413. Bundesgesetz: Vollzugs- und Wegegebührengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenpflicht
§ 1. (1) Für eine Amtshandlung der Gerichtsvollzieher
und der gerichtlichen Zusteller in
gerichtlichen Verfahren außerhalb des Gerichtes
sind die in diesem Bundesgesetz angeführten
Vollzugs- und Wegegebühren zu entrichten. Die
Gebührenpflicht entsteht, sobald der Gerichtsvollzieher
oder der Zusteller an der Vollzugsstelle
eintrifft.
(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten
nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht
anderes bestimmt ist.
Vollzugsstelle
§ 2. (1) Vollzugsstelle ist der Ort, an dem die
Amtshandlung vorzunehmen ist oder tatsächlich
vorgenommen wird.
(2) Die Vollzugsstelle umfaßt auch
1. die zu einer Wohnung oder Betriebsstätte gehörenden
unmittelbar angrenzenden oder nahe
liegenden sonstigen Räumlichkeiten und anderen
Teile einer Liegenschaft und
2. die eine wirtschaftliche Einheit bildenden
aneinanderstoßenden oder nahe beieinanderliegenden
Grundstücke.
Einheit der Amtshandlung
§ 3. (1) Können im Exekutionsverfahren auf
Grund desselben Auftrags gegen einen einzelnen
Verpflichteten an derselben Vollzugsstelle mehrere
Amtshandlungen vorgenommen werden, so
gelten sie als eine Amtshandlung. Dasselbe gilt
für Amtshandlungen, die an einer Vollzugsstelle
gegen mehrere Verpflichtete vorgenommen
werden können, wenn diese entweder im gemeinsamen
Haushalt leben oder die Amtshandlungen
ihr gemeinschaftliches Vermögen betreffen.
(2) Können mehrere Zustellungen gleichzeitig
an eine Partei bewirkt werden, so gelten sie als
eine Amtshandlung.
Zahlungspflicht. Haftung zur ungeteilten Hand
§ 4. (1) Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige
verpflichtet, der die Amtshandlung veranlaßt
hat oder in dessen Interesse sie vorgenommen
wird. Im Exekutionsverfahren trifft
die Zahlungspflicht auch den Verpflichteten.
Mehrere Personen, die zur Zahlung der Gebühren
verpflichtet sind, haften zur ungeteilten
Hand.
(2) Ist die Zahlungspflichtige Partei von der
Zahlung der Gebühren befreit, so ist der kostenersatzpflichtige
Gegner zur Zahlung verpflichtet,
falls nicht auch er von der Zahlung der Gebühren
befreit ist.
Art der Entrichtung. Einbringung.
Verwendung der Gebühren
§ 5. (1) Die Gebühren sind vom Zahlungspflichtigen
dem Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller
bei der Amtshandlung gegen Zahlungsbestätigung
bar zu entrichten. Entrichtet der
Zahlungspflichtige die Gebühren nicht, so hat
sie der Gerichtsvollzieher oder der Zusteller von
einem anläßlich der Amtshandlung freiwillig gezahlten,
bei der Pfändung weggenommenen oder
durch Verkauf erzielten Geldbetrag einzuziehen;
ist das nicht möglich, so ist der Zahlungspflichtige
vom Gerichtsvollzieher oder vom Zusteller
aufzufordern, die Gebühren binnen acht Tagen
auf ein Konto bei der Österreichischen Postsparkasse
(Postscheckkonto) einzuzahlen, das auf den
Amtstitel oder die Bezeichnung als Vertragsbediensteter
und den Vor- und Familiennamen
des Gerichtsvollziehers oder des Zustellers mit
dem Zusatz „als Gerichtsvollzieher (Zusteller)
beim Bezirksgericht ..." lautet. Bei nicht rechtzeitiger
Zahlung werden die Gebühren nach den
für die Einbringung von Gebühren und Kosten
geltenden Vorschriften eingebracht. Dabei ist ein
Zahlungsauftrag ohne Rücksicht darauf zu erlassen,
ob dem Zahlungspflichtigen die Aufforderung
zur Zahlung der Gebühren an das
Gericht zugekommen ist. Bei Eingang der Gebühren
auf Grund des Zahlungsauftrags ist dem
Gerichtsvollzieher oder dem Zusteller die Vergütung
nach § 6 im Ausmaß des eingegangenen
Betrages zu zahlen. Ist der Zahlungspflichtige
von der Entrichtung der Gebühren befreit oder
leistet der Zahlungspflichtige dem Zahlungsauftrag
innerhalb von 14 Tagen keine oder nicht
vollständig Folge (§ 6 Gerichtliches Einbringungsgesetz
1962), so ist dem Gerichtsvollzieher oder
dem Zusteller die Vergütung bzw. der Unterschiedsbetrag
nach § 6 aus den Amtsgeldern zu
zahlen.
