Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412_1988 AT

412. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO-Novelle 1988)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO-Novelle 1988)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert

1. § 26 Abs. 3 erster Satz lautet

„In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft

des öffentlichen Rechtes stehende österreichische

Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben

(Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt,

die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die

Dienstbezüge anweisenden Stelle haben."

2. § 55 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Unterhält eine natürliche Person in einer

Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer

Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes

der natürlichen Person, erstreckt, außerhalb

des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als

Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und

Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb oder selbständige

Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte

Feststellung gemäß § 187 vorzunehmen wäre, für

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und

Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt

örtlich zuständig, das nach § 54 Abs. 1 eine solche

gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte.

Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige

zugleich als Mitunternehmer an einer oder mehreren

Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit

beteiligt ist.

(4) Ist eine natürliche Person als Mitunternehmer

nur an einer Personenvereinigung ohne eigene

Rechtspersönlichkeit beteiligt und hat diese ihre

Geschäftsleitung in einer Gemeinde, die sich über

die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter

auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen

Person, erstreckt, so ist das für die Feststellung der

gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung

zuständige Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für

die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und

Vermögen der natürlichen Person zuständig."

3. § 57 Abs. 1 lautet

„(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom

Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers

für die nicht den Gemeinden obliegenden

Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die

Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig,

soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen

ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden

und damit zusammenhängender

Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet

sich nach § 55 Abs. 1 bis 4. Für alle übrigen den

Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen

Amtshandlungen ist das Finanzamt

der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften

über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich

zuständig."

4. § 57 Abs. 4 lautet

„(4) In Angelegenheiten des Abs. 1 erster und

zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung

eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das

selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die

Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das

Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei

jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz

des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht

werden."

5. Im § 57 entfällt der Abs. 5.

6. Im § 187 lautet Z 3

„3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt,

in dessen Bereich der Unternehmer eine feste

örtliche Anlage innehat, von der aus er die

Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,"

7. Im § 206 lit. c tritt an die Stelle des Betrages

von „50 S" der Betrag von „100 S".

8. § 212 Abs. 2 erster Satz lautet

„Übersteigen Abgabenschuldigkeiten, für die

infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung

von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub

eintritt, den Betrag von insgesamt 10000 S,

so sind Stundungszinsen in Höhe von 6 Prozent

über dem im Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes

jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der

Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten."

9. § 214 Abs. 1 lautet

„(1) In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung

der Gebarung sind Zahlungen und sonstige

Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes

bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach

ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen;

an die Stelle des Fälligkeitstages hat der

davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich

zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin

zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten

denselben Fälligkeitstag oder denselben

davon abweichenden Zahlungstermin und

reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung

aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten

nicht aus, so hat die Verrechnung bei

demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag

nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten

und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher

verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen.

Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist

ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen

Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen."

10. § 214 Abs. 3 lautet

„(3) Die in Bewilligungen von Zahlungserleichterungen

vorgesehenen Zahlungstermine sind bei

Anwendung des Abs. 1 nur dann maßgeblich, wenn

im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift

diese Bewilligung wirksam ist oder ein Zahlungsaufschub

im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter

Satz für die den Gegenstand der Bewilligung bildenden

Abgaben besteht.

Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten,

deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach

Maßgabe des § 212a Abs. 8 erfolgen."

11. § 218 Abs. 1 lautet

„(1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung

einer Abgabe zur Verfügung stehenden

Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe

betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212

Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem

Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes,

für den Zahlungserleichterungen bewilligt

wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des

Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge

eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis

(§ 229) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis

darf frühestens zwei Wochen nach

Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt

des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser

auf andere Gründe als die Nichteinhaltung

eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen

vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen

ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt

der Ausstellung des Rückstandsausweises

bestehenden, vom Terminverlust (§ 230 Abs. 5)

betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den

Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust

betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag

aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses

Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei

der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2

oder § 212 Abs. 3 handelt."

12. § 230 Abs. 3 lautet

„(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen

(§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die

Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden

Frist oder während der Dauer eines diese

Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn

des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen

Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung

des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt

nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine

Nachfrist gemäß §§ 212 Abs. 3 oder 218 Abs. 2

handelt."

13. Im § 240 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Nimmt auf Grund einkommensteuerrechtlicher

Vorschriften ein Sozialversicherungsträger

oder ein früherer Arbeitgeber des Abgabepflichtigen

auf dessen Veranlassung den gemeinsamen

Lohnsteuerabzug von der Summe zweier oder mehrerer

Bezüge, Vorteile und Pensionen vor, so gilt

die Lohnsteuer auch insoweit als im Sinn des Abs. 3

zu Unrecht einbehalten, als sie die Summe jener

Beträge, die bei getrennter Lohnsteuerberechnung

von den einzelnen Bezügen, Vorteilen und Pensionen

einzubehalten gewesen wären, zuzüglich des

Betrages, der sich auf Grund eines allfälligen Jahresausgleiches

von Amts wegen ergeben hätte,

übersteigt."

14. Im § 242 treten an die Stelle der Beträge von

„50 S" die Beträge von „100 S".

Artikel II

1. Art. I Z 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen

der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember

1988 entsteht.

2. Art. I Z 8 ist auf Zahlungserleichterungen

gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als

der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des

31. Dezember 1988 betrifft.

3. Art. I Z 9, 10, 11 und 12 tritt mit 1. Jänner

1989 in Kraft.

4. § 240 Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I

Z 13 ist erstmals auf das Jahr 1989 betreffende

Anträge anzuwenden.

5. Werden Anträge auf Rückzahlungen von Guthaben

(§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten

des Art. I Z 14 gestellt, so ist bei Erledigung

dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem

Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.

Artikel III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →