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413_1973 AT

413. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen samt Erklärung der Republik Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen samt Erklärung der Republik Österreich

Nachdem das am 26. Oktober 1961 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegte Internationale

Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der

Sendeunternehmen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die vertragschließenden Staaten,

von dem Wunsche geleitet,

die Rechte der ausübenden

Künstler, der Hersteller von

Tonträgern und der Sendeunternehmen

zu schützen, haben folgendes

vereinbart

Artikel 1

Der durch dieses Abkommen

vongesehene Schutz läßt den

Schutz der Urheberrechte an

Werken der Literatur und der

Kunst unberührt und beeinträchtigt

ihn in keiner Weise.

Daher kann keine Bestimmung

dieses Abkommens in einer

Weise ausgelegt werden, die diesem

Schutz Abbruch tut.

Artikel 2

1. Für die Zwecke dieses Abkommens

ist unter Inländerbehandlung

die Behandlung zu

verstehen, die der vertragschließende

Staat, in dessen

Gebiet der Schutz beansprucht

wind, auf Grund seiner nationalen

Gesetzgebung gewährt

a) den ausübenden Künstlern,

die seine Staatsangehörigen

sind, für die Darbietungen,

die in seinem Gebiet

stattfinden, gesendet

oder erstmals festgelegt

werden;

b) den Herstellern von Tonträgern,

die seine Staatsangehörigen

sind, für die

Tonträger, die in seinem

Gebiet erstmals festgelegt

oder erstmals veröffentlicht

werden;

c) den Sendeunternehmen,

die ihren Sitz in seinem

Gebiet haben, für die

Funksendungen, die von

Sendern ausgestrahlt werden,

die in seinem Gebiet

gelegen sind.

2. Die Inländerbehandlung

wird nach Maßgabe des in diesem

Abkommen ausdrücklich

gewährleisteten Schutzes und

der darin ausdrücklich vorgesehenen

Einschränkungen gewährt.

Artikel 3

Für die Zwecke dieses Abkommens

versteht man unter

a) „ausübenden Künstlern"

die Schauspieler, Sänger,

Musiker, Tänzer und

anderen Personen, die

Werke der Literatur oder

der Kunst aufführen, singen,

vortragen, vorlesen,

spielen oder auf irgendeine

andere Weise darbieten;

b) „Tonträger" jede ausschließlich

auf den Ton beschränkte

Festlegung der

Töne einer Darbietung

oder anderer Töne;

c) „Hersteller von Tonträgern"

die natürliche oder

juristische Person, die erstmals

die Töne einer Darbietung

oder andere Töne

festlegt;

d) „Veröffentlichung" das

Angebot einer genügenden

Anzahl von Vervielfältigungsstücken

eines Tonträgers

an die Öffentlichkeit;

e) „Vervielfältigung" die

Herstellung eines Vervielfältigungsstücks

oder mehrere

Vervielfältigungsstücke

einer Festlegung;

f) „Funksendung" die Ausstrahlung

von Tönen oder

von Bildern und Tönen

mittels radioelektrischer

Wellen zum Zwecke des

Empfangs durch die

Öffentlichkeit;

g) „Weitersendung" die

(gleichzeitige Ausstrahlung

der Sendung eines Sendeunternehmens

durch ein

anderes Sendeunternehmen.

Artikel 4

Jeder vertragschließende Staat

gewährt den ausübenden Künstlern

Inländerbehandlung, wenn

eine der folgenden Voraussetzungen

vorliegt

a) Die Darbietung findet in

einem anderen vertragschließenden

Staat statt;

b) die Darbietung wird auf

einem nach Artikel 5 geschützten

Tonträger festgelegt;

c) die nicht auf einem Tonträger

festgelegte Darbietung

wird durch eine nach

Artikel 6 geschützte Sendung

ausgestrahlt.

Artikel 5

1. Jeder vertragschließende

Staat gewährt den Herstellern

von Tonträgern Inländerbehandlung,

wenn eine der folgenden

Voraussetzungen vorliegt

a) Der Hersteller von Tonträgern

ist Angehöriger

eines anderen vertragschließenden

Staates

(Merkmal der Staatsangehörigkeit);

b) die erste Festlegung des

Tons ist in einem anderen

vertragschließenden Staat

vorgenommen worden

(Merkmal der Festlegung);

c) der Tonträger ist erstmals

in einem anderen vertragschließenden

Staat veröffentlicht

worden (Merkmal

der Veröffentlichung).

2. Wenn die erste Veröffentlichung

in keinem vertragschließenden

Staat stattgefunden hat,

der Tonträger jedoch innerhalb

von dreißig Tagen seit der ersten

Veröffentlichung auch in einem

vertragschließenden Staat veröffentlicht

worden ist (gleichzeitige

Veröffentlichung), gilt

dieser Tonträger als erstmals in

dem vertragschließenden Staat

veröffentlicht.

