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412_1987 AT

412. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Arabischen Republik Ägypten sind,

vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen auf den

Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft

und der Kultur weiterzuentwickeln, in Übereinstimmung

mit dem am 11. Mai 1972 zwischen den

beiden Staaten unterzeichneten Abkommen über

ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,

Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 wie folgt übereingekommen

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte

Zusammenarbeit und die gemeinsame Forschungsarbeit

zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen

beider Staaten auf den verschiedenen

Gebieten der Lehre und Forschung, insbesondere

zwischen der Universität Graz sowie der Technischen

Universität Wien und der Universität Kairo

einerseits sowie zwischen der Universität Wien und

der Universität Assiout andererseits.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen die

Zusammenarbeit zwischen österreichischen Universitäten

einerseits und der Al-Azhar-Universität

andererseits.

(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit

auf den Gebieten der Medizin, Landwirtschaft

und Orientalistik sowie der arabischen

und deutschen Sprache und der arabischen und

österreichischen Literatur geschenkt.

Artikel 2

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen

zwischen österreichischen Universitäten

einerseits und ägyptischen Universitäten, einschließlich

der Al-Azhar-Universität, andererseits

auf diplomatischem Wege auf der Grundlage der

Gegenseitigkeit

a) auf Einladung der zuständigen akademischen

Behörden des Gaststaates einen Austausch

von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren

oder Universitäts- bzw.

Hochschuldozenten für eine Gesamtdauer

von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen

unter der Voraussetzung, daß in

jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das

Thema der Vorlesungen und die Dauer des

Aufenthaltes von den zuständigen akademischen

Institutionen vereinbart wurden;

b) einen Austausch von höchstens sechs Universitäts-

bzw. Hochschullehrkräften für eine

Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung

wissenschaftlicher Beziehungen zwischen

den an der gemeinsamen Studienbetreuung

für ägyptische Doktoranden, die an

ägyptischen Universitäten registriert sind und

einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich

absolvieren, beteiligten Universitäten oder

Hochschulen. Die Art des Programms wird in

jedem einzelnen Fall von den zuständigen

akademischen Behörden vereinbart. Die

Abhaltung von Gastvorlesungen durch die

Teilnehmer an einem solchen Austausch wird

begrüßt;

c) ein Austausch von höchstens vier Universitäts-

bzw. Hochschullehrkräften für eine

Gesamtdauer von vier Monaten zur Durchführung

wissenschaftlicher Forschungsarbeiten

mit einer Aufenthaltsdauer von einem bis

höchstens zwei Monaten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien tauschen Delegationen von

höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer

engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der

Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung

und der Technik aus. Die ägyptische Delegation

setzt sich aus Vertretern der Universitäten

und der Hochschulbildung zusammen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch

von Universitätslektoren der arabischen

Sprache und österreichischen Literatur während

der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu fördern.

Im besonderen ist beabsichtigt, das bestehende

Lektorat an der Universität Kairo beizubehalten

und an der Deutsch-Abteilung einer anderen

ägyptischen Universität ein Lektorat zu errichten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien setzen ihren Informationsaustausch

über Zeugnisse, akademische Grade und

Diplome, die von Hochschulinstitutionen in jedem

der beiden Staaten verliehen werden, sowie über

das Recht der Zulassung zum Hochschulstudium

beider Staaten fort. Nachdem ausreichend Informationen

über das Zulassungswesen in beiden Staaten

ausgetauscht sind, werden Experten beider

Staaten aus bestimmten, noch auf diplomatischem

Wege zu vereinbarenden Fachgebieten zu einer

Kontaktnahme über Gleichwertigkeitsfragen

zusammentreten.

Artikel 6

Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in

Englisch und Französisch abgefaßte Informationen

und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung,

Wissenschaft und Medizin beziehen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

zwischen den Akademien der Wissenschaften

beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden

Institutionen am 27. Feber 1980 unterzeichneten

Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 8

(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich

Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten

an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei

an österreichische Studenten und graduierte

Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien

und Forschungsarbeiten an ihren akademischen

Institutionen, einschließlich der Al-Azhar-Universität,

vergeben werden sollen.

