413. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen samt Erklärung der Republik Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 26. Oktober 1961 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale
Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die vertragschließenden Staaten,
von dem Wunsche geleitet,
die Rechte der ausübenden
Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen
zu schützen, haben folgendes
vereinbart
Artikel 1
Der durch dieses Abkommen
vongesehene Schutz läßt den
Schutz der Urheberrechte an
Werken der Literatur und der
Kunst unberührt und beeinträchtigt
ihn in keiner Weise.
Daher kann keine Bestimmung
dieses Abkommens in einer
Weise ausgelegt werden, die diesem
Schutz Abbruch tut.
Artikel 2
1. Für die Zwecke dieses Abkommens
ist unter Inländerbehandlung
die Behandlung zu
verstehen, die der vertragschließende
Staat, in dessen
Gebiet der Schutz beansprucht
wind, auf Grund seiner nationalen
Gesetzgebung gewährt
a) den ausübenden Künstlern,
die seine Staatsangehörigen
sind, für die Darbietungen,
die in seinem Gebiet
stattfinden, gesendet
oder erstmals festgelegt
werden;
b) den Herstellern von Tonträgern,
die seine Staatsangehörigen
sind, für die
Tonträger, die in seinem
Gebiet erstmals festgelegt
oder erstmals veröffentlicht
werden;
c) den Sendeunternehmen,
die ihren Sitz in seinem
Gebiet haben, für die
Funksendungen, die von
Sendern ausgestrahlt werden,
die in seinem Gebiet
gelegen sind.
2. Die Inländerbehandlung
wird nach Maßgabe des in diesem
Abkommen ausdrücklich
gewährleisteten Schutzes und
der darin ausdrücklich vorgesehenen
Einschränkungen gewährt.
Artikel 3
Für die Zwecke dieses Abkommens
versteht man unter
a) „ausübenden Künstlern"
die Schauspieler, Sänger,
Musiker, Tänzer und
anderen Personen, die
Werke der Literatur oder
der Kunst aufführen, singen,
vortragen, vorlesen,
spielen oder auf irgendeine
andere Weise darbieten;
b) „Tonträger" jede ausschließlich
auf den Ton beschränkte
Festlegung der
Töne einer Darbietung
oder anderer Töne;
c) „Hersteller von Tonträgern"
die natürliche oder
juristische Person, die erstmals
die Töne einer Darbietung
oder andere Töne
festlegt;
d) „Veröffentlichung" das
Angebot einer genügenden
Anzahl von Vervielfältigungsstücken
eines Tonträgers
an die Öffentlichkeit;
e) „Vervielfältigung" die
Herstellung eines Vervielfältigungsstücks
oder mehrere
Vervielfältigungsstücke
einer Festlegung;
f) „Funksendung" die Ausstrahlung
von Tönen oder
von Bildern und Tönen
mittels radioelektrischer
Wellen zum Zwecke des
Empfangs durch die
Öffentlichkeit;
g) „Weitersendung" die
(gleichzeitige Ausstrahlung
der Sendung eines Sendeunternehmens
durch ein
anderes Sendeunternehmen.
Artikel 4
Jeder vertragschließende Staat
gewährt den ausübenden Künstlern
Inländerbehandlung, wenn
eine der folgenden Voraussetzungen
vorliegt
a) Die Darbietung findet in
einem anderen vertragschließenden
Staat statt;
b) die Darbietung wird auf
einem nach Artikel 5 geschützten
Tonträger festgelegt;
c) die nicht auf einem Tonträger
festgelegte Darbietung
wird durch eine nach
Artikel 6 geschützte Sendung
ausgestrahlt.
Artikel 5
1. Jeder vertragschließende
Staat gewährt den Herstellern
von Tonträgern Inländerbehandlung,
wenn eine der folgenden
Voraussetzungen vorliegt
a) Der Hersteller von Tonträgern
ist Angehöriger
eines anderen vertragschließenden
Staates
(Merkmal der Staatsangehörigkeit);
b) die erste Festlegung des
Tons ist in einem anderen
vertragschließenden Staat
vorgenommen worden
(Merkmal der Festlegung);
c) der Tonträger ist erstmals
in einem anderen vertragschließenden
Staat veröffentlicht
worden (Merkmal
der Veröffentlichung).
2. Wenn die erste Veröffentlichung
in keinem vertragschließenden
Staat stattgefunden hat,
der Tonträger jedoch innerhalb
von dreißig Tagen seit der ersten
Veröffentlichung auch in einem
vertragschließenden Staat veröffentlicht
worden ist (gleichzeitige
Veröffentlichung), gilt
dieser Tonträger als erstmals in
dem vertragschließenden Staat
veröffentlicht.
