412. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes (AlVG-Novelle 1990)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.
Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 299/1990, wird wie folgt geändert
1. Der bisherige § 7 wird als „(1)" bezeichnet. Als
neuer Abs. 2 wird angefügt
„(2) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit
ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen
der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die
das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht
und die erforderliche Anwartschaft nach dieser
Maßnahme zurückgelegt haben."
2. § 12 Abs. 6 lit. a lautet:„
a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen
ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a
bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
angeführten Beträge nicht übersteigt,
wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger
im Sinne des Hausbesorgergesetzes,
BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die
Dienstwohnung unberücksichtigt bleibt;"
3. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:„
c) eine Abfertigung, eine Urlaubsentschädigung
oder eine Urlaubsabfindung aus einem
Dienstverhältnis bezogen hat;"
4. a) § 16 Abs. 1 lit. d lautet:„
d) des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall
der Invalidität, der Berufsunfähig-
keit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit,
ausgenommen diese Pension wird im Anschluß
an eine Maßnahme der beruflichen
Rehabilitation, deren Ziel erreicht wurde
(§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
gewährt und der
Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde nach
dieser Maßnahme erworben,"
b) Im § 16 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz
folgender Satz eingefügt: „Das Recht auf gerichtliche
Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt
jedoch beim Arbeitnehmer."
5. § 19 Abs. 1 lautet
„(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld
nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in
Anspruch nehmen, ist auf Anmeldung der Fortbezug
des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige
Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes
von drei Jahren gerechnet vom Tag
des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes,
erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die
Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt
sind.
Die Frist nach lit. a wird durch Ruhenszeiträume
gemäß § 16 Abs. 1 im Ablauf gehemmt. Liegt der für
die Bemessung der Höhe des Fortbezuges maßgebliche
Verdienst weiter als drei Jahre vor dem Tag der
Geltendmachung des Fortbezuges zurück, so findet
§ 21 Abs. 2 (Vervielfachung des seinerzeitigen
Entgeltes) sinngemäß Anwendung, ausgenommen
es ist § 21 Abs. 9 (Vervielfachung des Arbeitslosengeldes)
anzuwenden."
6. a) Im § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1"
durch den Ausdruck.„Abs. 1 bzw. 8" ersetzt.
b) Die Lohnklassentabelle im § 21 Abs. 3 lautet ab
Lohnklasse 34
c) § 21 Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales
hat die Lohnklassentabelle wie folgt zu ändern bzw.
zu ergänzen
1. Bei Erhöhung der für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag
maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage
(§ 61 Abs. 1) ist die Lohnklassentabelle
mit folgenden Wirksamkeitsbeginn
zu ergänzen
a) wenn der Beitragszeitraum Kalendermonate
umfaßt, ein Jahr nach Wirksamwerden
der Erhöhung dieser Höchstbeitragsgrundlage;
b) wenn der Beitragszeitraum Wochen umfaßt,
ein Jahr nach Wirksamwerden der
Erhöhung dieser Höchstbeitragsgrundlage,
sofern jedoch der Jahrestag nicht auf
einen Monatsersten fällt, mit dem nächstfolgenden
Monatsersten.
Hiebei ist der monatliche Arbeitsverdienst
von Lohnklasse zu Lohnklasse jeweils um
260 S abzustufen. Der Grundbetrag in den
ergänzten Lohnklassen ist mit 57,9 vH des
täglichen Nettoeinkommens festzusetzen.
Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens
ist das mittlere Bruttoeinkommen
in einer Lohnklasse um die für einen
alleinstehenden Angestellten maßgeblichen
sozialen Abgaben und maßgebliche
Einkommensteuer unter Berücksichtigung
der ohne Antrag gebührenden Freibeträge
zu vermindern und sodann mit zwölf zu
multiplizieren und durch 365 zu teilen.
Die für die Ergänzung der Lohnklassentabelle
errechneten Grundbeträge sind auf
volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind
Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen
und Beträge von fünf Groschen
und mehr auf volle zehn Groschen zu
ergänzen.
