412. Verordnung: Bibliotheksordnung für die Kunsthochschulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 37 Abs. 10 des Kunsthochschul-
Organisationsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1970,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/
1973 und 85/1978 wird verordnet
Allgemeines
§ 1. (1) Die Benützung der Hochschulbibliotheken
ist nach Maßgabe der §§ 2 bis 11 zu gewährleisten
1. durch Bereitstellung der Bestände und von
Katalogen sowie technischen Geräten in Räumen
der Hochschulbibliothek;
2. durch Bereitstellung der Bestände in Räumen
anderer Hochschuleinrichtungen;
3. durch Entlehnung der Bestände zur Benützung
außerhalb der Hochschulbibliothek;
4. durch Vermittlung an der Hochschulbibliothek
nicht vorhandener Werke aus anderen
Bibliotheken;
5. durch Herstellung oder Vermittlung photographischer
oder anderer Reproduktionen
nach Vorlagen aus Beständen der Hochschulbibliothek
oder anderer Bibliotheken;
6. durch Informationsdienstleistungen, insbesondere
durch bibliographische Auskünfte.
(2) Benützung im Sinne dieser Verordnung
ist nicht
1. die Bereitstellung von Werken zu Ausstellungszwecken,
2. die Bereitstellung von Werken zur Herstellung
von Reproduktionen, die für die Veröffentlichung
bestimmt sind.
(3) Zur Benützung der Hochschulbibliothek
sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
berechtigt
1. das Personal der Hochschule (§ 8 Kunsthochschul-
Organisationsgesetz);
2. die Studierenden der Hochschule;
3. das Personal und die Studierenden anderer
inländischer Hochschulen sowie die Angehörigen
inländischer Universitäten (§ 22
UOG);
minderjährige Studierende im Sinne der Z. 2
und 3 haben eine schriftliche Zustimmungs- und
Haftungserklärung (§ 3 Abs. 8, § 9
Abs. 4) des Erziehungsberechtigten vorzulegen;
4. sonstige Personen, die
a) volljährig sind oder
b) das 16. Lebensjahr vollendet haben und
eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung
(§ 3 Abs. 8, § 9 Abs. 4)
des Erziehungsberechtigten vorlegen oder
c) Schüler der 9. oder einer höheren Schulstufe
sind und eine schriftliche Zustimmungs-
und Haftungserklärung (§ 3
Abs. 8, § 9 Abs. 4) des Erziehungsberechtigten
sowie eine den Benützungszweck
betreffende Bestätigung der Schule vorlegen,
mit besonderer Bewilligung;
5. Dienststellen des Bundes und anderer öffentlich-
rechtlicher Körperschaften sowie juristische
Personen einschließlich internationaler
Organisationen, die ihren Amtssitz in Österreich
haben, Ständige Vertretungen bei diesen
und ausländische Vertretungsbehörden
in Österreich;
6. ausländische Bibliotheken im Rahmen des
internationalen Leihverkehrs.
(4) Die Bereitstellung von Werken zur Benützung
ist insoweit einzuschränken, als deren Veröffentlichung
oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher
Vorschriften oder behördlicher oder
gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist. Die Bereitstellung
von nicht veröffentlichten Diplomarbeiten
und Dissertationen zur Benützung ist
überdies insoweit einzuschränken, als dies in der
Benützungsordnung im Hinblick auf berücksichtigungswürdige
wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Interessen des Autors, des Betreuers oder
von Einrichtungen, die die Abfassung der Diplomarbeit
oder Dissertation durch die Bereitstellung
von Mitteln ermöglicht haben, vorgesehen
ist, und der Autor zustimmt.
(5) Im Sinne dieser Verordnung ist unter
1. „Werk" jedes Einzelstück von Druckwerken,
Schriftwerken und sonstigen Informationsträgern
(Schallträger, Lichtbilder, Filme und
dergleichen) das zu den Beständen der Hochschulbibliothek
gehört oder durch die Hochschulbibliothek
zur Benützung beschafft
wird;
2. „Leseraum" jeder zur Benützung der Bestände
innerhalb der Hochschulbibliothek
bestimmte Raum;
3. „Magazin" ein Raum, in dem nicht zur freien
Entnahme bestimmte Bestände aufgestellt
sind;
4. „Freihandaufstellung" die Aufstellung von
Werken zur freien Entnahme;
5. „Benützungsordnung" die Verordnung betreffend
nähere Regelungen über die Benützung
sowie über die Öffnungszeiten der
Hochschulbibliothek gemäß § 37 Abs. 11 des
Kunsthochschul-Organisationsgesetzes;
6. „Lehrbuchsammlung" die Menge jener
Werke, die wegen ihrer häufigen Benützung
durch die Studierenden in Mehrfachexemplaren
angeschafft und vom übrigen Bestand
getrennt aufgestellt werden,
zu verstehen.
Öffnungszeiten
§ 2. (1) Die Öffnungszeiten sind in der Benützungsordnung
unter Berücksichtigung der örtlichen
Gegebenheiten und Erfordernisse derart
festzusetzen, daß die Benützung der Bestände
der Hochschulbibliothek in den Leseräumen während
der Unterrichtszeit im Ausmaß von mindestens
36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.
In der unterrichtsfreien Zeit vermindert sich das
Ausmaß der Öffnungszeit auf mindestens 20 Stunden
pro Woche.
(2) Die Benützung durch Entlehnung (§ 1
Abs. 1 Z. 3), die Bestellung von Reproduktionen
(§ 1 Abs. 1 Z. 5) sowie die Leistung von Informations-
und Auskunftsdiensten (§ 1 Abs. 1 Z. 6)
ist mindestens während der um die Hälfte verminderten
Öffnungszeiten gemäß Abs. 1 zu gewährleisten.
Soweit die Benützung technischer
Geräte nur unter Aufsicht oder mit Unterstützung
durch speziell ausgebildete Bibliotheksbedienstete
in Betracht kommt, ist sie zu bestimmten
in der Benützungsordnung festzusetzenden
Stunden zu ermöglichen.
(3) Die Öffnungszeiten und Benützungszeiten
gemäß Abs. 1 und 2 sind möglichst gleichmäßig
auf die Werktage einer Woche aufzuteilen. An
Samstagen ist die Festlegung verkürzter Öffnungszeiten
oder die Schließung der Hochschulbibliothek
zulässig. Sind nur Teile einer Woche
unterrichtsfrei, so hat auf diese ein aliquoter
Anteil der in den Abs. 1 und 2 genannten
Öffnungs- und Benützungszeiten zu entfallen.
(4) Eine Schließung der Hochschulbibliothek
zur Durchführung unerläßlicher sachlich-organisatorischer
Maßnahmen ist nur während eines
Teiles der unterrichtsfreien Zeit, dessen Ausmaß
im Kalenderjahr acht Wochen nicht überschreiten
darf, zulässig. Bei Festlegung der Schließungszeiten
ist auf allenfalls am Hochschulort bestehende
Benützungsmöglichkeiten anderer wissenschaftlicher
Bibliotheken Bedacht zu nehmen. Die
Benützung der Bestände der Hochschulbibliothek
in dringenden Ausnahmefällen ist auch während
der Schließungszeit zu ermöglichen.
(5) Sind Regelungen über die Benützungszeiten
von räumlich getrennt untergebrachten Beständen
im Sinne des § 5 erforderlich, so sind diese
in der Benützungsordnung unter Bedachtnahme
auf die örtlichen Gegebenheiten und die Bedürfnisse
der Lehre und Forschung (Erschließung der
Künste) zu treffen.
Ordnung und Sicherheit
§ 3. (1) Die Kenntnisnahme der Bibliotheksordnung,
insbesondere der §§ 3 Abs. 2 bis 9
sowie 9 Abs. 1 und 4, und der Benützungsordnung
ist vom Benützer (zeichnungsberechtigten
Bevollmächtigten gemäß § 6 Abs. 3 Z. 4) bei der
Entgegennahme der Entlehnkarte (§ 6 Abs. 3 Z. 2
und 3) oder der Benützerkarte (§ 11 Abs. 1 Z. 2),
sonst bei Bestellung von Werken durch Unterschrift
zu bestätigen.
(2) Die Benützer sind verpflichtet, der Hochschulbibliothek
alle von ihr verlangten, zur Sicherung
ihrer Ansprüche erforderlichen Angaben,
irisbesondere den Vor- und Familiennamen (die
Bezeichnung der benützungsberechtigten Einrichtung)
und die Anschrift, bekanntzugeben und
auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Die Mitnahme von Sachen, die eine Gefährdung
für andere Personen, das Inventar oder die
Bestände oder eine Behinderung des Benützerbetriebes
darstellen können, sowie von Tieren
in Räume der Hochschulbibliothek ist unzulässig.
