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412_1998 AT

412. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1999

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Kundmachung: Bundeshöchstzahl 1999

Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/1997, wird kundgemacht

Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl)

im Jahre 1999 beträgt 264 944.

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