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413_1974 AT

413. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/

1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 272/

1969, 272/1971 und 221/1972 wird wie folgt geändert

1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dem Wehrpflichtigen gebührt für jeden

Monat des abgeleisteten Grundwehrdienstes (§ 28

Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971) eine Überbrückungshilfe

im Ausmaß von 60 S, sofern er nicht

im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst (§ 28 b des

Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974) leistet."

2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen freiwillig

verlängerten Grundwehrdienst oder einen an

diesen unmittelbar anschließenden außerordentlichen

Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2 des

Wehrgesetzes in der Passung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 96/1969 und 272/1971 leistet, gebührt

eine Prämie. Die Prämie beträgt für jeden Monat

des abgeleisteten freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes

oder des unmittelbar an diesen anschließenden

außerordentlichen Präsenzdienstes

im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1400 S.

Erstreckt sich die Dauer der Präsenzdienstleistung

auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die monatliche

Prämie für diese Bruchteile mit je einem

Dreißigstel für jeden Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes

anteilmäßig."

3. Im § 6 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz

folgender Satz einzufügen

„Während eines außerordentlichen Präsenzdienstes

im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes ist

die Prämie ebenfalls für jeweils sechs Monate des

abgeleisteten Präsenzdienstes am letzten Tage

dieses Zeitraumes, sofern der genannte Präsenzdienst

aber weniger als sechs Monate dauert, am

Tage der Entlassung aus diesem Präsenzdienst

auszuzahlen."

4. Im § 18 hat der erste Halbsatz zu lauten

„Die Wehrpflichtigen haben, sofern im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf

Familienunterhalt für ihre Ehefrau und für die

Kinder, für die ihnen bis zum Antritt des

Präsenzdienstes gemäß den §§ 33 und 57 des

Einkommensteuergesetzes 1972 Kinderabsetzbeträge

gewährt worden sind;"

5. Im § 19 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten

„Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken

herangezogen werden könnte, nicht, so

ist die Bemessungsgrundlage mit 48 v. H. des

Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung,

einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

anzunehmen."

6. § 19 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem

Personenkreis der Abs. 1 und 2 an und wurde

ihm auch noch nicht der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

für das vergangene Steuerjahr

zugestellt, so ist die Bemessungsgrundlage für

den Familienunterhalt der zwölfte Teil des in

der Steuererklärung für das letzte Steuerjahr

einbekannten Einkommens, abzüglich eines Betrages,

welcher der Höhe der auf dieses Einkommen

entfallenden Einkommensteuer entspricht.

Liegt noch keine Steuererklärung für das

letzte Steuerjahr, aber der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid

für das vorhergegangene

Jahr vor, so ist die Bemessungsgrundlage der

zwölfte Teil des Nettoeinkommens dieses Jahres.

Ist der Wehrpflichtige für das dem Antritt des

Präsenzdienstes vorangegangene Jahr oder für

das Jahr, in dem er den Präsenzdienst angetreten

hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen

und liegt für diese Veranlagungszeiträume

weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid

noch die Steuererklärung vor, so ist die

im letzten Satz des Abs. 2 genannte Bemessungsgrundlage

anzuwenden, sofern der Wehrpflichtige

nicht unmittelbar vorher einem der in den Abs. 1

und 2 umschriebenen Personenkreise angehört

hat; hat er dagegen einem dieser Personenkreise

angehört, so ist Abs. 1 bzw. Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden."

7. § 19 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1, 3

und 4 ist

a) bei den im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen

das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich

des steuerfreien Teiles von Zuwendungen

im Sinne des § 67 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes 1972, vermindert

um die darauf entfallende Lohnsteuer; ist

jedoch das Einkommen seiner Art nach zur

Gänze nicht steuerpflichtig, dieses Einkommen;

b) bei den in den Abs. 3 und 4 genannten

Wehrpflichtigen das steuerpflichtige Einkommen

nach dem letzten rechtskräftigen

Einkommensteuerbescheid, vermindert um

die darin vorgeschriebene Einkommensteuer."

8. § 19 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Als Mindestbemessungsgrundlage für den

Familienunterhalt gelten 48 v. H. des Gehaltsansatzes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V

nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der

jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger

Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage

114 v. H. des genannten Gehaltsansatzes."

9. Dem § 19 ist folgender neuer Abs. 7 anzufügen

„(7) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor

Antritt des Präsenzdienstes in einem Hochschulstudium

oder sonst in der Vorbereitung für einen

bestimmten Lebensberuf begriffen oder beim Arbeitsamt

als arbeitsuchend gemeldet waren und

nicht einem der in den Abs. 1 bis 4 umschriebenen

Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt

unter Anwendung der im letzten Satz

des Abs. 2 genannten Bemessungsgrundlage zu

bemessen."

10. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Der Familienunterhalt darf 80% der Bemessungsgrundlage

nicht übersteigen (Höchstgrenze);

der jeweilige Familienunterhalt vermindert

sich um ein während des Präsenzdienstes

dem Wehrpflichtigen verbleibendes Nettoeinkommen

(§ 19 Abs. 5)."

11. § 21 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wehrpflichtigen, die einen Familienunterhalt

nach § 20 Abs. 1 lit. a oder b oder Abs. 2 erhalten,

gebührt eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe

der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951.

Beträgt der Mietzins mehr als 150 S, so erhöht

sich die Mietzinsbeihilfe um den den Betrag von

150 S übersteigenden Teil des Mietzinses, sofern

nicht die Ehegattin Einkünfte aus Land- und

Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger

Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit bezieht und

diese Einkünfte monatlich den für Beamte gemäß

§ 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.

Nr. 340, geltenden Mindestsatz — bei Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz

zuzüglich des im § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes

1972 für den Fall der monatlichen

Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an

Werbungskosten — nicht übersteigen. Dem Mietzins

gleichzuhalten sind Rückzahlungen für

Wohnbauförderungskredite."

12. Der VI. Abschnitt hat zu lauten

„VI. ABSCHNITT

Entschädigung

§ 27. (1) Wehrpflichtigen, die Truppenübungen,

Kaderübungen, außerordentliche Übungen oder

einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 2 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966 leisten oder an

Inspektionen und Instruktionen teilnehmen, gebührt

eine Entschädigung.

(2) Wehrpflichtigen, die bis zum Ablauf des

Kalenderjahres, in dem sie einen Wehrdienst im

Sinne des Abs. 1 leisten, das 26. Lebensjahr noch

nicht erreicht haben, gebührt die Entschädigung

in der Höhe von 1•6 v. H. des Gehaltsansatzes

der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28

Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils

geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,

täglich, allen anderen Wehrpflichtigen

in der Höhe von 1•8 v. H. des genannten

Gehaltsansatzes täglich.

(3) Sofern der im Abs. 2 genannte Entschädigungsbetrag

bei

a) unselbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen

den ihnen während eines im Abs. 1

genannten Wehrdienstes entgangenen Arbeitslohn

aus nichtselbständiger Tätigkeit,

b) selbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen

das Ausmaß der während eines im Abs. 1

genannten Wehrdienstes entgangenen

steuerpflichtigen Einkünfte aus der von

ihnen ausgeübten selbständigen Tätigkeit

nach Ausgleich mit Verlusten aus einer solchen

Tätigkeit

nicht erreicht, gebührt den Wehrpflichtigen auf

ihren Antrag die Entschädigung in der Höhe

dieses Verdienstentganges bis zur Höhe von

3•8 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2

der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehalts-

gesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung,

einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich.

Dem Wehrpflichtigen kommt kein Anspruch

auf diese Entschädigung zu, sofern sie nach Abzug

der darauf entfallenden Lohnsteuer nicht die

Höhe des dem Wehrpflichtigen nach Abs. 2 gebührenden

Entschädigungsbetrages übersteigen

würde.

(4) Für die Entschädigung nach Abs. 3 gelten

im übrigen die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes

sowie der §§ 12 Abs. 1 bis 3 und 18 des

Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung

freiwilliger Waffenübungen, BGBl.

Nr. 311/1960, sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a) der Antrag auf Entschädigung bis spätestens

einen Monat nach der Entlassung des Wehrpflichtigen

aus dem Wehrdienst zu stellen

ist;

b) für die Bemessung der Entschädigung in

den Fällen des Abs. 3 lit. a der durchschnittliche

innerhalb der letzten drei Monate

(13 Wochen, 90 Tage) oder — sofern

es vom Wehrpflichtigen in seinem Antrag

begehrt wird — innerhalb der letzten zwölf

Monate (52 Wochen, 365 Tage) vor der

Antragstellung empfangene Arbeitslohn

maßgeblich ist; wird aber der Antrag während

oder nach Beendigung des Wehrdienstes

gestellt, so ist der durchschnittliche

innerhalb der letzten drei Monate (13 Wochen,

90 Tage) oder — sofern es vom

Wehrpflichtigen in seinem Antrag begehrt

wird — innerhalb der letzten zwölf Monate

(52 Wochen, 365 Tage) vor Antritt des

Wehrdienstes empfangene Arbeitslohn maßgeblich;

c) bei außerordentlichen Übungen sowie bei

einem außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes

an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes

jeweils die Zuständigkeit der

Bezirksverwaltungsbehörde tritt, in deren

Wirkungsbereich sich der ordentliche

Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet.

Über die Berufung gegen den Bescheid der

Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann

zu entscheiden; gegen diese Entscheidung

ist ein ordentliches Rechtsmittel

nicht zulässig.

