413. Verordnung: Änderung der Sprengel der Bezirksgerichte Horn und Raabs an der Thaya
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes
vom 1. Oktober 1920 in der Fassung
des BGBl. Nr. 368/1925 wird mit Zustimmung
der Niederösterreichischen Landesregierung
verordnet
§ 1. (1) Die Marktgemeinde Japons und die
Gemeinden Oberthumeritz und Unterthumeritz
scheiden aus dem Sprengel des Bezirksgerichtes
Horn aus. Die Gemeinden Sabatenreith, Schweinburg
und Wenjapons scheiden aus dem Sprengel
des Bezirksgerichtes Raabs an der Thaya aus.
(2) Die mit den übereinstimmenden Gemeinderatsbeschlüssen
der oben genannten Gemeinden
mit Genehmigung der Niederösterreichischen
Landesregierung und mit Zustimmung der Bundesregierung
neu errichtete Marktgemeinde
Japons im politischen Bezirk Horn wird dem
Sprengel des Bezirksgerichtes Horn zugewiesen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1968
in Kraft.