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412_1979 AT

412. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen

Auf Grund des § 37 Abs. 10 des Kunsthochschul-

Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/

1973 und 85/1978 wird verordnet

Allgemeines

§ 1. (1) Die Benützung der Hochschulbibliotheken

ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 zu gewährleisten

1. durch Bereitstellung der Bestände und von

Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen

der Hochschulbibliothek;

2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen

anderer Hochschuleinrichtungen;

3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung

außerhalb der Hochschulbibliothek;

4. durch Vermittlung an der Hochschulbibliothek

nicht vorhandener Werke aus anderen

Bibliotheken;

5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer

oder anderer Reproduktionen

nach Vorlagen aus Beständen der Hochschulbibliothek

oder anderer Bibliotheken;

6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere

durch bibliographische Auskünfte.

(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung

ist nicht

1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,

2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung

von Reproduktionen, die für die Veröffentlichung

bestimmt sind.

(3) Zur Benützung der Hochschulbibliothek

sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

berechtigt

1. das Personal der Hochschule (§ 8 Kunsthochschul-

Organisationsgesetz);

2. die Studierenden der Hochschule;

3. das Personal und die Studierenden anderer

inländischer Hochschulen sowie die Angehörigen

inländischer Universitäten (§ 22

UOG);

minderjährige Studierende im Sinne der Z. 2

und 3 haben eine schriftliche Zustimmungs- und

Haftungserklärung (§ 3 Abs. 8, § 9

Abs. 4) des Erziehungsberechtigten vorzulegen;

4. sonstige Personen, die

a) volljährig sind oder

b) das 16. Lebensjahr vollendet haben und

eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung

(§ 3 Abs. 8, § 9 Abs. 4)

des Erziehungsberechtigten vorlegen oder

c) Schüler der 9. oder einer höheren Schulstufe

sind und eine schriftliche Zustimmungs-

und Haftungserklärung (§ 3

Abs. 8, § 9 Abs. 4) des Erziehungsberechtigten

sowie eine den Benützungszweck

betreffende Bestätigung der Schule vorlegen,

mit besonderer Bewilligung;

5. Dienststellen des Bundes und anderer öffentlich-

rechtlicher Körperschaften sowie juristische

Personen einschließlich internationaler

Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich

haben, Ständige Vertretungen bei diesen

und ausländische Vertretungsbehörden

in Österreich;

6. ausländische Bibliotheken im Rahmen des

internationalen Leihverkehrs.

(4) Die Bereitstellung von Werken zur Benützung

ist insoweit einzuschränken, als deren Veröffentlichung

oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher

Vorschriften oder behördlicher oder

gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist. Die Bereitstellung

von nicht veröffentlichten Diplomarbeiten

und Dissertationen zur Benützung ist

überdies insoweit einzuschränken, als dies in der

Benützungsordnung im Hinblick auf berücksichtigungswürdige

wissenschaftliche oder wirtschaftliche

Interessen des Autors, des Betreuers oder

von Einrichtungen, die die Abfassung der Diplomarbeit

oder Dissertation durch die Bereitstellung

von Mitteln ermöglicht haben, vorgesehen

ist, und der Autor zustimmt.

(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter

1. „Werk" jedes Einzelstück von Druckwerken,

Schriftwerken und sonstigen Informationsträgern

(Schallträger, Lichtbilder, Filme und

dergleichen) das zu den Beständen der Hochschulbibliothek

gehört oder durch die Hochschulbibliothek

zur Benützung beschafft

wird;

2. „Leseraum" jeder zur Benützung der Bestände

innerhalb der Hochschulbibliothek

bestimmte Raum;

3. „Magazin" ein Raum, in dem nicht zur freien

Entnahme bestimmte Bestände aufgestellt

sind;

4. „Freihandaufstellung" die Aufstellung von

Werken zur freien Entnahme;

5. „Benützungsordnung" die Verordnung betreffend

nähere Regelungen über die Benützung

sowie über die Öffnungszeiten der

Hochschulbibliothek gemäß § 37 Abs. 11 des

Kunsthochschul-Organisationsgesetzes;

6. „Lehrbuchsammlung" die Menge jener

Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung

durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren

angeschafft und vom übrigen Bestand

getrennt aufgestellt werden,

zu verstehen.

Öffnungszeiten

§ 2. (1) Die Öffnungszeiten sind in der Benützungsordnung

unter Berücksichtigung der örtlichen

Gegebenheiten und Erfordernisse derart

festzusetzen, daß die Benützung der Bestände

der Hochschulbibliothek in den Leseräumen während

der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens

36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.

In der unterrichtsfreien Zeit vermindert sich das

Ausmaß der Öffnungszeit auf mindestens 20 Stunden

pro Woche.

(2) Die Benützung durch Entlehnung (§ 1

Abs. 1 Z. 3), die Bestellung von Reproduktionen

(§ 1 Abs. 1 Z. 5) sowie die Leistung von Informations-

und Auskunftsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z. 6)

ist mindestens während der um die Hälfte verminderten

Öffnungszeiten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten.

Soweit die Benützung technischer

Geräte nur unter Aufsicht oder mit Unterstützung

durch speziell ausgebildete Bibliotheksbedienstete

in Betracht kommt, ist sie zu bestimmten

in der Benützungsordnung festzusetzenden

Stunden zu ermöglichen.

(3) Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten

gemäß Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichmäßig

auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An

Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten

oder die Schließung der Hochschulbibliothek

zulässig. Sind nur Teile einer Woche

unterrichtsfrei, so hat auf diese ein aliquoter

Anteil der in den Abs. 1 und 2 genannten

Öffnungs- und Benützungszeiten zu entfallen.

(4) Eine Schließung der Hochschulbibliothek

zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer

Maßnahmen ist nur während eines

Teiles der unterrichtsfreien Zeit, dessen Ausmaß

im Kalenderjahr acht Wochen nicht überschreiten

darf, zulässig. Bei Festlegung der Schließungszeiten

ist auf allenfalls am Hochschulort bestehende

Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher

Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die

Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek

in dringenden Ausnahmefällen ist auch während

der Schließungszeit zu ermöglichen.

(5) Sind Regelungen über die Benützungszeiten

von räumlich getrennt untergebrachten Beständen

im Sinne des § 5 erforderlich, so sind diese

in der Benützungsordnung unter Bedachtnahme

auf die örtlichen Gegebenheiten und die Bedürfnisse

der Lehre und Forschung (Erschließung der

Künste) zu treffen.

Ordnung und Sicherheit

§ 3. (1) Die Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung,

insbesondere der §§ 3 Abs. 2 bis 9

sowie 9 Abs. 1 und 4, und der Benützungsordnung

ist vom Benützer (zeichnungsberechtigten

Bevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4) bei der

Entgegennahme der Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z. 2

und 3) oder der Benützerkarte (§ 11 Abs. 1 Z. 2),

sonst bei Bestellung von Werken durch Unterschrift

zu bestätigen.

(2) Die Benützer sind verpflichtet, der Hochschulbibliothek

alle von ihr verlangten, zur Sicherung

ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben,

irisbesondere den Vor- und Familiennamen (die

Bezeichnung der benützungsberechtigten Einrichtung)

und die Anschrift, bekanntzugeben und

auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung

für andere Personen, das Inventar oder die

Bestände oder eine Behinderung des Benützerbetriebes

darstellen können, sowie von Tieren

in Räume der Hochschulbibliothek ist unzulässig.