(4) In den Räumen der Hochschulbibliothek
ist jedes die Bibliotheksbenützer störende Verhalten
zu unterlassen. Rauchen, Essen und Trinken
ist nur in den dazu vorgesehenen Räumen
gestattet. Das Betreten von Magazinen darf nur
in begründeten Ausnahmefällen und nur in Begleitung
eines Bibliotheksbediensteten gestattet
werden. Den der Gewährleistung der Ordnung
und Sicherheit sowie der Sicherung des Inventars
und der Bestände dienenden Anordnungen des
Bibliotheksdirektors und des Bibliothekspersonals
ist Folge zu leisten. Diese sind insbesondere befugt,
sich von jedem Benützer einen amtlichen
Ausweis (die Etttlehnkarte oder Benützerkarte)
sowie beim Verlassen der Bibliotheksräume den
Inhalt mitgebrachter Aktenmappen oder Taschen
vorzeigen zu lassen.
(5) Das Inventar der Hochschulbibliothek ist
mit größter Schonung zu behandeln. Die Entnahme
von Katalogkarten sowie Änderungen
oder Zusätze in den Katalogeintragungen sind
den Benützern untersagt.
(6) Die Benützer haben die ihnen anvertrauten
Werke sorgfältig zu behandeln und vor jeder
Beschädigung, einschließlich Durchzeichnen sowie
Eintragungen jeder Art, zu bewahren. Soweit
bei künstlerisch-praktischem Gebrauch von Werken
Eintragungen unvermeidlich sind, dürfen
diese nur mit leichten Bleistiftstrichen vorgenommen
werden.
(7) Soweit eine Freihandaufstellung nicht vorgesehen
und soweit nicht § 11 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden
ist, hat der Benützer (zeichnungsberechtigte
Bevollmächtigte gemäß § 6 Abs. 3
Z. 4) den Empfang der benützten Werke durch
Unterschrift zu bestätigen. Bestellscheine gelten
nach Unterfertigung und Übernahme des Werkes
als Empfangsbestätigung. Der Benützer ist von
diesem Zeitpunkt an bis zur Rückstellung für
das Werk verantwortlich. Bei der Rückstellung ist
ihm der Empfangsabschnitt des Bestellscheines
oder eine schriftliche Bestätigung der Rückstellung
auszuhändigen.
(8) Für den Verlust und die Beschädigung von
Werken sowie des sonstigen Inventars der Hochschulbibliothek
ist, unbeschadet der Bestimmungen
des § 9 des Hochschul-Taxengesetzes 1972,
BGBl. Nr. 76, nach dem Grade des Verschuldens
Ersatz zu leisten (§§ 1331 und 1332 ABGB).
(9) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Kontrollmaßnahmen
und Anweisungen des Bibliotheksdirektors
oder des Bibliothekspersonals sowie
gegen die Vorschriften der Abs. 2 bis 8 hat
der Bibliotheksdirektor nach erfolgloser Abmahnung
mit Bescheid eine Benützungsbeschränkung
zu erlassen. Ein dauernder Entzug der
Benützungsberechtigung ist nur zulässig, wenn
derartige Verstöße auf andere Art nicht verhindert
werden können.
(10) Die Hochschulbibliothek oder Teile derselben
sind zu schließen, soweit dies zur Aufrechterhaltung
der Sicherheit erforderlich ist.
(11) Auf Verlangen des Bibliotheksdirektors
hat das Rektorat das Ausscheiden von Angehörigen
des Hochschulpersonals (§ 8 Kunsthochschul-
Organisationsgesetz) aus dem Verband der Hochschule
der Hochschulbibliothek laufend mitzuteilen.
Benützung in der Hochschulbibliothek
§ 4. (1) Die im § 1 Abs. 3 2. 1 bis 4 genannten
Personen sind zur Benützung der Bestände
der Hochschulbibliothek und der im Wege der
Fernleihe beschafften Werke in den Leseräumen
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden
Leserplätze berechtigt.
(2) Im Bereich der Leseräume ist nach Möglichkeit
für eine Freihandaufstellung zu sorgen. Hiebei
ist auf die leichte Auffindbarkeit und Zugänglichkeit
der Bestände zu achten.
(3) Die Bestellung von Werken, die nicht in
Freihandaufstellung bereitgestellt sind, hat alle
von der Hochschulbibliothek verlangten Angaben
über das bestellte Werk und seinen Standort,
soweit diese dem Benützer bekannt sind, oder
von ihm festgestellt werden können, zu enthalten.
(4) Die Fristen für die Bereitstellung und
Benützung der gemäß Abs. 3 in die Leseräume
bestellten Werke dürfen nicht länger, der Umfang
der Benützung (Zahl der gleichzeitig zur Verfügung
gestellten Werke) darf nicht größer sein
als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes
und die Interessen anderer Benützer dies
zulassen. Eine vorzeitige Rückstellung kann verlangt
werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung
des Lehr- und Forschungsbetriebes unbedingt
erforderlich ist.
(5) Die Benützung von Werken, deren Aufbewahrung
im Hinblick auf ihren Wert besondere
Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische
Vorkehrungen erfordert, ist nur mit besonderer
Genehmigung in den von der Hochschulbibliothek
für die Benützung solcher Werke bestimmten,
mit den erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen
ausgestatteten Räumen zulässig. Hiebei sind
dem Benützer die aus konservatorischen Gründen
erforderlichen zusätzlichen Bedingungen bekanntzugeben.
Die Genehmigung darf nur bei Glaubhaftmachung
eines berücksichtigungswürdigen
wissenschaftlichen, künstlerischen oder beruflichen
Interesses erteilt werden.
(6) Dem Benützer stehen die von der Hochschulbibliothek
bereitgestellten Kataloge, bibliographischen
Hilfsmittel und für Selbstbedienung
bestimmten technischen Geräte zur Verfügung.
Er kann sich des Rates und in schwierigen Fragen
der Literatursuche der Unterstützung des Bibliothekspersonals
bedienen. Dieses ist verpflichtet,
im erforderlichen Fall Auskunft über die sonst
in Betracht kommenden Bibliotheken, Informations-
oder Referral-Dienste zu erteilen. Soweit
die Hochschulbibliothek dafür ausgestattet ist,
obliegt ihr auch die Vermittlung des Zugriffs zu
automationsunterstützten Informationsmitteiln
auf Kosten des Benützers. § 31 der Bundeshaushaltsverordnung,
BGBl. Nr. 118/1926, bleibt unberührt.
(7) Soweit gesetzliehe Vorschriften und der
Zustand der Objekte es zulassen, hat die Hochschulbibliothek
nach Maßgabe der hiefür vorgesehenen
Einrichtungen auf Bestellung gegen
Kostenersatz gemäß § 7 des Hochschul-Taxengesetzes
1972, BGBl. Nr. 76, photographische und
ähnliche Reproduktionen nach Vorlagen aus ihren
Beständen oder von auswärtigen Bibliotheken
vermittelten Werken herzustellen oder die Herstellung
zu ermöglichen.
Bereitstellung in Räumen anderer Hochschuleinrichtungen
§ 5. (1) Werke, die zur Durchführung der
einem Institut obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben
notwendig sind, und nicht auch von
anderen Instituten laufend benötigt werden,
können in Räumen des Institutes zur Benützung
bereitgestellt werden. Bereitstellungen dieser Art
sind unzulässig, wenn eine Benützung der Werke
durch am Institut tätige Personen an der Hochschulbibliothek
wegen der geringen Entfernung
des Institutes von dieser zumutbar erscheint und
nicht andere organisatorische Gründe dafür
sprechen.
(2) Die gemäß Abs. 1 bereitgestellten Bestände
sind in einer Liste oder durch schriftliche Bezugnahme
auf einschlägige Inventare oder Kataloge
zu erfassen; die Verzeichnisse sind vom Bibliotheksdirektor
und vom Institutsleiter zu unterzeichnen.
(3) Der Institutsleiter ist verpflichtet, für die
Durchführung von Kontrollen den hiezu bestimmten
Bediensteten der Hochschulbibliothek in
angemessenen Zeitabständen den Zugriff zu den
am Institut bereitgestellten Werken zu gestatten.
Im übrigen obliegt die Obsorge für die Sicherheit
der Bestände sowie für ihre Zugänglichkeit dem
Institutsleiter. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 5,
6 und 8 sind anzuwenden.
(4) Die am Institut bereitgestellten Bestände
stehen dem am Institut tätigen Hochschulpersonal
sowie den Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen
des Institutes inskribiert sind, in
den Räumen des Institutes zur Verfügung. Anderen
Interessenten ist entweder der Zugang zu den
Beständen in den Räumen des Institutes oder die
Benützung in den Räumen der Hochschulbibliothek
gemäß § 4 zu ermöglichen.
(5) Die Benützung von Werken, die am Institut
bereitgestellt sind, außerhalb des Institutes darf
nur am Institut tätigen Hochschulpersonal und
Studierenden, die für die Lehrveranstaltungen
des Institutes inskribiert sind, sowie Lehrern der
betreffenden Hochschule gegen Nachweis gestattet
werden. Die Entlehnung durch andere Interessenten
ist nach Maßgabe der §§ 6, 7 und 9 im Wege
der Hochschulbibliothek zu ermöglichen.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
sinngemäß für die Bereitstellung von Beständen
zur Benützung in gemeinsamen Räumen mehrerer
Institute sowie für die Bereitstellung von
Beständen für eine Abteilung.
(7) Auf Werke gemäß § 4 Abs. 5 sind die
Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Entlehnung
§ 6. (1) Zur Entlehnung sind berechtigt
1. das Hochschulpersonal und die Studierenden
der Hochschule;
2. das Hochschulpersonal und die Studierenden
anderer Hochschulen am Hochschulort sowie
die Angehörigen der Universitäten am
Hochschulort;
3. Hochschulpersonal und Studierende anderer
inländischer Hochschulen sowie Angehörige
inländischer Universitäten, sofern sie ihren
Wohnsitz am Hochschulort haben;
4. sonstige Personen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4,
die ihren Wohnsitz oder ihre Arbeits- oder
Ausbildungsstätte am Hochschulort haben,
soweit die Erfordernise des Lehr- und Forschungsbetriebes
dies zulassen;
5. die im § 1 Abs. 3 Z. 5 genannten Einrichtungen,
die ihren Sitz am Hochschulort
haben, sowie am Hochschulort bestehende
Außenstellen oder Niederlassungen solcher
Einrichtungen, die ihren Sitz nicht am Hochschulort
haben.
(2) Zur Entlehnung sind Personen gemäß
Abs. 1 Z. 3 und 4 sowie Einrichtungen gemäß
Abs. 1 Z. 5 auch dann berechtigt, wenn
a) der Ort, an dem die Hochschulbibliothek
eingerichtet ist, der ihrem Wohnsitz, ihrem
Dienstort, ihrer Arbeits- oder Ausbildungsstätte
oder ihrem Sitz oder dem Sitz einer
Außenstelle oder Niederlassung am nächsten
gelegene Ort mit einer öffentlichen wissenschaftlichen
Bibliothek ist oder
b) dies in der Benützungsordnung vorgesehen
ist.
(3) Die Entlehnberechtigung ist nachzuweisen
1. von Angehörigen des Hochschulpersonals
(Universistätsangehörigen), die in einem
Dienstverhältnis zum Bund stehen, durch
den Dienstausweis;
2. von Studierenden durch den Ausweis für
Studierende oder, sofern dies in der Benützungsordnung
vorgesehen ist, durch die Entlehnkarte
(§ 7 Abs. 1);
3. von sonstigen Angehörigen des Hochschulpersonals
(Universitätsangehörigen) sowie
von sonstigen Personen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 4
durch die Entlehnkarte;
4. von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5
durch die Hinterlegung von bis zu drei
Unterschriften von Bevollmächtigten, die der
Hochschulbibliothek gegenüber zeichnungsberechtigt
sind.
(4) Soweit nicht die Benützungsordnung
weitergehende Einschränkungen vorsieht, sind
von der Entlehnung ausgeschlossen
1. Werke gemäß § 1 Abs. 4;
2. Werke gemäß § 4 Abs. 5;
3. Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den
Räumen der Hochschulbibliothek oder der
Hochschule zur Sicherstellung des Lehr- und
Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung
und der Bibliotheksverwaltung unbedingt
erforderlich ist;
4. sonstige wertvolle und schwer ersetzbare
Werke;
5. sonstige Werke, die besonderer Schonung
bedürfen, wie Loseblattausgaben, Zeitungen,
Bild- und Schallträger;
6. im Wege der Fernleihe beschaffte Werke,
sofern dies im Einzelfall von der verleihenden
Bibliothek verlangt wird.
(5) Von der Entlehnung gemäß § 7 Abs. 9 und
gemäß § 8 sind auch solche Werke ausgenommen,
die am Ort viel benützt werden oder wegen
ihres Formates nur mit erheblichen Schwierigkeiten
versendet werden können.
(6) Hinsichtlich der im Abs. 4 Z. 3 bis 5
genannten Werke kann in begründeten Ausnahmefällen
eine Entlehnung mit verkürzter
Entlehnfrist genehmigt werden.
§ 7. (1) Die Entlehnkarte hat die Bezeichnung
„Entlehnkarte der ..." unter Beifügung
des Namens der Hochschulbibliothek
sowie jedenfalls folgende Angaben zu enthalten
Familienname, Vorname, akademische Grade,
Unterschrift des Entlehners, Datum der Ausstellung,
Nummer der Entlehnkarte.