(2) Die Vollzugs- und Wegegebühren sind Einnahmen
des Bundes.
Anspruch der Gerichtsvollzieher und der
Zusteller auf Vergütung
§ 6. (1) Den Gerichtsvollziehern und den Zustellern
gebührt für Amtshandlungen im Sinn
des § 1 Abs. 1 eine Vergütung in der im II. und
III. Abschnitt festgesetzten Höhe. Der Anspruch
auf diese Vergütung tritt insoweit an die Stelle
der Ansprüche, die sich für Bundesbeamte aus den
§§ 16 bis 18 und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, und, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist, aus der Reisegebührenvorschrift
1955, BGBl. Nr. 133, ergeben. Gleiches
gilt für Vertragsbedienstete in Verbindung
mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86.
(2) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der
auf die Vollzugsgebühren entfällt, gilt mit
70 v. H. als Überstundenvergütung (§ 16 des
Gehaltsgesetzes 1956); hiervon stellen
33•3 v. H. den Überstundenzuschlag
dar;
23 v. H. als Reisezulage (§ 13 Abs. 1 der
Reisegebührenvorschrift 1955),
5 v. H. als Aufwandsentschädigung (§ 20
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) und
2 v. H. als Fehlgeldentschädigung (§ 20 a des
Gehaltsgesetzes 1956).
(3) Der Teil der Vergütung nach Abs. 1, der
auf die Wegegebühren entfällt, gilt als Reisekostenvergütung
und als Nächtigungsgebühr nach
Abschnitt II der Reisegebührenvorschrift 1955.
Aufrumdung
§ 7. Groschenbeträge, die in der auf den einzelnen
Zahlungspflichtigen entfallenden Gebühr
und in der ihr entsprechenden Vergütung enthalten
sind, sind auf den nächsten durch zehn teilbaren
Betrag aufzurunden.
Prüfung der Gebührenberechnung
§ 8. (1) Die Richtigkeit der vom Gerichtsvollzieher
oder vom Zusteller berechneten Gebühren
ist unverzüglich nach Beendigung der
Amtshandlung von einem damit betrauten Gerichtsbediensteten
zu prüfen. Ergibt die Prüfung,
daß sie unrichtig berechnet worden sind, so
hat der Prüfer sie zu berichtigen. Ist bereits
eine Zahlungsaufforderung ergangen, so hat der
Gerichtsvollzieher oder der Zusteller diese Zahlungsaufforderung
zu berichtigen. Ist die Gebühr
bereits eingezahlt, so ist der Zahlungspflichtige
entweder zur Nachzahlung aufzufordern
oder es ist der zuviel gezahlte Betrag von Amts
wegen oder auf Antrag zurückzuzahlen, es sei
denn, daß der nachzuzahlende oder zurückzuzahlende
Betrag das Doppelte der Postzustellgebühr
nicht übersteigt.
(2) Über den Antrag der Partei auf Zurückzahlung
ist im Justizverwaltungsweg zu entscheiden.
II. ABSCHNITT
Vollzugsgebühr
Höhe der Gebühr
§ 9. (1) Die Vollzugsgebühr beträgt für
1. die pfandweise Beschreibung einer bücherlich
nicht eingetragenen Liegenschaft,
2. die Beschreibung und Schätzung einer Liegenschaft
und ihres Zubehörs,
3. die Einführung eines Verwalters oder einstweiligen
Verwalters und die Übergabe einer
Liegenschaft an den Ersteher,
4. die Versteigerung nach § 270 Exekutionsordnung,
5. einen Verkauf nach den §§ 268, 280 Abs. 1
oder 2 Exekutionsordnung,
6. die Übergabe nach § 271 Exekutionsordnung,
7. die Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
8. eine Überstellung von Fahrnissen außerhalb
der Einleitung oder Aufhebung einer Verwahrung,
9. eine vorgängige Schätzung,
10. die pfandweise Beschreibung oder Schätzung
von Vermögensrechten im Sinn des § 331
Exekutionsordnung,
11. die Einführung eines Pächters oder Verwalters
solcher Rechte,
12. eine Amtshandlung bei Erwirkung von
Handlungen oder Unterlassungen, besonders
zwangsweiser Räumung nach § 349 Exekutionsordnung,
13. eine Verhaftung,
14. eine Vorführung,
15. die Abnahme von Kindern oder Pflegebefohlenen,
16. die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen
in einem Konkurs, mit Ausnahme einer
Ver- oder Entsiegelung, und
17. die Aufnahme eines Inventars in einem
Konkurs
bei einem Wert des zu vollstreckenden oder zu
sichernden Anspruchs, in Ermangelung eines Anspruchs
des zu sichernden Vermögens oder Gegenstandes
der Amtshandlung
wenn ein solcher Wert im Zeitpunkt
der Amtshandlung noch nicht feststeht 40•60 S;
wenn der zu vollstreckende oder zu
sichernde Anspruch, in Ermangelung eines
Anspruchs der Gegenstand der Amtshandlung
keinen Vermögenswert hat... 15•20 S.
