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412. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes (AlVG-Novelle 1990)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 und des Sonderunterstützungsgesetzes (AlVG-Novelle 1990)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl.

Nr. 609, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 299/1990, wird wie folgt geändert

1. Der bisherige § 7 wird als „(1)" bezeichnet. Als

neuer Abs. 2 wird angefügt

„(2) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit

ist bei Arbeitslosen abzusehen, denen Maßnahmen

der beruflichen Rehabilitation gewährt wurden, die

das Ziel dieser Maßnahmen (§ 300 Abs. 1 und 3 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) erreicht

und die erforderliche Anwartschaft nach dieser

Maßnahme zurückgelegt haben."

2. § 12 Abs. 6 lit. a lautet:„

a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen

ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a

bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

angeführten Beträge nicht übersteigt,

wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger

im Sinne des Hausbesorgergesetzes,

BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die

Dienstwohnung unberücksichtigt bleibt;"

3. § 15 Abs. 1 Z 1 lit. c lautet:„

c) eine Abfertigung, eine Urlaubsentschädigung

oder eine Urlaubsabfindung aus einem

Dienstverhältnis bezogen hat;"

4. a) § 16 Abs. 1 lit. d lautet:„

d) des Bezuges einer Pension aus dem Versicherungsfall

der Invalidität, der Berufsunfähig-

keit oder der dauernden Erwerbsunfähigkeit,

ausgenommen diese Pension wird im Anschluß

an eine Maßnahme der beruflichen

Rehabilitation, deren Ziel erreicht wurde

(§ 300 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

gewährt und der

Anspruch auf Arbeitslosengeld wurde nach

dieser Maßnahme erworben,"

b) Im § 16 Abs. 2 wird nach dem zweiten Satz

folgender Satz eingefügt: „Das Recht auf gerichtliche

Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt

jedoch beim Arbeitnehmer."

5. § 19 Abs. 1 lautet

„(1) Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld

nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in

Anspruch nehmen, ist auf Anmeldung der Fortbezug

des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige

Bezugsdauer zu gewähren,

a) wenn die Anmeldung innerhalb eines Zeitraumes

von drei Jahren gerechnet vom Tag

des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes,

erfolgt und

b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die

Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt

sind.

Die Frist nach lit. a wird durch Ruhenszeiträume

gemäß § 16 Abs. 1 im Ablauf gehemmt. Liegt der für

die Bemessung der Höhe des Fortbezuges maßgebliche

Verdienst weiter als drei Jahre vor dem Tag der

Geltendmachung des Fortbezuges zurück, so findet

§ 21 Abs. 2 (Vervielfachung des seinerzeitigen

Entgeltes) sinngemäß Anwendung, ausgenommen

es ist § 21 Abs. 9 (Vervielfachung des Arbeitslosengeldes)

anzuwenden."

6. a) Im § 21 Abs. 2 wird der Ausdruck „Abs. 1"

durch den Ausdruck.„Abs. 1 bzw. 8" ersetzt.

b) Die Lohnklassentabelle im § 21 Abs. 3 lautet ab

Lohnklasse 34

c) § 21 Abs. 4 lautet

„(4) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

hat die Lohnklassentabelle wie folgt zu ändern bzw.

zu ergänzen

1. Bei Erhöhung der für den Arbeitslosenversicherungsbeitrag

maßgeblichen Höchstbeitragsgrundlage

(§ 61 Abs. 1) ist die Lohnklassentabelle

mit folgenden Wirksamkeitsbeginn

zu ergänzen

a) wenn der Beitragszeitraum Kalendermonate

umfaßt, ein Jahr nach Wirksamwerden

der Erhöhung dieser Höchstbeitragsgrundlage;

b) wenn der Beitragszeitraum Wochen umfaßt,

ein Jahr nach Wirksamwerden der

Erhöhung dieser Höchstbeitragsgrundlage,

sofern jedoch der Jahrestag nicht auf

einen Monatsersten fällt, mit dem nächstfolgenden

Monatsersten.

Hiebei ist der monatliche Arbeitsverdienst

von Lohnklasse zu Lohnklasse jeweils um

260 S abzustufen. Der Grundbetrag in den

ergänzten Lohnklassen ist mit 57,9 vH des

täglichen Nettoeinkommens festzusetzen.

Zur Ermittlung des täglichen Nettoeinkommens

ist das mittlere Bruttoeinkommen

in einer Lohnklasse um die für einen

alleinstehenden Angestellten maßgeblichen

sozialen Abgaben und maßgebliche

Einkommensteuer unter Berücksichtigung

der ohne Antrag gebührenden Freibeträge

zu vermindern und sodann mit zwölf zu

multiplizieren und durch 365 zu teilen.