3. Jeder vertragschließende
Staat kann durch eine beim Generalsekretär
der Organisation
der Vereinten Nationen hinterlegte
Mitteilung erklären, daß er
entweder das Merkmal der Veröffentlichung
oder das Merkmal
der Festlegung nicht anwenden
wird. Diese Mitteilung kann bei
der Ratifikation, der Annahme
oder dem Beitritt oder in jedem
späteren Zeitpunkt hinterlegt
werden; im letzten Fall wird
sie erst sechs Monate nach ihrer
Hinterlegung wirksam.
Artikel 6
1. Jeder vertragschließende
Staat gewährt den Sendeunternehmen
Inländerbehandlung,
wenn eine der folgenden Voraussetzungen
vorliegt
a) Der Sitz des Sendeunternehmens
liegt in einem
anderen vertragschließenden
Staat;
b) die Sendung ist von einem
im Gebiet eines anderen
vertragschließenden Staates
gelegenen Sender ausgestrahlt
worden.
2. Jeder vertragschließende
Staat kann durch eine beim
Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen
hinterlegte Mitteilung erklären,
daß er Sendungen nur Schutz
gewähren wird, wenn der Sitz
des Sendeunternehmens in
einem anderen vertragschließenden
Staat liegt und die Sendung
von einem im Gebiet desselben
vertragschließenden Staates gelegenen
Sender ausgestrahlt worden
ist. Diese Mitteilung kann
bei der Ratifikation, der Annahme
oder dem Beitritt oder
in jedem späteren Zeitpunkt
vorgenommen werden; im letzten
Fall wird sie erst sechs Monate
nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 7
1. Der in diesem Abkommen
zugunsten der ausübenden
Künstler vorgesehene Schutz
muß die Möglichkeit geben zu
untersagen
a) die Sendung und die
öffentliche Wiedergabe
ihrer Darbietung ohne ihre
Zustimmung, es sei denn,
daß für die Sendung oder
für die öffentliche Wiedergabe
eine bereits gesendete
Darbietung oder die Festlegung
einer Darbietung
verwendet wird;
b) die Festlegung ihrer nicht
festgelegten Darbietung
ohne ihre Zustimmung;
c) die Vervielfältigung einer
Festlegung ihrer Darbietung
ohne ihre Zustimmung
(i) wenn die erste Festlegung
selbst ohne ihre
Zustimmung vorgenommen
worden ist;
(ii) wenn die Vervielfältigung
zu anderen
Zwecken als denjenigen
vorgenommen wird,
zu denen sie ihre Zustimmung
gegeben
haben;
(iii) wenn die erste Festlegung
auf Grund der
Bestimmungen des Artikels
15 vorgenommen
worden ist und zu
anderen Zwecken vervielfältigt
wird, als
denjenigen, die in diesen
Bestimmungen genannt
sind.
2. (1) Hat der ausübende
Künstler der Sendung zuge-
stimmt, so bestimmt sich der
Schutz gegen die Weitersendung,
gegen die Festlegung für Zwecke
der Sendung und gegen die Vervielfältigung
einer solchen Festlegung
für Zwecke der Sendung
nach der nationalen Gesetzgebung
des vertragschließenden
Staates, in dessen Gebiet der
Schutz beansprucht wird.
(2) Die Voraussetzungen,
unter denen Sendeunternehmen
für Zwecke von Sendungen vorgenommene
Festlegungen benützen
dürfen, werden von der
nationalen Gesetzgebung des
vertragschließenden Staates geregelt,
in dessen Gebiet der Schutz
beansprucht wird.
(3) Die nationale Gesetzgebung
darf jedoch in den Fällen
der Unterabsätze (1) und (2)
dieses Absatzes nicht zur Folge
haben, daß den ausübenden
Künstlern die Befugnis entzogen
wird, ihre Beziehungen zu den
Sendeunternehmen vertraglich
zu regeln.
Artikel 8
Jeder vertragschließende Staat
kann durch seine nationale Gesetzgebung
bestimmen, wie die
ausübenden Künstler bei der
Ausübung ihrer Rechte vertreten
werden, wenn mehrere von
ihnen an der gleichen Darbietung
mitwirken.
