412. Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft und der Kultur
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Arabischen Republik Ägypten sind,
vom Wunsche geleitet, ihre Beziehungen auf den
Gebieten des Erziehungswesens, der Wissenschaft
und der Kultur weiterzuentwickeln, in Übereinstimmung
mit dem am 11. Mai 1972 zwischen den
beiden Staaten unterzeichneten Abkommen über
ihre Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur,
Wissenschaft und Erziehung Kundgemacht in BGBl. Nr. 435/1973 wie folgt übereingekommen
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien fördern die direkte
Zusammenarbeit und die gemeinsame Forschungsarbeit
zwischen Universitäten und Forschungsinstitutionen
beider Staaten auf den verschiedenen
Gebieten der Lehre und Forschung, insbesondere
zwischen der Universität Graz sowie der Technischen
Universität Wien und der Universität Kairo
einerseits sowie zwischen der Universität Wien und
der Universität Assiout andererseits.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die
Zusammenarbeit zwischen österreichischen Universitäten
einerseits und der Al-Azhar-Universität
andererseits.
(3) Besondere Aufmerksamkeit wird der Zusammenarbeit
auf den Gebieten der Medizin, Landwirtschaft
und Orientalistik sowie der arabischen
und deutschen Sprache und der arabischen und
österreichischen Literatur geschenkt.
Artikel 2
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
fördern die Vertragsparteien folgende Austauschaktionen
zwischen österreichischen Universitäten
einerseits und ägyptischen Universitäten, einschließlich
der Al-Azhar-Universität, andererseits
auf diplomatischem Wege auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit
a) auf Einladung der zuständigen akademischen
Behörden des Gaststaates einen Austausch
von höchstens sechs Universitäts- bzw. Hochschulprofessoren
oder Universitäts- bzw.
Hochschuldozenten für eine Gesamtdauer
von sechzig Tagen zur Abhaltung von Gastvorlesungen
unter der Voraussetzung, daß in
jedem einzelnen Fall das Fachgebiet, das
Thema der Vorlesungen und die Dauer des
Aufenthaltes von den zuständigen akademischen
Institutionen vereinbart wurden;
b) einen Austausch von höchstens sechs Universitäts-
bzw. Hochschullehrkräften für eine
Gesamtdauer von sechzig Tagen zur Herstellung
wissenschaftlicher Beziehungen zwischen
den an der gemeinsamen Studienbetreuung
für ägyptische Doktoranden, die an
ägyptischen Universitäten registriert sind und
einen Teil ihrer Vorbereitungen in Österreich
absolvieren, beteiligten Universitäten oder
Hochschulen. Die Art des Programms wird in
jedem einzelnen Fall von den zuständigen
akademischen Behörden vereinbart. Die
Abhaltung von Gastvorlesungen durch die
Teilnehmer an einem solchen Austausch wird
begrüßt;
c) ein Austausch von höchstens vier Universitäts-
bzw. Hochschullehrkräften für eine
Gesamtdauer von vier Monaten zur Durchführung
wissenschaftlicher Forschungsarbeiten
mit einer Aufenthaltsdauer von einem bis
höchstens zwei Monaten.
Artikel 3
Die Vertragsparteien tauschen Delegationen von
höchstens drei Mitgliedern zum Studium einer
engeren Zusammenarbeit auf den Gebieten der
Hochschulbildung, der wissenschaftlichen Forschung
und der Technik aus. Die ägyptische Delegation
setzt sich aus Vertretern der Universitäten
und der Hochschulbildung zusammen.
Artikel 4
Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Austausch
von Universitätslektoren der arabischen
Sprache und österreichischen Literatur während
der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zu fördern.
Im besonderen ist beabsichtigt, das bestehende
Lektorat an der Universität Kairo beizubehalten
und an der Deutsch-Abteilung einer anderen
ägyptischen Universität ein Lektorat zu errichten.
Artikel 5
Die Vertragsparteien setzen ihren Informationsaustausch
über Zeugnisse, akademische Grade und
Diplome, die von Hochschulinstitutionen in jedem
der beiden Staaten verliehen werden, sowie über
das Recht der Zulassung zum Hochschulstudium
beider Staaten fort. Nachdem ausreichend Informationen
über das Zulassungswesen in beiden Staaten
ausgetauscht sind, werden Experten beider
Staaten aus bestimmten, noch auf diplomatischem
Wege zu vereinbarenden Fachgebieten zu einer
Kontaktnahme über Gleichwertigkeitsfragen
zusammentreten.
Artikel 6
Die Vertragsparteien tauschen vorzugsweise in
Englisch und Französisch abgefaßte Informationen
und Publikationen aus, die sich auf Hochschulbildung,
Wissenschaft und Medizin beziehen.
Artikel 7
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
zwischen den Akademien der Wissenschaften
beider Staaten auf der Grundlage der zwischen beiden
Institutionen am 27. Feber 1980 unterzeichneten
Vereinbarung über wissenschaftliche Zusammenarbeit.
Artikel 8
(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet jährlich
Stipendien für eine Gesamtdauer von 36 Monaten
an, die nach Wunsch der österreichischen Vertragspartei
an österreichische Studenten und graduierte
Akademiker zur Durchführung von Spezialstudien
und Forschungsarbeiten an ihren akademischen
Institutionen, einschließlich der Al-Azhar-Universität,
vergeben werden sollen.
(2) Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen
Kandidaten, die an ägyptischen Universitäten,
einschließlich der Al-Azhar-Universität, für
einen Ph. D.-Grad registriert sind, jährlich fünf Stipendien
für je ein Studienjahr zur Verfügung, um
ihnen zu ermöglichen, ihre Studien an österreichischen
akademischen Institutionen im Rahmen
der gemeinsamen Studienbetreuung gemäß Artikel
2 lit. b durchzuführen.
(3) Die österreichische Vertragspartei stellt jedes
Jahr ein Stipendium von neun Monaten zum Studium
an einer österreichischen Musikhochschule
unter der Voraussetzung, daß die Kandidaten die
für die Zulassung zu solchen Institutionen verlangten
Erfordernisse erfüllen, zur Verfügung.
(4) Die Stipendiaten dürfen nicht älter als
35 Jahre sein.
(5) Falls ein Stipendiat guten Erfolg nachweist,
kann sein Stipendium verlängert werden, doch wird
diese Verlängerung auf die jährliche Gesamtquote
der Stipendien angerechnet.
Artikel 9
Die österreichische Vertragspartei stellt ägyptischen
Kandidaten im Besitze eines Doktorates
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
vier Stipendien für die Dauer von je einem
Studienjahr für wissenschaftliche Forschung zur
Verfügung.
Artikel 10
Die der ägyptischen Vertragspartei auf Grund
des „Übereinkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Arabischen Republik Ägypten über Zusammenarbeit
auf den Gebieten des Erziehungswesens, der
Wissenschaft und der Kultur", unterzeichnet in
Kairo am 8. Dezember 1983, von der österreichischen
Vertragspartei gewährten Stipendien
laufen nach Beendigung der in den Studienjahren
1985/86 und 1986/87 begonnenen Stipendien aus;
demnach werden noch 135 Stipendienmonate
gewährt.
Artikel 11
Die österreichische Vertragspartei gewährt ab
dem Studienjahr 1987/88 im Rahmen des österreichischen
Nord-Süd-Dialog-Stipendienprogrammes
bis zu 60 Stipendienmonate pro Jahr; die
jeweiligen Vergabekriterien und Modalitäten sowie
die Antragsformulare für diese Stipendien werden
im diplomatischen Weg bekanntgegeben bzw. übermittelt.
Artikel 12
(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt
Bewerbungen von wissenschaftlich und sprachlich
qualifizierten Kandidaten für Stipendien zur Teilnahme
an besonderen Postgraduate-Kursen, die
regelmäßig in englischer Sprache abgehalten werden.
(2) Die österreichische Vertragspartei informiert
die ägyptische Vertragspartei über alle besonderen
Postgraduate-Kurse, die für ägyptische Bewerber in
Frage kommen.
Artikel 13
Die österreichische Vertragspartei begrüßt
Bewerbungen für die jährlich an der Salzburger
Fremdenverkehrsschule stattfindenden besonderen
Ausbildungskurse. Bewerbungen können nur
berücksichtigt werden, wenn die Kandidaten die
notwendigen Kenntnisse auf diesem Gebiet und in
der englischen Sprache aufweisen.