(4) In den Räumen der Hochschulbibliothek

ist jedes die Bibliotheksbenützer störende Verhalten

zu unterlassen. Rauchen, Essen und Trinken

ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen

gestattet. Das Betreten von Magazinen darf nur

in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung

eines Bibliotheksbediensteten gestattet

werden. Den der Gewährleistung der Ordnung

und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars

und der Bestände dienenden Anordnungen des

Bibliotheksdirektors und des Bibliothekspersonals

ist Folge zu leisten. Diese sind insbesondere befugt,

sich von jedem Benützer einen amtlichen

Ausweis (die Etttlehnkarte oder Benützerkarte)

sowie beim Verlassen der Bibliotheksräume den

Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen

vorzeigen zu lassen.

(5) Das Inventar der Hochschulbibliothek ist

mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme

von Katalogkarten sowie Änderungen

oder Zusätze in den Katalogeintragungen sind

den Benützern untersagt.

(6) Die Benützer haben die ihnen anvertrauten

Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder

Beschädigung, einschließlich Durchzeichnen sowie

Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit

bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken

Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen

diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen

werden.

(7) Soweit eine Freihandaufstellung nicht vorgesehen

und soweit nicht § 11 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden

ist, hat der Benützer (zeichnungsberechtigte

Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 3

Z. 4) den Empfang der benützten Werke durch

Unterschrift zu bestätigen. Bestellscheine gelten

nach Unterfertigung und Übernahme des Werkes

als Empfangsbestätigung. Der Benützer ist von

diesem Zeitpunkt an bis zur Rückstellung für

das Werk verantwortlich. Bei der Rückstellung ist

ihm der Empfangsabschnitt des Bestellscheines

oder eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung

auszuhändigen.

(8) Für den Verlust und die Beschädigung von

Werken sowie des sonstigen Inventars der Hochschulbibliothek

ist, unbeschadet der Bestimmungen

des § 9 des Hochschul-Taxengesetzes 1972,

BGBl. Nr. 76, nach dem Grade des Verschuldens

Ersatz zu leisten (§§ 1331 und 1332 ABGB).

(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen

und Anweisungen des Bibliotheksdirektors

oder des Bibliothekspersonals sowie

gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 8 hat

der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Abmahnung

mit Bescheid eine Benützungsbeschränkung

zu erlassen. Ein dauernder Entzug der

Benützungsberechtigung ist nur zulässig, wenn

derartige Verstöße auf andere Art nicht verhindert

werden können.

(10) Die Hochschulbibliothek oder Teile derselben

sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung

der Sicherheit erforderlich ist.

(11) Auf Verlangen des Bibliotheksdirektors

hat das Rektorat das Ausscheiden von Angehörigen

des Hochschulpersonals (§ 8 Kunsthochschul-

Organisationsgesetz) aus dem Verband der Hochschule

der Hochschulbibliothek laufend mitzuteilen.

Benützung in der Hochschulbibliothek

§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 2. 1 bis 4 genannten

Personen sind zur Benützung der Bestände

der Hochschulbibliothek und der im Wege der

Fernleihe beschafften Werke in den Leseräumen

nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden

Leserplätze berechtigt.

(2) Im Bereich der Leseräume ist nach Möglichkeit

für eine Freihandaufstellung zu sorgen. Hiebei

ist auf die leichte Auffindbarkeit und Zugänglichkeit

der Bestände zu achten.

(3) Die Bestellung von Werken, die nicht in

Freihandaufstellung bereitgestellt sind, hat alle

von der Hochschulbibliothek verlangten Angaben

über das bestellte Werk und seinen Standort,

soweit diese dem Benützer bekannt sind, oder

von ihm festgestellt werden können, zu enthalten.

(4) Die Fristen für die Bereitstellung und

Benützung der gemäß Abs. 3 in die Leseräume

bestellten Werke dürfen nicht länger, der Umfang

der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung

gestellten Werke) darf nicht größer sein

als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes

und die Interessen anderer Benützer dies

zulassen. Eine vorzeitige Rückstellung kann verlangt

werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung

des Lehr- und Forschungsbetriebes unbedingt

erforderlich ist.

(5) Die Benützung von Werken, deren Aufbewahrung

im Hinblick auf ihren Wert besondere

Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische

Vorkehrungen erfordert, ist nur mit besonderer

Genehmigung in den von der Hochschulbibliothek

für die Benützung solcher Werke bestimmten,

mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen

ausgestatteten Räumen zulässig. Hiebei sind

dem Benützer die aus konservatorischen Gründen

erforderlichen zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben.

Die Genehmigung darf nur bei Glaubhaftmachung

eines berücksichtigungswürdigen

wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen

Interesses erteilt werden.

(6) Dem Benützer stehen die von der Hochschulbibliothek

bereitgestellten Kataloge, bibliographischen

Hilfsmittel und für Selbstbedienung

bestimmten technischen Geräte zur Verfügung.

Er kann sich des Rates und in schwierigen Fragen

der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals

bedienen. Dieses ist verpflichtet,

im erforderlichen Fall Auskunft über die sonst

in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations-

oder Referral-Dienste zu erteilen. Soweit

die Hochschulbibliothek dafür ausgestattet ist,

obliegt ihr auch die Vermittlung des Zugriffs zu

automationsunterstützten Informationsmitteiln

auf Kosten des Benützers. § 31 der Bundeshaushaltsverordnung,

BGBl. Nr. 118/1926, bleibt unberührt.

(7) Soweit gesetzliehe Vorschriften und der

Zustand der Objekte es zulassen, hat die Hochschulbibliothek

nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen

Einrichtungen auf Bestellung gegen

Kostenersatz gemäß § 7 des Hochschul-Taxengesetzes

1972, BGBl. Nr. 76, photographische und

ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren

Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken

vermittelten Werken herzustellen oder die Herstellung

zu ermöglichen.

Bereitstellung in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen

§ 5. (1) Werke, die zur Durchführung der

einem Institut obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben

notwendig sind, und nicht auch von

anderen Instituten laufend benötigt werden,

können in Räumen des Institutes zur Benützung

bereitgestellt werden. Bereitstellungen dieser Art

sind unzulässig, wenn eine Benützung der Werke

durch am Institut tätige Personen an der Hochschulbibliothek

wegen der geringen Entfernung

des Institutes von dieser zumutbar erscheint und

nicht andere organisatorische Gründe dafür

sprechen.

(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Bestände

sind in einer Liste oder durch schriftliche Bezugnahme

auf einschlägige Inventare oder Kataloge

zu erfassen; die Verzeichnisse sind vom Bibliotheksdirektor

und vom Institutsleiter zu unterzeichnen.

(3) Der Institutsleiter ist verpflichtet, für die

Durchführung von Kontrollen den hiezu bestimmten

Bediensteten der Hochschulbibliothek in

angemessenen Zeitabständen den Zugriff zu den

am Institut bereitgestellten Werken zu gestatten.

Im übrigen obliegt die Obsorge für die Sicherheit

der Bestände sowie für ihre Zugänglichkeit dem

Institutsleiter. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5,

6 und 8 sind anzuwenden.

(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände

stehen dem am Institut tätigen Hochschulpersonal

sowie den Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen

des Institutes inskribiert sind, in

den Räumen des Institutes zur Verfügung. Anderen

Interessenten ist entweder der Zugang zu den

Beständen in den Räumen des Institutes oder die

Benützung in den Räumen der Hochschulbibliothek

gemäß § 4 zu ermöglichen.

(5) Die Benützung von Werken, die am Institut

bereitgestellt sind, außerhalb des Institutes darf

nur am Institut tätigen Hochschulpersonal und

Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen

des Institutes inskribiert sind, sowie Lehrern der

betreffenden Hochschule gegen Nachweis gestattet

werden. Die Entlehnung durch andere Interessenten

ist nach Maßgabe der §§ 6, 7 und 9 im Wege

der Hochschulbibliothek zu ermöglichen.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten

sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen

zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer

Institute sowie für die Bereitstellung von

Beständen für eine Abteilung.

