412. Verordnung: Lehrpläne für Höhere technische Lehranstalten; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht an diesen Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1985, insbesondere
dessen §§ 6 und 72, wird verordnet
§ 1. Für die nachstehend genannten Höheren
technischen Lehranstalten werden die in den
jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne
(mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht)
erlassen
1. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Energietechnik und Leistungselektronik
(Anlagen 1 und 1.3.1)
2. Höhere Lehranstalt für Elektrotechnik —
Ausbildungszweig: Steuerungs- und Regelungstechnik
(Anlagen 1 und 1.3.1.1)
3. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Nachrichtentechnik (Anlagen 1
und 1.3.2)
4. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Informatik (Anlagen 1 und
1.3.2.1)
5. Höhere Lehranstalt für Elektronik — Ausbildungszweig
Biomedizinische Technik (Anlagen
1 und 1.3.2.2)
§ 2. Die Landesschulräte werden ferner ermächtigt,
zusätzliche Lehrplanbestimmungen für die
unverbindlichen Übungen „Chorgesang" und
„Orchesterübungen" zu erlassen sowie für die
unverbindliche Übung „Leibesübungen" das
genaue Stundenausmaß für die einzelnen Jahrgänge
festzulegen.
Artikel II
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes,
BGBl. Nr. 224/1965,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 551/1984, werden die Unterrichtsgegenstände
der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit
sie nicht in den Anlagen 1 bis 6 dieses Bundesgesetzes
erfaßt sind, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen in
die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe" der
Stundentafel angefühlten Lehrverpflichtungsgruppe
eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände,
die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des
genannten Bundesgesetzes erfaßt sind, wird in der
Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in
Klammern gesetzt.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) für den I.
Jahrgang mit 1. September 1986, den II. Jahrgang
mit 1. September 1987, den III. Jahrgang mit
1. September 1988, den IV. Jahrgang mit 1. September
1989 und den V. Jahrgang mit 1. September
1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten
die in der Verordnung über die Lehrpläne für
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
und ihre Sonderformen, BGBl. Nr. 492/1977, in
der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 519/1982 und 109/1984, enthaltenen Lehrpläne
der Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik
(Anlage 1.3.1) sowie der Höheren Lehranstalt für
elektrische Nachrichtentecknik und Elektronik
(Anlage 1.3.2) außer Kraft.
Artikel IV
Die in der Anlage 1 unter Abschnitt II wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften
erlassen und werden gemäß § 2
Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 324/1975, bekanntgemacht.