412. Bundesgesetz: Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO-Novelle 1988)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert
1. § 26 Abs. 3 erster Satz lautet
„In einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes stehende österreichische
Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben
(Auslandsbeamte), werden wie Personen behandelt,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am Ort der die
Dienstbezüge anweisenden Stelle haben."
2. § 55 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Unterhält eine natürliche Person in einer
Gemeinde, die sich über die Amtsbereiche mehrerer
Finanzämter, darunter auch den des Wohnsitzfinanzamtes
der natürlichen Person, erstreckt, außerhalb
des Bereiches des Wohnsitzfinanzamtes als
Einzelunternehmer nur einen Betrieb (Land- und
Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb oder selbständige
Arbeit), so ist, falls ansonsten eine gesonderte
Feststellung gemäß § 187 vorzunehmen wäre, für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen der natürlichen Person jenes Finanzamt
örtlich zuständig, das nach § 54 Abs. 1 eine solche
gesonderte Feststellung vorzunehmen hätte.
Dies gilt auch dann, wenn der Abgabepflichtige
zugleich als Mitunternehmer an einer oder mehreren
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit
beteiligt ist.
(4) Ist eine natürliche Person als Mitunternehmer
nur an einer Personenvereinigung ohne eigene
Rechtspersönlichkeit beteiligt und hat diese ihre
Geschäftsleitung in einer Gemeinde, die sich über
die Amtsbereiche mehrerer Finanzämter, darunter
auch den des Wohnsitzfinanzamtes der natürlichen
Person, erstreckt, so ist das für die Feststellung der
gemeinschaftlichen Einkünfte der Personenvereinigung
zuständige Finanzamt (§ 54 Abs. 1) auch für
die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und
Vermögen der natürlichen Person zuständig."
3. § 57 Abs. 1 lautet
„(1) In Angelegenheiten des Steuerabzuges vom
Arbeitslohn ist das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers
für die nicht den Gemeinden obliegenden
Eintragungen in die Lohnsteuerkarten und für die
Durchführung des Jahresausgleiches örtlich zuständig,
soweit diese nicht dem Arbeitgeber übertragen
ist. Die Zuständigkeit für die Erlassung von Freibetragsbescheiden
und damit zusammenhängender
Mitteilungen zur Vorlage beim Arbeitgeber richtet
sich nach § 55 Abs. 1 bis 4. Für alle übrigen den
Steuerabzug vom Arbeitslohn betreffenden abgabenbehördlichen
Amtshandlungen ist das Finanzamt
der Betriebsstätte im Sinne der Vorschriften
über den Steuerabzug vom Arbeitslohn örtlich
zuständig."
4. § 57 Abs. 4 lautet
„(4) In Angelegenheiten des Abs. 1 erster und
zweiter Satz können Anbringen auf Einleitung
eines Verfahrens auch bei jenem Finanzamt, das
selbst oder als dessen Hilfsstelle eine Gemeinde die
Lohnsteuerkarte für den Zeitraum, auf den sich das
Anbringen bezieht, ausgeschrieben hat, sowie bei
jedem Finanzamt, in dessen Bereich sich ein Wohnsitz
des Abgabepflichtigen befindet, eingebracht
werden."
5. Im § 57 entfällt der Abs. 5.
6. Im § 187 lautet Z 3
„3. aus selbständiger Arbeit, wenn das Finanzamt,
in dessen Bereich der Unternehmer eine feste
örtliche Anlage innehat, von der aus er die
Berufstätigkeit vorwiegend ausübt,"
7. Im § 206 lit. c tritt an die Stelle des Betrages
von „50 S" der Betrag von „100 S".
8. § 212 Abs. 2 erster Satz lautet
„Übersteigen Abgabenschuldigkeiten, für die
infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung
von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintritt, den Betrag von insgesamt 10000 S,
so sind Stundungszinsen in Höhe von 6 Prozent
über dem im Zeitpunkt des Zahlungsaufschubes
jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu entrichten."
9. § 214 Abs. 1 lautet
„(1) In den Fällen einer zusammengefaßten Verbuchung
der Gebarung sind Zahlungen und sonstige
Gutschriften, soweit im folgenden nicht anderes
bestimmt ist, auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen;
an die Stelle des Fälligkeitstages hat der
davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich
zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin
zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten
denselben Fälligkeitstag oder denselben
davon abweichenden Zahlungstermin und
reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung
aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten
nicht aus, so hat die Verrechnung bei
demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag
nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten
und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher
verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen.
Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist
ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen
Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen."
10. § 214 Abs. 3 lautet
„(3) Die in Bewilligungen von Zahlungserleichterungen
vorgesehenen Zahlungstermine sind bei
Anwendung des Abs. 1 nur dann maßgeblich, wenn
im Zeitpunkt der Zahlung oder sonstigen Gutschrift
diese Bewilligung wirksam ist oder ein Zahlungsaufschub
im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter
Satz für die den Gegenstand der Bewilligung bildenden
Abgaben besteht.
Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten,
deren Einhebung ausgesetzt ist, darf nur nach
Maßgabe des § 212a Abs. 8 erfolgen."
11. § 218 Abs. 1 lautet
„(1) Wird ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) vor Ablauf der für die Entrichtung
einer Abgabe zur Verfügung stehenden
Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212
Abs. 2 zweiter Satz eingebracht und wird diesem
Ansuchen stattgegeben, so tritt vor Ablauf des Zeitraumes,
für den Zahlungserleichterungen bewilligt
wurden, die Verpflichtung zur Entrichtung des
Säumniszuschlages erst dann ein, wenn infolge
eines Terminverlustes (§ 230 Abs. 5) ein Rückstandsausweis
(§ 229) ausgestellt wird. Ein Rückstandsausweis
darf frühestens zwei Wochen nach
Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt
des Terminverlustes ausgestellt werden, wenn dieser
auf andere Gründe als die Nichteinhaltung
eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen
vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen
ist. Der Säumniszuschlag ist von der im Zeitpunkt
der Ausstellung des Rückstandsausweises
bestehenden, vom Terminverlust (§ 230 Abs. 5)
betroffenen Abgabenschuld zu entrichten. In den
Rückstandsausweis ist neben der vom Terminverlust
betroffenen Abgabenschuld auch der Säumniszuschlag
aufzunehmen. Die Bestimmungen dieses
Absatzes sind nicht anzuwenden, wenn es sich bei
der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs. 2
oder § 212 Abs. 3 handelt."
12. § 230 Abs. 3 lautet
„(3) Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen
(§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die
Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden
Frist oder während der Dauer eines diese
Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn
des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung
des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt
nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine
Nachfrist gemäß §§ 212 Abs. 3 oder 218 Abs. 2
handelt."
13. Im § 240 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Nimmt auf Grund einkommensteuerrechtlicher
Vorschriften ein Sozialversicherungsträger
oder ein früherer Arbeitgeber des Abgabepflichtigen
auf dessen Veranlassung den gemeinsamen
Lohnsteuerabzug von der Summe zweier oder mehrerer
Bezüge, Vorteile und Pensionen vor, so gilt
die Lohnsteuer auch insoweit als im Sinn des Abs. 3
zu Unrecht einbehalten, als sie die Summe jener
Beträge, die bei getrennter Lohnsteuerberechnung
von den einzelnen Bezügen, Vorteilen und Pensionen
einzubehalten gewesen wären, zuzüglich des
Betrages, der sich auf Grund eines allfälligen Jahresausgleiches
von Amts wegen ergeben hätte,
übersteigt."
14. Im § 242 treten an die Stelle der Beträge von
„50 S" die Beträge von „100 S".
Artikel II
1. Art. I Z 1 ist auf Fälle anzuwenden, in denen
der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
1988 entsteht.
2. Art. I Z 8 ist auf Zahlungserleichterungen
gemäß § 212 Abs. 1 BAO insoweit anzuwenden, als
der Zahlungsaufschub Zeiträume nach Ablauf des
31. Dezember 1988 betrifft.
3. Art. I Z 9, 10, 11 und 12 tritt mit 1. Jänner
1989 in Kraft.
4. § 240 Abs. 6 BAO in der Fassung des Art. I
Z 13 ist erstmals auf das Jahr 1989 betreffende
Anträge anzuwenden.
5. Werden Anträge auf Rückzahlungen von Guthaben
(§ 239 Abs. 1 BAO) noch vor dem Inkrafttreten
des Art. I Z 14 gestellt, so ist bei Erledigung
dieser Anträge § 242 BAO in der Fassung vor diesem
Bundesgesetz weiterhin anzuwenden.
Artikel III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.