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412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesgesetz: 21. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 4 Abs. 1 Z 1 wird folgender Halbsatz angefügt

„die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung oder Pensionsversicherung

wirkt auch in die vor der Anzeige liegende Zeit des Ruhens, längstens jedoch bis zu 18 Monaten vor der

Anzeige, zurück, wenn der Versicherte in dieser Zeit keine Leistungen aus dem jeweiligen Zweig der

Pflichtversicherung in Anspruch genommen hat;“

2. Im § 6 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 3 Z 2 und 3 wird der Ausdruck „Handelsregister“ jeweils

durch den Ausdruck „Firmenbuch“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. nach Wegfall eines Ausnahmegrundes gemäß § 4 mit diesem Zeitpunkte; hiebei hat die Unterbrechung

einer der im § 4 Abs. 2 Z 3, 4, 5, 7 oder 8 bezeichneten Pflichtversicherungen bzw. der ihr

gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Versicherte

beantragt unter Nachweis, daß während solcher Unterbrechungszeiträume ein Krankenversicherungsschutz

nicht besteht, die Feststellung der Pflichtversicherung;“

4. Im § 7 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2 Z 2 und 3 wird der Ausdruck „Handelsregister“ jeweils

durch den Ausdruck „Firmenbuch“ ersetzt.

5. Im § 8 Abs. 1 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150“ durch den Ausdruck

„Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305“ ersetzt.

6. Dem § 10 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Wird die Familienversicherung für Personen abgeschlossen, die nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz

krankenversichert waren oder für die eine Anspruchsberechtigung in der Krankenversicherung

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz bestanden hat, so schließt die Familienversicherung zeitlich

unmittelbar an das Ende der vorangegangenen Versicherung bzw. Anspruchsberechtigung an, wenn

die Anmeldung zur Familienversicherung binnen sechs Wochen nach dem Ende der Versicherung bzw.

Anspruchsberechtigung erfolgt und dies beantragt wird.“

7. Im § 12 Abs. 4 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck

„Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

8. Dem § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Dies gilt auch für jene Daten, die gemäß § 365 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, für

eine Verarbeitung im Gewerberegister vorgesehen sind, soweit diese zur Wahrnehmung der den Versicherungsträgern

gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Der Bundesminister

für Arbeit und Soziales hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

mit Verordnung zu bestimmen, welche Daten dem Versicherungsträger von den zuständigen

Behörden nach Maßgabe der technisch organisatorischen Möglichkeiten zu übermitteln sind.“

9. Im § 22 Abs. 1 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Die Versicherten und die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 75) haben dem Versicherungsträger

auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung

sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 190 ff. maßgeblich sind, längstens

binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf

Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen, die für diese Umstände von

Bedeutung sind, zur Einsicht vorzulegen.“

10. Im § 25 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„War der Versicherte in dem dem Beitragsmonat drittvorangegangenen Kalenderjahr von der Pflichtversicherung

in der Pensionsversicherung ausgenommen oder befreit, dann ist bei der Berücksichtigung der

Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit so vorzugehen, als ob die Ausnahme bzw. Befreiung von der Pflichtversicherung

nicht bestanden hätte.“

11. § 25 Abs. 2 vierter Satz lautet

„Ist die Investitionsrücklage bzw. der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind

die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach

diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 6 berücksichtigt worden

sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen.“

12. § 25a Abs. 1 lautet

„(1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage

gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage

die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5, sofern sich aus § 26 Abs. 3 bis 5 und § 35a nicht anderes

ergibt.“

13. Im § 28 Abs. 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt.

14. Im § 29 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „3,5 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.

15. Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „275 vH“ durch den Ausdruck „265 vH“ ersetzt.

16. Im § 31 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Zusatzbeitrag)“.

17. Im § 35 Abs. 5 wird der erste Satz durch folgende Sätze ersetzt

„Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind von diesen

rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für

Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten.

Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses

Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben

sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.“

18. § 44 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. für den Bereich der Pensionsversicherung bis zu 1,25 vT der Erträge an Versicherungsbeiträgen

zuzüglich der Überweisungen aus dem Steueraufkommen gemäß § 34 Abs. 1.“

19. Im § 55 Abs. 2 Z 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ der Ausdruck

„ , oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze“ eingefügt.

