Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412_2000 AT

412. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Verordnung: Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 – SV-WO

Auf Grund der §§ 50 Abs. 8 und 69c des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Anzahl der Soldatenvertreter

§ 3. Ort und Zeitpunkt der Wahl

§ 4. Wahlausschuss

§ 5. Vorbereitung der Wahl

§ 6. Durchführung der Wahl

§ 7. Briefwahl

§ 8. Wahlergebnis

§ 9. Sicherstellung der Rechtmäßigkeit

§ 10. Abberufung

§ 11. Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem

Jahr

§ 12. Schlussbestimmung

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist, die Wahl der Soldatenvertreter

von Soldaten (Wahlberechtigte) im

1. Grundwehrdienst oder

2. Ausbildungsdienst oder

3. Wehrdienst als Zeitsoldat.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies

inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Anzahl der Soldatenvertreter

§ 2. (1) Die Wahlberechtigten haben in jedem Vertretungsbereich einen Soldatenvertreter sowie drei

Ersatzmänner zu wählen. Kann die erforderliche Anzahl von Ersatzmännern nicht erreicht werden, so darf

deren Anzahl im erforderlichen Ausmaß unterschritten werden.

(2) Hat sich die Zahl der Wahlberechtigten um mehr als die Hälfte geändert, so hat der Kommandant

der Wahlstelle auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Wahlberechtigten eine neue Wahl für die

restliche Dauer der Funktionsperiode anzuordnen. Dies gilt auch, wenn die erforderliche Zahl der Soldatenvertreter

eines Vertretungsbereiches infolge des Erlöschens oder Ruhens ihrer Funktion auch durch

den Eintritt von Ersatzmännern nicht mehr erreicht werden kann.

Ort und Zeitpunkt der Wahl

§ 3. (1) Die Wahl der Soldatenvertreter hat sich auf den jeweiligen Vertretungsbereich zu erstrecken.

Sie hat bei dem Vorgesetzten stattzufinden, zu dem Soldatenvertreter zu entsenden sind (Wahlstelle).

Dieser Vorgesetzte ist Kommandant der Wahlstelle. Wenn es die räumliche Ausdehnung des Vertretungsbereichs

erfordert, hat der Kommandant der Wahlstelle Nebenwahlstellen in der notwendigen

Anzahl einzurichten. Die Errichtung einer Nebenwahlstelle ist nicht zulässig, wenn die Zahl der Wahlberechtigten

so gering ist, dass eine geheime Wahl nicht gewährleistet werden könnte.

(2) Die Wahl ist, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von vier Wochen

nach dem Einberufungstermin der Soldaten im Grundwehrdienst durchzuführen.

(3) Der Tag der Wahl ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu bestimmen. Der Wahltag ist in den

Fällen des § 2 Abs. 2 so festzusetzen, dass die Wahl innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des

Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder des Ruhens stattfinden kann.

(4) Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der achte Tag vor dem Wahltag.

Wahlberechtigte dürfen vom Stichtag bis zur Beendigung der Wahl nur mit Zustimmung des Bundesministers

für Landesverteidigung zu einer anderen militärischen Dienststelle versetzt oder zugeteilt

werden.

(5) Der Kommandant der Wahlstelle hat Beginn und Dauer der Stimmabgabe sowie das Wahllokal

so zu bestimmen und zu verlautbaren, dass jeder Wahlberechtigte von seinem Wahlrecht Gebrauch

machen kann.

Wahlausschuss

§ 4. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat am Stichtag den Wahlausschuss zu bestellen. Der

Wahlausschuss besteht aus

1. den beiden an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten und

2. einem vom Kommandanten der Wahlstelle bestimmten Wahlberechtigten.

Im Falle der Verhinderung eines Wahlberechtigten nach Z 1 hat der nächstälteste Wahlberechtigte an

dessen Stelle zu treten.

(2) Der Wahlausschuss ist unverzüglich nach seiner Bestellung vom Kommandanten der Wahlstelle

einzuberufen. Die Mitglieder des Wahlausschusses haben aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen

Schriftführer zu wählen.