Artikel 9
Jeder vertragschließende Staat
kann durch seine nationale
Gesetzgebung den in diesem Abkommen
vorgesehenen Schutz
auf Künstler ausdehnen, die
keine Werke der Literatur oder
der Kunst darbieten.
Artikel 10
Die Hersteller von Tonträgern
genießen das Recht, die
unmittelbare oder mittelbare
Vervielfältigung ihrer Tonträger
zu erlauben oder zu verbieten.
Artikel 11
Wenn ein vertragschließender
Staat in seiner nationalen
Gesetzgebung als Voraussetzung
für den Schutz der Rechte der
Hersteller von Tonträgern oder
der ausübenden Künstler oder
beider mit Bezug auf Tonträger
die Erfüllung von Förmlichkeiten
fordert, sind diese Erfordernisse
als erfüllt anzusehen, wenn
alle im Handel befindlichen Vervielfältigungsstücke
des veröffentlichten
Tonträgers oder
ihre Umhüllungen einen Vermerk
tragen, der aus dem Kennzeichen
in Verbindung
mit der Angabe des Jahres der
ersten Veröffentlichung besteht
und in einer Weise angebracht
ist, (die klar erkennen läßt, daß
der Schutz vorbehalten wird.
Wenn die Vervielfältigungsstücke
oder ihre Umhüllungen
den Hersteller des Tonträgers
oder den Inhaber des vom Hersteller
eingeräumten Nutzungsrechts
nicht — mit Hilfe des
Namens, der Marke oder jeder
anderen geeigneten Bezeichnung
— erkennen lassen, muß
der Vermerk außerdem auch
den Namen des Inhabers der
Rechte des Herstellers des Tonträgers
enthalten. Wenn schließlich
die Vervielfältigungsstücke
oder ihre Umhüllungen die
Hauptpersonen unter den ausübenden
Künstlern nicht erkennen
lassen, muß der Vermerk
auch den Namen der Person
enthalten, die in dem Land, in
dem die Festlegung stattgefunden
hat, die Rechte dieser
Künstler innehat.
Artikel 12
Wird ein zu Handelszwecken
veröffentlichter Tonträger oder
ein Vervielfältigungsstück eines
solchen Tonträgers für die Funksendung
oder für irgendeine
öffentliche Wiedergabe unmittelbar
benützt, so hat der Benützer
den ausübenden Künstlern,
den Herstellern von Tonträgern
oder beiden eine einzige angemessene
Vergütung zu zahlen.
Für den Fall, daß die Beteiligten
sich nicht einigen, kann die
nationale Gesetzgebung die Aufteilung
dieser Vergütung regeln.
Artikel 13
Die Sendeunternehmen genießen
das Recht zu erlauben oder
zu verbieten
a) die Weitersendung ihrer
Sendungen;
b) die Festlegung ihrer Sendungen;
c) die Vervielfältigung
(i) der ohne ihre Zustimmung
vorgenommenen
Festlegungen ihrer Sendungen;
(ii) der auf Grund der Bestimmungen
des Artikels
15 vorgenommenen
Festlegungen ihrer
Sendungen, wenn die
Vervielfältigung zu anderen
als den in diesen
Bestimmungen genannten
Zwecken vorgenommen
wird;
d) die öffentliche Wiedergabe
ihrer Fernsehsendungen,
wenn sie an Orten stattfindet,
die der Öffentlichkeit
gegen Zahlung eines
Eintrittsgeldes zugänglich
sind; es obliegt der nationalen
Gesetzgebung des
Staates, in dem der Schutz
dieses Rechtes beansprucht
wird, die Bedingungen für
die Ausübung dieses Rechtes
zu regeln.
Artikel 14
Die Dauer des nach diesem
Abkommen zu gewährenden
Schutzes darf nicht kürzer als
zwanzig Jahre sein, gerechnet
a) vom Ende des Jahres der
Festlegung bei Tonträgern
und bei Darbietungen, die
auf Tonträgern festgelegt
sind;
b) vom Ende des Jahres, in
dem die Darbietung stattgefunden
hat, bei Darbietungen,
die nicht auf Tonträgern
festgelegt sind;
c) vom Ende des Jahres, in
dem die Sendung stattgefunden
hat, bei Funksendungen.
Artikel 15
1. Jeder vertragschließende
Staat kann in seiner nationalen
Gesetzgebung Ausnahmen von
dem mit diesem Abkommen
gewährleisteten Schutz in den
folgenden Fällen vorsehen
a) für eine private Benützung;
b) für eine Benützung kurzer
Bruchstücke anläßlich der
Berichterstattung über
Tagesereignisse;
c) für eine ephemere Festlegung,
die von einem
Sendeunternehmen mit
seinen eigenen Mitteln und
für seine eigenen Sendungen
vorgenommen wird;
d) für eine Benützung, die
ausschließlich Zwecken des
Unterrichts oder der wissenschaftlichen
Forschung
dient..
2. Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 1 kann jeder
vertragschließende Staat für
den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen
in seiner nationalen Gesetzgebung
Beschränkungen
gleicher Art vorsehen, wie sie in
dieser Gesetzgebung für den
Schutz des Urheberrechts an
Werken der Literatur und der
Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen
können jedoch nur insoweit
vorgesehen werden, als
sie mit den Bestimmungen dieses
Abkommens vereinbar sind.
Artikel 16
1. Ein Staat, der Mitglied dieses
Abkommens wird, übernimmt
damit alle Verpflichtungen
und genießt alle Vorteile,
die darin vorgesehen sind. Jedoch
kann ein Staat jederzeit
durch eine beim Generalsekretär
der Organisation der Vereinten
Nationen hinterlegte
Mitteilung erklären
a) hinsichtlich des Artikels
12
(i) daß er keine Bestimmung
dieses Artikels
anwenden wird;
(ii) daß er die Bestimmungen
dieses Artikels für
bestimmte Benützungen
nicht anwenden
wird;
(iii) daß er die Bestimmungen
dieses Artikels für
Tonträger nicht anwenden
wird, deren
Hersteller nicht Angehöriger
eines vertragschließenden
Staates
ist;
(iv) daß er für die Tonträger,
deren Hersteller
Angehöriger
eines anderen vertragschließendeil
Staates
ist, den Umfang
und die Dauer des
in diesem Artikel vorgesehenen
Schutzes auf
den Umfang und die
Dauer des Schutzes beschränken
wird, den
dieser vertragschließende
Staat den Tonträgern
gewährt, die
erstmals von einem
Angehörigen des Staates,
der die Erklärung
abgegeben hat, festgelegt
worden sind;
wenn jedoch, der vertragschließende
Staat,
dem der Hersteller angehört,
den Schutz
nicht dem oder den
gleichen Begünstigten
gewährt wie der vertragschließende
Staat,
der die Erklärung abgegeben
hat, so gilt
dies nicht als Unterschied
im Umfang des
Schutzes;
b) hinsichtlich des Artikels
13, daß er die Bestimmungen
des Buchstabens
d jenes Artikels
nicht anwenden wird; gibt
ein vertragschließender
Staat eine solche Erklärung
ab, so sind die anderen
vertragschließenden
Staaten nicht verpflichtet,
den Sendeunternehmen,
die ihren Sitz im Gebiet
dieses Staates haben, das
im Artikel 13 Buchstabe d
vorgesehene Recht zu gewähren.
2. Wird die in Absatz 1 vorgesehene
Mitteilung zu einem
späteren Zeitpunkt als dem der
Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Beitrittsurkunde
hinterlegt, so wird sie
erst sechs Monate nach ihrer
Hinterlegung wirksam.
Artikel 17
Jeder Staat, dessen nationale
Gesetzgebung am 26. Oktober
1961 den Herstellern von Tonträgern
einen Schutz gewährt,
der ausschließlich auf dem Merkmal
der Festlegung beruht, kann
durch eine gleichzeitig mit seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde beim
Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen
hinterlegte Mitteilung erklären,
daß er hinsichtlich des Artikels 5
nur dieses Merkmal der Festlegung
und hinsichtlich des Artikels
16 Abs. 1 Buchstabe a
(iii) und (iv) das gleiche Merkmal
der Festlegung an Stelle des
Merkmals der Staatsangehörigkeit
des Herstellers anwenden
wird.
Artikel 18
Jeder Staat, der eine der in
Artikel 5 Abs. 3, in Artikel 6
Abs. 2, in Artikel 16 Abs. 1
oder in Artikel 17 vorgesehenen
Erklärungen abgegeben hat,
kann durch eine neue, an den
Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen gerichtete
Mitteilung ihre Tragweite
einschränken oder sie
zurückziehen.
Artikel 19
Unbeschadet aller anderen Bestimmungen
dieses Abkommens
ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar,
sobald ein ausübender
Künstler seine Zustimmung
dazu erteilt hat, daß seine Darbietung
einem Bildträger oder
einem Bild- und Tonträger eingefügt
wird.
