengebühren und Kosten leistet

oder nachweist,

2. der anwesende betreibende Gläubiger vom

Vollzug absteht,

3. der Vollzug vom Verpflichteten oder von

anderen Personen gewaltsam verhindert oder

zur Beseitigung eines Widerstandes die

Unterstützung von Sicherheitsorganen in

Anspruch genommen worden ist, oder

4. zur Eröffnung von verschlossenen Türen

oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen

worden ist.

Erhöhung der Gebühr

§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den

Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag

vor dem für das betreffende Gericht geltenden

Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen,

so erhöht sich die Vollzugsgebühr

um 4•30 S, für eine Amtshandlung an Samstagen,

Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen

oder zur Nachtzeit um 40 S. Die Nachtzeit umfaßt

die Stunden von 22.00 bis 6.00 Uhr.

(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung

des Hin- und Rückweges mehr als drei

Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur

begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich

zu entrichten.

III. ABSCHNITT

Wegegebühr

Gebühr für eine Amtshandlung im geschlossen

verbauten Gebiet

§ 13. (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb

eines zusammenhängenden geschlossen verbauten

Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden,

und hat das Gericht in dem zusammenhängenden

Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede

einzelne nicht für sich allein vorgenommene

Amtshandlung (Abs. 2) der Fahrpreis des in

diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels

für eine Fahrt zu entrichten.

Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit

von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit

der Wege mehrere Fahrpreise in

Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der

Preis des Normal- oder Tagesfahrscheins desjenigen

Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich

dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen

verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht

ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel

zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden

niedrigsteh und höchsten Fahrpreis desjenigen

Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu

entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die

Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes

und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem

umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung

zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes

kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung,

so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht

für sich allein vorgenommene Amtshandlung

(Abs. 2) den Preis eines Tagesfahrscheins der

Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.

(2) Wird die Amtshandlung in dem im Abs. 1

genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt,

für sich allein vorgenommen, so beträgt

die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach

Abs. 1.

(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten

Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr

zu entrichten.

Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des

geschlossen verbauten Gebietes

§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des

im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt

die Wegegebühr

1. für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels

oder eines anderen Beförderungsmittels

zu Fuß oder mit einem Fahrrad

zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen

Kilometer 2•40 S; bei Bergbesteigungen entspricht

ein Höhenunterschied von 75 m im An-

oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;

2. bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels

den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels

vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle

nächstgelegenen Haltestelle und zurück;

3. bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs

diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte

geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür

gewährt wird.

(2) In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr

mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der

Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.

(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten

Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr

zu entrichten.

Gebühr für mehrere Amtshandlungen außerhalb

des geschlossen verbauten Gebietes

§ 15. (1) Die Wegegebühr für mehrere verbundene

Amtshandlungen außerhalb des im § 13

Abs. 1 genannten Gebietes bestimmt sich nach

dem auf dem Rundgang zurückgelegten Weg

(Hin- und Rückweg oder Rundweg). Diese Gebühr

ist auf die einzelnen Amtshandlungen nach

gleichen Teilen aufzuteilen; dabei darf jedoch

die auf die einzelne Amtshandlung entfallende

Wegegebühr nicht höher sein, als sie es ohne

diese Verbindung wäre; ein sich hierdurch

ergebender Fehlbetrag auf den gleichen Anteil

ist auf die übrigen Amtshandlungen wieder nach

gleichen Teilen aufzuteilen. Bei der Berechnung

der anteilsmäßigen Gebühren haben diejenigen

Amtshandlungen außer Betracht zu bleiben, für

die der Zahlungspflichtige von der Entrichtung

der Gebühren befreit ist.

(2) Mehrere Amtshandlungen sind zu verbinden,

wenn nicht die Vornahme einer Amtshandlung

für sich allein aus den Umständen

gerechtfertigt ist. Wird die Amtshandlung ohne

diese Rechtfertigung für sich allein vorgenommen,

so vermindert sich die Gebühr nach § 14

einschließlich von Zuschlägen (§§ 16 und 17) auf

die Hälfte.

Zuschlag für Übernachtungen

§ 16. (1) Muß der Gerichtsvollzieher oder der

Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 außerhalb

des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes aus

zwingenden Gründen übernachten, so ist zur

Wegegebühr ein Zuschlag zu entrichten. Dieser

richtet sich nach der Höhe derjenigen Vergütung,

die hierfür nach der für Bundesbeamte geltenden

Reisegebührenvorschrift gewährt wird.

(2) Bei einer Übernachtung nach oder zwischen

mehreren Amtshandlungen oder einer ohne

Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen

Amtshandlung (§ 15 Abs. 2) ist der § 15 sinngemäß

anzuwenden.

Zuschlag für besondere Auslagen

§ 17. (1) Hat der Gerichtsvollzieher oder der

Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 für eine

Reisebewegung zur oder von der Vollzugsstelle

neben dem Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels

Kosten oder Gebühren zu zahlen, so ist

zur Wegegebühr ein Zuschlag in der Höhe

dieser Barauslagen zu entrichten.

(2) Entstehen die im Abs. 1 genannten Kosten

oder Gebühren bei der Vornahme mehrerer

Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung

für sich allein vorgenommenen Amtshandlung

(§ 15 Abs. 2), so ist der § 15 sinngemäß anzuwenden.

IV. ABSCHNITT

Festsetzung von Zuschlägen

§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen durch Verordnung zu den

in diesem Bundesgesetz angeführten festen

Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies

notwendig ist, um diese Beträge den geänderten

wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die

sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der

Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf

halbe bzw. volle Schilling aufzurunden.

V. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Inkrafttreten. Außerkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. August 1975 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. der Art. XXXIV des Gesetzes vom 1. August

1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung

des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in

bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung),

2. die Zehr- und Ganggelder-Verordnung

1947, BGBl. Nr. 229, in der Fassung der Verordnungen

vom 23. März 1948, BGBl. Nr. 75,

vom 9. Februar 1950, BGBl. Nr. 68, vom

30. August 1951, BGBl. Nr. 213, vom 11. Jänner

1958, BGBl. Nr. 8, vom 26. Juni 1964,

BGBl. Nr. 146, und vom 19. Feber 1970, BGBl.

Nr. 79,

3. die §§ 75 bis 78 der Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 9. Mai 1951,

BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für

die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise

geändert und neu verlautbart wird, und

4. im § 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 288, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1972, in der Z. 6

Buchstabe a die Worte „mit Ausnahme der

Zehr- und Ganggelder durch den Vollstrecker

(Z. 7 c)" und in der Z. 7 der Buchstabe c.

Zeitlicher Anwendungsbereich

§ 20. Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des

§ 21 nur für Amtshandlungen nach seinem Inkrafttreten.

Abgeltung dienstrechtlicher Ansprüche

§ 21. Für Amtshandlungen, für die dem Gerichtsvollzieher

oder dem Zusteller bis zum Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ein Anspruch

auf Zehrgelder und Ganggelder nach der Zehr- und

Ganggelder-Verordnung 1947, BGBl.

Nr. 229, erwachsen ist, gelten Ansprüche, die

sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18

und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzesl956, BGBl.

Nr. 54, und, soweit in der Zehr- und Ganggelder-

Verordnung 1947 nicht anderes bestimmt

ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

Nr. 133, ergeben, als durch jene Ansprüche abgegolten.

Gleiches gilt für Vertragsbedienstete

in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86.

Vollziehung

§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich

des § 18 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, betraut.

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