(2) Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen

Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten,

einschließlich der Al-Azhar-Universität, für

einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf Stipendien

für je ein Studienjahr zur Verfügung, um

ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen

akademischen Institutionen im Rahmen

der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel

2 lit. b durchzuführen.

(3) Die österreichische Vertragspartei stellt jedes

Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum Studium

an einer österreichischen Musikhochschule

unter der Voraussetzung, daß die Kandidaten die

für die Zulassung zu solchen Institutionen verlangten

Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung.

(4) Die Stipendiaten dürfen nicht älter als

35 Jahre sein.

(5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist,

kann sein Stipendium verlängert werden, doch wird

diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote

der Stipendien angerechnet.

Artikel 9

Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen

Kandidaten im Besitze eines Doktorates

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

vier Stipendien für die Dauer von je einem

Studienjahr für wissenschaftliche Forschung zur

Verfügung.

Artikel 10

Die der ägyptischen Vertragspartei auf Grund

des „Übereinkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit

auf den Gebieten des Erziehungswesens, der

Wissenschaft und der Kultur", unterzeichnet in

Kairo am 8. Dezember 1983, von der österreichischen

Vertragspartei gewährten Stipendien

laufen nach Beendigung der in den Studienjahren

1985/86 und 1986/87 begonnenen Stipendien aus;

demnach werden noch 135 Stipendienmonate

gewährt.

Artikel 11

Die österreichische Vertragspartei gewährt ab

dem Studienjahr 1987/88 im Rahmen des österreichischen

Nord-Süd-Dialog-Stipendienprogrammes

bis zu 60 Stipendienmonate pro Jahr; die

jeweiligen Vergabekriterien und Modalitäten sowie

die Antragsformulare für diese Stipendien werden

im diplomatischen Weg bekanntgegeben bzw. übermittelt.

Artikel 12

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt

Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich

qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme

an besonderen Postgraduate-Kursen, die

regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.

(2) Die österreichische Vertragspartei informiert

die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen

Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in

Frage kommen.

Artikel 13

Die österreichische Vertragspartei begrüßt

Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger

Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen

Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur

berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die

notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in

der englischen Sprache aufweisen.

Artikel 14

(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt

Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen

Qualifikationen besitzen, um Aufnahme

an der Diplomatischen Akademie in Wien.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische

Akademie in Wien und das Diplomatische

Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung

ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich

dabei insbesondere der jährlichen Treffen von

Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien

und von Instituten für internationale Beziehungen

zu bedienen.

(3) Die Vertragsparteien tauschen Periodika und

in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische

Studien aus.

Artikel 15

Die ägyptische Vertragspartei nimmt österreichische

Professoren, die auf dem Gebiet der

Musik spezialisiert sind, auf, damit sie am Konservatorium

in Kairo für Zeiträume zwischen einem

Monat und einem Studienjahr unterrichten.

Artikel 16

Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens eine aus zwei

Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten

des Volksschul- und des allgemeinbildenden

höheren Schulwesens für die Dauer von zehn

Tagen.

Artikel 17

Die österreichische Vertragspartei gewährt jüngeren

ägyptischen Deutschlehrern jährlich zwölf

einmonatige Stipendien für besondere Ausbildungskurse

auf Universitätsniveau.

Artikel 18

Die österreichische Vertragspartei empfängt

während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet

des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn

Tagen.

Artikel 19

Die Vertragsparteien tauschen Geschichts- und

Geographielehrpläne mit dem Ziel aus, eine entsprechende

Darstellung jedes der beiden Staaten zu

geben.

Artikel 20

(1) Die österreichische Vertragspartei ist

bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für

die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des

berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau,

Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut

Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen

die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern

bestehende Expertendelegation für die Dauer von

bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse

und Durchführungsmodalitäten zu erheben

und zu besprechen. Der Besuch der öster-

reichischen Delegation ist für Herbst 1987, der

Besuch der ägyptischen Delegation für April/Mai

1988 vorgesehen.

(2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit

der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem

Wege vereinbart.

