413. Bundesgesetz: Rezeptpflichtgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem
Gebrauch das Leben oder die Gesundheit
von Menschen oder Tieren gefährden
können, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche
Überwachung angewendet werden, dürfen
nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesge-
setzes erlassenen Verordnungen in Apotheken
nur auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezept
eines Arztes oder Tierarztes) abgegeben werden.
Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über
deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben
werden, als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes,
BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung
solcher Arzneimittel berechtigt sind.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Gesundheit
und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf
den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft
durch Verordnung zu bestimmen, welche
Arzneimittel auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch
das Leben oder die Gesundheit von Menschen
oder Tieren gefährden können, wenn sie
ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung
angewendet werden, und in welchem Umfang
sie der Albgabebeschränkung nach § 1 unterliegen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat ferner, ungeachtet der Bestimmung
des Abs. 1 bei der Zulassung einer
pharmazeutischen Spezialität eine Abgabebeschränkung
nach § 1 festzusetzen, wenn dies nach
dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf
Grund der besonderen Zusammensetzung oder
einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen
Spezialität notwendig ist.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat ungeachtet der Bestimmung
des Abs. 1 bei der Zulassung einer pharmazeutischen
Spezialität festzustellen, daß diese nicht
einer Abgabebeschränkung nach § 1 unterliegt,
wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
auf Grund der besonderen Zusammensetzung
oder einer bestimmten Indikation der
pharmazeutischen Spezialität diese das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren
bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden
kann.
§ 3. (1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes
hat zu enthalten
a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1
zur Verschreibung Berechtigten;
b) den Namen der Person oder der Krankenanstalt,
für die das Medikament bestimmt
ist;
c) die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;
d) die Darreichungsform, Menge und Stärke
des verordneten Arzneimittels;
e) die Gebrauchsanweisung — bei pharmazeutischen
Spezialitäten jedoch nur dann,
wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten
oder beigelegten Gebrauchsanweisung
abweichende anordnet;
f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen
Geburtsjahr;
g) das Ausstellungsdatum und
h) die eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden.
(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten
Angaben, so darf der Apotheker nach
eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben
nachtragen.
(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe,
so hat der Apotheker diese nach Feststellung
zu ergänzen.
§ 4. (1) Ein Rezept verliert seine Gültigkeit,
wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen
Monat nach dem auf ihm angegebenen Ausstellungsdatum
erfolgt, jedenfalls aber sechs Monate
nach dem Ausstellungsdatum.
(2) Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept
nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe
fünfmal wiederholt werden. Die wiederholte
Abgabe eines Arzneimittels ist verboten,
wenn das Arzneimittel auf Grund der gemäß § 2
erlassenen Verordnung einer solchen Abgabebeschränkung
(Wiederholungsverbot) unterworfen
ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht
ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet
hat.
(3) Bei jeder Abgabe eines rezeptpflichtigen
Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung
der Apotheke, der Tag der Abgabe und
das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.
(4) Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels
auf Grund eines Rezeptes, das nicht den
Vorschriften des § 3 entspricht oder dessen Gültigkeit
abgelaufen ist, ist verboten.
(5) Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen
Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen
eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in
der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.
§ 5. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit
und Umweltschutz ist als beratendes Organ
in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln
eine Kommission (Rezeptpflichtkommission)
einzurichten.
(2) Der Rezeptpflichtkommission haben als
Mitglieder anzugehören
a) Der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes
für Pharmakologie;
b) ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;
c) ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;
d) ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte
Österreichs;
e) ein Vertreter des Hauptverbandes der
Österreichischen Sozialversicherungsträger;
f) der Leiter der Bundesanstalt für chemische
und pharmazeutische Untersuchungen;
g) der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt
für experimentell-pharmakologische und
balneologische Untersuchungen;
h) ein Experte der Hersteller pharmazeutischer
Produkte.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu
bestellen.
(4) Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission
und deren Stellvertreter sind, soweit es sich
um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen
Universität handelt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
die in Abs. 2 lit. b bis e und h genannten
Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören
der beteiligten Interessenvertretungen vom
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission
ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige
Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission
nach den Bestimmungen der
für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift
zu ersetzen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit und
Umweltschutz hat einen Beamten seines Ministeriums
mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission
zu betrauen.
§ 6. Wer
a) entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes
ein Arzneimittel albgibt oder
b) zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges
ein Rezept fälscht oder verfälscht
oder
c) mit einem gefälschten oder verfälschten
Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel
bezieht oder dies versucht,
macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
§ 7. Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel,
die den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, in der jeweils geltenden
Fassung, unterliegen, keine Anwendung.
§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2
und 3, 3, 4 und 6 dieses Bundesgesetzes treten
am 1. Oktober 1973 in Kraft.
(2) Mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 6 tritt dieses
Bundesgesetz hinsichtlich der Abgabe pharmazeutischer
Spezialitäten, die bis 30. September
1973 gemäß den Bestimmungen der Spezialitätenordnung,
BGBl. Nr. 99/1947, in der Fassung
der Verordnungen BGBl. Nr. 112/1948 und BGBl.
Nr. 126/1952 zugelassen wurden, erst am 1. Oktober
1974 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt
hat das Bundesministerium für Gesundheit und
Umweltschutz die gemäß § 7 der Spezialitätenordnung
erlassenen Bescheide hinsichtlich des
Vermerkes, daß die pharmazeutische Spezialität
nur über ärztliche oder tierärztliche Verschreibung
abgegeben werden darf, entsprechend den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
abzuändern.
(3) Mit dem Inkrafttreten der auf Grund des
§ 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
verliert die Verordnung vom 28. Jänner
1941 über die Abgabe stark wirkender
Arzneimittel sowie Beschaffenheit und Bezeichnung
der Arzneigläser und Standgefäße in den
Apotheken in den Reichsgauen der Ostmark
und im Reichsgau Sudetenland, DRGBl. I S. 47,
ihre Wirksamkeit.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit
es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen
Universität handelt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung, betraut.