(2) Für jede im Abs. 1 nicht angeführte Vollstreckungs-
oder Sicherungshandlung, besonders
die Pfändung oder pfandweise Beschreibung
beweglicher Sachen und eine nicht in Verbindung
mit einer anderen Sicherungsmaßnahme
in einem Konkurs vorgenommene Ver- oder
Entsiegelung, beträgt die Vollzugsgebühr die
halbe Gebühr nach Abs. 1. Für die Zustellung
eines oder mehrerer Schriftstücke an denselben
Empfangsberechtigten, die nicht bei einer Vollstreckungs-
oder Sicherungshandlung bewirkt
werden kann, beträgt die Vollzugsgebühr 4•30 S.
(3) Für jede andere nicht in den Abs. 1 und 2
angeführte Amtshandlung, besonders Ermittlungen,
beträgt die Vollzugsgebühr 5•80 S.
Wert
§ 10. (1) Ist die Vollzugsgebühr nach dem
Wert des zu vollstreckenden oder zu sichernden
Anspruchs zu bemessen, so sind die bis zur Amtshandlung
fällig gewordenen Zinsen und die
gerichtlich bestimmten Kosten hinzuzurechnen.
Im Konkurs- und Ausgleichsverfahren ist die
Höhe der angemeldeten Forderungen, mindestens
aber der Wert der festgestellten Masse Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Amtshandlung zugunsten
mehrerer Forderungen durchgeführt, so ist für
die Berechnung der Vollzugsgebühr die Summe
der einzelnen Bemessungsgrundlagen maßgebend.
Ermäßigung der Gebühr
§ 11. (1) Unterbleibt die Amtshandlung nach
der Entstehung der Gebührenpflicht aus Gründen,
die nicht in der Person des Gerichtsvollziehers
oder des Zustellers liegen, unterbleibt
etwa die Pfändung mangels pfändbarer Gegenstände,
und betrüge die Vollzugsgebühr mehr als
9•40 S, so ermäßigt sie sich auf die Hälfte, jedoch
auf nicht weniger als 9•40 S.
(2) Die Vollzugsgebühr ermäßigt sich jedoch
nicht, wenn
1. der Verpflichtete bei der Vollstreckung
Zahlung der einzutreibenden Forderung
samt Nebengebühren und Kosten leistet
oder nachweist,
2. der anwesende betreibende Gläubiger vom
Vollzug absteht,
3. der Vollzug vom Verpflichteten oder von
anderen Personen gewaltsam verhindert oder
zur Beseitigung eines Widerstandes die
Unterstützung von Sicherheitsorganen in
Anspruch genommen worden ist, oder
4. zur Eröffnung von verschlossenen Türen
oder Behältnissen ein Schlosser beigezogen
worden ist.
Erhöhung der Gebühr
§ 12. (1) Wird eine Amtshandlung, aus den
Umständen gerechtfertigt, an einem Werktag
vor dem für das betreffende Gericht geltenden
Dienstbeginn oder nach dem Dienstschluß vorgenommen,
so erhöht sich die Vollzugsgebühr
um 4•30 S, für eine Amtshandlung an Samstagen,
Sonn- oder gesetzlich anerkannten Feiertagen
oder zur Nachtzeit um 40 S. Die Nachtzeit umfaßt
die Stunden von 22.00 bis 6.00 Uhr.
(2) Dauert eine Amtshandlung ohne Einrechnung
des Hin- und Rückweges mehr als drei
Stunden, so ist für jede weitere, wenn auch nur
begonnene Stunde die Vollzugsgebühr neuerlich
zu entrichten.
