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412_1984 AT

412. Verordnung: Übertragung der Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS an das Österreichische Statistische Zentralamt (2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Verordnung: Übertragung der Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS an das Österreichische Statistische Zentralamt (2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung)

Auf Grund des § 1 Abs.. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2

sowie § 10 Abs. 4 des LFBIS-Gesetzes, BGBl.

Nr. 448/1980, in der Fassung des Mineralölsteuergesetzes

1981, BGBl. Nr. 597, wird verordnet

§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

überträgt dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und

Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1

Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.

(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen

land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende

Daten (Stammdaten) zu enthalten

1. Betriebsnummer,

2. Anschrift des Betriebes,

3. Name des Betriebsinhabers.

(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft

und den Zeitpunkt der Ermittlung der

Stammdaten zu enthalten.

§ 2. Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden

Daten im direkten Zugriff

1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu überlassen,

2. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer

zu übermitteln, soweit diese

Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern

gesetzlich übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung bilden.

§ 3. Das ÖStZ hat Daten im Sinne des § 3 des

LFBIS-Gesetzes, zu deren Übermittlung der Bun-

desminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß

§ 9 Abs. 2 des LFBIS-Gesetzes verpflichtet ist, an

die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer

zu übermitteln.

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