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412_1981 AT

412. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinden Gschwandt und St. Konrad

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 120 Scharnsteiner Straße im Bereich der Gemeinden Gschwandt und St. Konrad

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf zweier Abschnitte der B 120

Scharnsteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Gschwandt und St. Konrad wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse verläuft

von km 7,478 (alt) bis km 9,850 (alt) und von

km 11,500 (alt) bis km 12,663 (alt) in gestreckterer

Linienführung unter mehrfacher Kreuzung

des Altbestandes.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden

Gschwandt und St. Konrad aufliegenden Planunterlagen

(Katastermaßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangefühnten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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