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413. Bundesgesetz: Rezeptpflichtgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 413. Bundesgesetz: Rezeptpflichtgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Arzneimittel, die auch bei bestimmungsmäßigem

Gebrauch das Leben oder die Gesundheit

von Menschen oder Tieren gefährden

können, wenn sie ohne ärztliche oder tierärztliche

Überwachung angewendet werden, dürfen

nach Maßgabe der Vorschriften dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesge-

setzes erlassenen Verordnungen in Apotheken

nur auf Grund ärztlicher Verschreibung (Rezept

eines Arztes oder Tierarztes) abgegeben werden.

Solche Arzneimittel dürfen an Dentisten über

deren eigene Verschreibung insoweit abgegeben

werden, als sie gemäß § 2 lit. c des Dentistengesetzes,

BGBl. Nr. 90/1949, zur Verschreibung

solcher Arzneimittel berechtigt sind.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Gesundheit

und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf

den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft

durch Verordnung zu bestimmen, welche

Arzneimittel auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch

das Leben oder die Gesundheit von Menschen

oder Tieren gefährden können, wenn sie

ohne ärztliche oder tierärztliche Überwachung

angewendet werden, und in welchem Umfang

sie der Albgabebeschränkung nach § 1 unterliegen.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat ferner, ungeachtet der Bestimmung

des Abs. 1 bei der Zulassung einer

pharmazeutischen Spezialität eine Abgabebeschränkung

nach § 1 festzusetzen, wenn dies nach

dem Stand der medizinischen Wissenschaft auf

Grund der besonderen Zusammensetzung oder

einer bestimmten Indikation der pharmazeutischen

Spezialität notwendig ist.

(3) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat ungeachtet der Bestimmung

des Abs. 1 bei der Zulassung einer pharmazeutischen

Spezialität festzustellen, daß diese nicht

einer Abgabebeschränkung nach § 1 unterliegt,

wenn nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft

auf Grund der besonderen Zusammensetzung

oder einer bestimmten Indikation der

pharmazeutischen Spezialität diese das Leben

oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren

bei bestimmungsmäßigem Gebrauch nicht gefährden

kann.

§ 3. (1) Ein Rezept im Sinne des Bundesgesetzes

hat zu enthalten

a) Den Namen und Berufssitz des gemäß § 1

zur Verschreibung Berechtigten;

b) den Namen der Person oder der Krankenanstalt,

für die das Medikament bestimmt

ist;

c) die Bezeichnung des verordneten Arzneimittels;

d) die Darreichungsform, Menge und Stärke

des verordneten Arzneimittels;

e) die Gebrauchsanweisung — bei pharmazeutischen

Spezialitäten jedoch nur dann,

wenn der Verschreibende eine von der beigedruckten

oder beigelegten Gebrauchsanweisung

abweichende anordnet;

f) bei Verschreibungen für ein Kind dessen

Geburtsjahr;

g) das Ausstellungsdatum und

h) die eigenhändige Unterschrift des Verschreibenden.

(2) Fehlen die im Abs. 1 lit. d, e und g angeführten

Angaben, so darf der Apotheker nach

eingeholter Weisung des Arztes die fehlenden Angaben

nachtragen.

(3) Fehlt die im Abs. 1 lit. f angeführte Angabe,

so hat der Apotheker diese nach Feststellung

zu ergänzen.

§ 4. (1) Ein Rezept verliert seine Gültigkeit,

wenn die erste Abgabe nicht spätestens einen

Monat nach dem auf ihm angegebenen Ausstellungsdatum

erfolgt, jedenfalls aber sechs Monate

nach dem Ausstellungsdatum.

(2) Sofern vom Verschreibenden auf dem Rezept

nichts anderes vermerkt ist, darf die Abgabe

fünfmal wiederholt werden. Die wiederholte

Abgabe eines Arzneimittels ist verboten,

wenn das Arzneimittel auf Grund der gemäß § 2

erlassenen Verordnung einer solchen Abgabebeschränkung

(Wiederholungsverbot) unterworfen

ist und der Verschreibende auf dem Rezept nicht

ausdrücklich die wiederholte Abgabe angeordnet

hat.

(3) Bei jeder Abgabe eines rezeptpflichtigen

Arzneimittels ist auf dem Rezept die Bezeichnung

der Apotheke, der Tag der Abgabe und

das Kennzeichen des Expedierenden zu vermerken.

