412_1997
AT
412. Kundmachung: Bezeichnung, Emblem und Abkürzung der Europäischen Investitionsbank
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 412. Kundmachung: Bezeichnung, Emblem und Abkürzung der Europäischen Investitionsbank
1997_412_2 412. Kundmachung: Bezeichnung, Emblem und Abkürzung der Europäischen Investitionsbank
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß die Bezeichnung, das Emblem und die Abkürzung der
Europäischen Investitionsbank, welche im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann
zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.