Artikel 20
1. Dieses Abkommen läßt die
Rechte unberührt, die in einem
der vertragschließenden Staaten
erworben worden sind, bevor
dieses Abkommen für diesen
Staat in Kraft getreten ist.
2. Kein vertragschließender
Staat ist verpflichtet, die Bestimmungen
dieses Abkommens auf
Darbietungen oder Funksendungen
anzuwenden, die stattgefunden
haben, bevor dieses Abkommen
für diesen Staat in
Kraft getreten ist, oder auf Tonträger,
die vor diesem Zeitpunkt
festgelegt worden sind.
Artikel 21
Der in diesem Abkommen
vorgesehene Schutz läßt den
Schutz unberührt, den die ausübenden
Künstler, die Hersteller
von Tonträgern und die Sendeunternehmen
etwa aus anderen
Rechtsgründen genießen.
Artikel 22
Die vertragschließenden Staaten
behalten sich das Recht vor,
untereinander besondere Vereinbarungen
zu treffen, soweit
diese den ausübenden Künstlern,
den Herstellern von Tonträgern
oder den Sendeunternehmen
weitergehende Rechte verschaffen
als diejenigen, die durch dieses
Abkommen gewährt werden,
oder soweit sie andere Bestimmungen
enthalten, die nicht im
Widerspruch zu diesem Abkommen
stehen.
Artikel 23
Dieses Abkommen wird beim
Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen
hinterlegt. Es steht bis zum
30. Juni 1962 den Staaten zur
Unterzeichnung offen, die zur
Diplomatischen Konferenz über
den internationalen Schutz der
ausübenden Künstler, der Hersteller
von Tonträgern und der
Sendeunternehmen eingeladen
worden sind und die dem Welturheberrechtsabkommen
ange-
hören oder Mitglieder des Internationalen
Verbandes zum
Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst sind.
Artikel 24
1. Dieses Abkommen soll
durch die Unterzeichnerstaaten
ratifiziert oder angenommen
werden.
2. Dieses Abkommen steht für
die Staaten, die zu der in Artikel
23 bezeichneten Konferenz
eingeladen worden sind, sowie
für jeden Mitgliedstaat der
Organisation der Vereinten Nationen
zum Beitritt offen, vorausgesetzt,
daß der beitretende
Staat dem Welturheberrechtsabkommen
angehört oder Mitglied
des Internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken
der Literatur und der Kunst
ist.
3. Die Ratifikation, die Annahme
oder der Beitritt geschieht
durch Hinterlegung einer
entsprechenden Urkunde beim
Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen.
Artikel 25
1. Dieses Abkommen tritt
drei Monate nach der Hinterlegung
der sechsten Ratifikations-,
Annahme- oder Bekrittsurkunde
in Kraft.
2. In der Folge tritt dieses
Abkommen für jeden Staat drei
Monate nach Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 26
1. Jeder vertragschließende
Staat verpflichtet sich, im Einklang
mit seiner Verfassung die
notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,
um die Anwendung dieses
Abkommens zu gewährleisten.
2. Im Zeitpunkt der Hinterlegung
seiner Ratifikations-, Annahme-
oder Bekrittsurkunde
muß jeder Staat nach seiner
nationalen Gesetzgebung in der
Lage sein, die Bestimmungen
dieses Abkommens anzuwenden.
Artikel 27
1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt
der Ratifikation, der Annahme
oder des Beitritts oder in
jedem späteren Zeitpunkt durch
eine an den Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen
gerichtete Mitteilung erklären,
daß dieses Abkommen
sich auf alle oder einen Teil der
Gebiete erstreckt, deren internationale
Beziehungen er wahrnimmt,
vorausgesetzt, daß das
Welturheberrechtsabkommen
oder die Internationale Übereinkunft
zum Schutze von Werken
der Literatur und der
Kunst auf die betreffenden Gebiete
anwendbar ist. Diese Mitteilung
wird drei Monate nach
ihrem Empfang wirksam.
2. Die in Artikel 5 Abs. 3,
in Artikel 6 Abs. 2, in Artikel
16 Abs. 1, in Artikel 17
oder in Artikel 18 genannten
Erklärungen und Mitteilungen
können auf alle oder einen Teil
der in Absatz 1 genannten Gebiete
erstreckt werden.
Artikel 28
1. Jeder vertragschließende
Staat kann dieses Abkommen in
seinem eigenen Namen oder im
Namen aller oder eines Teiles
der in Artikel 27 genannten Gebiete
kündigen.