(3) Dem Wahlausschuss obliegt

1. die Erstattung des Wahlvorschlages,

2. die Leitung des Wahlvorganges,

3. die Überprüfung der eingebrachten Einsprüche,

4. die Aufnahme einer Niederschrift über die Sitzungen des Wahlausschusses, den Wahlvorgang

und die Stimmenzählung und

5. die Übergabe der Wahlunterlagen an den Kommandanten der Wahlstelle.

(4) Der Wahlausschuss hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Eine Stimmenthaltung ist nicht

zulässig.

(5) Der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter Offizier hat mit beratender

Stimme an den Sitzungen des Wahlausschusses teilzunehmen, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder des

Wahlausschusses verlangt.

Vorbereitung der Wahl

§ 5. (1) Der Kommandant der Wahlstelle hat eine Wählerliste aufzulegen. In die Wählerliste sind alle

Soldaten einzutragen, die am Stichtag wahlberechtigt sind. Die Wählerliste ist durch sieben Tage vor der

Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei der Wahlstelle und bei allfälligen Nebenwahlstellen aufzulegen.

Jedem Wahlberechtigten steht das Recht zu, bis zum Tage vor dem Wahltag in die Wählerliste einzusehen

und gegen unrichtige Eintragungen beim Wahlausschuss Einspruch zu erheben. Der Wahlausschuss hat

den Einspruch unverzüglich zu prüfen und die Wählerliste erforderlichenfalls entsprechend zu ergänzen

oder abzuändern.

(2) Jedem Wahlberechtigten steht es frei, dem Wahlausschuss einen Kandidaten für die Soldatenvertreterwahl

vorzuschlagen. Die Namen der vorgeschlagenen Kandidaten sind vom Wahlausschuss in

einem Wahlvorschlag zusammenzufassen. Der Wahlvorschlag ist vom Kommandanten der Wahlstelle zu

verlautbaren und vor Beginn der Wahl auch in den Wahlzellen anzuschlagen. Wählbar sind alle Wahlberechtigten

ohne Rücksicht darauf, ob sie im Wahlvorschlag aufscheinen oder nicht.

(3) Die Wahlwerbung hat sich ausschließlich auf die Person des Wahlwerbers zu beschränken. Jede

Wahlwerbung im Wahllokal und in dessen unmittelbarer Nähe ist verboten.

Durchführung der Wahl

§ 6. (1) Der Kommandant der Wahlstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl

verantwortlich. Dabei ist insbesondere die Einhaltung der Grundsätze des geheimen und persönlichen

Wahlrechtes zu gewährleisten. Der Kommandant hat die für die Wahl notwendigen Personal- und

Sacherfordernisse sicherzustellen.

(2) Während des Wahlvorganges hat mindestens ein Mitglied des Wahlausschusses im Wahllokal

anwesend zu sein.

(3) Jeder Wahlberechtigte oder der Kommandant der Wahlstelle oder ein von diesem bestimmter

Offizier ist berechtigt, wegen Verletzung der Vorschriften über den Wahlvorgang Einspruch beim Vorsitzenden

des Wahlausschusses zu erheben. Der Wahlausschuss hat den Einspruch unverzüglich zu

prüfen. Ergibt diese Überprüfung, dass die Vorschriften über den Wahlvorgang verletzt worden sind, so

hat der Kommandant der Wahlstelle oder der von diesem bestimmte Offizier unverzüglich das vorschriftsmäßige

Verfahren sicherzustellen.

Briefwahl

§ 7. (1) Bei der Anordnung und Durchführung einer Briefwahl ist die Beachtung der Grundsätze

eines geheimen und persönlichen Wahlrechtes sicherzustellen.

(2) Die Anordnung einer Briefwahl durch den Kommandanten des Truppenkörpers hat eine namentliche

Liste jener Wahlberechtigten zu enthalten, auf die sich diese Anordnung erstreckt. Diese Liste ist

unverzüglich in den hievon betroffenen Teilen des Befehlsbereiches des Kommandanten der Wahlstelle

kundzumachen.