Artikel 21

Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und

Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus,

insbesondere auf folgenden Gebieten

— Grundschulausbildung;

— Technische Ausbildung;

— Mathematik und Ausbildung in Mathematik;

— Prüfungssysteme.

Artikel 22

Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien

aus

a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen

und gedrucktes Informationsmaterial;

b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren

sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;

c) Informationen über und Verzeichnisse von

Handschriften und Mikrofilmen;

d) Übersetzungen von Büchern bedeutender

Autoren;

e) Informationen und Berichte über Aktivitäten

auf dem Gebiet des Museumswesens.

Artikel 23

Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der

anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich

stattfindenden Buchmessen.

Artikel 24

Die österreichische Vertragspartei stellt der

ägyptischen Vertragspartei jährlich Stipendien für

eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in

Museen oder ähnlichen Institutionen zur Verfügung.

Die Dauer jedes Stipendiums wird in jedem

einzelnen Fall mit den zuständigen Institutionen

vereinbart.

Artikel 25

Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen

Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie

in beiden Staaten.

Artikel 26

Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit

möglich, der Bibliothek des Ägyptischen Museums

folgendes zur Verfügung

a) Kopien von in Österreich erschienenen Publikationen

über ägyptische Kultur,

b) Mikrofilme von in österreichischen öffentlichen

Sammlungen befindlichen Manuskripten,

einschließlich von Papyri, die Bezug zur

ägyptischen Kultur aufweisen.

Artikel 27

Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung

von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen

im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf

diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 28

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens

tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen

von höchstens drei Mitgliedern für einen

Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben

in den beiden Staaten bekannt zu werden.

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Solisten und künstlerischen Ensembles.

Artikel 30

Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen

Austausch von Filmen, Zeitschriften,

Publikationen und von Informationen über neue

Entwicklungen auf dem Gebiet der Kinematographie.

Artikel 31

Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme

an Filmfestspielen in beiden Staaten.

Artikel 32

Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme

künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden

Staaten.

Artikel 33

(1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik

Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische

Missionen auf den Gebieten der Archäologie und

der Urgeschichte räumt die Arabische Republik

Ägypten der Republik Österreich bezüglich der

Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen

ein, die der meistbegünstigten Mission

gewährt werden.

(2) Die Zuteilung von archäologischen Funden

wird durch ein besonderes Protokoll zwischen den

betreffenden österreichischen Institutionen und der

Ägyptischen Altertumsverwaltung festgelegt werden.

Artikel 34

Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen

der ägyptischen Altertumsverwaltung und den

zuständigen österreichischen Behörden fördert die

österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der

österreichischen Experten auf den Gebieten der

Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung

und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen

Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen

Experten Urlaube und andere Erleichterungen

gewährt.

Artikel 35

Die Vertragsparteien tauschen Besuche von

Experten auf den Gebieten der Archäologie, der

Urgeschichte, der Restaurierung und des

Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens

dreißig Tagen während der Geltungsdauer

dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte

auf diplomatischem Wege erfolgt sind.

Artikel 36

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet der Jugendarbeit.

Artikel 37

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit

auf dem Gebiet des Sports.

Artikel 38

Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch

von Dokumentarfilmen und Publikationen auf dem

Gebiet des Informationswesens.

Artikel 39

Die Vertragsparteien ermutigen

a) zum Besuchsaustausch zwischen der ägyptischen

Allgemeinen Organisation für Information

und dem österreichischen Bundespressedienst;

b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur

jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten

für maximal sieben Tage.

Artikel 40

Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten

Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen

beider Staaten.

Artikel 41

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen

Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich

des allfälligen Austausches von Programmen

über kulturelle Aspekte des Lebens in

ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf

den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und

Fernsehwesens.

Artikel 42

Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet

des Sozialwesens zusammen. Sie tauschen aus

a) Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen

Ministeriums für Soziale Angelegenheiten für

die Dauer von bis zu 10 Tagen. Die ägyptische

Vertragspartei bekundet besonderes

Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation

von Behinderten sowie Altersheime,

Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu

studieren.

b) Forschungsergebnisse, Publikationen und

gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische

Vertragspartei ist besonders an den in

lit. a angeführten Gebieten interessiert.

c) Informationen über Vorschriften und Regelungen

auf den unter lit. a angeführten Gebieten

sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung

von Kriegsopfern und Opfern

von Gewaltverbrechen.

Artikel 43

Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens

drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen

Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei

Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist

bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der

Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation

zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei

ist bereit, österreichische Experten auf den

Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde

und der Infektionskrankheiten zu empfangen.

Artikel 44

Die Vertragsparteien tauschen Informationen

und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte

der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen

zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen

Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei

bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten

a) Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen

und ländliche Entwicklung;

b) Pflanzenschutz;

c) Zuckerrübenproduktion und -zucht;

d) Pflanzenkrankheiten;

e) Fruchtkrankheiten;

f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft;

g) Gewebekultur;

h) Mikrobiologie;

i) Geflügelzucht und -produktion;

j) Gewächshauskulturen;

k) landwirtschaftliches Projektmanagement.

Artikel 45

Die Vertragsparteien tauschen auf präzise Anforderung

Forschungsresultate und Publikationen in

den Bereichen Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer

Flächen, ländliche Entwicklung, moderne

Bewässerungsmethoden, Fischzuchteinrichtungen,

Fleisch- und Milchproduktion aus.

Artikel 46

(1) Die Vertragsparteien ermöglichen die Verwirklichung

der auf der Grundlage dieses Übereinkommens

ausgesprochenen Einladungen.

(2) Sie ermutigen zu darüber hinausgehenden

Kontakten und zu Einladungen von Wissenschaftern,

Persönlichkeiten des kulturellen Lebens,

Künstlern und Experten und ermutigen ferner zu

weiterer Zusammenarbeit zwischen verschiedenen

Forschungsinstituten.

Artikel 47

Die Vertragsparteien geben einander die Namen

von eingeladenen und nominierten Personen und

deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute

mindestens drei Monate vor Antritt der Reise

und deren genaue Ankunftsdaten mindestens zwei

Wochen vorher bekannt.

Artikel 48

Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 gelten

folgende Bedingungen

(1) Reisekosten

Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und

Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis

zum Bestimmungsort.

Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur

Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen

Reisen im Inland.

(2) Aufenthaltskosten

Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen

— Die ägyptische Vertragspartei gewährt Unterkunft

und volle Verpflegung in einem entsprechenden

Hotel, interne Reisekosten und ein

Taggeld von 5 ägyptischen Pfund.

— Die österreichische Vertragspartei gewährt ein

Taggeld von 850 S für Professoren und von

750 S für sonstige Universitäts- bzw. Hochschullehrkräfte

zur Deckung der Unterkunfts- und

Lebenshaltungskosten; jeder Vortragende

erhält außerdem einen Betrag von 1000 S je

Universitätsstadt, in der er eine vereinbarte

Lehrveranstaltung abhält.

Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen

der entsendenden Partei bei der Beschaffung

einer angemessenen Unterkunft durch die

einladende Institution behilflich.

Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn

Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung,

welche die Lebenshaltungskosten in angemessener

Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung

wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und

zusammen mit der Einladung oder der Annahme

des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.

Artikel 49

(1) Für Austauschaktionen gemäß Artikel 3, 16,

18, 20, 28, 35 und 42 gelten folgende Bedingungen

a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-

und Rückreise bis zum Bestimmungsort.

b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten

und die Kosten der zur Durchführung

des Besuchsprogramms notwendigen Reisen

im Inland.

c) Die österreichische Vertragspartei gewährt

die kostenlose Unterbringung (Nächtigung

und Frühstück) sowie ein Taggeld von 300 S.

d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die

kostenlose Unterbringung (Nächtigung und

Frühstück) sowie ein Taggeld von 15 ägyptischen

Pfund.

Artikel 50

(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs

Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums

den Namen des Stipendiumwerbers, seine

Schulbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet,

seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse

unter Anschluß der entsprechenden

Nachweise bekannt.

(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-

und Rückreise bis zum Bestimmungsort.