3. Jeder vertragschließende

Staat kann durch eine beim Generalsekretär

der Organisation

der Vereinten Nationen hinterlegte

Mitteilung erklären, daß er

entweder das Merkmal der Veröffentlichung

oder das Merkmal

der Festlegung nicht anwenden

wird. Diese Mitteilung kann bei

der Ratifikation, der Annahme

oder dem Beitritt oder in jedem

späteren Zeitpunkt hinterlegt

werden; im letzten Fall wird

sie erst sechs Monate nach ihrer

Hinterlegung wirksam.

Artikel 6

1. Jeder vertragschließende

Staat gewährt den Sendeunternehmen

Inländerbehandlung,

wenn eine der folgenden Voraussetzungen

vorliegt

a) Der Sitz des Sendeunternehmens

liegt in einem

anderen vertragschließenden

Staat;

b) die Sendung ist von einem

im Gebiet eines anderen

vertragschließenden Staates

gelegenen Sender ausgestrahlt

worden.

2. Jeder vertragschließende

Staat kann durch eine beim

Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen

hinterlegte Mitteilung erklären,

daß er Sendungen nur Schutz

gewähren wird, wenn der Sitz

des Sendeunternehmens in

einem anderen vertragschließenden

Staat liegt und die Sendung

von einem im Gebiet desselben

vertragschließenden Staates gelegenen

Sender ausgestrahlt worden

ist. Diese Mitteilung kann

bei der Ratifikation, der Annahme

oder dem Beitritt oder

in jedem späteren Zeitpunkt

vorgenommen werden; im letzten

Fall wird sie erst sechs Monate

nach ihrer Hinterlegung

wirksam.

Artikel 7

1. Der in diesem Abkommen

zugunsten der ausübenden

Künstler vorgesehene Schutz

muß die Möglichkeit geben zu

untersagen

a) die Sendung und die

öffentliche Wiedergabe

ihrer Darbietung ohne ihre

Zustimmung, es sei denn,

daß für die Sendung oder

für die öffentliche Wiedergabe

eine bereits gesendete

Darbietung oder die Festlegung

einer Darbietung

verwendet wird;

b) die Festlegung ihrer nicht

festgelegten Darbietung

ohne ihre Zustimmung;

c) die Vervielfältigung einer

Festlegung ihrer Darbietung

ohne ihre Zustimmung

(i) wenn die erste Festlegung

selbst ohne ihre

Zustimmung vorgenommen

worden ist;

(ii) wenn die Vervielfältigung

zu anderen

Zwecken als denjenigen

vorgenommen wird,

zu denen sie ihre Zustimmung

gegeben

haben;

(iii) wenn die erste Festlegung

auf Grund der

Bestimmungen des Artikels

15 vorgenommen

worden ist und zu

anderen Zwecken vervielfältigt

wird, als

denjenigen, die in diesen

Bestimmungen genannt

sind.

2. (1) Hat der ausübende

Künstler der Sendung zuge-

stimmt, so bestimmt sich der

Schutz gegen die Weitersendung,

gegen die Festlegung für Zwecke

der Sendung und gegen die Vervielfältigung

einer solchen Festlegung

für Zwecke der Sendung

nach der nationalen Gesetzgebung

des vertragschließenden

Staates, in dessen Gebiet der

Schutz beansprucht wird.

(2) Die Voraussetzungen,

unter denen Sendeunternehmen

für Zwecke von Sendungen vorgenommene

Festlegungen benützen

dürfen, werden von der

nationalen Gesetzgebung des

vertragschließenden Staates geregelt,

in dessen Gebiet der Schutz

beansprucht wird.

(3) Die nationale Gesetzgebung

darf jedoch in den Fällen

der Unterabsätze (1) und (2)

dieses Absatzes nicht zur Folge

haben, daß den ausübenden

Künstlern die Befugnis entzogen

wird, ihre Beziehungen zu den

Sendeunternehmen vertraglich

zu regeln.

Artikel 8

Jeder vertragschließende Staat

kann durch seine nationale Gesetzgebung

bestimmen, wie die

ausübenden Künstler bei der

Ausübung ihrer Rechte vertreten

werden, wenn mehrere von

ihnen an der gleichen Darbietung

mitwirken.

Artikel 9

Jeder vertragschließende Staat

kann durch seine nationale

Gesetzgebung den in diesem Abkommen

vorgesehenen Schutz

auf Künstler ausdehnen, die

keine Werke der Literatur oder

der Kunst darbieten.

Artikel 10

Die Hersteller von Tonträgern

genießen das Recht, die

unmittelbare oder mittelbare

Vervielfältigung ihrer Tonträger

zu erlauben oder zu verbieten.

Artikel 11

Wenn ein vertragschließender

Staat in seiner nationalen

Gesetzgebung als Voraussetzung

für den Schutz der Rechte der

Hersteller von Tonträgern oder

der ausübenden Künstler oder

beider mit Bezug auf Tonträger

die Erfüllung von Förmlichkeiten

fordert, sind diese Erfordernisse

als erfüllt anzusehen, wenn

alle im Handel befindlichen Vervielfältigungsstücke

des veröffentlichten

Tonträgers oder

ihre Umhüllungen einen Vermerk

tragen, der aus dem Kennzeichen

in Verbindung

mit der Angabe des Jahres der

ersten Veröffentlichung besteht

und in einer Weise angebracht

ist, (die klar erkennen läßt, daß

der Schutz vorbehalten wird.