20. Im § 59 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

21. § 60 lautet

„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 60. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird,

bei einer

1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen

Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 149 Abs. 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes,

BGBl. Nr. 273/1972, bezeichneten Bezüge.

(2) Bei der Anwendung der §§ 130 Abs. 2 und 140 Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug

bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen

Entgeltes gleichgestellt.“

22. § 61a lautet

„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem

Anspruch auf Krankengeld aus der Allgemeinen Sozialversicherung

§ 61a. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch

auf Alterspension (Teilpension) gemäß § 130 Abs. 2, mit einem Anspruch auf Krankengeld zusammen,

so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches mit dem Betrag des

Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während der Dauer der

Verwirkung (§ 88 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) oder Versagung (§ 142 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) des Krankengeldanspruches die Pension anfällt oder wieder

auflebt.“

23. Dem § 70 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen

durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.“

24. § 72 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 entfällt.

25. Im § 77 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter,“ durch den Ausdruck „die

Eltern,“ ersetzt.

26. § 77 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so

sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“

27. Dem § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.“

28. Im § 83 Abs. 6 wird der Punkt am Ende der lit. c durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; folgende

lit. d wird angefügt

„d) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine

Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“

29. Dem § 83 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten

gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten

1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und

2. ständig in Hausgemeinschaft leben.“

30. Dem § 85 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„Der Versicherungsträger kann in seiner Satzung bestimmen, daß für Versicherte, deren Einkünfte einen

in der Satzung festzusetzenden Betrag überschreiten, anstelle der Sachleistungen bare Leistungen gewährt

werden. Die Höhe der baren Leistungen darf 80 vH der dem Versicherten tatsächlich erwachsenen

Kosten nicht überschreiten.“

31. Im § 91 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Sie wird durch approbierte Ärzte (§ 3c des Ärztegesetzes 1984) nur dann gewährt, wenn der Arzt gemäß

Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als praktischer

Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.“

32. § 92 Abs. 3 erster bis dritter Satz lautet

„Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist als Kostenbeteiligung

eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel auf einem Rezept verordnet,

so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die Stelle des Betrages von 42 S

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 47) vervielfachte Betrag.“

33. Im § 93 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 48 Abs. 2)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 108b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)“ ersetzt.

34. Im § 99a Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird aufgehoben.

35. Dem § 99a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach

Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“

36. § 103 Abs. 2 erster Satz lautet

„Die Reise(Fahrt)kosten, die

1. zur Inanspruchnahme der nächsten Behandlungsstelle durch den Versicherten oder einen seiner

mitversicherten Familienangehörigen bzw. Angehörigen gemäß § 83 oder

2. zur körpergerechten Anpassung von Heilbehelfen oder Hilfsmitteln

notwendig sind und sich nicht aus der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Stadtgebietes

ergeben, können nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung ersetzt werden, wenn die Entfernung

mehr als 5 km beträgt.“

37. § 103 Abs. 3 lautet

„(3) Bei Notwendigkeit des Transportes gehunfähig Erkrankter zu besonderen Untersuchungen und

Behandlungen können über ärztlichen Antrag vom Versicherungsträger die Reise(Fahrt)kosten zur

nächstgelegenen geeigneten Behandlungsstelle unter Bedachtnahme auf § 86 nach Maßgabe der Bestimmungen

der Satzung übernommen werden.“

38. Im § 103 Abs. 6 entfällt der Klammerausdruck „(§ 100 Abs. 2 Z 4)“.

39. Im § 114 wird der Ausdruck „116a“ durch den Ausdruck „116a, 116b“ ersetzt.

40. Im § 116 Abs. 1 wird am Ende der Z 1 der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; folgender Satz

wird angefügt

„Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung

(§§ 116a und 116b) vorliegen, so zu lagern, daß sie sich mit diesen überdecken;“

41. Im § 116 Abs. 9 zweiter Satz wird der Ausdruck „Zeitpunkt der Beitragsentrichtung“ durch den

Ausdruck „Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung“ ersetzt.

42. Im § 116 Abs. 10 erster Satz wird der Ausdruck „erfolgen“ durch den Ausdruck „beantragt werden“

ersetzt.

43. § 116 Abs. 10 dritter und vierter Satz lautet

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –

unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache

der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe

ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten

ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung

zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“

44. Vor § 116a wird folgende Überschrift eingefügt

„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung nach dem 31. Dezember 1955“

45. Im § 116a Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Als Ersatzzeiten“ der Ausdruck „aus der Zeit nach

dem 31. Dezember 1955“ eingefügt.

