413. Bundesgesetz: Änderung des Heeresgebührengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Heeresgebührengesetz, BGBl. Nr. 152/
1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 140/1957, 116/1962, 185/1966, 12/1967, 272/
1969, 272/1971 und 221/1972 wird wie folgt geändert
1. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dem Wehrpflichtigen gebührt für jeden
Monat des abgeleisteten Grundwehrdienstes (§ 28
Abs. 3 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971) eine Überbrückungshilfe
im Ausmaß von 60 S, sofern er nicht
im Anschluß an diesen Präsenzdienst einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst (§ 28 b des
Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 272/1971 und 89/1974) leistet."
2. § 6 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Dem Wehrpflichtigen, der einen freiwillig
verlängerten Grundwehrdienst oder einen an
diesen unmittelbar anschließenden außerordentlichen
Präsenzdienst im Falle des § 32 Abs. 2 des
Wehrgesetzes in der Passung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 96/1969 und 272/1971 leistet, gebührt
eine Prämie. Die Prämie beträgt für jeden Monat
des abgeleisteten freiwillig verlängerten Grundwehrdienstes
oder des unmittelbar an diesen anschließenden
außerordentlichen Präsenzdienstes
im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1400 S.
Erstreckt sich die Dauer der Präsenzdienstleistung
auf Bruchteile eines Monats, so gebührt die monatliche
Prämie für diese Bruchteile mit je einem
Dreißigstel für jeden Tag des abgeleisteten Präsenzdienstes
anteilmäßig."
3. Im § 6 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz
folgender Satz einzufügen
„Während eines außerordentlichen Präsenzdienstes
im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes ist
die Prämie ebenfalls für jeweils sechs Monate des
abgeleisteten Präsenzdienstes am letzten Tage
dieses Zeitraumes, sofern der genannte Präsenzdienst
aber weniger als sechs Monate dauert, am
Tage der Entlassung aus diesem Präsenzdienst
auszuzahlen."
4. Im § 18 hat der erste Halbsatz zu lauten
„Die Wehrpflichtigen haben, sofern im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, Anspruch auf
Familienunterhalt für ihre Ehefrau und für die
Kinder, für die ihnen bis zum Antritt des
Präsenzdienstes gemäß den §§ 33 und 57 des
Einkommensteuergesetzes 1972 Kinderabsetzbeträge
gewährt worden sind;"
5. Im § 19 Abs. 2 hat der letzte Satz zu lauten
„Besteht ein Kollektivvertrag, der zu Vergleichszwecken
herangezogen werden könnte, nicht, so
ist die Bemessungsgrundlage mit 48 v. H. des
Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung,
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
anzunehmen."
6. § 19 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Gehört der Wehrpflichtige nicht dem
Personenkreis der Abs. 1 und 2 an und wurde
ihm auch noch nicht der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
für das vergangene Steuerjahr
zugestellt, so ist die Bemessungsgrundlage für
den Familienunterhalt der zwölfte Teil des in
der Steuererklärung für das letzte Steuerjahr
einbekannten Einkommens, abzüglich eines Betrages,
welcher der Höhe der auf dieses Einkommen
entfallenden Einkommensteuer entspricht.
Liegt noch keine Steuererklärung für das
letzte Steuerjahr, aber der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid
für das vorhergegangene
Jahr vor, so ist die Bemessungsgrundlage der
zwölfte Teil des Nettoeinkommens dieses Jahres.
Ist der Wehrpflichtige für das dem Antritt des
Präsenzdienstes vorangegangene Jahr oder für
das Jahr, in dem er den Präsenzdienst angetreten
hat, erstmalig zur Einkommensteuer zu veranlagen
und liegt für diese Veranlagungszeiträume
weder ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid
noch die Steuererklärung vor, so ist die
im letzten Satz des Abs. 2 genannte Bemessungsgrundlage
anzuwenden, sofern der Wehrpflichtige
nicht unmittelbar vorher einem der in den Abs. 1
und 2 umschriebenen Personenkreise angehört
hat; hat er dagegen einem dieser Personenkreise
angehört, so ist Abs. 1 bzw. Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden."
7. § 19 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1, 3
und 4 ist
a) bei den im Abs. 1 genannten Wehrpflichtigen
das steuerpflichtige Einkommen zuzüglich
des steuerfreien Teiles von Zuwendungen
im Sinne des § 67 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes 1972, vermindert
um die darauf entfallende Lohnsteuer; ist
jedoch das Einkommen seiner Art nach zur
Gänze nicht steuerpflichtig, dieses Einkommen;
b) bei den in den Abs. 3 und 4 genannten
Wehrpflichtigen das steuerpflichtige Einkommen
nach dem letzten rechtskräftigen
Einkommensteuerbescheid, vermindert um
die darin vorgeschriebene Einkommensteuer."
8. § 19 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Als Mindestbemessungsgrundlage für den
Familienunterhalt gelten 48 v. H. des Gehaltsansatzes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V
nach § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der
jeweils geltenden Fassung, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, als Höchstbemessungsgrundlage
114 v. H. des genannten Gehaltsansatzes."
9. Dem § 19 ist folgender neuer Abs. 7 anzufügen
„(7) Bei Wehrpflichtigen, die unmittelbar vor
Antritt des Präsenzdienstes in einem Hochschulstudium
oder sonst in der Vorbereitung für einen
bestimmten Lebensberuf begriffen oder beim Arbeitsamt
als arbeitsuchend gemeldet waren und
nicht einem der in den Abs. 1 bis 4 umschriebenen
Personenkreise angehören, ist der Familienunterhalt
unter Anwendung der im letzten Satz
des Abs. 2 genannten Bemessungsgrundlage zu
bemessen."
10. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Der Familienunterhalt darf 80% der Bemessungsgrundlage
nicht übersteigen (Höchstgrenze);
der jeweilige Familienunterhalt vermindert
sich um ein während des Präsenzdienstes
dem Wehrpflichtigen verbleibendes Nettoeinkommen
(§ 19 Abs. 5)."
11. § 21 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wehrpflichtigen, die einen Familienunterhalt
nach § 20 Abs. 1 lit. a oder b oder Abs. 2 erhalten,
gebührt eine Mietzinsbeihilfe in der Höhe
der Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
über Wohnungsbeihilfen, BGBl. Nr. 229/1951.
Beträgt der Mietzins mehr als 150 S, so erhöht
sich die Mietzinsbeihilfe um den den Betrag von
150 S übersteigenden Teil des Mietzinses, sofern
nicht die Ehegattin Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger
Arbeit oder nichtselbständiger Arbeit bezieht und
diese Einkünfte monatlich den für Beamte gemäß
§ 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl.
Nr. 340, geltenden Mindestsatz — bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit diesen Mindestsatz
zuzüglich des im § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
1972 für den Fall der monatlichen
Lohnzahlung vorgesehenen Bauschbetrages an
Werbungskosten — nicht übersteigen. Dem Mietzins
gleichzuhalten sind Rückzahlungen für
Wohnbauförderungskredite."
12. Der VI. Abschnitt hat zu lauten
„VI. ABSCHNITT
Entschädigung
§ 27. (1) Wehrpflichtigen, die Truppenübungen,
Kaderübungen, außerordentliche Übungen oder
einen außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 2 des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966 leisten oder an
Inspektionen und Instruktionen teilnehmen, gebührt
eine Entschädigung.
(2) Wehrpflichtigen, die bis zum Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie einen Wehrdienst im
Sinne des Abs. 1 leisten, das 26. Lebensjahr noch
nicht erreicht haben, gebührt die Entschädigung
in der Höhe von 1•6 v. H. des Gehaltsansatzes
der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nach § 28
Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils
geltenden Fassung, einschließlich allfälliger Teuerungszulagen,
täglich, allen anderen Wehrpflichtigen
in der Höhe von 1•8 v. H. des genannten
Gehaltsansatzes täglich.