Wenn die Vervielfältigungsstücke

oder ihre Umhüllungen

den Hersteller des Tonträgers

oder den Inhaber des vom Hersteller

eingeräumten Nutzungsrechts

nicht — mit Hilfe des

Namens, der Marke oder jeder

anderen geeigneten Bezeichnung

— erkennen lassen, muß

der Vermerk außerdem auch

den Namen des Inhabers der

Rechte des Herstellers des Tonträgers

enthalten. Wenn schließlich

die Vervielfältigungsstücke

oder ihre Umhüllungen die

Hauptpersonen unter den ausübenden

Künstlern nicht erkennen

lassen, muß der Vermerk

auch den Namen der Person

enthalten, die in dem Land, in

dem die Festlegung stattgefunden

hat, die Rechte dieser

Künstler innehat.

Artikel 12

Wird ein zu Handelszwecken

veröffentlichter Tonträger oder

ein Vervielfältigungsstück eines

solchen Tonträgers für die Funksendung

oder für irgendeine

öffentliche Wiedergabe unmittelbar

benützt, so hat der Benützer

den ausübenden Künstlern,

den Herstellern von Tonträgern

oder beiden eine einzige angemessene

Vergütung zu zahlen.

Für den Fall, daß die Beteiligten

sich nicht einigen, kann die

nationale Gesetzgebung die Aufteilung

dieser Vergütung regeln.

Artikel 13

Die Sendeunternehmen genießen

das Recht zu erlauben oder

zu verbieten

a) die Weitersendung ihrer

Sendungen;

b) die Festlegung ihrer Sendungen;

c) die Vervielfältigung

(i) der ohne ihre Zustimmung

vorgenommenen

Festlegungen ihrer Sendungen;

(ii) der auf Grund der Bestimmungen

des Artikels

15 vorgenommenen

Festlegungen ihrer

Sendungen, wenn die

Vervielfältigung zu anderen

als den in diesen

Bestimmungen genannten

Zwecken vorgenommen

wird;

d) die öffentliche Wiedergabe

ihrer Fernsehsendungen,

wenn sie an Orten stattfindet,

die der Öffentlichkeit

gegen Zahlung eines

Eintrittsgeldes zugänglich

sind; es obliegt der nationalen

Gesetzgebung des

Staates, in dem der Schutz

dieses Rechtes beansprucht

wird, die Bedingungen für

die Ausübung dieses Rechtes

zu regeln.

Artikel 14

Die Dauer des nach diesem

Abkommen zu gewährenden

Schutzes darf nicht kürzer als

zwanzig Jahre sein, gerechnet

a) vom Ende des Jahres der

Festlegung bei Tonträgern

und bei Darbietungen, die

auf Tonträgern festgelegt

sind;

b) vom Ende des Jahres, in

dem die Darbietung stattgefunden

hat, bei Darbietungen,

die nicht auf Tonträgern

festgelegt sind;

c) vom Ende des Jahres, in

dem die Sendung stattgefunden

hat, bei Funksendungen.

Artikel 15

1. Jeder vertragschließende

Staat kann in seiner nationalen

Gesetzgebung Ausnahmen von

dem mit diesem Abkommen

gewährleisteten Schutz in den

folgenden Fällen vorsehen

a) für eine private Benützung;

b) für eine Benützung kurzer

Bruchstücke anläßlich der

Berichterstattung über

Tagesereignisse;

c) für eine ephemere Festlegung,

die von einem

Sendeunternehmen mit

seinen eigenen Mitteln und

für seine eigenen Sendungen

vorgenommen wird;

d) für eine Benützung, die

ausschließlich Zwecken des

Unterrichts oder der wissenschaftlichen

Forschung

dient..

2. Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 1 kann jeder

vertragschließende Staat für

den Schutz der ausübenden

Künstler, der Hersteller von

Tonträgern und der Sendeunternehmen

in seiner nationalen Gesetzgebung

Beschränkungen

gleicher Art vorsehen, wie sie in

dieser Gesetzgebung für den

Schutz des Urheberrechts an

Werken der Literatur und der

Kunst vorgesehen sind. Zwangslizenzen

können jedoch nur insoweit

vorgesehen werden, als

sie mit den Bestimmungen dieses

Abkommens vereinbar sind.