2. Wird die Geringfügigkeitsgrenze (§ 1
Abs. 4 erster Satz) erhöht und liegt
dadurch in einer Lohnklasse der obere
monatliche Arbeitsverdienst unter der
Geringfügigkeitsgrenze, so ist mit Wirksamkeit
unter sinngemäßer Anwendung
der Z 1 lit. a und b festzusetzen, daß für
Verdienste dieser Lohnklasse der Grundbetrag
der nächsthöheren Lohnklasse
gebührt."
d) § 21 Abs. 8 lautet
„(8) Abweichend von Abs. 1 ist ein für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenes
Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld
so lange heranzuziehen, bis entweder
arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten
mit einer Gesamtdauer von 26 Wochen
vorliegen oder sich ein höheres maßgebliches
Entgelt ergibt. War im Zeitpunkt des Eintrittes der
Arbeitslosigkeit bei Männern das 50., bei Frauen das
45. Lebensjahr vollendet, so ist das hiebei für den
Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogene
Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld
so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres
maßgebliches Entgelt ergibt."
e) Im § 21 Abs. 9 sind die Worte „dieses
Arbeitslosengeld" durch die Worte „der Grundbetrag
dieses Arbeitslosengeldes" zu ersetzen.
7. a) § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Sofern dem Arbeitsamt auf Grund einer
schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers
bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung
höher oder niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung
entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.
Bei einer Erhöhung darf jedoch das gebührende
Arbeitslosengeld bzw. die gebührende Notstandshilfe
nicht überschritten werden."
b) Im § 23 Abs. 2 ist am Ende des ersten Satzes
der Ausdruck „(Legalzession)" einzufügen.
8. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die
Anwartschaft erfüllt ist, sind § 14 Abs. 1 erster Satz
und Abs. 2 sowie § 15 sinngemäß anzuwenden.
Handelt es sich jedoch um Mütter, die bereits
einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, oder um
Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres
entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser
Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, sind
auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des
Karenzurlaubsgeldes § 14 Abs. 2 und § 15 sinngemäß
anzuwenden. Auf die Anwartschaft von
Karenzurlaubsgeld sind die in § 14 Abs. 4 angeführten
Zeiten und krankenversicherungspflichtige
Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen,
medizinisch-technischen Schulen und
Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst
im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/
1961 sowie an inländischen Hebammenlehranstalten
anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der
Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt
werden."
9. a) § 36 Abs. 3 lit. A lit. d lautet:„
d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus
einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist
§ 140 Abs. 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden."
b) § 36 Abs. 3 lit. B lit. e entfällt.
10. Dem § 37 wird folgender Satz angefügt
„Die vorstehende Frist wird durch Ruhenszeiträume
gemäß § 16 Abs. 4 im Ablauf gehemmt."
11. a) § 46 Abs. 1 erster Satz lautet
„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom
Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem
Wohnsitz, mangels eines solchen bei dem nach
seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen
Arbeitsamt geltend zu machen."
b) Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld
unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16)
ausgesprochen, wobei dem Arbeitsamt das Ende des
Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht
bekannt ist, so ist der Anspruch auf das
Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich
persönlich geltend zu machen. Wenn in der Folge
der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage
nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung
die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsamt.
Ist aber dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs-
bzw. Ruhenszeitraumes bekannt und
überschreitet die Unterbrechnung bzw. das Ruhen
den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist vom
Arbeitsamt ohne gesonderter Geltendmachung und
ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch
zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem
Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den
Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige
maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs-
bzw. Ruhenszeitraum eintreten, dem Arbeitsamt zu
melden."
Artikel II
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/
1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 609/1987, wird wie folgt geändert
Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle
zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.
Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der
Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für
die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1
des Sonderunterstützungsgesetzes."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits ab dem seiner Kundmachung
folgenden Tag erlassen werden.