(3) Sofern der im Abs. 2 genannte Entschädigungsbetrag
bei
a) unselbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen
den ihnen während eines im Abs. 1
genannten Wehrdienstes entgangenen Arbeitslohn
aus nichtselbständiger Tätigkeit,
b) selbständig erwerbstätigen Wehrpflichtigen
das Ausmaß der während eines im Abs. 1
genannten Wehrdienstes entgangenen
steuerpflichtigen Einkünfte aus der von
ihnen ausgeübten selbständigen Tätigkeit
nach Ausgleich mit Verlusten aus einer solchen
Tätigkeit
nicht erreicht, gebührt den Wehrpflichtigen auf
ihren Antrag die Entschädigung in der Höhe
dieses Verdienstentganges bis zur Höhe von
3•8 v. H. des Gehaltsansatzes der Gehaltsstufe 2
der Dienstklasse V nach § 28 Abs. 3 des Gehalts-
gesetzes 1956 in der jeweils geltenden Fassung,
einschließlich allfälliger Teuerungszulagen, täglich.
Dem Wehrpflichtigen kommt kein Anspruch
auf diese Entschädigung zu, sofern sie nach Abzug
der darauf entfallenden Lohnsteuer nicht die
Höhe des dem Wehrpflichtigen nach Abs. 2 gebührenden
Entschädigungsbetrages übersteigen
würde.
(4) Für die Entschädigung nach Abs. 3 gelten
im übrigen die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes
sowie der §§ 12 Abs. 1 bis 3 und 18 des
Bundesgesetzes über Ansprüche aus der Ableistung
freiwilliger Waffenübungen, BGBl.
Nr. 311/1960, sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) der Antrag auf Entschädigung bis spätestens
einen Monat nach der Entlassung des Wehrpflichtigen
aus dem Wehrdienst zu stellen
ist;
b) für die Bemessung der Entschädigung in
den Fällen des Abs. 3 lit. a der durchschnittliche
innerhalb der letzten drei Monate
(13 Wochen, 90 Tage) oder — sofern
es vom Wehrpflichtigen in seinem Antrag
begehrt wird — innerhalb der letzten zwölf
Monate (52 Wochen, 365 Tage) vor der
Antragstellung empfangene Arbeitslohn
maßgeblich ist; wird aber der Antrag während
oder nach Beendigung des Wehrdienstes
gestellt, so ist der durchschnittliche
innerhalb der letzten drei Monate (13 Wochen,
90 Tage) oder — sofern es vom
Wehrpflichtigen in seinem Antrag begehrt
wird — innerhalb der letzten zwölf Monate
(52 Wochen, 365 Tage) vor Antritt des
Wehrdienstes empfangene Arbeitslohn maßgeblich;
c) bei außerordentlichen Übungen sowie bei
einem außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes
an die Stelle der Zuständigkeit des Heeresgebührenamtes
jeweils die Zuständigkeit der
Bezirksverwaltungsbehörde tritt, in deren
Wirkungsbereich sich der ordentliche
Wohnsitz des Wehrpflichtigen befindet.
Über die Berufung gegen den Bescheid der
Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landeshauptmann
zu entscheiden; gegen diese Entscheidung
ist ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig.
(5) Bei einem außerordentlichen Präsenzdienst
im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes, der
unmittelbar im Anschluß an Truppenübungen,
Kaderübungen oder Inspektionen und Instruktionen
geleistet wird, gebührt dem Wehrpflichtigen
die für die Dauer dieser Übungen zuerkannte
Entschädigung weiterhin für die Dauer des Präsenzdienstes
im Falle des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes.
(6) Die nach Abs. 2 gebührenden Entschädigungsbeträge
sind
a) bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie
bei Inspektionen und Instruktionen am
Tage der Beendigung der Übung,
b) bei außerordentlichen Übungen sowie bei
einem außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 2 oder im Falle des § 32 Abs. 2
des Wehrgesetzes für den ersten Kalendermonat
der Präsenzdienstleistung innerhalb
von zwei Wochen nach dem Beginn dieses
Präsenzdienstes, für die weiteren Kalendermonate
jeweils am 10. jeden Kalendermonats
— sofern dieser Tag auf einen
Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, nach
der für diesen Fall geltenden Bestimmung
des § 6 Abs. 4 — spätestens aber am Tage
der Entlassung aus dem Präsenzdienst
auszuzahlen. Die Auszahlung obliegt bei den im
Abs. 4 lit. c genannten Präsenzdienstleistungen
den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden,
in allen anderen Fällen
den kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Landesverteidigung.