46. Dem § 116a wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Für jeden Ersatzmonat auf Grund der Erziehung eines Wahl- oder Pflegekindes (Abs. 2 Z 5

und 6) ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen ein Beitrag in der Höhe von 22,8 vH zu

entrichten. Als Beitragsgrundlage gilt die im § 227a Abs. 8 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannte.“

47. Nach § 116a wird folgender § 116b eingefügt

„Ersatzzeiten für Zeiten der Kindererziehung vor dem 1. Jänner 1956

§ 116b. (1) Als Ersatzzeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1956 gelten überdies bei einer (einem)

Versicherten,

1. die (der) im Zeitpunkt der Geburt ihren (seinen) Wohnsitz im Inland hatte, und

2. die (der) ihr (sein) Kind (§ 116a Abs. 2 Z 1 bis 3) tatsächlich und überwiegend erzogen hat,

die Zeit dieser Erziehung im Inland im Ausmaß von höchstens 48 Kalendermonaten, gezählt ab der Geburt

des Kindes.

(2) Liegt die Geburt eines weiteren Kindes vor dem Ablauf der 48-Kalendermonate-Frist, so erstreckt

sich diese nur bis zu dieser neuerlichen Geburt; endet die Erziehung des weiteren Kindes (Abs. 1)

vor Ablauf dieser 48-Kalendermonate-Frist, sind die folgenden Kalendermonate bis zum Ablauf wieder

zu zählen.

(3) Anspruch für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Elternteil,

der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Dabei besteht die Vermutung, daß die weibliche

Versicherte das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese

Vermutung widerlegen.

(4) Im Falle des Abs. 3 ist die Widerlegung der Vermutung bis spätestens zu dem Zeitpunkt zulässig,

zu dem der Pensionsantrag eines der beiden Elternteile bescheidmäßig erledigt ist.“

48. Im § 118 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. g durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende lit. h

wird angefügt

„h) auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 143 führen.“

49. Im § 119 Z 1 und Z 2 wird jeweils der Ausdruck „§ 116a“ durch den Ausdruck „§ 116a oder

§ 116b“ ersetzt.

50. Im § 119a Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 116a“ durch den Ausdruck „§ 116a oder § 116b“

ersetzt.

51. Im § 129 Abs. 4 lit. b wird jeweils der Ausdruck „§ 116a“ durch den Ausdruck „§ 116a oder

§ 116b“ ersetzt.

52. Dem § 131 Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt

„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung

gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bleibt ebenfalls außer

Betracht.“

53. § 131 Abs. 3 lautet

„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer

Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“

54. Der zweite Satz des § 131a Abs. 2 entfällt in diesem Absatz und wird dem § 131a Abs. 1 angefügt.

55. Im § 131c Abs. 1 Z 3 entfällt der letzte Satz.

56. Dem § 131c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage

zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.“

57. Dem § 133 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Hiebei sind, soweit nicht ganze Kalendermonate dieser Erwerbstätigkeit vorliegen, jeweils 30 Kalendertage

zu einem Kalendermonat zusammenzufassen.“

58. Der bisherige Text des § 134 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung (§§ 116a, 116b) der Witwe (des Witwers), die

(der) den Betrieb des versicherten Ehegatten nach dessen Tod fortgeführt hat, mit Versicherungszeiten im

Sinne des § 114, die der verstorbene Ehegatte während des Bestandes der Ehe erworben hat, ist § 123

Abs. 3 anzuwenden.“

59. Im § 136 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „bzw. Z 2“ und „dauernd oder vorübergehend“.

60. Im § 139 Abs. 2 Z 1 wird der Klammerausdruck „(§ 116a)“ durch den Klammerausdruck

„(§ 116a oder § 116b)“ ersetzt.

61. Im § 142 letzter Satz wird der Ausdruck „§ 116a“ durch den Ausdruck „§ 116a oder § 116b“ ersetzt.

62. Im § 143 Abs. 5 wird der Ausdruck „dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig

Erwerbstätigen“ durch den Ausdruck „dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig

Erwerbstätiger“ ersetzt.

63. Im § 145 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „maßgebliche Bemessungsgrundlage“

der Klammerausdruck „(§§ 122 Abs. 1, 126)“ eingefügt.

