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412_1986 AT

412. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen

Artikel I

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere

dessen §§ 6 und 72, wird verordnet

§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren

technischen Lehranstalten werden die in den

jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne

(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)

erlassen

1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik

(Anlagen 1 und 1.3.1)

2. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —

Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik

(Anlagen 1 und 1.3.1.1)

3. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Nachrichtentechnik (Anlagen 1

und 1.3.2)

4. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Informatik (Anlagen 1 und

1.3.2.1)

5. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig

Biomedizinische Technik (Anlagen

1 und 1.3.2.2)

§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,

zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die

unverbindlichen Übungen „Chorgesang" und

„Orchesterübungen" zu erlassen sowie für die

unverbindliche Übung „Leibesübungen" das

genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge

festzulegen.

Artikel II

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,

BGBl. Nr. 224/1965,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände

der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit

sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes

erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen in

die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der

Stundentafel angefühlten Lehrverpflichtungsgruppe

eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,

die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des

genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der

Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in

Klammern gesetzt.

Artikel III

(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der

Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I.

Jahrgang mit 1. September 1986, den II. Jahrgang

mit 1. September 1987, den III. Jahrgang mit

1. September 1988, den IV. Jahrgang mit 1. September

1989 und den V. Jahrgang mit 1. September

1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

die in der Verordnung über die Lehrpläne für

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in

der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 519/1982 und 109/1984, enthaltenen Lehrpläne

der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik

(Anlage 1.3.1) sowie der Höheren Lehranstalt für

elektrische Nachrichtentecknik und Elektronik

(Anlage 1.3.2) außer Kraft.

Artikel IV

Die in der Anlage 1 unter Abschnitt II wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften

erlassen und werden gemäß § 2

Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.

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