413. Bundesgesetz: Nationalrats-Wahlordnungs-Novelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl.
Nr. 246, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 70/1967 wird wie folgt abgeändert
1. (Verfassungsbestimmung) Im § 22 Abs. 1,
§ 29 Abs. 2 und § 47 hat der Klammerausdruck
„Verfassungsbestimmung" zu entfallen.
2. § 22 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wahlberechtigt sind alle Männer und
Frauen, die die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl
das 19. Lebensjahr vollendet haben und vom
Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind."
3. § 47 hat zu lauten
„Wählbar sind alle Männer und Frauen, die
am Stichtage die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl
das 25. Lebensjahr vollendet haben und vom
Wahlrechte nicht ausgeschlossen sind."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1969
in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Inneres betraut.