412. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen der Französischen Regierung
sind folgende weitere Staaten dem Protokoll
betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden,
giftigen oder ähnlichen Gasen und von
bakteriologischen Mitteln im Krieg (BGBl.
Nr. 202/1928, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches
BGBl. Nr. 125/1967) beigetreten bzw.
haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer
Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden zu
erachten
Afghanistan, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea,
Argentinien, Bahrain, Bangladesch, Barbados,
Benin, Bhutan, Bolivien, Burkina Faso, Côte
d'Ivoire, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische
Republik, Ekuador, Fidschi, Grenada,
Guatemala, Guinea-Bissau, Indonesien, Israel,
Jamaika, Jemen, Demokratischer Jemen, Jordanien,
Kampuchea, Katar, Kenia, Republik Korea, Demokratische
Volksrepublik Korea, Kuwait, Laos,
Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija,
Malawi, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,
Mongolei, Nepal, Panama, Papua-Neuguinea,
Peru, Philippinen, Salomonen, St. Lucia, Saudi-
Arabien, Senegal, Sudan, Syrien, Togo, Tonga, Trinidad
und Tobago, Uruguay, Vereinigte Staaten,
Vietnam und Zentralafrikanische Republik.
Den nachstehenden Vorbehalt, daß
1. das genannte Protokoll die Regierung nur
gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es
unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm
beigetreten sind und
2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich
jedes feindlichen Staates die bindende
Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte
oder dessen verbündete Streitkräfte die
Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls
bilden, nicht beachten sollten,
haben folgende Staaten erklärt
Bahrein, Bangladesch, Fidschi, Israel, Jordanien,
Papua-Neuguinea und Vietnam.
Einen ausschließlich auf obigen Punkt 2 sich
beziehenden Vorbehalt haben folgende Staaten
erklärt
Kampuchea, Kuwait, Libysch-Arabische Dschamahirija,
Mongolei, Salomonen und die Vereinigten
Staaten.
Australien, Barbados und Neuseeland haben den
seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärten
Vorbehalt (BGBl. Nr. 199/1930) zurückgezogen.
Irland hat den anläßlich seines Beitritts erklärten
Vorbehalt (BGBl. Nr. 300/1930) zurückgezogen.