(2) Von Benützungsberechtigten gemäß § 1
Abs. 3 Z. 4, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und nicht österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt sind, ist vor Aushändigung
der Entlehnkarte eine Sicherstellung
in der Höhe von 1000 S einzuheben, die
im Falle der Beschädigung oder des Verlustes
von Werken auf die Schadensgutmachung gemäß
§ 3 Abs. 8 aufzurechnen ist.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf
Studierende, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und nicht österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt sind, anzuwenden,
sofern sie nur Kurse gemäß § 6 Abs. 1 der
Kunsthochschulordnung, BGBl. Nr. 70/1971,
besuchen,
(4) Für die Bestellung von entlehnbaren
Werken, die nicht in Freihandaufstellung bereitgestellt
sind, gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(5) Die Reservierungsdauer darf nicht länger,
der Umfang der Entlehnung (Zahl der gleichzeitig
entlehnten Werke) darf nicht größer sein
als die Sicherstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes
und die Interessen anderer Benützer
dies zulassen.
(6) Der Entlehner hat Änderungen seiner Anschrift
sowie Änderungen der Umstände, auf
denen seine Entlehnberechtigung beruht, der
Hochschulbibliothek unverzüglich durch besondere
Mitteilung anzuzeigen. Für Schäden, die der
Hochschulbibliothek aus der Nichtbeachtung
dieser Vorschriften entstehen, haftet der Entlehner
(§ 3 Abs. 8).
(7) Entlehnungen auf den Namen eines anderen
und die Weitergabe entlehnter Werke sind
nicht gesattet. Der Inhaber einer Entlehnkarte
haftet für die Rückstellung aller mittels dieser
Entlehnkarte entlehnten Werke.
(8) Der Entlehner hat die bestellten Werke
grundsätzlich persönlich in Empfang zu nehmen.
Werden sie durch einen Beauftragten übernommen,
so hat dieser eine schriftliche Vollmacht
vorzuweisen,
(9) Die Zusendung bestellter Werke an Entlehner
gemäß § 6 Abs. 2 auf dem Postwege ist in
berücksichtigungswürdigen Fällen zulässig, sofern
eine Entlehnung im Wege der Fernleihe nicht
möglich ist. Die Zusendung hat auf Kosten des
Bestellers eingeschrieben oder gegebenenfalls mit
entsprechender Versicherung zu erfolgen.
(10) Die Entlehnfrist darf, soweit im § 10
nicht anders bestimmt wird, nicht länger als
zwei Monate betragen. Auf Antrag kann höchstens
zweimal eine Verlängerung der Entlehnfrist
um je einen Monat gewährt werden,
sofern das Werk nicht von anderer Seite
gewünscht wird. Weitere Verlängerungen sind
nur gegen Vorlage des Werkes zulässig.
(11) Die Hochschulbibliothek ist berechtigt,
in Einzelfällen eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen,
soweit die Sicherstellung des Lehr- und
Forschungsbetriebes oder dienstliche Gründe dies
erfordern; aus den gleichen Gründen kann ein
entlehntes Werk auch vor Ablauf der Entlehnfrist
zurückgefordert werden.
(12) Die Benützung entlehnter Werke außerhalb
des Hochschulortes oder des der Hochschulbibliothek
gemäß § 6 Abs. 2 gemeldeten Ortes
ist nur unter der Voraussetzung zulässig, daß
die zeitgerechte Rückstellung (§ 9 Abs. 1)
gewährleistet ist.
Fernleihe
§ 8. (1) Eine Entlehnung außerhalb des Hochschulortes
ist mit Ausnahme des § 6 Abs. 2 nur
im Wege des österreichischen und internationalen
Leihverkehrs zulässig.
(2) Entlehnungen aus der Hochschulbibliothek
sind im Wege des österreichischen und internationalen
Leihverkehrs nur unter der Voraussetzung
zulässig, daß die empfangende Stelle
sich zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten
Werke dienenden Bestimmungen dieser
Verordnung verpflichtet und die Haftung für
Beschädigung, Verlust und verspätete Rückstellung
übernimmt. Im übrigen gelten § 6 Abs. 4
bis 6 und § 7 Abs. 4, 5, 10 und 11.
(3) Aufsätze sowie Druck- oder Schriftwerke
geringen Umfanges, Zeitungsartikel und kleine
Teile eines Werkes sind von der Entlehnung im
Leihverkehr der Bibliotheken ausgeschlossen,
wenn die Bereitstellung von Reproduktionen
nach Maßgabe des § 4 Abs. 7 zulässig ist. Die
Übermittlung von Reproduktionen anstelle
gemäß Abs. 1 bestellter Werke größeren Umfanges
ist nur im Falle des Einverständnisses des
Bestellers zulässig; § 4 Abs. 7 ist anzuwenden.