(3) Nach Erstellung des Wahlvorschlages sind den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen

Wahlberechtigten zu übermitteln

1. ein Stimmzettel,

2. ein Briefumschlag (Wahlkuvert),

3. der Wahlvorschlag und

4. ein frankierter und mit der Adresse des Wahlausschusses sowie dem Namen des Wahlberechtigten

versehener und besonders gekennzeichneter zweiter Briefumschlag.

Der Stimmzettel und das Wahlkuvert haben von gleicher Beschaffenheit zu sein wie die beim Wahlvorgang

im Wahllokal verwendeten. Die Stimmen eines Wahlberechtigten dürfen nur auf einem Stimmzettel

abgegeben werden.

(4) Die Unterlagen nach Abs. 3 sind den Wahlberechtigten so zeitgerecht zu übermitteln, dass ihre

Stimmen unter Berücksichtigung des Postweges bis zum Wahltag bei der Wahlstelle einlangen können.

(5) In der Wählerliste ist bei den von der Anordnung einer Briefwahl betroffenen Wahlberechtigten

der Vermerk „Briefwähler“ anzubringen.

(6) Die auf dem Postwege eingelangten Briefumschläge sind vom Vorsitzenden des Wahlausschusses

ungeöffnet unter Verschluss bis zur Beendigung des Wahlvorganges im Wahllokal aufzubewahren.

Wahlergebnis

§ 8. (1) Nach Beendigung des Wahlvorganges hat der Wahlausschuss zunächst festzustellen

1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel und

2. die Summe der gültigen und ungültigen Stimmzettel.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel

verwendet wurde oder

2. aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimmen geben wollte,

oder

3. er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält oder

4. er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter zu wählen sind.

In den Fällen der Z 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren

Namen eines wählbaren Soldaten enthält.

(3) Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, so sind alle ungültig. Die

auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk „Zu spät

eingelangt“ zu versehen.

(4) Zum Soldatenvertreter ist jener Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zum

ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach dem gewählten Soldatenvertreter die nächstniedrigere

Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind mehrere Ersatzmänner zu wählen, so sind

neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die nächstniedrigeren

Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende

des Wahlausschusses vorzunehmen.

(5) Erachtet der Kommandant der Wahlstelle oder der von ihm bestimmte Offizier oder ein Mitglied

des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche

Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuss durchzuführen.

Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich

richtig zu stellen.

(6) Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit

mindestens eines Mitgliedes des Wahlausschusses die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl

annehmen. Lehnt der zum Soldatenvertreter gewählte Soldat die Wahl ab, so gilt der erste Ersatzmann als

gewählt. Eine Ergänzung der Ersatzmänner findet nicht statt.

(7) Das Wahlergebnis und die Namen des Soldatenvertreters sowie dessen Ersatzmänner sind vom

Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im

Bundesheer übliche Art kundzumachen.

Sicherstellung der Rechtmäßigkeit

§ 9. Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis

zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister

für Landesverteidigung für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl

unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.

Abberufung

§ 10. (1) Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes

sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass

die Stimmzettel auf „ja“ oder „nein“ zu lauten haben.

(2) Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur

Stimmabgabe berechtigt.

(3) Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der abgegebenen

Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in seiner

Funktion bestätigt.

Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem

Jahr

§ 11. Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von

mindestens einem Jahr sowie für eine Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten die

§§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben

1. Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals

im Jahre 2001, neun Soldatenvertreter sowie neun Ersatzmänner zu wählen.

2. Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung.

3. Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung.

4. Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.

5. Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht

aus

a) dem an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten,

b) einem vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Wahlberechtigten und

c) einem durch die Soldatenvertreter bestimmten Wahlberechtigten.

6. An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger

geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung bestimmt

werden.

7. Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei den

Militärkommanden aufzulegen.

8. Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei

Wochen vor dem Wahltag.

9. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.

10. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als neun wählbaren Soldaten enthält.

Enthält der Stimmzettel weniger als neun Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel

mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.

11. Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die neun höchsten Stimmenzahlen aufweisen.

Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern

die neun nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.

Schlussbestimmung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2000 tritt die Soldatenvertreter-Wahlordnung, BGBl. Nr. 89/

1989, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →