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412_1989 AT

412. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Kundmachung: Geltungsbereich des Protokolls betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen und von bakteriologischen Mitteln im Krieg

Nach Mitteilungen der Französischen Regierung

sind folgende weitere Staaten dem Protokoll

betreffend das Verbot der Verwendung von erstickenden,

giftigen oder ähnlichen Gasen und von

bakteriologischen Mitteln im Krieg (BGBl.

Nr. 202/1928, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches

BGBl. Nr. 125/1967) beigetreten bzw.

haben erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer

Unabhängigkeit an dieses Protokoll gebunden zu

erachten

Afghanistan, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea,

Argentinien, Bahrain, Bangladesch, Barbados,

Benin, Bhutan, Bolivien, Burkina Faso, Côte

d'Ivoire, Deutsche Demokratische Republik, Dominikanische

Republik, Ekuador, Fidschi, Grenada,

Guatemala, Guinea-Bissau, Indonesien, Israel,

Jamaika, Jemen, Demokratischer Jemen, Jordanien,

Kampuchea, Katar, Kenia, Republik Korea, Demokratische

Volksrepublik Korea, Kuwait, Laos,

Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija,

Malawi, Malaysia, Malta, Marokko, Mauritius,

Mongolei, Nepal, Panama, Papua-Neuguinea,

Peru, Philippinen, Salomonen, St. Lucia, Saudi-

Arabien, Senegal, Sudan, Syrien, Togo, Tonga, Trinidad

und Tobago, Uruguay, Vereinigte Staaten,

Vietnam und Zentralafrikanische Republik.

Den nachstehenden Vorbehalt, daß

1. das genannte Protokoll die Regierung nur

gegenüber solchen Staaten verpflichtet, die es

unterzeichnet und ratifiziert haben oder ihm

beigetreten sind und

2. das genannte Protokoll für die Regierung hinsichtlich

jedes feindlichen Staates die bindende

Kraft verlieren wird, dessen Streitkräfte

oder dessen verbündete Streitkräfte die

Verbote, die den Gegenstand dieses Protokolls

bilden, nicht beachten sollten,

haben folgende Staaten erklärt

Bahrein, Bangladesch, Fidschi, Israel, Jordanien,

Papua-Neuguinea und Vietnam.

Einen ausschließlich auf obigen Punkt 2 sich

beziehenden Vorbehalt haben folgende Staaten

erklärt

Kampuchea, Kuwait, Libysch-Arabische Dschamahirija,

Mongolei, Salomonen und die Vereinigten

Staaten.

Australien, Barbados und Neuseeland haben den

seinerzeit vom Vereinigten Königreich erklärten

Vorbehalt (BGBl. Nr. 199/1930) zurückgezogen.

Irland hat den anläßlich seines Beitritts erklärten

Vorbehalt (BGBl. Nr. 300/1930) zurückgezogen.

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