412. Bundesgesetz: 6. StVO-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/
1971, 21/1974 und 402/1975 und der Kundmachungen
BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968 und
405/1973 wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 haben Z. 8 und 11 zu lauten
„8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern
bestimmter und als solcher gekennzeichneter
Weg;
11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr
bestimmter und als solcher gekennzeichneter
Weg;"
2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles
hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen
nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den
verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu
leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann
nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher
eigener Gefährdung oder Verletzung anderer
wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge
zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich
für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen
Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles
haben auch Personen, die am Ort eines
Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es
sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort
die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung
fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich
ist."
2 a. Dem § 5 Abs. 3 werden folgende zwei
Sätze angefügt
„Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je
nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges
Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der
Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des
Fahrzeuges u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen
sind unverzüglich aufzuheben, wenn
bei der Person, gegen die sie angewendet worden
sind, der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand
nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum
Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls
nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften abgenommen ist oder wenn
eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe
gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug
in Betrieb zu nehmen und zu lenken."
3. Im § 5 Abs. 11 werden die Worte „Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Der Bundesminister für
Verkehr" ersetzt.
4. § 7 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand
und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand
dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet
oder behindert werden. Bei starkem
Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen,
auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen
mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist
das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer
in Einbahnstraßen, verboten."
5. § 8 Abs. 4 und 5 haben zu lauten
„(4) Die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen
mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung
von Radwegen und Radfahrstreifen mit
Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere
mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses
Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen,
Gehwegen, Radwegen und Radfahrstreifen
mit Fahrzeugen zum Einfahren in
Häuser oder Grundstücke oder zum Ausfahren
aus Häusern oder Grundstücken auf den hiefür
vorgesehenen Stellen sowie für Arbeitsfahrten
mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht
mehr als 800 kg Gesamtgewicht haben und für
die Schneeräumung, die Bestreuung, die Reinigung
oder Pflege verwendet werden.
(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen
dürfen selbständige Gleiskörper nicht in
der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur
an den dazu bestimmten Stellen überqueren.
Von diesem Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens,
das den Verkehr mit den
Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen
Auftrag fahrende Fahrzeuge und Fahrzeuge des
Straßendienstes ausgenommen."
6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem
Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet,
das ungehinderte und ungefährdete Überqueren
der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem
Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges
einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit
nähern, daß er das Fahrzeug vor
dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls
erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten."
7. § 9 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen
„Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie
angebracht, so ist an dieser Haltelinie
anzuhalten."
8. § 14 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Das Umkehren ist verboten
a) Im Bereich des Vorschriftszeichens „Umkehren
verboten",
b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,
c) bei starkem Verkehr,
d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, außer
auf geregelten Kreuzungen."
9. § 15 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2 a
darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links
überholen."
10. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a
eingefügt
„(2 a) Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei
einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten
Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt
werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden
ist, um links zu überholen, und sich aus
Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt."
11. § 17 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die
vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgängern
das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen,
ist verboten."
12. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) An Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 3
anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn
wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende
Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen
mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine
zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte
Sperrlinie nicht überfahren wird und für den
weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen
des § 18 Abs. 3 gegeben sind."
13. § 18 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender
Fahrzeuge anhalten und reicht die
Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem
betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße
oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage
zurück, so haben die Lenker weiterer auf
demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge
so anzuhalten, daß der Verkehr auf der
Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert
wird."
14. § 19 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen
„Vorrang geben" oder „Halt" angebracht,
so haben sowohl die von rechts als auch
die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.
Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer
Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt,
so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten
Straßenzug kommen, den Vorrang,
unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen
oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim
Vorschriftszeichen „Halt" ist überdies anzuhalten."
15. § 19 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf
seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher
Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar
zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen
eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges
in Haltestellen, aus welchem Grunde
immer, insbesondere auch in Befolgung eines
gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den
Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen,
daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang
verzichten werde, und er darf insbesondere
auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht
eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter
gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten
werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen
ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten
zweifelsfrei erkennbar."
16. § 20 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen
oder für Zeiten, während derer eine
besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, kann
der Bundesminister für Verkehr für alle oder bestimmte
Freilandstraßen durch Verordnung bestimmen,
daß die Lenker aller oder bestimmter
Fahrzeugarten zeitweise nicht schneller als mit
einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit
oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten
von Abs. 2 abweichenden Fahrgeschwindigkeit
fahren dürfen."
17. § 23 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor
einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er
entweder im Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer
und leicht erreichbarer Nähe zu verbleiben
und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges,
dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt
benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich
freizumachen."
18. § 23 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne
ziehendes Fahrzeug sowie Transportbehälter zur
Güterbeförderung (wie Container, Lademulden
u. dgl.) dürfen nur während des Beiadens oder
Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen
werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge
und Behälter können nach der Ladetätigkeit
nicht sofort entfernt werden, das Entfernen
wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder
es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen
vor. Für das Aufstellen der genannten
Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen
über das Halten und Parken sinngemäß.
Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel
abzunehmen oder gesichert in eine solche
Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet
oder behindert wird."