64. Im § 145 Abs. 5 Z 10 lit. a wird der Ausdruck „von einer Gebietskörperschaft“ durch den Ausdruck

„von den Organen einer Gebietskörperschaft“ ersetzt.

65. Im § 146 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich

tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“

66. Im § 146 Abs. 4 vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck

„Vierzehntel“ ersetzt.

67. Im § 149 Abs. 1 wird der Ausdruck „sich im Inland aufhält“ durch den Ausdruck „seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland hat“ ersetzt.

68. § 150 Abs. 5 wird aufgehoben.

69. Im § 153 Abs. 4 wird der Ausdruck „aus einer Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck „aus

der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung“ und der Ausdruck

„Pensionsnachzahlung“ jeweils durch den Ausdruck „Nachzahlung einer Leistung aus der gesetzlichen

Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung“ ersetzt.

70. Im § 160 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird aufgehoben.

71. Dem § 160 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse

des Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“

72. Im § 164 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gebührt hätte“ der Ausdruck „ ; ein allenfalls

gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 140 Abs. 3 zu ermitteln“ eingefügt.

73. § 169 Abs. 3 lautet

„(3) Der Versicherungsträger kann Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen, für

diagnostische Zwecke zugänglich machen.“

74. § 183 Abs. 1 erster Satz, zweiter Halbsatz lautet

„sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und

örtlichen Zuständigkeit zu entsprechen und auch unaufgefordert anderen Versicherungsträgern alle Mitteilungen

zukommen zu lassen, die für deren Geschäftsbetrieb von Wichtigkeit sind, sowie Anträge und

Meldungen fristwahrend weiterzuleiten.“

75. Aus der bisherigen Z 2 des § 194 Abs. 1 wird Z 2 lit. b; folgende lit. a wird eingefügt

„a) an Stelle eines Antrages auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit

der Antrag auf eine Pension aus den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit auch

als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation gilt;“

76. Im § 194 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport“

mit seinen entsprechenden Endungen durch den Ausdruck „Bundesministerium für Wissenschaft, Verkehr

und Kunst“ mit seinen entsprechenden Endungen und jeweils der Ausdruck „Bundesminister für

Unterricht, Kunst und Sport“ mit seinen entsprechenden Endungen durch den Ausdruck „Bundesminister

für Wissenschaft, Verkehr und Kunst“ mit seinen entsprechenden Endungen ersetzt.

77. § 197 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.“

78. § 201 lautet

„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter

§ 201. Die Mitglieder der Verwaltungskörper des Versicherungsträgers haben bei der Ausübung ihres

Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit sowie zur gewissenhaften

und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet der Bestimmungen

des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der dem Versicherungsträger aus

der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Der Versicherungsträger kann auf Ansprüche aus der

Haftung nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht der Versicherungsträger trotz

mangelnder Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an

Stelle und auf Kosten des Versicherungsträgers geltend machen.“

79. Dem § 225 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Änderungen der Satzung des Versicherungsträgers, die durch Änderungen der Gesetzeslage

oder der Vertragslage (§ 193) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem

Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage

(§ 193) geändert hat.“

80. Der bisherige Text des § 226 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Änderungen der Krankenordnung, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage

(§ 193) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen

werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 193)

geändert hat.“

81. § 229 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Vorname, Familienname, Anschrift, Beitragsnummer, Steuernummer, Versicherungsnummer und

Geburtsdatum des Versicherten;“

82. Im § 247 wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

83. Im § 250 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ der Ausdruck „und b“ eingefügt.

84. Im § 259 Abs. 4 wird der Ausdruck „116a,“ durch den Ausdruck „116a, 116b,“ ersetzt.

85. Im § 259 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 116a“ durch den Ausdruck „gemäß

§ 116a oder § 116b“ ersetzt.

86. Im § 259 Abs. 5 zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 116a Abs. 7“ durch den Ausdruck „§ 116a

Abs. 7 und § 116b Abs. 4“ ersetzt.

87. § 259 Abs. 9 lautet

„(9) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131 oder § 131a oder auf eine Alterspension

gemäß § 130 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden, wenn bereits ein

rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit

nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder aus dem Versicherungsfall

der Invalidität oder Berufsunfähigkeit nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und nicht entzogen wurde. Ein Antrag

auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 131b oder § 131c ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe

gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 130, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch

auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach

diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Erwerbsunfähigkeitspension

nach diesem Bundesgesetz oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, bei

einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz

oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach

diesem Bundesgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern

bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf eine Alterspension gemäß § 130 gestellt, so ist das

am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden.“

88. Im § 266 Abs. 1 Z 3 entfällt der Ausdruck „134, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 5, 157 Abs. 1 und 2,“.