Die für die Ergänzung der Lohnklassentabelle

errechneten Grundbeträge sind auf

volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind

Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen

und Beträge von fünf Groschen

und mehr auf volle zehn Groschen zu

ergänzen.

2. Wird die Geringfügigkeitsgrenze (§ 1

Abs. 4 erster Satz) erhöht und liegt

dadurch in einer Lohnklasse der obere

monatliche Arbeitsverdienst unter der

Geringfügigkeitsgrenze, so ist mit Wirksamkeit

unter sinngemäßer Anwendung

der Z 1 lit. a und b festzusetzen, daß für

Verdienste dieser Lohnklasse der Grundbetrag

der nächsthöheren Lohnklasse

gebührt."

d) § 21 Abs. 8 lautet

„(8) Abweichend von Abs. 1 ist ein für den

Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogenes

Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld

so lange heranzuziehen, bis entweder

arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten

mit einer Gesamtdauer von 26 Wochen

vorliegen oder sich ein höheres maßgebliches

Entgelt ergibt. War im Zeitpunkt des Eintrittes der

Arbeitslosigkeit bei Männern das 50., bei Frauen das

45. Lebensjahr vollendet, so ist das hiebei für den

Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogene

Entgelt auch bei weiteren Ansprüchen auf Arbeitslosengeld

so lange heranzuziehen, bis sich ein höheres

maßgebliches Entgelt ergibt."

e) Im § 21 Abs. 9 sind die Worte „dieses

Arbeitslosengeld" durch die Worte „der Grundbetrag

dieses Arbeitslosengeldes" zu ersetzen.

7. a) § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Sofern dem Arbeitsamt auf Grund einer

schriftlichen Mitteilung des Sozialversicherungsträgers

bekannt ist, daß die zu erwartende Leistung

höher oder niedriger sein wird, ist die Vorschußleistung

entsprechend zu erhöhen oder zu vermindern.

Bei einer Erhöhung darf jedoch das gebührende

Arbeitslosengeld bzw. die gebührende Notstandshilfe

nicht überschritten werden."

b) Im § 23 Abs. 2 ist am Ende des ersten Satzes

der Ausdruck „(Legalzession)" einzufügen.

8. § 26 Abs. 2 lautet

„(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die

Anwartschaft erfüllt ist, sind § 14 Abs. 1 erster Satz

und Abs. 2 sowie § 15 sinngemäß anzuwenden.

Handelt es sich jedoch um Mütter, die bereits

einmal Arbeitslosengeld bezogen haben, oder um

Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres

entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser

Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, sind

auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des

Karenzurlaubsgeldes § 14 Abs. 2 und § 15 sinngemäß

anzuwenden. Auf die Anwartschaft von

Karenzurlaubsgeld sind die in § 14 Abs. 4 angeführten

Zeiten und krankenversicherungspflichtige

Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen,

medizinisch-technischen Schulen und

Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst

im Sinne des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/

1961 sowie an inländischen Hebammenlehranstalten

anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der

Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt

werden."

9. a) § 36 Abs. 3 lit. A lit. d lautet:„

d) Bei der Ermittlung des Einkommens aus

einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist

§ 140 Abs. 5 bis 9 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden."

b) § 36 Abs. 3 lit. B lit. e entfällt.

10. Dem § 37 wird folgender Satz angefügt

„Die vorstehende Frist wird durch Ruhenszeiträume

gemäß § 16 Abs. 4 im Ablauf gehemmt."

11. a) § 46 Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist vom

Arbeitslosen persönlich bei dem nach seinem

Wohnsitz, mangels eines solchen bei dem nach

seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen

Arbeitsamt geltend zu machen."

b) Dem § 46 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld

unterbrochen oder das Ruhen des Anspruches (§ 16)

ausgesprochen, wobei dem Arbeitsamt das Ende des

Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht

bekannt ist, so ist der Anspruch auf das

Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug neuerlich

persönlich geltend zu machen. Wenn in der Folge

der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage

nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung

die persönliche Wiedermeldung beim Arbeitsamt.

Ist aber dem Arbeitsamt das Ende des Unterbrechungs-

bzw. Ruhenszeitraumes bekannt und

überschreitet die Unterbrechnung bzw. das Ruhen

den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist vom

Arbeitsamt ohne gesonderter Geltendmachung und

ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch

zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem

Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den

Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige

maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs-

bzw. Ruhenszeitraum eintreten, dem Arbeitsamt zu

melden."

Artikel II

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/

1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 609/1987, wird wie folgt geändert

Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt

„Artikel VII (Schlußbestimmungen) der 49. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 294/1990, gilt, soweit er Pensionen aus der

Pensionsversicherung betrifft, sinngemäß auch für

die Sonderunterstützungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1

des Sonderunterstützungsgesetzes."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in

Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits ab dem seiner Kundmachung

folgenden Tag erlassen werden.

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