412. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinden Gschwandt und St. Konrad
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 120
Scharnsteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Gschwandt und St. Konrad wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft
von km 7,478 (alt) bis km 9,850 (alt) und von
km 11,500 (alt) bis km 12,663 (alt) in gestreckterer
Linienführung unter mehrfacher Kreuzung
des Altbestandes.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden
Gschwandt und St. Konrad aufliegenden Planunterlagen
(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangefühnten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.