Artikel 14
(1) Die österreichische Vertragspartei begrüßt
Bewerbungen von Kandidaten, welche die erforderlichen
Qualifikationen besitzen, um Aufnahme
an der Diplomatischen Akademie in Wien.
(2) Die Vertragsparteien ermutigen die Diplomatische
Akademie in Wien und das Diplomatische
Institut in Kairo, Wege und Mittel zur Intensivierung
ihrer Zusammenarbeit zu suchen und sich
dabei insbesondere der jährlichen Treffen von
Dekanen und Direktoren diplomatischer Akademien
und von Instituten für internationale Beziehungen
zu bedienen.
(3) Die Vertragsparteien tauschen Periodika und
in Druck erschienenes Material betreffend diplomatische
Studien aus.
Artikel 15
Die ägyptische Vertragspartei nimmt österreichische
Professoren, die auf dem Gebiet der
Musik spezialisiert sind, auf, damit sie am Konservatorium
in Kairo für Zeiträume zwischen einem
Monat und einem Studienjahr unterrichten.
Artikel 16
Jede Vertragspartei empfängt während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens eine aus zwei
Mitgliedern bestehende Delegation auf den Gebieten
des Volksschul- und des allgemeinbildenden
höheren Schulwesens für die Dauer von zehn
Tagen.
Artikel 17
Die österreichische Vertragspartei gewährt jüngeren
ägyptischen Deutschlehrern jährlich zwölf
einmonatige Stipendien für besondere Ausbildungskurse
auf Universitätsniveau.
Artikel 18
Die österreichische Vertragspartei empfängt
während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
einen ägyptischen Experten auf dem Gebiet
des Sonderschulwesens für die Dauer von zehn
Tagen.
Artikel 19
Die Vertragsparteien tauschen Geschichts- und
Geographielehrpläne mit dem Ziel aus, eine entsprechende
Darstellung jedes der beiden Staaten zu
geben.
Artikel 20
(1) Die österreichische Vertragspartei ist
bestrebt, zur Lehreraus- und Lehrerfortbildung für
die ägyptische Seite einen Lehrgang im Bereich des
berufsbildenden Schulwesens (Maschinenbau,
Elektrotechnik) am Berufspädagogischen Institut
Mödling einzurichten. Zu diesem Zweck tauschen
die Vertragsparteien eine aus zwei Mitgliedern
bestehende Expertendelegation für die Dauer von
bis zu zehn Tagen aus, um entsprechende Erfordernisse
und Durchführungsmodalitäten zu erheben
und zu besprechen. Der Besuch der öster-
reichischen Delegation ist für Herbst 1987, der
Besuch der ägyptischen Delegation für April/Mai
1988 vorgesehen.
(2) Weitere Schritte in dieser Zusammenarbeit
der Vertragsparteien werden sodann auf diplomatischem
Wege vereinbart.
Artikel 21
Die Vertragsparteien tauschen Dokumente und
Forschungsergebnisse über Erziehungsfragen aus,
insbesondere auf folgenden Gebieten
— Grundschulausbildung;
— Technische Ausbildung;
— Mathematik und Ausbildung in Mathematik;
— Prüfungssysteme.
Artikel 22
Auf präzise Anforderung tauschen die Vertragsparteien
aus
a) Kulturelle und wissenschaftliche Publikationen
und gedrucktes Informationsmaterial;
b) Informationen über Bibliotheken, Dokumentationszentren
sowie Verteilungs- und Verbreitungssysteme;
c) Informationen über und Verzeichnisse von
Handschriften und Mikrofilmen;
d) Übersetzungen von Büchern bedeutender
Autoren;
e) Informationen und Berichte über Aktivitäten
auf dem Gebiet des Museumswesens.
Artikel 23
Jede Vertragspartei begrüßt die Teilnahme der
anderen Vertragspartei an den in ihrem Staat jährlich
stattfindenden Buchmessen.
Artikel 24
Die österreichische Vertragspartei stellt der
ägyptischen Vertragspartei jährlich Stipendien für
eine Gesamtdauer von acht Monaten zu Studien in
Museen oder ähnlichen Institutionen zur Verfügung.
Die Dauer jedes Stipendiums wird in jedem
einzelnen Fall mit den zuständigen Institutionen
vereinbart.
Artikel 25
Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen
Besuch von Experten in Zentren für Papyrologie
in beiden Staaten.
Artikel 26
Die österreichische Vertragspartei stellt, soweit
möglich, der Bibliothek des Ägyptischen Museums
folgendes zur Verfügung
a) Kopien von in Österreich erschienenen Publikationen
über ägyptische Kultur,
b) Mikrofilme von in österreichischen öffentlichen
Sammlungen befindlichen Manuskripten,
einschließlich von Papyri, die Bezug zur
ägyptischen Kultur aufweisen.
Artikel 27
Die Vertragsparteien ermutigen zur Veranstaltung
von und zur Teilnahme an Kunstausstellungen
im jeweils anderen Staat. Einzelheiten werden auf
diplomatischem Weg vereinbart.
Artikel 28
Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens
tauschen die Vertragsparteien Kulturdelegationen
von höchstens drei Mitgliedern für einen
Zeitraum bis zu zehn Tagen aus, um mit dem Kulturleben
in den beiden Staaten bekannt zu werden.
Artikel 29
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Solisten und künstlerischen Ensembles.
Artikel 30
Die Vertragsparteien begünstigen den nichtkommerziellen
Austausch von Filmen, Zeitschriften,
Publikationen und von Informationen über neue
Entwicklungen auf dem Gebiet der Kinematographie.
Artikel 31
Die Vertragsparteien ermutigen zur Teilnahme
an Filmfestspielen in beiden Staaten.
Artikel 32
Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme
künstlerischer Ensembles an Festspielen in beiden
Staaten.
Artikel 33
(1) Im Rahmen der in der Arabischen Republik
Ägypten geltenden Bestimmungen für ausländische
Missionen auf den Gebieten der Archäologie und
der Urgeschichte räumt die Arabische Republik
Ägypten der Republik Österreich bezüglich der
Forschungs- und Grabungstätigkeit die Begünstigungen
ein, die der meistbegünstigten Mission
gewährt werden.
(2) Die Zuteilung von archäologischen Funden
wird durch ein besonderes Protokoll zwischen den
betreffenden österreichischen Institutionen und der
Ägyptischen Altertumsverwaltung festgelegt werden.
Artikel 34
Nach erfolgter direkter Kontaktnahme zwischen
der ägyptischen Altertumsverwaltung und den
zuständigen österreichischen Behörden fördert die
österreichische Vertragspartei die Aktivitäten der
österreichischen Experten auf den Gebieten der
Archäologie und Urgeschichte sowie der Erhaltung
und Restaurierung von Altertümern in der Arabischen
Republik Ägypten dadurch, daß sie solchen
Experten Urlaube und andere Erleichterungen
gewährt.
Artikel 35
Die Vertragsparteien tauschen Besuche von
Experten auf den Gebieten der Archäologie, der
Urgeschichte, der Restaurierung und des
Museumswesens für eine Gesamtdauer von höchstens
dreißig Tagen während der Geltungsdauer
dieses Übereinkommens aus, nachdem Kontakte
auf diplomatischem Wege erfolgt sind.
Artikel 36
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet der Jugendarbeit.
Artikel 37
Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Sports.
Artikel 38
Die Vertragsparteien ermutigen zum Austausch
von Dokumentarfilmen und Publikationen auf dem
Gebiet des Informationswesens.
Artikel 39
Die Vertragsparteien ermutigen
a) zum Besuchsaustausch zwischen der ägyptischen
Allgemeinen Organisation für Information
und dem österreichischen Bundespressedienst;
b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur
jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten
für maximal sieben Tage.
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten
Zusammenarbeit zwischen den Nachrichtenagenturen
beider Staaten.
Artikel 41
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten
Kontakten zwischen österreichischen und ägyptischen
Rundfunk- und Fernsehorganisationen einschließlich
des allfälligen Austausches von Programmen
über kulturelle Aspekte des Lebens in
ihren Staaten sowie den Erfahrungsaustausch auf
den verschiedenen Gebieten des Rundfunk- und
Fernsehwesens.
Artikel 42
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet
des Sozialwesens zusammen. Sie tauschen aus
a) Eine zweiköpfige Delegation des jeweiligen
Ministeriums für Soziale Angelegenheiten für
die Dauer von bis zu 10 Tagen. Die ägyptische
Vertragspartei bekundet besonderes
Interesse, bei diesem Besuch die Rehabilitation
von Behinderten sowie Altersheime,
Säuglingsheime und SOS-Kinderdörfer zu
studieren.
b) Forschungsergebnisse, Publikationen und
gedrucktes Informationsmaterial. Die ägyptische
Vertragspartei ist besonders an den in
lit. a angeführten Gebieten interessiert.
c) Informationen über Vorschriften und Regelungen
auf den unter lit. a angeführten Gebieten
sowie über Gesetze betreffend die Entschädigung
von Kriegsopfern und Opfern
von Gewaltverbrechen.
Artikel 43
Jede Vertragspartei gewährt jährlich höchstens
drei auf dem Gebiet der Medizin qualifizierten Personen
Stipendien für eine Gesamtdauer von zwei
Monaten. Die österreichische Vertragspartei ist
bereit, ägyptische Experten auf den Gebieten der
Prophylaxe, der kurativen Medizin und der Rehabilitation
zu empfangen; die ägyptische Vertragspartei
ist bereit, österreichische Experten auf den
Gebieten der Tropenmedizin, der Augenheilkunde
und der Infektionskrankheiten zu empfangen.
Artikel 44
Die Vertragsparteien tauschen Informationen
und Publikationen über wissenschaftliche Aspekte
der Land- und Forstwirtschaft aus und ermutigen
zum Austausch von Prüfmustern landwirtschaftlichen
Saatgutes. Die ägyptische Vertragspartei
bekundet besonderes Interesse an folgenden Gebieten
a) Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer Flächen
und ländliche Entwicklung;
b) Pflanzenschutz;
c) Zuckerrübenproduktion und -zucht;
d) Pflanzenkrankheiten;
e) Fruchtkrankheiten;
f) Verwendung von Atomenergie in der Landwirtschaft;
g) Gewebekultur;
h) Mikrobiologie;
i) Geflügelzucht und -produktion;
j) Gewächshauskulturen;
k) landwirtschaftliches Projektmanagement.
Artikel 45
Die Vertragsparteien tauschen auf präzise Anforderung
Forschungsresultate und Publikationen in
den Bereichen Ausweitung landwirtschaftlich nutzbarer
Flächen, ländliche Entwicklung, moderne
Bewässerungsmethoden, Fischzuchteinrichtungen,
Fleisch- und Milchproduktion aus.
Artikel 46
(1) Die Vertragsparteien ermöglichen die Verwirklichung
der auf der Grundlage dieses Übereinkommens
ausgesprochenen Einladungen.
(2) Sie ermutigen zu darüber hinausgehenden
Kontakten und zu Einladungen von Wissenschaftern,
Persönlichkeiten des kulturellen Lebens,
Künstlern und Experten und ermutigen ferner zu
weiterer Zusammenarbeit zwischen verschiedenen
Forschungsinstituten.
Artikel 47
Die Vertragsparteien geben einander die Namen
von eingeladenen und nominierten Personen und
deren Wünsche hinsichtlich Programm und Reiseroute
mindestens drei Monate vor Antritt der Reise
und deren genaue Ankunftsdaten mindestens zwei
Wochen vorher bekannt.
Artikel 48
Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 2 gelten
folgende Bedingungen
(1) Reisekosten
Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin- und
Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes bis
zum Bestimmungsort.
Der Empfangsstaat trägt die Kosten der zur
Durchführung des Besuchsprogramms notwendigen
Reisen im Inland.
(2) Aufenthaltskosten
Kurzaufenthalte bis zu 10 Tagen
— Die ägyptische Vertragspartei gewährt Unterkunft
und volle Verpflegung in einem entsprechenden
Hotel, interne Reisekosten und ein
Taggeld von 5 ägyptischen Pfund.