(4) Die Abgabe eines rezeptpflichtigen Arzneimittels

auf Grund eines Rezeptes, das nicht den

Vorschriften des § 3 entspricht oder dessen Gültigkeit

abgelaufen ist, ist verboten.

(5) Der Apotheker ist berechtigt, in besonderen

Notfällen Arzneimittel auch ohne Vorliegen

eines Rezeptes abzugeben; jedoch nur in

der kleinsten im Handel erhältlichen Packung.

§ 5. (1) Beim Bundesministerium für Gesundheit

und Umweltschutz ist als beratendes Organ

in Fragen der Abgabebeschränkung von Arzneimitteln

eine Kommission (Rezeptpflichtkommission)

einzurichten.

(2) Der Rezeptpflichtkommission haben als

Mitglieder anzugehören

a) Der Vorstand eines österreichischen Universitätsinstitutes

für Pharmakologie;

b) ein Vertreter der Österreichischen Apothekerkammer;

c) ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer;

d) ein Vertreter der Bundeskammer der Tierärzte

Österreichs;

e) ein Vertreter des Hauptverbandes der

Österreichischen Sozialversicherungsträger;

f) der Leiter der Bundesanstalt für chemische

und pharmazeutische Untersuchungen;

g) der Leiter der Bundesstaatlichen Anstalt

für experimentell-pharmakologische und

balneologische Untersuchungen;

h) ein Experte der Hersteller pharmazeutischer

Produkte.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu

bestellen.

(4) Die Mitglieder der Rezeptpflichtkommission

und deren Stellvertreter sind, soweit es sich

um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen

Universität handelt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

die in Abs. 2 lit. b bis e und h genannten

Mitglieder und deren Stellvertreter nach Anhören

der beteiligten Interessenvertretungen vom

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

Die Tätigkeit in der Rezeptpflichtkommission

ist ehrenamtlich auszuüben. Allfällige

Reisekosten sind den Mitgliedern der Rezeptpflichtkommission

nach den Bestimmungen der

für Bundesbedienstete jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift

zu ersetzen.

(5) Der Bundesminister für Gesundheit und

Umweltschutz hat einen Beamten seines Ministeriums

mit dem Vorsitz in der Rezeptpflichtkommission

zu betrauen.

§ 6. Wer

a) entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

ein Arzneimittel albgibt oder

b) zum Zwecke eines unbefugten Arzneimittelbezuges

ein Rezept fälscht oder verfälscht

oder

c) mit einem gefälschten oder verfälschten

Rezept in einer Apotheke ein Arzneimittel

bezieht oder dies versucht,

macht sich, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu 30.000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

§ 7. Dieses Bundesgesetz findet auf Arzneimittel,

die den Bestimmungen des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, in der jeweils geltenden

Fassung, unterliegen, keine Anwendung.

§ 8. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 Abs. 2

und 3, 3, 4 und 6 dieses Bundesgesetzes treten

am 1. Oktober 1973 in Kraft.

(2) Mit Ausnahme der §§ 3, 4 und 6 tritt dieses

Bundesgesetz hinsichtlich der Abgabe pharmazeutischer

Spezialitäten, die bis 30. September

1973 gemäß den Bestimmungen der Spezialitätenordnung,

BGBl. Nr. 99/1947, in der Fassung

der Verordnungen BGBl. Nr. 112/1948 und BGBl.

Nr. 126/1952 zugelassen wurden, erst am 1. Oktober

1974 in Kraft; bis zu diesem Zeitpunkt

hat das Bundesministerium für Gesundheit und

Umweltschutz die gemäß § 7 der Spezialitätenordnung

erlassenen Bescheide hinsichtlich des

Vermerkes, daß die pharmazeutische Spezialität

nur über ärztliche oder tierärztliche Verschreibung

abgegeben werden darf, entsprechend den

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

abzuändern.

(3) Mit dem Inkrafttreten der auf Grund des

§ 2 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung

verliert die Verordnung vom 28. Jänner

1941 über die Abgabe stark wirkender

Arzneimittel sowie Beschaffenheit und Bezeichnung

der Arzneigläser und Standgefäße in den

Apotheken in den Reichsgauen der Ostmark

und im Reichsgau Sudetenland, DRGBl. I S. 47,

ihre Wirksamkeit.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich des § 5 Abs. 4, soweit

es sich um Mitglieder des Lehrkörpers einer österreichischen

Universität handelt, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung, betraut.

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