2. Die Kündigung geschieht
durch eine an den Generalsekretär
der Organisation der Vereinten
Nationen gerichtete Mitteilung
und wird zwölf Monate
nach dem Empfang der Mitteilung
wirksam.
3. Von der in diesem Artikel
vorgesehenen Möglichkeit der
Kündigung kann ein vertragschließender
Staat nicht vor Ablauf
von fünf Jahren von dem
Zeitpunkt an Gebrauch machen,
in dem das Abkommen für diesen
Staat in Kraft getreten ist.
4. Jeder vertragschließende
Staat hört in dem Zeitpunkt auf,
Mitglied dieses Abkommens zu
sein, in dem er nicht mehr dem
Welturheberrechtsabkommen
angehört und nicht mehr Mitglied
des Internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken
der Literatur und der
Kunst ist.
5. Dieses Abkommen hört in
dem Zeitpunkt auf, auf eines
der in Artikel 27 genannten Gebiete
anwendbar zu sein, in dem
auf dieses Gebiet weder
das Welturheberrechtsabkommen
noch die Internationale
Übereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und der
Kunst weiterhin anwendbar ist.
Artikel 29
1. Nachdem dieses Abkommen
fünf Jahre lang in Kraft
gewesen ist, kann jeder vertragschließende
Staat durch eine an
den Generalsekretär der Organisation
der Vereinten Nationen
gerichtete Mitteilung die Einberufung
einer Konferenz zur Revision
dieses Abkommens beantragen.
Der Generalsekretär
teilt diesen Antrag allen vertragschließenden
Staaten mit.
Wenn innerhalb von sechs Monaten
seit der Mitteilung des
Generalsekretärs der Organisation
der Vereinten Nationen
mindestens die Hälfte der vertragschließenden
Staaten ihm
ihre Zustimmung zu diesem Antrag
bekanntgegeben hat, unterrichtet
der Generalsekretär den
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes, den Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
und den Direktor des Büros des
Internationalen Verbandes zum
Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst, die in Zusammenarbeit
mit dem in Artikel
32 vorgesehenen Ausschuß
von Regierungsvertretern eine
Revisionskonferenz einberufen.
2. Jede Revision dieses Abkommens
muß mit Zweidrittelmehrheit
der bei der Revisions-
konferenz anwesenden Staaten
angenommen werden, vorausgesetzt,
daß diese Mehrheit zwei
Drittel der Staaten umfaßt, die
im Zeitpunkt der Revisionskonferenz
Mitglieder dieses Abkommens
sind.
3. Falls ein neues Abkommen
angenommen wird, das dieses
Abkommen ganz oder teilweise
ändert, und sofern das neue Abkommen
nichts anderes bestimmt,
a) steht dieses Abkommen
vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neuen,
revidierten Abkommens
an nicht mehr zur Ratifikation,
zur Annahme oder
zum Beitritt offen,
b) bleibt dieses Abkommen
hinsichtlich der Beziehungen
zwischen den vertragschließenden
Staaten in
Kraft, die nicht Mitglieder
des neuen Abkommens
wenden.
Artikel 30
Jede Streitfrage zwischen zwei
oder mehreren vertragschließenden
Staaten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens,
die nicht auf dem
Verhandlungswege geregelt
wird, soll auf Antrag einer der
streitenden Parteien zur Entscheidung
vor den Internationalen
Gerichtshof gebracht werden,
sofern die beteiligten Staaten
nicht eine andere Art der
Regelung vereinbaren.
Artikel 31
Unbeschadet der Bestimmungen
des Artikels 5 Abs. 3, des
Artikels 6 Abs. 2, des Artikels
16 Abs. 1 und des Artikels
17 ist kein Vorbehalt zu
diesem Abkommen zulässig.
Artikel 32
1. Es wird ein Ausschuß von
Regierungsvertretern eingesetzt,
der folgende Aufgaben hat
a) die Fragen zu prüfen, die
sich auf die Anwendung
und Durchführung dieses
Abkommens beziehen;
b) die Vorschläge zu sammeln
und die Unterlagen vorzubereiten,
die sich auf
etwaige Revisionen dieses
Abkommens beziehen.
2. Der Ausschuß setzt sich aus
Vertretern der vertragschließenden
Staaten zusammen, die
unter Berücksichtigung einer
angemessenen geographischen
Verteilung ausgewählt werden.
Die Zahl der Mitglieder des
Ausschusses beträgt sechs, wenn
die Zahl der vertragschließenden
Staaten zwölf oder weniger
beträgt, neun, wenn die Zahl
der vertragschließenden Staaten
dreizehn bis achtzehn beträgt,
und zwölf, wenn die Zahl der
vertragschließenden Staaten
achtzehn übersteigt.