— Die österreichische Vertragspartei gewährt ein
Taggeld von 850 S für Professoren und von
750 S für sonstige Universitäts- bzw. Hochschullehrkräfte
zur Deckung der Unterkunfts- und
Lebenshaltungskosten; jeder Vortragende
erhält außerdem einen Betrag von 1000 S je
Universitätsstadt, in der er eine vereinbarte
Lehrveranstaltung abhält.
Die österreichische Vertragspartei ist auf Ersuchen
der entsendenden Partei bei der Beschaffung
einer angemessenen Unterkunft durch die
einladende Institution behilflich.
Im Falle eines Aufenthaltes von mehr als zehn
Tagen zahlt der Gaststaat eine Aufwandsentschädigung,
welche die Lebenshaltungskosten in angemessener
Weise deckt. Diese Aufwandsentschädigung
wird in jedem einzelnen Falle festgelegt und
zusammen mit der Einladung oder der Annahme
des Nominierungsvorschlages bekanntgegeben.
Artikel 49
(1) Für Austauschaktionen gemäß Artikel 3, 16,
18, 20, 28, 35 und 42 gelten folgende Bedingungen
a) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-
und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
b) Der Empfangsstaat trägt die Aufenthaltskosten
und die Kosten der zur Durchführung
des Besuchsprogramms notwendigen Reisen
im Inland.
c) Die österreichische Vertragspartei gewährt
die kostenlose Unterbringung (Nächtigung
und Frühstück) sowie ein Taggeld von 300 S.
d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt die
kostenlose Unterbringung (Nächtigung und
Frühstück) sowie ein Taggeld von 15 ägyptischen
Pfund.
Artikel 50
(1) Der Entsendestaat gibt spätestens sechs
Monate vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums
den Namen des Stipendiumwerbers, seine
Schulbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet,
seine Studienvorhaben und seine Fremdsprachenkenntnisse
unter Anschluß der entsprechenden
Nachweise bekannt.
(2) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-
und Rückreise bis zum Bestimmungsort.
Artikel 51
(1) Die ägyptische Vertragspartei bietet österreichischen
Stipendiaten gemäß Artikel 8 folgende
Beträge
a) ein monatliches Stipendium von 100 ägyptischen
Pfund;
b) eine Anfangszahlung von 100 ägyptischen
Pfund, zahlbar nur an Stipendiaten, die ein
volles Studienjahr bleiben;
c) eine monatliche Wohnungszulage von 50
ägyptischen Pfund;
d) kostenlose ärztliche Behandlung.
(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern
und Abgaben befreit.
Artikel 52
(1) Die österreichische Vertragspartei bietet Stipendiaten
der Arabischen Republik Ägypten gemäß
Artikel 8, 9, 10 und 24 folgende Beträge und Leistungen
a) ein monatliches Stipendium von 5700 S für
Studierende, von 6200 S für graduierte Akademiker
und von 7200 S für Dozenten;
b) eine Bücherzulage von 1000 S pro Semester;
c) eine einmalige Zulage von 2500 S, zahlbar an
Stipendiaten, die ein volles Studienjahr bleiben;
d) medizinische Versorgung, ausgenommen
Zahnprothesen und chronische Erkrankungen;
e) Unterstützung bei Unterbringung in einem
Studentenheim;
f) sofern die Unterbringung in einem Studentenheim
nicht angeboten werden kann, eine
monatliche Wohnungszulage in der Höhe des
Differenzbetrages zwischen der durchschnittlichen
Miete eines Studentenheimplatzes und
den tatsächlichen Mietkosten, jedoch maximal
3000 S.
(2) Die Stipendien sind von sämtlichen Steuern
und Abgaben befreit.
Artikel 53
Die Höhe des von der österreichischen Vertragspartei
gemäß Artikel 17 gewährten Stipendiums
beträgt 7500 S pro Monat. Ferner werden die
Kurs- und Einschreibegebühren bis zu einem
Höchstbetrag von 6000 S übernommen. Darüber
hinausgehende Kosten sind aus dem Stipendium zu
bezahlen.
Artikel 54
Sofern eine der beiden Vertragsparteien die
Beträge, die allgemein an ausländische Stipendiaten
gezahlt werden, erhöht, so gilt eine derartige Erhöhung
automatisch für Stipendiaten der anderen
Vertragspartei.