89. Im § 266 Abs. 5 und 6 lauten jeweils der vorletzte und letzte Satz wie folgt

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –

unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache

der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe

ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten

ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung

zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“

90. Nach § 266 wird folgender § 267 angefügt

„§ 267. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1996 die §§ 4 Abs. 1 Z 1, 6 Abs. 1 Z 2, Z 3 und Z 5 sowie Abs. 3 Z 2 und Z 3, 7

Abs. 1 Z 2 und Z 3 sowie Abs. 2 Z 2 und Z 3, 8 Abs. 1 lit. c, 10 Abs. 3, 12 Abs. 4 lit. c, 18

Abs. 4, 22 Abs. 1, 28 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1, 35 Abs. 5, 44 Abs. 2 Z 2, 59, 60, 61a,

70 Abs. 3, 77 Abs. 1, 83 Abs. 6 lit. c und d sowie Abs. 10, 85 Abs. 3, 92 Abs. 3, 99a Abs. 2, 103

Abs. 2, 3 und 6, 114, 116 Abs. 1 Z 1, 116a Überschrift, 116a Abs. 1 und 8, 116b, 119 Z 1 und 2,

119a Abs. 1, 129 Abs. 4 lit. b, 139 Abs. 2 Z 1, 142, 143 Abs. 5, 146 Abs. 4, 149 Abs. 1, 153

Abs. 4, 160 Abs. 1, 169 Abs. 3, 183 Abs. 1, 194 Abs. 1 Z 2 lit. a und b sowie Abs. 2, 197 Abs. 5

Z 1, 201, 225 Abs. 3, 226 Abs. 1 und 2, 229 Abs. 2 Z 1, 247, 250 Abs. 1, 259 Abs. 4 und 5 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996 und die Aufhebung des § 150 Abs. 5;

2. mit 1. September 1996 die §§ 131a Abs. 1 und 2, 145 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996;

2a. mit 1. November 1996 der § 131 Abs. 3;

3. mit 1. Jänner 1997 der § 72 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996;

4. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 55 Abs. 2 Z 2, 116 Abs. 9 und 10, 136 Abs. 2, 164 Abs. 2,

266 Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996;

5. rückwirkend mit 1. Mai 1996 der § 131 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 412/1996;

6. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 die §§ 25 Abs. 1 und 2 sowie 25a Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996;

7. rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die §§ 91 Abs. 1 und 145 Abs. 5 Z 10 lit. a in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996;

8. rückwirkend mit 1. Jänner 1994 der § 259 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 412/1996;

9. rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 93 Abs. 2, 118 Abs. 2 lit. h, 131c Abs. 1, 133 Abs. 2 sowie

134 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996.

(2) Der Anwendung des § 134 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 412/1996 steht

die Rechtskraft bereits ergangener Bescheide nicht entgegen.

(3) Art. II Abs. 5 und 6 der 17. Novelle zum Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 295/1990, ist, sofern § 122 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 336/1993 zur Anwendung

kommt, auf Versicherungsfälle, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt, nicht anzuwenden.

(4) Für das Jahr 1995 ist unter Berücksichtigung der ab 1. April 1995 gemäß Art. XXX Z 1 des

Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995, erfolgten vollen Hinzurechnung der Beiträge zur

Kranken- und Pensionsversicherung eine durchschnittliche Beitragsgrundlage zu bilden. Ergibt sich hiebei

ohne Anwendung des § 25 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes ein Betrag, der über dem Betrag liegt, der

sich aus der Summe der auf die Kalendermonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz entfallenden Mindestbeitragsgrundlagen gemäß § 25 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes

in der Fassung BGBl. Nr. 158/1987 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für

Arbeit und Soziales, BGBl. Nr. 1026/1994, bzw. in der Fassung BGBl. Nr. 297/1995, geteilt durch die

Anzahl dieser Kalendermonate, ergibt, dann ist bei der Berechnung der Beiträge zur Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz in den Monaten Jänner bis März 1995 § 25 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes

nicht anzuwenden.“

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