412_1980
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412. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 412. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
1980_412_0 412. Kundmachung: Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und Emblem des Internationalen Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des
Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, in
der Fassung der Markenschutzgesetz-Novelle
1977, BGBl. Nr. 350, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
kundgemacht, daß die in der Anlage angeführten
Bezeichnungen des Internationalen
Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung in vier
Sprachen, die Abkürzungen der Bezeichnungen
in drei Sprachen sowie dessen Emblem von der
Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen
sind.