(7) Auf Werke gemäß § 4 Abs. 5 sind die

Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Entlehnung

§ 6. (1) Zur Entlehnung sind berechtigt

1. das Hochschulpersonal und die Studierenden

der Hochschule;

2. das Hochschulpersonal und die Studierenden

anderer Hochschulen am Hochschulort sowie

die Angehörigen der Universitäten am

Hochschulort;

3. Hochschulpersonal und Studierende anderer

inländischer Hochschulen sowie Angehörige

inländischer Universitäten, sofern sie ihren

Wohnsitz am Hochschulort haben;

4. sonstige Personen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4,

die ihren Wohnsitz oder ihre Arbeits- oder

Ausbildungsstätte am Hochschulort haben,

soweit die Erfordernise des Lehr- und Forschungsbetriebes

dies zulassen;

5. die im § 1 Abs. 3 Z. 5 genannten Einrichtungen,

die ihren Sitz am Hochschulort

haben, sowie am Hochschulort bestehende

Außenstellen oder Niederlassungen solcher

Einrichtungen, die ihren Sitz nicht am Hochschulort

haben.

(2) Zur Entlehnung sind Personen gemäß

Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie Einrichtungen gemäß

Abs. 1 Z. 5 auch dann berechtigt, wenn

a) der Ort, an dem die Hochschulbibliothek

eingerichtet ist, der ihrem Wohnsitz, ihrem

Dienstort, ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte

oder ihrem Sitz oder dem Sitz einer

Außenstelle oder Niederlassung am nächsten

gelegene Ort mit einer öffentlichen wissenschaftlichen

Bibliothek ist oder

b) dies in der Benützungsordnung vorgesehen

ist.

(3) Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen

1. von Angehörigen des Hochschulpersonals

(Universistätsangehörigen), die in einem

Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch

den Dienstausweis;

2. von Studierenden durch den Ausweis für

Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung

vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte

(§ 7 Abs. 1);

3. von sonstigen Angehörigen des Hochschulpersonals

(Universitätsangehörigen) sowie

von sonstigen Personen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4

durch die Entlehnkarte;

4. von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5

durch die Hinterlegung von bis zu drei

Unterschriften von Bevollmächtigten, die der

Hochschulbibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt

sind.

(4) Soweit nicht die Benützungsordnung

weitergehende Einschränkungen vorsieht, sind

von der Entlehnung ausgeschlossen

1. Werke gemäß § 1 Abs. 4;

2. Werke gemäß § 4 Abs. 5;

3. Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den

Räumen der Hochschulbibliothek oder der

Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und

Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung

und der Bibliotheksverwaltung unbedingt

erforderlich ist;

4. sonstige wertvolle und schwer ersetzbare

Werke;

5. sonstige Werke, die besonderer Schonung

bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen,

Bild- und Schallträger;

6. im Wege der Fernleihe beschaffte Werke,

sofern dies im Einzelfall von der verleihenden

Bibliothek verlangt wird.

(5) Von der Entlehnung gemäß § 7 Abs. 9 und

gemäß § 8 sind auch solche Werke ausgenommen,

die am Ort viel benützt werden oder wegen

ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten

versendet werden können.

(6) Hinsichtlich der im Abs. 4 Z. 3 bis 5

genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen

eine Entlehnung mit verkürzter

Entlehnfrist genehmigt werden.

§ 7. (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung

„Entlehnkarte der ..." unter Beifügung

des Namens der Hochschulbibliothek

sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

Familienname, Vorname, akademische Grade,

Unterschrift des Entlehners, Datum der Ausstellung,

Nummer der Entlehnkarte.

(2) Von Benützungsberechtigten gemäß § 1

Abs. 3 Z. 4, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und nicht österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung

der Entlehnkarte eine Sicherstellung

in der Höhe von 1000 S einzuheben, die

im Falle der Beschädigung oder des Verlustes

von Werken auf die Schadensgutmachung gemäß

§ 3 Abs. 8 aufzurechnen ist.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf

Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und nicht österreichischen

Staatsbürgern gleichgestellt sind, anzuwenden,

sofern sie nur Kurse gemäß § 6 Abs. 1 der

Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971,

besuchen,

(4) Für die Bestellung von entlehnbaren

Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt

sind, gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.

(5) Die Reservierungsdauer darf nicht länger,

der Umfang der Entlehnung (Zahl der gleichzeitig

entlehnten Werke) darf nicht größer sein

als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes

und die Interessen anderer Benützer

dies zulassen.

(6) Der Entlehner hat Änderungen seiner Anschrift

sowie Änderungen der Umstände, auf

denen seine Entlehnberechtigung beruht, der

Hochschulbibliothek unverzüglich durch besondere

Mitteilung anzuzeigen. Für Schäden, die der

Hochschulbibliothek aus der Nichtbeachtung

dieser Vorschriften entstehen, haftet der Entlehner

(§ 3 Abs. 8).

(7) Entlehnungen auf den Namen eines anderen

und die Weitergabe entlehnter Werke sind

nicht gesattet. Der Inhaber einer Entlehnkarte

haftet für die Rückstellung aller mittels dieser

Entlehnkarte entlehnten Werke.

(8) Der Entlehner hat die bestellten Werke

grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen.

Werden sie durch einen Beauftragten übernommen,

so hat dieser eine schriftliche Vollmacht

vorzuweisen,

(9) Die Zusendung bestellter Werke an Entlehner

gemäß § 6 Abs. 2 auf dem Postwege ist in

berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern

eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht

möglich ist. Die Zusendung hat auf Kosten des

Bestellers eingeschrieben oder gegebenenfalls mit

entsprechender Versicherung zu erfolgen.

(10) Die Entlehnfrist darf, soweit im § 10

nicht anders bestimmt wird, nicht länger als

zwei Monate betragen. Auf Antrag kann höchstens

zweimal eine Verlängerung der Entlehnfrist

um je einen Monat gewährt werden,

sofern das Werk nicht von anderer Seite

gewünscht wird. Weitere Verlängerungen sind

nur gegen Vorlage des Werkes zulässig.

(11) Die Hochschulbibliothek ist berechtigt,

in Einzelfällen eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen,

soweit die Sicherstellung des Lehr- und

Forschungsbetriebes oder dienstliche Gründe dies

erfordern; aus den gleichen Gründen kann ein

entlehntes Werk auch vor Ablauf der Entlehnfrist

zurückgefordert werden.

(12) Die Benützung entlehnter Werke außerhalb

des Hochschulortes oder des der Hochschulbibliothek

gemäß § 6 Abs. 2 gemeldeten Ortes

ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß

die zeitgerechte Rückstellung (§ 9 Abs. 1)

gewährleistet ist.

Fernleihe

§ 8. (1) Eine Entlehnung außerhalb des Hochschulortes

ist mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 nur

im Wege des österreichischen und internationalen

Leihverkehrs zulässig.

(2) Entlehnungen aus der Hochschulbibliothek

sind im Wege des österreichischen und internationalen

Leihverkehrs nur unter der Voraussetzung

zulässig, daß die empfangende Stelle

sich zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten

Werke dienenden Bestimmungen dieser

Verordnung verpflichtet und die Haftung für

Beschädigung, Verlust und verspätete Rückstellung

übernimmt. Im übrigen gelten § 6 Abs. 4

bis 6 und § 7 Abs. 4, 5, 10 und 11.

(3) Aufsätze sowie Druck- oder Schriftwerke

geringen Umfanges, Zeitungsartikel und kleine

Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im

Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen,

wenn die Bereitstellung von Reproduktionen

nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 zulässig ist. Die

Übermittlung von Reproduktionen anstelle

gemäß Abs. 1 bestellter Werke größeren Umfanges

ist nur im Falle des Einverständnisses des

Bestellers zulässig; § 4 Abs. 7 ist anzuwenden.