III. ABSCHNITT
Wegegebühr
Gebühr für eine Amtshandlung im geschlossen
verbauten Gebiet
§ 13. (1) Liegt die Vollzugsstelle innerhalb
eines zusammenhängenden geschlossen verbauten
Gebietes einer oder mehrerer Ortsgemeinden,
und hat das Gericht in dem zusammenhängenden
Gebiet seinen Sitz, so ist als Wegegebühr für jede
einzelne nicht für sich allein vorgenommene
Amtshandlung (Abs. 2) der Fahrpreis des in
diesem Gebiet verkehrenden Massenbeförderungsmittels
für eine Fahrt zu entrichten.
Kommen für den Verkehr wegen der Mehrheit
von Massenbeförderungsmitteln oder der Verschiedenheit
der Wege mehrere Fahrpreise in
Betracht, so ist als einheitliche Wegegebühr der
Preis des Normal- oder Tagesfahrscheins desjenigen
Massenbeförderungsmittels, das hauptsächlich
dem Verkehr innerhalb dieses geschlossen
verbauten Gebietes dient, zu entrichten. Besteht
ein solcher Fahrschein nicht, so ist das Mittel
zwischen dem innerhalb dieses Gebietes geltenden
niedrigsteh und höchsten Fahrpreis desjenigen
Massenbeförderungsmittels als Wegegebühr zu
entrichten, dem unter Bedachtnahme auf die
Verkehrsdichte, den Umfang des Liniennetzes
und die Häufigkeit seiner Verwendung in dem
umschriebenen Gebiet die überwiegende Bedeutung
zukommt. Steht innerhalb dieses Gebietes
kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung,
so beträgt die Wegegebühr für jede einzelne nicht
für sich allein vorgenommene Amtshandlung
(Abs. 2) den Preis eines Tagesfahrscheins der
Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(2) Wird die Amtshandlung in dem im Abs. 1
genannten Gebiet, aus den Umständen gerechtfertigt,
für sich allein vorgenommen, so beträgt
die Wegegebühr das Doppelte der Gebühr nach
Abs. 1.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten
Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr
zu entrichten.
Gebühr für eine Amtshandlung außerhalb des
geschlossen verbauten Gebietes
§ 14. (1) Liegt die Vollzugsstelle außerhalb des
im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes, so beträgt
die Wegegebühr
1. für Wegstrecken, die mangels eines Massenbeförderungsmittels
oder eines anderen Beförderungsmittels
zu Fuß oder mit einem Fahrrad
zurückgelegt werden müssen, für jeden begonnenen
Kilometer 2•40 S; bei Bergbesteigungen entspricht
ein Höhenunterschied von 75 m im An-
oder Abstieg der Strecke von einem Kilometer;
2. bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels
den niedrigsten Fahrpreis des Verkehrsmittels
vom Gericht bis zu der der Vollzugsstelle
nächstgelegenen Haltestelle und zurück;
3. bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeugs
diejenige Vergütung, die nach der für Bundesbeamte
geltenden Reisegebührenvorschrift hierfür
gewährt wird.
(2) In jedem Fall aber beträgt die Wegegebühr
mindestens den Preis eines Tagesfahrscheins der
Straßenbahn in Wien im Vorverkauf.
(3) Bei Benützung eines unentgeltlich beigestellten
Kraftfahrzeugs ist keine Wegegebühr
zu entrichten.
Gebühr für mehrere Amtshandlungen außerhalb
des geschlossen verbauten Gebietes
§ 15. (1) Die Wegegebühr für mehrere verbundene
Amtshandlungen außerhalb des im § 13
Abs. 1 genannten Gebietes bestimmt sich nach
dem auf dem Rundgang zurückgelegten Weg
(Hin- und Rückweg oder Rundweg). Diese Gebühr
ist auf die einzelnen Amtshandlungen nach
gleichen Teilen aufzuteilen; dabei darf jedoch
die auf die einzelne Amtshandlung entfallende
Wegegebühr nicht höher sein, als sie es ohne
diese Verbindung wäre; ein sich hierdurch
ergebender Fehlbetrag auf den gleichen Anteil
ist auf die übrigen Amtshandlungen wieder nach
gleichen Teilen aufzuteilen. Bei der Berechnung
der anteilsmäßigen Gebühren haben diejenigen
Amtshandlungen außer Betracht zu bleiben, für
die der Zahlungspflichtige von der Entrichtung
der Gebühren befreit ist.