(5) Bei einem außerordentlichen Präsenzdienst

im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes, der

unmittelbar im Anschluß an Truppenübungen,

Kaderübungen oder Inspektionen und Instruktionen

geleistet wird, gebührt dem Wehrpflichtigen

die für die Dauer dieser Übungen zuerkannte

Entschädigung weiterhin für die Dauer des Präsenzdienstes

im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes.

(6) Die nach Abs. 2 gebührenden Entschädigungsbeträge

sind

a) bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie

bei Inspektionen und Instruktionen am

Tage der Beendigung der Übung,

b) bei außerordentlichen Übungen sowie bei

einem außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 2 oder im Falle des § 32 Abs. 2

des Wehrgesetzes für den ersten Kalendermonat

der Präsenzdienstleistung innerhalb

von zwei Wochen nach dem Beginn dieses

Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate

jeweils am 10. jeden Kalendermonats

— sofern dieser Tag auf einen

Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, nach

der für diesen Fall geltenden Bestimmung

des § 6 Abs. 4 — spätestens aber am Tage

der Entlassung aus dem Präsenzdienst

auszuzahlen. Die Auszahlung obliegt bei den im

Abs. 4 lit. c genannten Präsenzdienstleistungen

den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden,

in allen anderen Fällen

den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich

des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(7) Die Teile einer Entschädigung, die nach den

Abs. 3 und 4 über die Entschädigungsbeträge

nach Abs. 2 hinaus zuerkannt wurden, sind

a) bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie

bei Inspektionen und Instruktionen unverzüglich

nach Eintritt der Rechtskraft des

Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung,

b) bei außerordentlichen Übungen sowie bei

einem außerordentlichen Präsenzdienst im

Falle des § 2 oder im Falle des § 32 Abs. 2

des Wehrgesetzes nach Eintritt der Rechtskraft

des Bescheides jeweils am 10. jeden

Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat

sowie für allfällige Teile des vorangegangenen

Kalendermonats — sofern

dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder

Feiertag fällt, nach der für diesen Fall geltenden

Bestimmung des § 6 Abs. 4 —

auszuzahlen. Die Auszahlung obliegt bei den im

Abs. 4 lit. c genannten Präsenzdienstleistungen

den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden,

in allen anderen Fällen den

kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des

Bundesministeriums für Landesverteidigung. Endet

in den Fällen der lit. b der Präsenzdienst vor

dem 10. eines Kalendermonats und ist der Bescheid

bereits in Rechtskraft erwachsen, so ist die

Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung

aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; tritt die

Rechtskraft des Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt

ein, so ist die Entschädigung unverzüglich

nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.

(8) Das zuständige Militärkommando hat bei

den im Abs. 4 lit. c genannten Präsenzdienstleistungen

die zu einem solchen Präsenzdienst ein-

berufenen Wehrpflichtigen, den Tag ihres Dienstantrittes

und den Tag ihrer Entlassung aus dem

Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

bekanntzugeben.

(9) Entsteht in den Fällen des Abs. 6 lit. b oder

des Abs. 7 lit. b ein Überbezug, so ist hinsichtlich

dieses Überbezuges § 15 des Bundesgesetzes über

Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen

anzuwenden.

(10) Die Entschädigungen sind — ausgenommen

bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie

Inspektionen und Instruktionen — auf ein vom

Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem

Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen

als Bezugsberechtigter bestimmte Person

zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die

erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt

a) von außerordentlichen Übungen oder einem

außerordentlichen Präsenzdienst im Falle

des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes der

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

(Abs. 4 lit. c),

b) eines außerordentlichen Präsenzdienstes in

den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c oder

des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes der militärischen

Dienststelle, bei der er den Präsenzdienst

leistet,

bekanntzugeben.

(11) Auf Wehrpflichtige, die eine Entschädigung

nach Abs. 1 oder Abs. 5 erhalten, findet der

V. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine Anwendung."

13. Nach dem § 28 sind folgende neue §§ 28 a

und 28 b einzufügen

„Aufrundungsbestimmung

§ 28 a. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz

auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge

lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen

Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag

aufzurunden.

Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 28 b. Das Heeresgebührenamt hat bei der

Besorgung behördlicher Aufgaben nach diesem

Bundesgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden."

14. § 29 hat zu lauten

„Gebührenfreiheit

§ 29. Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt

dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren,

Amtshandlungen auf Grund dieser

Abschnitte von den Bundesverwaltungsabgaben

befreit."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1974

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der 2. 14 des Art. I, soweit sich

diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben

bezieht, der Bundeskanzler, soweit sich diese Bestimmung

auf Stempelgebühren bezieht, der

Bundesminister für Finanzen betraut; im übrigen

ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der

Bundesminister für Landesverteidigung betraut.

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