(4) Werke, die an keiner öffentlichen Bibliothek

des Hochschulortes vorhanden sind, können für

wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke durch

Vermittlung der Hochschulbibliothek im Wege

dies österreichischen und internationalen Leihverkehrs

bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt

werden.

(5) Bei der Bereitstellung durch Fernleihe

beschaffter Werke zur Benützung sind neben den

für die Benützung der Hochschulbibliothek

geltenden Regelungen die von der verleihenden

Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.

(6) Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek

im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk ist

unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen

ein Kostenbeitrag einzuheben. Dieser darf die

Höhe der dreifachen Auslandspostgebühr für

Briefe der niedersten Gewichtsklasse nicht übersteigen.

Die Verpflichtung zur Entrichtung einer

von der ausländischen Bibliothek für die Bereitstellung

von Kopien verlangten Gebühr wird

durch diese Bestimmung nicht berührt.

Rückstellung

§ 9. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit

Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert

zurückzustellen. Die Rückstellungspflicht entsteht

auch, wenn die Hochschulbibliothek ein Werk

vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordert

(§ 7 Abs. 11).

(2) Werden von Entlehnern gemäß § 6 Abs. 2

entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt,

so gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 9

zweiter Satz sinngemäß. Die Rücksendung hat

mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen wie

die Zusendung; ihr ist die Anschrift des Absenders,

bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer

Werke ein Inhaltsverzeichnis sowie gegebenenfalls

die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken

beizulegen. Die Entlehnscheine sind nach

Eingang der rückgestellten Werke zu vernichten.

Wünscht der Entlehner die Rücksendung der

Quittungsabschnitte, so hat er den rückgestellten

Werken einen Freiumschlag beizulegen.

(3) Kommt der Entlehner der Rückstellungspflicht

nicht nach, so hat die Hochschulbibliothek

unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist

die Rückstellung der entlehnten Werke unter

Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich

einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung

in gleichen Zeitabständen bis zu zweimal

zu wiederholen.

(4) Für die verspätete Rückstellung ist eine

Entschädigung einzuheben. Diese beträgt

1. bei der ersten Mahnung die dreifache,

2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,

3. bei der dritten Mahnung die neunfache

Inlandspostgebühr für Briefe der niedersten

Gewichtsklasse.

Nach erfolgter erster Mahnung ist außerdem

pro Werk und Tag der Überschreitung der

Entlehnfrist ein Betrag von 1 S, höchstens

jedoch ein Gesamtbetrag in Höhe des Wertes des

entlehnten Werkes einzuheben.

(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu

erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der

Nichtbeachtung zu enthalten.

(6) Solange ein Entlehner der Aufforderung

zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete

Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet

hat, ist er von der weiteren Entlehnung auszuschließen.

Sonderformen der Benützung

§ 10. (1) Soweit Lehrbuchsammlungen bestehen,

beträgt die Entlehnfrist für Studierende

mindestens zwei, höchstens alber sechs Monate.

Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe äst

unzulässig.

(2) Die im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen

im Semester vorgesehene Literatur kann

in Semesterhandapparate zusammengefaßt und

in den Leseräumen zur Benützung bereitgestellt

werden.

(3) Diplomanden und Dissertanten kann die

Entlehnung gemäß § 6 über die Entlehnfrist

des § 7 Abs. 10 hinaus, längstens jedoch bis zur

Einreichung der Diplomarbeit oder Dissertation

gestattet werden, soweit hiedurch der übrige

Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt

wird. Eine Rückforderung nach Maßgabe des

§ 7 Abs. 11 ist zulässig.

(4) Lehrer (§ 9 Kunsthochschul-Organisationsgesetz)

können Werke, die von ihnen zur Durchführung

ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben

(Erschließung der Künste) laufend benötigt

werden, als Handapparat zur längerfristigen

Benützung in den Räumen der Hochschule entlehnen.