3. Der Ausschuß wird zwölf
Monate nach Inkrafttreten dieses
Abkommens auf Grund einer
Abstimmung gebildet, die unter
den vertragschließenden Staaten
— von denen jeder über eine
Stimme verfügt — von dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes, dem Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
und dem Direktor des Büros
des Internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der
Literatur und der Kunst nach
den Regeln durchgeführt wird,
die vorher von der absoluten
Mehrheit der vertragschließenden
Staaten genehmigt worden
sind.
4. Der Ausschuß wählt seinen
Vorsitzenden und sein Büro. Er
stellt seine Geschäftsordnung
auf, die sich insbesondere auf
seine künftige Arbeitsweise und
die Art seiner Erneuerung bezieht;
diese Geschäftsordnung
muß namentlich einen Wechsel
unter den verschiedenen vertragschließenden
Staaten sicherstellen.
5. Das Sekretariat des Ausschusses
setzt sich zusammen aus
Angehörigen des Internationalen
Arbeitsamtes, der Organisation
der Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
und des Büros des Internationalen
Verbandes zum
Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst, die von den
Generaldirektoren und dem Direktor
der drei beteiligten Organisationen
bestimmt werden.
6. Die Sitzung des Ausschusses,
der einberufen wird, sobald
die Mehrheit seiner Mitglieder
es für zweckmäßig hält, werden
abwechselnd am Sitz des Internationalen
Arbeitsamtes, der
Organisation der Vereinten Nationen
für Erziehung, Wissenschaft
und Kultur und des Büros
des Internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der
Literatur und der Kunst abgehalten.
7. Die Auslagen der Mitglieder
des Ausschusses werden von
ihren Regierungen getragen.
Artikel 33
1. Dieses Abkommen wird in
englischer, französischer und
spanischer Sprache abgefaßt;
diese drei Texte sind in gleicher
Weise maßgebend.
2. Außerdem werden offizielle
Texte dieses Abkommens in
deutscher, italienischer und portugiesischer
Sprache abgefaßt.
Artikel 34
1. Der Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen
unterrichtet die Staaten,
die zu der in Artikel 23 genannten
Konferenz eingeladen worden
sind, und jeden Mitgliedstaat
der Organisation der Vereinten
Nationen sowie den Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes, den Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
und den Direktor des Büros des
Internationalen Verbandes zum
Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst
a) über die Hinterlegung
jeder Ratifikations-, Annahme-
oder Beitrittsurkunde;
b) über den Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Abkommens;
c) über die in diesem Abkommen
vorgesehenen
Mitteilungen, Erklärungen
und sonstigen Anzeigen;
d) über den Eintritt eines in
Artikel 28 Abs. 4 oder
Abs. 5 genannten Sachverhalts.
2. Der Generalsekretär der
Organisation der Vereinten Nationen
unterrichtet ferner den
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes, den Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
und den Direktor des Büros des
Internationalen Verbandes zum
Schutze von Werken der Literatur
und der Kunst über die Anträge,
die nach Artikel 29 an
ihn gerichtet werden, sowie
über jede Mitteilung, die er hinsichtlich
der Revision dieses Abkommens
von den vertragschließenden
Staaten erhält.
ZU URKUND DESSEN
haben die Unterzeichneten, die
hierzu in gehöriger Weise ermächtigt
sind, dieses Abkommen
unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Rom am
26. Oktober 1961 in einem einzigen
Exemplar in englischer,
französischer und spanischer
Sprache. Beglaubigte Abschriften
übersendet der Generalsekretär
der Organisation der Vereinten
Nationen an alle Staaten, die zu
der in Artikel 23 genannten
Konferenz eingeladen worden
sind, und an jeden Mitgliedstaat
der Organisation der Vereinten
Nationen sowie an den Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes, an den Generaldirektor
der Organisation der
Vereinten Nationen für Erziehung,
Wissenschaft und Kultur
und an den Direktor des Büros
des Internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken der
Literatur und der Kunst.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Diese Ratifikation erfolgt unter Abgabe
nachstehender Erklärung
(Übersetzung)
Erklärung der Republik Österreich gemäß
Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) und (iv) sowie
Absatz 1 lit. b des Internationalen Abkommens
über den Schutz der ausübenden Künstler,
der Hersteller von Tonträgern und der
Sendeunternehmen
Die Republik Österreich erklärt
1. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) des
Internationalen Abkommens über den Schutz
der ausübenden Künstler, der Hersteller von
Tonträgern und der Sendeunternehmen, daß sie
die Bestimmungen des Artikels 12 nicht auf
Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht
Angehöriger eines vertragschließenden Staates
ist;
2. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iv) dieses
Abkommens, daß sie für die Tonträger, deren
Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden
Staates ist, den Umfang und die
Dauer des im Artikel 12 vorgesehenen Schutzes
auf den Umfang und die Dauer des Schutzes
beschränken wird, den dieser vertragschließende
Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von
einem österreichischen Staatsbürger festgelegt
worden sind;
3. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. b dieses
Abkommens, daß . sie die Bestimmungen des
Artikels 13 lit. d nicht anwenden wird.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, am 12. Feber 1973
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am
9. März 1973 gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens beim Generalsekretär der Organisation der
Vereinten Nationen hinterlegt; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich
am 9. Juni 1973 in Kraft getreten.