Artikel 51

(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen

Stipendiaten gemäß Artikel 8 folgende

Beträge

a) ein monatliches Stipendium von 100 ägyptischen

Pfund;

b) eine Anfangszahlung von 100 ägyptischen

Pfund, zahlbar nur an Stipendiaten, die ein

volles Studienjahr bleiben;

c) eine monatliche Wohnungszulage von 50

ägyptischen Pfund;

d) kostenlose ärztliche Behandlung.

(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern

und Abgaben befreit.

Artikel 52

(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten

der Arabischen Republik Ägypten gemäß

Artikel 8, 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen

a) ein monatliches Stipendium von 5700 S für

Studierende, von 6200 S für graduierte Akademiker

und von 7200 S für Dozenten;

b) eine Bücherzulage von 1000 S pro Semester;

c) eine einmalige Zulage von 2500 S, zahlbar an

Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;

d) medizinische Versorgung, ausgenommen

Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;

e) Unterstützung bei Unterbringung in einem

Studentenheim;

f) sofern die Unterbringung in einem Studentenheim

nicht angeboten werden kann, eine

monatliche Wohnungszulage in der Höhe des

Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen

Miete eines Studentenheimplatzes und

den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal

3000 S.

(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern

und Abgaben befreit.

Artikel 53

Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei

gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums

beträgt 7500 S pro Monat. Ferner werden die

Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem

Höchstbetrag von 6000 S übernommen. Darüber

hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu

bezahlen.

Artikel 54

Sofern eine der beiden Vertragsparteien die

Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten

gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung

automatisch für Stipendiaten der anderen

Vertragspartei.

Artikel 55

Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf

Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde,

einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums

zuerkannt wird, so erhält er das volle

monatliche Stipendiengeld auch während der drei

Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der

Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens

im Empfangsstaat verbringt.

Artikel 56

Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme

sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel

8 und 9 erhalten solche Kandidaten den Vorzug,

welche an der Durchführung von österreichisch-

ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten

beteiligt sind und deren Studienvorhaben

im voraus genehmigt wurden.

Artikel 57

Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 43 gelten

folgende Bedingungen

a) Der Entsendestaat gibt spätestens 6 Monate

vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums

den Namen des Stipendiumwerbers,

seine Ausbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet,

seine Studienvorhaben und seine

Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der

entsprechenden Nachweise bekannt.

b) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-

und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes

bis zum Bestimmungsort.

c) Die österreichische Vertragspartei gewährt

ägyptischen Stipendiaten einen Betrag von

850 S pro Tag für Unterkunft, Verpflegung

und persönliche Ausgaben.

d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt

kostenlose Unterbringung (Nächtigung und

Frühstück) sowie ein Taggeld von 15 ägyptischen

Pfund.

Artikel 58

Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern

nicht andere Vereinbarungen getroffen worden

sind, wie folgt getragen

a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten

bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und

zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten

Kosten der Versicherung von Nagel zu

Nagel.

b) Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten

im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation

und Werbung (Ausstellungsräume,

Kataloge, Plakate und Einladungen) sowie

die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung

und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen

im Gesamtausmaß von höchstens zwei

Wochen je Ausstellung entsprechend den im

Artikel 49 vorgesehenen Bedingungen.

c) Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der

Sicherung der Exponate für die Dauer ihres

Aufenthaltes im Gaststaat.

d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem

Entsendestaat alle für die Geltendmachung

von Schadenersatzansprüchen notwendigen

Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für

die Beschaffung solcher Dokumente und die

Feststellung des Tatbestandes werden vom

Empfangsstaat getragen.

Artikel 59

(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage

des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat

folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet

wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.

(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage

vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird, gilt es darüber

hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.

Artikel 60

Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens

tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Arabischen Republik Ägypten über kulturelle

Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1984, das am 8. Dezember 1983 in

Kairo unterzeichnet wurde, außer Kraft.

Geschehen zu Wien, am 13. Juli 1987 in zwei

Urschriften in englischer Sprache.

Für die Österreichische Bundesregierung

Dr. Alois Mock

Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten

Dr. Ahmed Ismat Abdel Meguid

Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 59 Abs. 1 am 1. Oktober 1987 in Kraft.

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