Artikel 16

1. Ein Staat, der Mitglied dieses

Abkommens wird, übernimmt

damit alle Verpflichtungen

und genießt alle Vorteile,

die darin vorgesehen sind. Jedoch

kann ein Staat jederzeit

durch eine beim Generalsekretär

der Organisation der Vereinten

Nationen hinterlegte

Mitteilung erklären

a) hinsichtlich des Artikels

12

(i) daß er keine Bestimmung

dieses Artikels

anwenden wird;

(ii) daß er die Bestimmungen

dieses Artikels für

bestimmte Benützungen

nicht anwenden

wird;

(iii) daß er die Bestimmungen

dieses Artikels für

Tonträger nicht anwenden

wird, deren

Hersteller nicht Angehöriger

eines vertragschließenden

Staates

ist;

(iv) daß er für die Tonträger,

deren Hersteller

Angehöriger

eines anderen vertragschließendeil

Staates

ist, den Umfang

und die Dauer des

in diesem Artikel vorgesehenen

Schutzes auf

den Umfang und die

Dauer des Schutzes beschränken

wird, den

dieser vertragschließende

Staat den Tonträgern

gewährt, die

erstmals von einem

Angehörigen des Staates,

der die Erklärung

abgegeben hat, festgelegt

worden sind;

wenn jedoch, der vertragschließende

Staat,

dem der Hersteller angehört,

den Schutz

nicht dem oder den

gleichen Begünstigten

gewährt wie der vertragschließende

Staat,

der die Erklärung abgegeben

hat, so gilt

dies nicht als Unterschied

im Umfang des

Schutzes;

b) hinsichtlich des Artikels

13, daß er die Bestimmungen

des Buchstabens

d jenes Artikels

nicht anwenden wird; gibt

ein vertragschließender

Staat eine solche Erklärung

ab, so sind die anderen

vertragschließenden

Staaten nicht verpflichtet,

den Sendeunternehmen,

die ihren Sitz im Gebiet

dieses Staates haben, das

im Artikel 13 Buchstabe d

vorgesehene Recht zu gewähren.

2. Wird die in Absatz 1 vorgesehene

Mitteilung zu einem

späteren Zeitpunkt als dem der

Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Beitrittsurkunde

hinterlegt, so wird sie

erst sechs Monate nach ihrer

Hinterlegung wirksam.

Artikel 17

Jeder Staat, dessen nationale

Gesetzgebung am 26. Oktober

1961 den Herstellern von Tonträgern

einen Schutz gewährt,

der ausschließlich auf dem Merkmal

der Festlegung beruht, kann

durch eine gleichzeitig mit seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde beim

Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen

hinterlegte Mitteilung erklären,

daß er hinsichtlich des Artikels 5

nur dieses Merkmal der Festlegung

und hinsichtlich des Artikels

16 Abs. 1 Buchstabe a

(iii) und (iv) das gleiche Merkmal

der Festlegung an Stelle des

Merkmals der Staatsangehörigkeit

des Herstellers anwenden

wird.

Artikel 18

Jeder Staat, der eine der in

Artikel 5 Abs. 3, in Artikel 6

Abs. 2, in Artikel 16 Abs. 1

oder in Artikel 17 vorgesehenen

Erklärungen abgegeben hat,

kann durch eine neue, an den

Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen gerichtete

Mitteilung ihre Tragweite

einschränken oder sie

zurückziehen.

Artikel 19

Unbeschadet aller anderen Bestimmungen

dieses Abkommens

ist Artikel 7 nicht mehr anwendbar,

sobald ein ausübender

Künstler seine Zustimmung

dazu erteilt hat, daß seine Darbietung

einem Bildträger oder

einem Bild- und Tonträger eingefügt

wird.

Artikel 20

1. Dieses Abkommen läßt die

Rechte unberührt, die in einem

der vertragschließenden Staaten

erworben worden sind, bevor

dieses Abkommen für diesen

Staat in Kraft getreten ist.

2. Kein vertragschließender

Staat ist verpflichtet, die Bestimmungen

dieses Abkommens auf

Darbietungen oder Funksendungen

anzuwenden, die stattgefunden

haben, bevor dieses Abkommen

für diesen Staat in

Kraft getreten ist, oder auf Tonträger,

die vor diesem Zeitpunkt

festgelegt worden sind.

Artikel 21

Der in diesem Abkommen

vorgesehene Schutz läßt den

Schutz unberührt, den die ausübenden

Künstler, die Hersteller

von Tonträgern und die Sendeunternehmen

etwa aus anderen

Rechtsgründen genießen.

Artikel 22

Die vertragschließenden Staaten

behalten sich das Recht vor,

untereinander besondere Vereinbarungen

zu treffen, soweit

diese den ausübenden Künstlern,

den Herstellern von Tonträgern

oder den Sendeunternehmen

weitergehende Rechte verschaffen

als diejenigen, die durch dieses

Abkommen gewährt werden,

oder soweit sie andere Bestimmungen

enthalten, die nicht im

Widerspruch zu diesem Abkommen

stehen.

Artikel 23

Dieses Abkommen wird beim

Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen

hinterlegt. Es steht bis zum

30. Juni 1962 den Staaten zur

Unterzeichnung offen, die zur

Diplomatischen Konferenz über

den internationalen Schutz der

ausübenden Künstler, der Hersteller

von Tonträgern und der

Sendeunternehmen eingeladen

worden sind und die dem Welturheberrechtsabkommen

ange-

hören oder Mitglieder des Internationalen

Verbandes zum

Schutze von Werken der Literatur

und der Kunst sind.