(4) Werke, die an keiner öffentlichen Bibliothek
des Hochschulortes vorhanden sind, können für
wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke durch
Vermittlung der Hochschulbibliothek im Wege
dies österreichischen und internationalen Leihverkehrs
bei einer auswärtigen Bibliothek bestellt
werden.
(5) Bei der Bereitstellung durch Fernleihe
beschaffter Werke zur Benützung sind neben den
für die Benützung der Hochschulbibliothek
geltenden Regelungen die von der verleihenden
Bibliothek gestellten Bedingungen zu beachten.
(6) Für jedes aus einer ausländischen Bibliothek
im Wege des Leihverkehrs beschaffte Werk ist
unter Berücksichtigung bestehender Vereinbarungen
ein Kostenbeitrag einzuheben. Dieser darf die
Höhe der dreifachen Auslandspostgebühr für
Briefe der niedersten Gewichtsklasse nicht übersteigen.
Die Verpflichtung zur Entrichtung einer
von der ausländischen Bibliothek für die Bereitstellung
von Kopien verlangten Gebühr wird
durch diese Bestimmung nicht berührt.
Rückstellung
§ 9. (1) Entlehnte Werke sind spätestens mit
Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert
zurückzustellen. Die Rückstellungspflicht entsteht
auch, wenn die Hochschulbibliothek ein Werk
vor Ablauf der Entlehnfrist zurückfordert
(§ 7 Abs. 11).
(2) Werden von Entlehnern gemäß § 6 Abs. 2
entlehnte Werke auf dem Postwege zurückgestellt,
so gelten die Bestimmungen des § 7 Abs. 9
zweiter Satz sinngemäß. Die Rücksendung hat
mit gleichartiger Verpackung zu erfolgen wie
die Zusendung; ihr ist die Anschrift des Absenders,
bei gleichzeitiger Rücksendung mehrerer
Werke ein Inhaltsverzeichnis sowie gegebenenfalls
die Paketzustellungsgebühr in Briefmarken
beizulegen. Die Entlehnscheine sind nach
Eingang der rückgestellten Werke zu vernichten.
Wünscht der Entlehner die Rücksendung der
Quittungsabschnitte, so hat er den rückgestellten
Werken einen Freiumschlag beizulegen.
(3) Kommt der Entlehner der Rückstellungspflicht
nicht nach, so hat die Hochschulbibliothek
unter Hinweis auf die abgelaufene Entlehnfrist
die Rückstellung der entlehnten Werke unter
Setzung einer Frist von sieben Tagen schriftlich
einzumahnen. Bei Nichtbeachtung ist die Mahnung
in gleichen Zeitabständen bis zu zweimal
zu wiederholen.
(4) Für die verspätete Rückstellung ist eine
Entschädigung einzuheben. Diese beträgt
1. bei der ersten Mahnung die dreifache,
2. bei der zweiten Mahnung die sechsfache,
3. bei der dritten Mahnung die neunfache
Inlandspostgebühr für Briefe der niedersten
Gewichtsklasse.
Nach erfolgter erster Mahnung ist außerdem
pro Werk und Tag der Überschreitung der
Entlehnfrist ein Betrag von 1 S, höchstens
jedoch ein Gesamtbetrag in Höhe des Wertes des
entlehnten Werkes einzuheben.
(5) Die dritte Mahnung hat eingeschrieben zu
erfolgen und einen Hinweis auf die Folgen der
Nichtbeachtung zu enthalten.
(6) Solange ein Entlehner der Aufforderung
zur Rückgabe nicht nachkommt oder geschuldete
Kosten in erheblichem Ausmaß nicht entrichtet
hat, ist er von der weiteren Entlehnung auszuschließen.
Sonderformen der Benützung
§ 10. (1) Soweit Lehrbuchsammlungen bestehen,
beträgt die Entlehnfrist für Studierende
mindestens zwei, höchstens alber sechs Monate.
Eine Entlehnung im Wege der Fernleihe äst
unzulässig.
(2) Die im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen
im Semester vorgesehene Literatur kann
in Semesterhandapparate zusammengefaßt und
in den Leseräumen zur Benützung bereitgestellt
werden.
(3) Diplomanden und Dissertanten kann die
Entlehnung gemäß § 6 über die Entlehnfrist
des § 7 Abs. 10 hinaus, längstens jedoch bis zur
Einreichung der Diplomarbeit oder Dissertation
gestattet werden, soweit hiedurch der übrige
Lehr- und Forschungsbetrieb nicht beeinträchtigt
wird. Eine Rückforderung nach Maßgabe des
§ 7 Abs. 11 ist zulässig.
