412. Bundesgesetz: Änderung des Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Hafeneinrichtungen-Förderungsgesetz, BGBl. Nr. 160/1955, in der Fassung BGBl. Nr. 403/1974 wird wie folgt geändert
1. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann der Bund entsprechend der wirtschaftlichen Situation der bestehenden Hafenbetriebsgesellschaften mit diesen folgendes vereinbaren
1. Neufestsetzung der Höhe der Jahresraten der gesamten noch aushaftenden Rückzahlungsforderungen des Bundes, oder
2. Verkürzung der Gesamtlaufzeit der Rückzahlungen, oder
3. zinsenlose Stundung von Rückzahlungsraten, oder
4. vorzeitige Rückzahlung der noch offenen Gesamtschuld in Höhe des mit dem Zinssatz der jeweils aktuellen Sekundärmarktrendite (Anleihen im weiteren Sinn) abgezinsten Betrages.
Die unter Z 1 bis 3 genannten Gestaltungsformen können erforderlichenfalls auch nebeneinander angewendet werden."
2. Nach § 9 wird folgender § 9 a angefügt
„Zeitlicher Geltungsbereich
§ 9 a. Bundesbeiträge nach diesem Bundesgesetz dürfen nach dem 31. Dezember 1993 nicht gewährt werden."