(7) Die Teile einer Entschädigung, die nach den
Abs. 3 und 4 über die Entschädigungsbeträge
nach Abs. 2 hinaus zuerkannt wurden, sind
a) bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie
bei Inspektionen und Instruktionen unverzüglich
nach Eintritt der Rechtskraft des
Bescheides über die Zuerkennung der Entschädigung,
b) bei außerordentlichen Übungen sowie bei
einem außerordentlichen Präsenzdienst im
Falle des § 2 oder im Falle des § 32 Abs. 2
des Wehrgesetzes nach Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides jeweils am 10. jeden
Kalendermonats für den laufenden Kalendermonat
sowie für allfällige Teile des vorangegangenen
Kalendermonats — sofern
dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder
Feiertag fällt, nach der für diesen Fall geltenden
Bestimmung des § 6 Abs. 4 —
auszuzahlen. Die Auszahlung obliegt bei den im
Abs. 4 lit. c genannten Präsenzdienstleistungen
den nach dieser Bestimmung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden,
in allen anderen Fällen den
kassenführenden Stellen im Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Landesverteidigung. Endet
in den Fällen der lit. b der Präsenzdienst vor
dem 10. eines Kalendermonats und ist der Bescheid
bereits in Rechtskraft erwachsen, so ist die
Entschädigung unverzüglich nach der Entlassung
aus dem Präsenzdienst auszuzahlen; tritt die
Rechtskraft des Bescheides zu einem späteren Zeitpunkt
ein, so ist die Entschädigung unverzüglich
nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides auszuzahlen.
(8) Das zuständige Militärkommando hat bei
den im Abs. 4 lit. c genannten Präsenzdienstleistungen
die zu einem solchen Präsenzdienst ein-
berufenen Wehrpflichtigen, den Tag ihres Dienstantrittes
und den Tag ihrer Entlassung aus dem
Präsenzdienst unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
bekanntzugeben.
(9) Entsteht in den Fällen des Abs. 6 lit. b oder
des Abs. 7 lit. b ein Überbezug, so ist hinsichtlich
dieses Überbezuges § 15 des Bundesgesetzes über
Ansprüche aus der Ableistung freiwilliger Waffenübungen
anzuwenden.
(10) Die Entschädigungen sind — ausgenommen
bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie
Inspektionen und Instruktionen — auf ein vom
Wehrpflichtigen angegebenes Konto bei einem
Kreditinstitut im Inland oder an eine vom Wehrpflichtigen
als Bezugsberechtigter bestimmte Person
zu überweisen. Der Wehrpflichtige hat die
erforderlichen Angaben spätestens bei Antritt
a) von außerordentlichen Übungen oder einem
außerordentlichen Präsenzdienst im Falle
des § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes der
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
(Abs. 4 lit. c),
b) eines außerordentlichen Präsenzdienstes in
den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b und c oder
des § 32 Abs. 2 des Wehrgesetzes der militärischen
Dienststelle, bei der er den Präsenzdienst
leistet,
bekanntzugeben.
(11) Auf Wehrpflichtige, die eine Entschädigung
nach Abs. 1 oder Abs. 5 erhalten, findet der
V. Abschnitt dieses Bundesgesetzes keine Anwendung."
13. Nach dem § 28 sind folgende neue §§ 28 a
und 28 b einzufügen
„Aufrundungsbestimmung
§ 28 a. Sofern Beträge, die nach diesem Bundesgesetz
auszuzahlen sind, nicht auf volle Schillingbeträge
lauten, sind die Bruchteile des jeweiligen
Schillingbetrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag
aufzurunden.
Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
§ 28 b. Das Heeresgebührenamt hat bei der
Besorgung behördlicher Aufgaben nach diesem
Bundesgesetz die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden."
14. § 29 hat zu lauten
„Gebührenfreiheit
§ 29. Eingaben nach dem V. und VI. Abschnitt
dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren,
Amtshandlungen auf Grund dieser
Abschnitte von den Bundesverwaltungsabgaben
befreit."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1974
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der 2. 14 des Art. I, soweit sich
diese Bestimmung auf Bundesverwaltungsabgaben
bezieht, der Bundeskanzler, soweit sich diese Bestimmung
auf Stempelgebühren bezieht, der
Bundesminister für Finanzen betraut; im übrigen
ist mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der
Bundesminister für Landesverteidigung betraut.