(2) Mehrere Amtshandlungen sind zu verbinden,
wenn nicht die Vornahme einer Amtshandlung
für sich allein aus den Umständen
gerechtfertigt ist. Wird die Amtshandlung ohne
diese Rechtfertigung für sich allein vorgenommen,
so vermindert sich die Gebühr nach § 14
einschließlich von Zuschlägen (§§ 16 und 17) auf
die Hälfte.
Zuschlag für Übernachtungen
§ 16. (1) Muß der Gerichtsvollzieher oder der
Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 außerhalb
des im § 13 Abs. 1 genannten Gebietes aus
zwingenden Gründen übernachten, so ist zur
Wegegebühr ein Zuschlag zu entrichten. Dieser
richtet sich nach der Höhe derjenigen Vergütung,
die hierfür nach der für Bundesbeamte geltenden
Reisegebührenvorschrift gewährt wird.
(2) Bei einer Übernachtung nach oder zwischen
mehreren Amtshandlungen oder einer ohne
Rechtfertigung für sich allein vorgenommenen
Amtshandlung (§ 15 Abs. 2) ist der § 15 sinngemäß
anzuwenden.
Zuschlag für besondere Auslagen
§ 17. (1) Hat der Gerichtsvollzieher oder der
Zusteller in den Fällen der §§ 14 und 15 für eine
Reisebewegung zur oder von der Vollzugsstelle
neben dem Fahrpreis eines Massenbeförderungsmittels
Kosten oder Gebühren zu zahlen, so ist
zur Wegegebühr ein Zuschlag in der Höhe
dieser Barauslagen zu entrichten.
(2) Entstehen die im Abs. 1 genannten Kosten
oder Gebühren bei der Vornahme mehrerer
Amtshandlungen oder einer ohne Rechtfertigung
für sich allein vorgenommenen Amtshandlung
(§ 15 Abs. 2), so ist der § 15 sinngemäß anzuwenden.
IV. ABSCHNITT
Festsetzung von Zuschlägen
§ 18. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung zu den
in diesem Bundesgesetz angeführten festen
Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies
notwendig ist, um diese Beträge den geänderten
wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Die
sich hiernach ergebenden Gebühren sind in der
Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf
halbe bzw. volle Schilling aufzurunden.
V. ABSCHNITT
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten. Außerkrafttreten
§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. August 1975 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. der Art. XXXIV des Gesetzes vom 1. August
1895, RGBl. Nr. 112, betreffend die Einführung
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozeßordnung),
2. die Zehr- und Ganggelder-Verordnung
1947, BGBl. Nr. 229, in der Fassung der Verordnungen
vom 23. März 1948, BGBl. Nr. 75,
vom 9. Februar 1950, BGBl. Nr. 68, vom
30. August 1951, BGBl. Nr. 213, vom 11. Jänner
1958, BGBl. Nr. 8, vom 26. Juni 1964,
BGBl. Nr. 146, und vom 19. Feber 1970, BGBl.
Nr. 79,
3. die §§ 75 bis 78 der Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 9. Mai 1951,
BGBl. Nr. 264, womit die Geschäftsordnung für
die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise
geändert und neu verlautbart wird, und
4. im § 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 288, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 460/1972, in der Z. 6
Buchstabe a die Worte „mit Ausnahme der
Zehr- und Ganggelder durch den Vollstrecker
(Z. 7 c)" und in der Z. 7 der Buchstabe c.
Zeitlicher Anwendungsbereich
§ 20. Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des
§ 21 nur für Amtshandlungen nach seinem Inkrafttreten.
Abgeltung dienstrechtlicher Ansprüche
§ 21. Für Amtshandlungen, für die dem Gerichtsvollzieher
oder dem Zusteller bis zum Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ein Anspruch
auf Zehrgelder und Ganggelder nach der Zehr- und
Ganggelder-Verordnung 1947, BGBl.
Nr. 229, erwachsen ist, gelten Ansprüche, die
sich für Bundesbeamte aus den §§ 16 bis 18
und 19 a bis 20 a des Gehaltsgesetzesl956, BGBl.
Nr. 54, und, soweit in der Zehr- und Ganggelder-
Verordnung 1947 nicht anderes bestimmt
ist, aus der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.
Nr. 133, ergeben, als durch jene Ansprüche abgegolten.
Gleiches gilt für Vertragsbedienstete
in Verbindung mit dem § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86.
Vollziehung
§ 22. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich
des § 18 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, betraut.