412. Verordnung: Übertragung der Verarbeitung und Übermittlung von Daten des LFBIS an das Österreichische Statistische Zentralamt (2. LFBIS-ÖStZ-Verordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs.. 1 und 3, § 9 Abs. 1 und 2
sowie § 10 Abs. 4 des LFBIS-Gesetzes, BGBl.
Nr. 448/1980, in der Fassung des Mineralölsteuergesetzes
1981, BGBl. Nr. 597, wird verordnet
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
überträgt dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt (ÖStZ) die Verarbeitung und
Übermittlung der Stammdatei des LFBIS gemäß § 1
Abs. 3 des LFBIS-Gesetzes.
(2) Die Stammdatei des LFBIS hat für jeden einzelnen
land- und forstwirtschaftlichen Betrieb folgende
Daten (Stammdaten) zu enthalten
1. Betriebsnummer,
2. Anschrift des Betriebes,
3. Name des Betriebsinhabers.
(3) Die Stammdatei des LFBIS hat auch die Herkunft
und den Zeitpunkt der Ermittlung der
Stammdaten zu enthalten.
§ 2. Das ÖStZ hat die unter § 1 Abs. 2 und 3 fallenden
Daten im direkten Zugriff
1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu überlassen,
2. der Landesregierung und der Landwirtschaftskammer
zu übermitteln, soweit diese
Daten zur Wahrnehmung der diesen Rechtsträgern
gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung bilden.
§ 3. Das ÖStZ hat Daten im Sinne des § 3 des
LFBIS-Gesetzes, zu deren Übermittlung der Bun-
desminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß
§ 9 Abs. 2 des LFBIS-Gesetzes verpflichtet ist, an
die Landesregierung und die Landwirtschaftskammer
zu übermitteln.