Die Entlehnung ist unzulässig, soweit es

sich um besonders kostspielige Werke und periodische

Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit

gewährleistet ist, oder um Werke gemäß

§ 4 Abs. 5 handelt. Werke, deren unmittelbare

und uneingeschränkte Zugänglichkeit durch Aufstellung

in der Nähe der Arbeitsplätze der

Lehrer gewährleistet ist, dürfen in Handapparate

nur eingereiht werden, wenn eine ausreichende

Anzahl von Mehrfachexemplaren vorhanden

ist. Soweit Werke nur für die Durchführung

bestimmter Forschungsvorhaben oder

zeitlich begrenzter Lehraufgaben benötigt

werden, ist die Entlehnfrist entsprechend

festzusetzen; nach Abschluß dieser Forschungsvorhaben

bzw. Lehraufgaben sind die Werke

jedenfalls zurückzustellen.

(5) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 sind verpflichtet,

über Aufforderung der Hochschulbibliothek

die entlehnten Werke vorübergehend

zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere

Benützer zurückzustellen; falls hiedurch bei Entlehnungen

nach Abs. 4 die Durchführung der

Lehr- und Forschungsaufgaben der Entlehner

beeinträchtigt würden, sind diese verpflichtet,

anderen Benützern die Einsichtnahme in die

entlehnten Werke an Ort und Stelle zu gestatten.

(6) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 haben in

angemessenen Zeitabständen eine Kontrolle durch

die Hochschulbibliothek zu ermöglichen. Lehrer

sind verpflichtet, den hiezu bestimmten Bediensteten

der Hochschulbibliothek den Zugriff zu

den entlehnten Werken zu gestatten, Diplomanden

und Dissertanten haben die entlehnten Werke

der hiezu bestimmten Verwaltungsstelle der

Hochschulbibliothek nach Maßgabe der Benützungsordnung,

höchstens jedoch einmal im Semester,

zur Einsichtnahme vorzulegen.

(7) Ausnahmen von den den Vorgang der

Entlehnung und der Rückstellung sowie die

Entlehnfristen regelnden Bestimmungen der §§ 7

und 9 sind insoweit zulässig, als sie unbedingt

notwendig sind, um Lehrern die rasche Einsichtnahme

in neu erschienene Zeitschriftenhefte zu

ermöglichen und ein zur Sicherstellung ausreichender

Nachweis gewährleistet ist.

Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung

der Benützungsfälle

§ 11. (1) Bei automatisierter Verbuchung der

Benützungsfälle gelten die Bestimmungen dieser

Verordnung mit folgenden Abänderungen

1. Zur Benützung sind nur physische Personen

berechtigt. Anstelle der im § 6 Abs. 1 Z. 5

genannten Einrichtungen sind die Angehörigen

dieser Einrichtungen zur Entlehnung

berechtigt, sofern die Haftung von der

betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen

wird.

2. Bei Bestellung von Werken zur Benützung

in der Hochschulbibliothek oder zur Entlehnung

ist die Benützungsberechtigung

durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die

Bestimmungen des § 7 Abs. 1 gelten sinngemäß.

Bei Abholung durch einen Beauftragten

ist die Benützerkarte des Bestellers

sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.

3. Die Aushändigung der Benützerkarte an der

Benützer setzt die schriftliche Zustimmung

desselben zur Verarbeitung und Übermittlung

der ihn betreffenden personenbezogenen

Daten voraus, insoweit diese zur Durchführung

der Verbuchung der Benützungsfälle

erforderlich sind.

4. Die den Vorgang der Entlehnung und der

Rückstellung regelnden Bestimmungen der

§§ 7 und 9 gelten mit der Maßgabe, daß der

Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung

durch automatische Verbuchung erfolgen

kann.

(2) Auf Entlehnungen gemäß § 6 Abs. 2 und

§ 8 sind die Bestimmungen des Abs. 1 nicht anzuwenden.

Schlußbestimmung

§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1980 in Kraft.

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