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412_1993 AT

412. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich um Waren der Anlagen A 2 und B 2 des Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 285/1993, wird wie folgt geändert

§ 10 lautet

„§ 10. Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben

1. die Ausfuhr von Waren mit Bestimmungs- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder in ein in der Anlage der Verordnung über die Bewilligungspflicht der Aus- und Einfuhr von Waren, BGBl. Nr. 278/1992, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 410/1993, genanntes Gebiet im Bestimmungs- oder Handelsland Kroatien oder im Bestimmungs- oder Handelsland Bosnien und Herzegowina oder

2. die Einfuhr von Waren mit Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Irak, Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder aus einem in Z 1 genannten Gebiet im Ursprungs-, Herkunfts- oder Handelsland Kroatien oder Bosnien und Herzegowina oder

3. die Ausfuhr von Waren, wenn sie über das Gebiet der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder über ein in Z 1 genanntes Gebiet von Kroatien oder Bosnien und Herzegowina zur Durchfuhr gelangen."

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