412. Verordnung: Abänderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 59 und 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Sicherheit und Gesundheitsschutz
bei der Arbeit (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/1999, wird die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales
über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. Blei, seine Legierungen oder Verbindungen;“
2. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen;“
3. In § 2 Abs. 1 Z 14 ist das Wort „Anthrazen“ durch das Wort „Anthracen“ zu ersetzen.
4. § 2 Abs. 3 lautet
„(3) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn Arbeitnehmer/innen mit Tätigkeiten, bei denen sie einer
Einwirkung nach Abs. 1 ausgesetzt sind, nicht mehr als eine Stunde pro Arbeitstag beschäftigt werden.
Dies gilt nicht für die Einwirkung von eindeutig krebserzeugenden Arbeitsstoffen.“
5. § 3 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als
deren ortskundige Führer;“
6. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung
erster Hilfe oder Rettung von Arbeitnehmer/innen in Fällen, in denen die Arbeitnehmer/innen infolge
besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht
geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.“
7. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Eine gesundheitsgefährliche Lärmeinwirkung im Sinne des § 50 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
(ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, liegt vor, wenn eine tägliche persönliche Lärmexposition
von LA, EP, 8h 85 dB, bzw. bei täglich wechselnder Exposition ein wöchentlicher Mittelwert der Tageswerte
von LA, EP, 40h 85 dB überschritten wird.“
8. § 6 Abs. 6 lautet
„(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des
Untersuchungsganges und der Befundermittlung die vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und
Soziales vorgeschriebenen Untersuchungsformulare, die jenen von der Staatsdruckerei bisher herausgegebenen
Formularen entsprechen, zu verwenden. Diese können auch elektronisch hergestellt werden,
sofern sie den Untersuchungsformularen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.“
9. § 10 samt Überschrift lautet
„Ausnahme
§ 10. Gemäß § 95 Abs. 2 ASchG wird folgende Ausnahme vom § 50 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und § 56
Abs. 6 ASchG festgelegt
Arbeitnehmer/innen dürfen mit Tätigkeiten, die mit gesundheitsgefährlicher Lärmeinwirkung verbunden
sind, auch beschäftigt werden, wenn Tonschwellenaudiogramme im Rahmen der Untersuchungen gemäß
§ 50 Abs. 2 ASchG von qualifizierten Bediensteten der Träger der Unfallversicherung unter der Verantwortung
eines Arztes durchgeführt werden.“
10. Die Überschrift von § 11 lautet
„Schlußbestimmungen“
11. § 11 Abs. 5 wird aufgehoben. Absatz 6 erhält die Bezeichnung „Absatz 5“.
12. Dem § 11 werden folgende Abs. 6, 7 und 8 angefügt
„(6) § 2 Abs. 1 Z 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 14, § 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 2, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 6
Abs. 6, § 10, § 11 Abs. 5, 6, 7 und 8 sowie Anlage 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 412/1999 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(7) Folgende gemäß § 195 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, als
Bundesgesetz weitergeltende Bestimmungen, die ausschließlich Belange des Arbeitnehmerschutzes
regeln, treten mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft
1. § 15 Abs. 2, § 16, § 27 Abs. 1 letzter Satz und Anlage 1 der Bergpolizeiverordnung über das
Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 259/1975,
2. §§ 288, 326, 326a, 326b und 327 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959,
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, BGBl. II
Nr. 108/1997 und BGBl. II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975,
355/1990 und 518/1995,
3. Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 259/1975.
(8) Durch diese Verordnung wird hinsichtlich der Tätigkeit in mineralgewinnenden Betrieben Art. 8
der Richtlinie 92/104/EWG in österreichisches Recht umgesetzt.“
13. In Anlage 1 lautet unter „Einwirkungen nach § 49 Abs. 2“ der zweite Punkt: „Tätigkeiten im Rahmen
von Gasrettungsdiensten, Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer“.
14. In Anlage 1 lautet die letzte Überschrift
„Einwirkungen nach § 51“
15. In Anlage 2, Teil I, „Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei, seine
Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind“, lautet die Angabe für EPP in Punkt 3.1.1. Blut
„EPP: 120 µg/100 ml RBC“
16. In Anlage 2, Teil I, „Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei, seine
Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind“, entfällt die Angabe für EPP in Punkt 3.3.1. Blut.
17. In Anlage 2, Teil I, „Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Phosphorsäureester
ausgesetzt sind“, lautet Punkt 3.1.1.
„3.1.1. Bei Unterschreitung von 70% des individuellen Bezugswertes oder bei einem Wert < 4 000 U/l.“
18. In Anlage 2, Teil I, „Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Toluol oder
Xylole ausgesetzt sind“, lautet der letzte Satz in Punkt 2.3.
„Für die o-Cresol- bzw. Methylhippursäurebestimmung ist nur eine Harnprobe geeignet, deren
spezifisches Gewicht >1 010 beträgt.“
19. In Anlage 2, Teil I, „Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei, seine
Legierungen oder Verbindungen, durch Bleitetraethyl oder Bleitetramethyl, durch metallisches Quecksilber
oder seine anorganischen Verbindungen, durch Arsen oder seine Verbindungen, durch Benzol,
durch Toluol oder Xylole, durch Trichlorethen und Tetrachlorethen (Tri- oder Perchlorethylen) ausgesetzt
sind“, hat jeweils die Obergrenze des spezifischen Gewichtes des Harns zu entfallen. Als Einheit für das
spezifische Gewicht des Harns wird jeweils mg/ml eingefügt.
20. In Anlage 2, Teil I, „Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid
(Schwefelkohlenstoff) oder durch Fluor oder seine anorganischen Verbindungen ausgesetzt sind“,
hat jeweils die Obergrenze der Kreatininkonzentration im Harn zu entfallen.
21. In Anlage 2, Teil I, lautet die letzte Überschrift: „Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die in Gasrettungsdiensten,
Grubenwehren, Gasschutzwehren sowie als deren ortskundige Führer eingesetzt werden
oder deren Tätigkeit durch das Tragen von schweren Atemschutzgeräten (mehr als 5 kg) als besonders
belastend einzustufen ist“.
22. In Anlage 2, Teil II, „Untersuchungen bei Lärmeinwirkung“, hat unter Punkt A 2.2. und B 2.2. die
Zahl „1 500“ zu entfallen.
23. In Anlage 2, Teil II, „Untersuchungen bei Lärmeinwirkung“, wird in Punkt A.2.2. und Punkt B.2.2.
„ÖNORM K 2510“ durch „ÖNORM EN ISO 389“ ersetzt.
24. In Anlage 2, Teil II, ist bei den zitierten Normen „ÖNORM K 2510 „Äquivalente Bezugsschwellen-
Schalldruckpegel für die Kalibrierung von Luftleitungs-Tonaudiometern“ in geltender Fassung“ zu
streichen. Eingefügt wird: „ÖNORM EN ISO 389 „Standardbezugspegel für die Kalibrierung von Reintonluftleitungsaudiometern““.
25.In Teil IV lauten die Tabellen 1 und 2
„Teil IV
TABELLE 1
Regressionsgleichungen
Männer: n = 4.928, 18 – 90 Jahre, 1,44 – 2,00 m
TABELLE 2
Regressionsgleichungen
Frauen: n = 6.633, 16 – 90 Jahre, 1,40 – 1,90 m