Artikel 24

1. Dieses Abkommen soll

durch die Unterzeichnerstaaten

ratifiziert oder angenommen

werden.

2. Dieses Abkommen steht für

die Staaten, die zu der in Artikel

23 bezeichneten Konferenz

eingeladen worden sind, sowie

für jeden Mitgliedstaat der

Organisation der Vereinten Nationen

zum Beitritt offen, vorausgesetzt,

daß der beitretende

Staat dem Welturheberrechtsabkommen

angehört oder Mitglied

des Internationalen Verbandes

zum Schutze von Werken

der Literatur und der Kunst

ist.

3. Die Ratifikation, die Annahme

oder der Beitritt geschieht

durch Hinterlegung einer

entsprechenden Urkunde beim

Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen.

Artikel 25

1. Dieses Abkommen tritt

drei Monate nach der Hinterlegung

der sechsten Ratifikations-,

Annahme- oder Bekrittsurkunde

in Kraft.

2. In der Folge tritt dieses

Abkommen für jeden Staat drei

Monate nach Hinterlegung seiner

Ratifikations-, Annahme- oder

Beitrittsurkunde in Kraft.

Artikel 26

1. Jeder vertragschließende

Staat verpflichtet sich, im Einklang

mit seiner Verfassung die

notwendigen Maßnahmen zu ergreifen,

um die Anwendung dieses

Abkommens zu gewährleisten.

2. Im Zeitpunkt der Hinterlegung

seiner Ratifikations-, Annahme-

oder Bekrittsurkunde

muß jeder Staat nach seiner

nationalen Gesetzgebung in der

Lage sein, die Bestimmungen

dieses Abkommens anzuwenden.

Artikel 27

1. Jeder Staat kann im Zeitpunkt

der Ratifikation, der Annahme

oder des Beitritts oder in

jedem späteren Zeitpunkt durch

eine an den Generalsekretär der

Organisation der Vereinten Nationen

gerichtete Mitteilung erklären,

daß dieses Abkommen

sich auf alle oder einen Teil der

Gebiete erstreckt, deren internationale

Beziehungen er wahrnimmt,

vorausgesetzt, daß das

Welturheberrechtsabkommen

oder die Internationale Übereinkunft

zum Schutze von Werken

der Literatur und der

Kunst auf die betreffenden Gebiete

anwendbar ist. Diese Mitteilung

wird drei Monate nach

ihrem Empfang wirksam.

2. Die in Artikel 5 Abs. 3,

in Artikel 6 Abs. 2, in Artikel

16 Abs. 1, in Artikel 17

oder in Artikel 18 genannten

Erklärungen und Mitteilungen

können auf alle oder einen Teil

der in Absatz 1 genannten Gebiete

erstreckt werden.

Artikel 28

1. Jeder vertragschließende

Staat kann dieses Abkommen in

seinem eigenen Namen oder im

Namen aller oder eines Teiles

der in Artikel 27 genannten Gebiete

kündigen.

2. Die Kündigung geschieht

durch eine an den Generalsekretär

der Organisation der Vereinten

Nationen gerichtete Mitteilung

und wird zwölf Monate

nach dem Empfang der Mitteilung

wirksam.

3. Von der in diesem Artikel

vorgesehenen Möglichkeit der

Kündigung kann ein vertragschließender

Staat nicht vor Ablauf

von fünf Jahren von dem

Zeitpunkt an Gebrauch machen,

in dem das Abkommen für diesen

Staat in Kraft getreten ist.

4. Jeder vertragschließende

Staat hört in dem Zeitpunkt auf,

Mitglied dieses Abkommens zu

sein, in dem er nicht mehr dem

Welturheberrechtsabkommen

angehört und nicht mehr Mitglied

des Internationalen Verbandes

zum Schutze von Werken

der Literatur und der

Kunst ist.

5. Dieses Abkommen hört in

dem Zeitpunkt auf, auf eines

der in Artikel 27 genannten Gebiete

anwendbar zu sein, in dem

auf dieses Gebiet weder

das Welturheberrechtsabkommen

noch die Internationale

Übereinkunft zum Schutze von

Werken der Literatur und der

Kunst weiterhin anwendbar ist.

Artikel 29

1. Nachdem dieses Abkommen

fünf Jahre lang in Kraft

gewesen ist, kann jeder vertragschließende

Staat durch eine an

den Generalsekretär der Organisation

der Vereinten Nationen

gerichtete Mitteilung die Einberufung

einer Konferenz zur Revision

dieses Abkommens beantragen.

Der Generalsekretär

teilt diesen Antrag allen vertragschließenden

Staaten mit.

Wenn innerhalb von sechs Monaten

seit der Mitteilung des

Generalsekretärs der Organisation

der Vereinten Nationen

mindestens die Hälfte der vertragschließenden

Staaten ihm

ihre Zustimmung zu diesem Antrag

bekanntgegeben hat, unterrichtet

der Generalsekretär den

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes, den Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

und den Direktor des Büros des

Internationalen Verbandes zum

Schutze von Werken der Literatur

und der Kunst, die in Zusammenarbeit

mit dem in Artikel

32 vorgesehenen Ausschuß

von Regierungsvertretern eine

Revisionskonferenz einberufen.

2. Jede Revision dieses Abkommens

muß mit Zweidrittelmehrheit

der bei der Revisions-

konferenz anwesenden Staaten

angenommen werden, vorausgesetzt,

daß diese Mehrheit zwei

Drittel der Staaten umfaßt, die

im Zeitpunkt der Revisionskonferenz

Mitglieder dieses Abkommens

sind.

3. Falls ein neues Abkommen

angenommen wird, das dieses

Abkommen ganz oder teilweise

ändert, und sofern das neue Abkommen

nichts anderes bestimmt,

a) steht dieses Abkommen

vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neuen,

revidierten Abkommens

an nicht mehr zur Ratifikation,

zur Annahme oder

zum Beitritt offen,

b) bleibt dieses Abkommen

hinsichtlich der Beziehungen

zwischen den vertragschließenden

Staaten in

Kraft, die nicht Mitglieder

des neuen Abkommens

wenden.

Artikel 30

Jede Streitfrage zwischen zwei

oder mehreren vertragschließenden

Staaten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens,

die nicht auf dem

Verhandlungswege geregelt

wird, soll auf Antrag einer der

streitenden Parteien zur Entscheidung

vor den Internationalen

Gerichtshof gebracht werden,

sofern die beteiligten Staaten

nicht eine andere Art der

Regelung vereinbaren.

Artikel 31

Unbeschadet der Bestimmungen

des Artikels 5 Abs. 3, des

Artikels 6 Abs. 2, des Artikels

16 Abs. 1 und des Artikels

17 ist kein Vorbehalt zu

diesem Abkommen zulässig.

Artikel 32

1. Es wird ein Ausschuß von

Regierungsvertretern eingesetzt,

der folgende Aufgaben hat

a) die Fragen zu prüfen, die

sich auf die Anwendung

und Durchführung dieses

Abkommens beziehen;

b) die Vorschläge zu sammeln

und die Unterlagen vorzubereiten,

die sich auf

etwaige Revisionen dieses

Abkommens beziehen.

2. Der Ausschuß setzt sich aus

Vertretern der vertragschließenden

Staaten zusammen, die

unter Berücksichtigung einer

angemessenen geographischen

Verteilung ausgewählt werden.

Die Zahl der Mitglieder des

Ausschusses beträgt sechs, wenn

die Zahl der vertragschließenden

Staaten zwölf oder weniger

beträgt, neun, wenn die Zahl

der vertragschließenden Staaten

dreizehn bis achtzehn beträgt,

und zwölf, wenn die Zahl der

vertragschließenden Staaten

achtzehn übersteigt.

3. Der Ausschuß wird zwölf

Monate nach Inkrafttreten dieses

Abkommens auf Grund einer

Abstimmung gebildet, die unter

den vertragschließenden Staaten

— von denen jeder über eine

Stimme verfügt — von dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes, dem Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

und dem Direktor des Büros

des Internationalen Verbandes

zum Schutze von Werken der

Literatur und der Kunst nach

den Regeln durchgeführt wird,

die vorher von der absoluten

Mehrheit der vertragschließenden

Staaten genehmigt worden

sind.

4. Der Ausschuß wählt seinen

Vorsitzenden und sein Büro. Er

stellt seine Geschäftsordnung

auf, die sich insbesondere auf

seine künftige Arbeitsweise und

die Art seiner Erneuerung bezieht;

diese Geschäftsordnung

muß namentlich einen Wechsel

unter den verschiedenen vertragschließenden

Staaten sicherstellen.

5. Das Sekretariat des Ausschusses

setzt sich zusammen aus

Angehörigen des Internationalen

Arbeitsamtes, der Organisation

der Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

und des Büros des Internationalen

Verbandes zum

Schutze von Werken der Literatur

und der Kunst, die von den

Generaldirektoren und dem Direktor

der drei beteiligten Organisationen

bestimmt werden.

6. Die Sitzung des Ausschusses,

der einberufen wird, sobald

die Mehrheit seiner Mitglieder

es für zweckmäßig hält, werden

abwechselnd am Sitz des Internationalen

Arbeitsamtes, der

Organisation der Vereinten Nationen

für Erziehung, Wissenschaft

und Kultur und des Büros

des Internationalen Verbandes

zum Schutze von Werken der

Literatur und der Kunst abgehalten.

7. Die Auslagen der Mitglieder

des Ausschusses werden von

ihren Regierungen getragen.

Artikel 33

1. Dieses Abkommen wird in

englischer, französischer und

spanischer Sprache abgefaßt;

diese drei Texte sind in gleicher

Weise maßgebend.

2. Außerdem werden offizielle

Texte dieses Abkommens in

deutscher, italienischer und portugiesischer

Sprache abgefaßt.

Artikel 34

1. Der Generalsekretär der

Organisation der Vereinten Nationen

unterrichtet die Staaten,

die zu der in Artikel 23 genannten

Konferenz eingeladen worden

sind, und jeden Mitgliedstaat

der Organisation der Vereinten

Nationen sowie den Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes, den Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

und den Direktor des Büros des

Internationalen Verbandes zum

Schutze von Werken der Literatur

und der Kunst

a) über die Hinterlegung

jeder Ratifikations-, Annahme-

oder Beitrittsurkunde;

b) über den Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Abkommens;

c) über die in diesem Abkommen

vorgesehenen

Mitteilungen, Erklärungen

und sonstigen Anzeigen;

d) über den Eintritt eines in

Artikel 28 Abs. 4 oder

Abs. 5 genannten Sachverhalts.

2. Der Generalsekretär der

Organisation der Vereinten Nationen

unterrichtet ferner den

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes, den Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

und den Direktor des Büros des

Internationalen Verbandes zum

Schutze von Werken der Literatur

und der Kunst über die Anträge,

die nach Artikel 29 an

ihn gerichtet werden, sowie

über jede Mitteilung, die er hinsichtlich

der Revision dieses Abkommens

von den vertragschließenden

Staaten erhält.

ZU URKUND DESSEN

haben die Unterzeichneten, die

hierzu in gehöriger Weise ermächtigt

sind, dieses Abkommen

unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Rom am

26. Oktober 1961 in einem einzigen

Exemplar in englischer,

französischer und spanischer

Sprache. Beglaubigte Abschriften

übersendet der Generalsekretär

der Organisation der Vereinten

Nationen an alle Staaten, die zu

der in Artikel 23 genannten

Konferenz eingeladen worden

sind, und an jeden Mitgliedstaat

der Organisation der Vereinten

Nationen sowie an den Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes, an den Generaldirektor

der Organisation der

Vereinten Nationen für Erziehung,

Wissenschaft und Kultur

und an den Direktor des Büros

des Internationalen Verbandes

zum Schutze von Werken der

Literatur und der Kunst.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen. Diese Ratifikation erfolgt unter Abgabe

nachstehender Erklärung

(Übersetzung)

Erklärung der Republik Österreich gemäß

Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) und (iv) sowie

Absatz 1 lit. b des Internationalen Abkommens

über den Schutz der ausübenden Künstler,

der Hersteller von Tonträgern und der

Sendeunternehmen

Die Republik Österreich erklärt

1. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iii) des

Internationalen Abkommens über den Schutz

der ausübenden Künstler, der Hersteller von

Tonträgern und der Sendeunternehmen, daß sie

die Bestimmungen des Artikels 12 nicht auf

Tonträger anwenden wird, deren Hersteller nicht

Angehöriger eines vertragschließenden Staates

ist;

2. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. a (iv) dieses

Abkommens, daß sie für die Tonträger, deren

Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden

Staates ist, den Umfang und die

Dauer des im Artikel 12 vorgesehenen Schutzes

auf den Umfang und die Dauer des Schutzes

beschränken wird, den dieser vertragschließende

Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von

einem österreichischen Staatsbürger festgelegt

worden sind;

3. gemäß Artikel 16 Absatz 1 lit. b dieses

Abkommens, daß . sie die Bestimmungen des

Artikels 13 lit. d nicht anwenden wird.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, am 12. Feber 1973

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Abkommen wurde am

9. März 1973 gemäß Art. 24 Abs. 3 des Abkommens beim Generalsekretär der Organisation der

Vereinten Nationen hinterlegt; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. 25 Abs. 2 für Österreich

am 9. Juni 1973 in Kraft getreten.

Nach den bis 30. Mai 1973 eingelangten Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation

der Vereinten Nationen sind außer Österreich folgende Staaten vertragschließende Staaten des

vorliegenden Abkommens

Brasilien, Costa Rica, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Ecuador, Fidschi, Kongo,

Mexiko, Niger, Paraguay, Schweden, Tschechoslowakei, Vereinigtes Königreich Großbritannien

und Nordirland (einschließlich Bermuda und Gibraltar).

Zu dem Abkommen haben die nachstehend angeführten Staaten folgende Erklärungen

abgegeben

DÄNEMARK

„1) Zu Artikel 6 Absatz 2: Sendeunternehmen wird nur dann Schutz gewährt, wenn ihr Sitz in

einem anderen vertragschließenden Staat liegt und wenn ihre Sendungen von einem im Gebiet

desselben vertragschließenden Staates gelegenen Sender ausgestrahlt werden.

2) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden nur hinsichtlich

der Benützung für die Funksendung oder für irgendeine andere öffentliche Wiedergabe zu Handelszwecken

angewendet.

3) Zu Artikel 16 Absatz 1 (a) (iv): Für Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen

vertragschließenden Staates ist, wird der Umfang und die Dauer des in Artikel 12 vorgesehenen

Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränkt, den dieser vertragschließende

Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem dänischen Staatsangehörigen festgelegt

worden sind.

4) Zu Artikel 17: Dänemark gewährt den in Artikel 5 vorgesehenen Schutz nur, wenn die erste

Festlegung des Tons in einem anderen vertragschließenden Staat vorgenommen worden ist (Merkmal

der Festlegung), und wird hinsichtlich des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iii) und (iv) das

genannte Merkmal an Stelle des Merkmales der Staatsangehörigkeit anwenden."

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

„1. Die Bundesrepublik Deutschland macht im Sinne der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3

und Artikels 16 Absatz 1 a (iv) des Internationalen Abkommens über den Schutz der ausübenden

Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von folgenden Vorbehalten

Gebrauch

1) Hinsichtlich des Schutzes der Hersteller von Tonträgern wird sie das in Artikel 5

Absatz 1 (b) des Abkommens angeführte Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

2) für die Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates

ist, wird sie den Umfang und die Dauer des in Artikel 12 des Abkommens vorgesehenen

Schutzes auf den Umfang und die Dauer des Schutzes beschränken, den dieser vertragschließende

Staat den Tonträgern gewährt, die erstmals von einem deutschen Staatsangehörigen

festgelegt worden sind."

FIDSCHI

(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird Fidschi hinsichtlich

der Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird Fidschi Sendungen

nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem anderen vertragschließenden

Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden Staates gelegenen

Sender ausgestrahlt worden ist;

(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens wird Fidschi die Bestimmungen

des Artikels 12 nicht anwenden.

KONGO

(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung" wird ausgeschlossen;

(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.

NIGER

(1) Artikel 5 Absatz 3: Das „Merkmal der Veröffentlichung" wird ausgeschlossen;

(2) Artikel 16: Die Anwendung des Artikels 12 wird zur Gänze ausgeschlossen.

SCHWEDEN

(a) In bezug auf Artikel 6 Absatz 2;

(b) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (ii): Die Bestimmungen des Artikels 12 werden

nur hinsichtlich der Benützung für die Funksendung angewendet;

(c) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (iv);

(d) in bezug auf Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (b): Die Bestimmungen des Artikels 13 Buchstabe

(d) werden nur hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Fernsehsendungen in einem

Lichtspieltheater oder an einem ähnlichen Ort angewendet;

(e) in bezug auf Artikel 17.

TSCHECHOSLOWAKEI

„Mit den in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe (a) (in) und (iv) angeführten Vorbehalten."

VEREINIGTES KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

„(1) In bezug auf Artikel 5 (1) (b) und gemäß Artikel 5 (3) des Abkommens wird das Vereinigte

Königreich für Tonträger das Merkmal der Festlegung nicht anwenden;

(2) in bezug auf Artikel 6 (1) und gemäß Artikel 6 (2) des Abkommens wird das Vereinigte

Königreich Sendungen nur Schutz gewähren, wenn der Sitz des Sendeunternehmens in einem

anderen vertragschließenden Staat liegt und die Sendung von einem im Gebiet desselben vertragschließenden

Staates gelegenen Sender ausgestrahlt worden ist;

(3) in bezug auf Artikel 12 und gemäß Artikel 16 (1) des Abkommens

(a) wird das Vereinigte Königreich die Bestimmungen des Artikels 12 für die folgenden

Benützungen nicht anwenden

(i) Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers in Häusern, in denen Menschen

wohnen oder schlafen, als Teil der ausschließlich oder hauptsächlich den Bewohnern oder

Insassen derselben gebotenen Annehmlichkeiten, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine

besondere Gebühr für den Zutritt zu jenem Teil des Hauses, in dem der Tonträger zu

hören ist, eingehoben wird.

(ii) Veranstaltungen zum öffentlichen Hören eines Tonträgers als Teil der Tätigkeit oder

zugunsten eines Vereines, einer Gesellschaft oder anderen Organisation, der (die) nicht

auf Gewinn aufgebaut oder ausgerichtet ist und der (die) hauptsächlich Zwecken der Wohltätigkeit

oder anderweitig der Förderung der Religion, Bildung oder sozialen Wohlfahrt

dient, mit Ausnahme jener Fälle, in denen eine besondere Gebühr für den Zutritt zu dem

Ort, an dem der Tonträger zu hören ist, eingehoben und irgendein Erlös aus den

Gebühren anderweitig als für die Zwecke der Organisation verwendet wird.

(b) Für Tonträger, deren Hersteller nicht Angehöriger eines anderen vertragschließenden Staates

ist, oder Tonträger, deren Hersteller Angehöriger eines vertragschließenden Staates ist, welcher

eine Erklärung gemäß Artikel 16 (1) (a) (i) abgegeben hat, wonach er die Bestimmungen des

Artikels 12 nicht anwenden wird, wird das Vereinigte Königreich den in Artikel 12 vorgesehenen

Schutz nicht gewähren, es sei denn, daß in beiden Fällen der Tonträger zuerst in einem vertragschließenden

Staat veröffentlicht worden ist, der eine derartige Erklärung nicht abgegeben hat."

Die Erklärungen des Vereinigten Königreichs gelten auch für Bermuda und Gibraltar.

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