Artikel 55
Wenn auf Grund der Studienerfolge und auf
Empfehlung der Institution, der er zugeteilt wurde,
einem Stipendiaten eine Verlängerung seines Stipendiums
zuerkannt wird, so erhält er das volle
monatliche Stipendiengeld auch während der drei
Sommermonate ausbezahlt, vorausgesetzt, daß der
Stipendiat diese Zeit zur Fortsetzung seines Studienvorhabens
im Empfangsstaat verbringt.
Artikel 56
Im Rahmen der akademischen Austauschprogramme
sowie der Stipendienaktionen gemäß Artikel
8 und 9 erhalten solche Kandidaten den Vorzug,
welche an der Durchführung von österreichisch-
ägyptischen wissenschaftlichen Kooperationsprojekten
beteiligt sind und deren Studienvorhaben
im voraus genehmigt wurden.
Artikel 57
Für die Austauschaktionen gemäß Artikel 43 gelten
folgende Bedingungen
a) Der Entsendestaat gibt spätestens 6 Monate
vor dem beabsichtigten Antritt des Stipendiums
den Namen des Stipendiumwerbers,
seine Ausbildung, seine Funktion, sein Fachgebiet,
seine Studienvorhaben und seine
Fremdsprachenkenntnisse unter Anschluß der
entsprechenden Nachweise bekannt.
b) Der Entsendestaat trägt die Kosten der Hin-
und Rückreise einschließlich des Gepäcktransportes
bis zum Bestimmungsort.
c) Die österreichische Vertragspartei gewährt
ägyptischen Stipendiaten einen Betrag von
850 S pro Tag für Unterkunft, Verpflegung
und persönliche Ausgaben.
d) Die ägyptische Vertragspartei gewährt
kostenlose Unterbringung (Nächtigung und
Frühstück) sowie ein Taggeld von 15 ägyptischen
Pfund.
Artikel 58
Die Kosten für Ausstellungen werden, sofern
nicht andere Vereinbarungen getroffen worden
sind, wie folgt getragen
a) Der Entsendestaat trägt die Transportkosten
bis zur Hauptstadt des Empfangsstaates und
zurück. Der Entsendestaat trägt die gesamten
Kosten der Versicherung von Nagel zu
Nagel.
b) Der Empfangsstaat trägt die Transportkosten
im Inneren des Landes, die Kosten der Organisation
und Werbung (Ausstellungsräume,
Kataloge, Plakate und Einladungen) sowie
die Kosten des Aufenthaltes (Unterbringung
und Taggeld) für höchstens zwei Begleitpersonen
im Gesamtausmaß von höchstens zwei
Wochen je Ausstellung entsprechend den im
Artikel 49 vorgesehenen Bedingungen.
c) Der Empfangsstaat übernimmt die Kosten der
Sicherung der Exponate für die Dauer ihres
Aufenthaltes im Gaststaat.
d) Im Schadensfall stellt der Empfangsstaat dem
Entsendestaat alle für die Geltendmachung
von Schadenersatzansprüchen notwendigen
Dokumente zur Verfügung. Die Kosten für
die Beschaffung solcher Dokumente und die
Feststellung des Tatbestandes werden vom
Empfangsstaat getragen.
Artikel 59
(1) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tage
des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat
folgt, in dem das Übereinkommen unterzeichnet
wurde. Es hat eine Geltungsdauer von drei Jahren.
(2) Sofern dieses Übereinkommen nicht 60 Tage
vor dem Ablauf seiner Geltung schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird, gilt es darüber
hinaus bis zum Inkrafttreten eines neuen Übereinkommens.
Artikel 60
Mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens
tritt das Übereinkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Arabischen Republik Ägypten über kulturelle
Zusammenarbeit Kundgemacht in BGBl. Nr. 92/1984, das am 8. Dezember 1983 in
Kairo unterzeichnet wurde, außer Kraft.
Geschehen zu Wien, am 13. Juli 1987 in zwei
Urschriften in englischer Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Dr. Alois Mock
Für die Regierung der Arabischen Republik Ägypten
Dr. Ahmed Ismat Abdel Meguid
Das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 59 Abs. 1 am 1. Oktober 1987 in Kraft.