(4) Lehrer (§ 9 Kunsthochschul-Organisationsgesetz)
können Werke, die von ihnen zur Durchführung
ihrer Lehr- und Forschungsaufgaben
(Erschließung der Künste) laufend benötigt
werden, als Handapparat zur längerfristigen
Benützung in den Räumen der Hochschule entlehnen.
Die Entlehnung ist unzulässig, soweit es
sich um besonders kostspielige Werke und periodische
Druckschriften, deren leichte Zugänglichkeit
gewährleistet ist, oder um Werke gemäß
§ 4 Abs. 5 handelt. Werke, deren unmittelbare
und uneingeschränkte Zugänglichkeit durch Aufstellung
in der Nähe der Arbeitsplätze der
Lehrer gewährleistet ist, dürfen in Handapparate
nur eingereiht werden, wenn eine ausreichende
Anzahl von Mehrfachexemplaren vorhanden
ist. Soweit Werke nur für die Durchführung
bestimmter Forschungsvorhaben oder
zeitlich begrenzter Lehraufgaben benötigt
werden, ist die Entlehnfrist entsprechend
festzusetzen; nach Abschluß dieser Forschungsvorhaben
bzw. Lehraufgaben sind die Werke
jedenfalls zurückzustellen.
(5) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 sind verpflichtet,
über Aufforderung der Hochschulbibliothek
die entlehnten Werke vorübergehend
zur kurzfristigen Einsichtnahme durch andere
Benützer zurückzustellen; falls hiedurch bei Entlehnungen
nach Abs. 4 die Durchführung der
Lehr- und Forschungsaufgaben der Entlehner
beeinträchtigt würden, sind diese verpflichtet,
anderen Benützern die Einsichtnahme in die
entlehnten Werke an Ort und Stelle zu gestatten.
(6) Entlehner gemäß Abs. 3 und 4 haben in
angemessenen Zeitabständen eine Kontrolle durch
die Hochschulbibliothek zu ermöglichen. Lehrer
sind verpflichtet, den hiezu bestimmten Bediensteten
der Hochschulbibliothek den Zugriff zu
den entlehnten Werken zu gestatten, Diplomanden
und Dissertanten haben die entlehnten Werke
der hiezu bestimmten Verwaltungsstelle der
Hochschulbibliothek nach Maßgabe der Benützungsordnung,
höchstens jedoch einmal im Semester,
zur Einsichtnahme vorzulegen.
(7) Ausnahmen von den den Vorgang der
Entlehnung und der Rückstellung sowie die
Entlehnfristen regelnden Bestimmungen der §§ 7
und 9 sind insoweit zulässig, als sie unbedingt
notwendig sind, um Lehrern die rasche Einsichtnahme
in neu erschienene Zeitschriftenhefte zu
ermöglichen und ein zur Sicherstellung ausreichender
Nachweis gewährleistet ist.
Sonderbestimmungen bei automatisierter Verbuchung
der Benützungsfälle
§ 11. (1) Bei automatisierter Verbuchung der
Benützungsfälle gelten die Bestimmungen dieser
Verordnung mit folgenden Abänderungen
1. Zur Benützung sind nur physische Personen
berechtigt. Anstelle der im § 6 Abs. 1 Z. 5
genannten Einrichtungen sind die Angehörigen
dieser Einrichtungen zur Entlehnung
berechtigt, sofern die Haftung von der
betreffenden Einrichtung schriftlich übernommen
wird.
2. Bei Bestellung von Werken zur Benützung
in der Hochschulbibliothek oder zur Entlehnung
ist die Benützungsberechtigung
durch eine Benützerkarte nachzuweisen. Die
Bestimmungen des § 7 Abs. 1 gelten sinngemäß.
Bei Abholung durch einen Beauftragten
ist die Benützerkarte des Bestellers
sowie eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen.
3. Die Aushändigung der Benützerkarte an der
Benützer setzt die schriftliche Zustimmung
desselben zur Verarbeitung und Übermittlung
der ihn betreffenden personenbezogenen
Daten voraus, insoweit diese zur Durchführung
der Verbuchung der Benützungsfälle
erforderlich sind.
4. Die den Vorgang der Entlehnung und der
Rückstellung regelnden Bestimmungen der
§§ 7 und 9 gelten mit der Maßgabe, daß der
Nachweis der Entlehnung und der Rückstellung
durch automatische Verbuchung erfolgen
kann.
(2) Auf Entlehnungen gemäß § 6 Abs. 2 und
§ 8 sind die Bestimmungen des Abs. 1 nicht anzuwenden.
Schlußbestimmung
§ 12. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1980 in Kraft.