Nach den bis 30. Mai 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation
der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten vertragschließende Staaten des
vorliegenden Abkommens
Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Kongo,
Mexiko, Niger, Paraguay, Schweden, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich Großbritannien
und Nordirland (einschließlich Bermuda und Gibraltar).
Zu dem Abkommen haben die nachstehend angeführten Staaten folgende Erklärungen
abgegeben
DÄNEMARK
„1) Zu Artikel 6 Absatz 2: Sendeunternehmen wird nur dann Schutz gewährt, wenn ihr Sitz in
einem anderen vertragschließenden Staat liegt und wenn ihre Sendungen von einem im Gebiet
desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt werden.
2) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur hinsichtlich
der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken
angewendet.
3) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (iv): Für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen
vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen
Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende
Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem dänischen Staatsangehörigen festgelegt
worden sind.
4) Zu Artikel 17: Dänemark gewährt den in Artikel 5 vorgesehenen Schutz nur, wenn die erste
Festlegung des Tons in einem anderen vertragschließenden Staat vorgenommen worden ist (Merkmal
der Festlegung), und wird hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iii) und (iv) das
genannte Merkmal an Stelle des Merkmales der Staatsangehörigkeit anwenden."
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„1. Die Bundesrepublik Deutschland macht im Sinne der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3
und Artikels 16 Absatz 1 a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden
Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von folgenden Vorbehalten
Gebrauch
1) Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird sie das in Artikel 5
Absatz 1 (b) des Abkommens angeführte Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
2) für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates
ist, wird sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen
Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende
Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen
festgelegt worden sind."
FIDSCHI
(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird Fidschi hinsichtlich
der Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird Fidschi Sendungen
nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden
Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen
Sender ausgestrahlt worden ist;
(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens wird Fidschi die Bestimmungen
des Artikels 12 nicht anwenden.
KONGO
(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung" wird ausgeschlossen;
(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.
NIGER
(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung" wird ausgeschlossen;
(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.
SCHWEDEN
(a) In bezug auf Artikel 6 Absatz 2;
(b) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden
nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung angewendet;
(c) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iv);
(d) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (b): Die Bestimmungen des Artikels 13 Buchstabe
(d) werden nur hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Fernsehsendungen in einem
Lichtspieltheater oder an einem ähnlichen Ort angewendet;
(e) in bezug auf Artikel 17.
TSCHECHOSLOWAKEI
„Mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (in) und (iv) angeführten Vorbehalten."
VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
„(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird das Vereinigte
Königreich für Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;
(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird das Vereinigte
Königreich Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem
anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden
Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;
(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens
(a) wird das Vereinigte Königreich die Bestimmungen des Artikels 12 für die folgenden
Benützungen nicht anwenden
(i) Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers in Häusern, in denen Menschen
wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder
Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine
besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu
hören ist, eingehoben wird.
(ii) Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Tätigkeit oder
zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht
auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit
oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt
dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem
Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und irgendein Erlös aus den
Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird.
(b) Für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates
ist, oder Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, welcher
eine Erklärung gemäß Artikel 16 (1) (a) (i) abgegeben hat, wonach er die Bestimmungen des
Artikels 12 nicht anwenden wird, wird das Vereinigte Königreich den in Artikel 12 vorgesehenen
Schutz nicht gewähren, es sei denn, daß in beiden Fällen der Tonträger zuerst in einem vertragschließenden
Staat veröffentlicht worden ist, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat."
Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs gelten auch für Bermuda und Gibraltar.