19. § 24 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten
und Parken verboten" nach Maßgabe der
Bestimmungen des § 52 Z. 13 b,"
20. Im § 24 Abs. 1 wird nach der lit. g der
Punkt durch einen Beistrich ersetzt, und es werden
folgende lit. h und i angefügt
„h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes
bei starkem Nebel oder sonstiger
erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen
auf Straßenteilen, die für das Abstellen
von Fahrzeugen bestimmt sind (wie
etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern
u. dgl.),
i) in Fußgängerzonen. Während der Zeit, in
der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden
darf, ist das Halten für die Dauer einer
solchen Ladetätigkeit erlaubt."
21. § 24 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Die im Abs. 1 lit. b bis i enthaltenen
Verbote gelten nicht, wenn sich aus Bodenmarkierungen
oder Hinweiszeichen etwas anderes ergibt.
Im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1
lit. c) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten
werden.
(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten
Fällen noch verboten
a) Im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken
verboten" und „Wechselseitiges Parkverbot"
nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52
Z. 13 a und 13 c,
b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,
c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen;
d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn
nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den
fließenden Verkehr freibleiben,
e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen,
wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für
den fließenden Verkehr freibleibt,
f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42
Abs. 1 sowie sonst von 22 Uhr bis 06 Uhr
im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern
entfernt, die auschließlich oder vorwiegend
Wohnzwecken dienen oder die
Krankenhäuser sind, mit Lastkraftwagen
und Anhängern mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von jeweils mehr
als 3,5 t,
g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen
außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen
auf Straßenteilen, die für das Parken
von Fahrzeugen bestimmt sind,
h) vor Tankstellen."
22. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a
eingefügt
„(5 a) Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt
nicht gegeben oder zu erwarten ist, kann
die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete
Ausnahmen von dem im Abs. 3 lit. f angeführten
Verbot bewilligen. Eine solche Entscheidung
ist durch Anschlag auf der Amtstafel
der Behörde kundzumachen."
23. § 25 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bundesminister für Verkehr hat im
Interesse einer einheitlichen Verkehrsgestaltung
unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit des
fließenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs
durch Verordnung die Dauer einer zeitlichen
Beschränkung für das Halten oder Parken
in Kurzparkzonen, die Art der Überwachung der
Einhaltung dieser zeitlichen Beschränkung und
die hiefür notwendigen Hilfsmittel zu bestimmen."
24. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den
kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten
mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und
mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen
mit aufeinanderfolgenden verschieden
hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese
Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel
bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden
Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden
Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen
die angeführten Signale soweit als
notwendig nur noch zur Abwicklung eines
protokollarisch festgelegten Programms für
Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte
sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen
verwendet werden. Die Leuchten
mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen
aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort
der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes
oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung
verwendet werden."
25. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt
„§ 26 a. Fahrzeuge im öffentlichen
Dienst
(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten in Ausübung
des Dienstes an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote
gemäß § 52 Z. 1 und an die Verbote
bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand
nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht
Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs
ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren
von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen,
sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges
mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht
anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.
Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender
Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu
vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten.
Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf
die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn
das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er
darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht
gefährden."
26. Die Überschrift des § 27 und dessen Abs. 1
haben zu lauten
„§ 27. Fahrzeuge des Straßendienstes
und der Müllabfuhr
(1) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes,
wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge
und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige
Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenpflege,
die Straßenreinigung oder die Instandhaltung
der öffentlichen Beleuchtung oder der
Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei
Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das
Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das
Einordnen sowie an Halte- und Parkverbote und
an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken
Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen
auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren sowie
an Schutzinseln in Einbahnstraßen oder in einer
Fahrbahnhälfte, für die das Gebot, rechts vorbeizufahren,
angeordnet ist, links vorbeifahren und
dürfen die Betriebszufahrten und -abfahrten sowie
die Betriebsumkehren einer Autobahn befahren.
Weiters dürfen die Lenker von Fahrzeugen des
Straßendienstes auch auf der linken Fahrbahnseite
fahren, wenn durch die Ausstattung dieser
Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen in
ausreichender Weise für die Sicherheit anderer
Straßenbenützer gesorgt ist."
27. § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Bei Arbeitsfahrten dürfen die Lenker von
Fahrzeugen der Müllabfuhr durch Nebenfahrbahnen
durchfahren und sind an Halteverbote
nicht gebunden, sofern dies der Arbeitseinsatz
erfordert und der übrige Verkehr
dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."
28. Nach § 29 werden folgende §§ 29 a und
29 b eingefügt
„§ 29 a. Kinder
(1) Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu
erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder
in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt,
überqueren, so hat er ihnen das unbehinderte
und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn
zu ermöglichen. Er hat zu diesem Zweck,
falls erforderlich, vor den die Fahrbahn überquerenden
Kindern anzuhalten. Die Bestimmungen
des § 76 werden dadurch nicht berührt.
(2) Wer Kinder beim Überqueren der Fahrbahn
beaufsichtigt, insbesondere anleitet oder begleitet,
darf auf der Fahrbahn verweilen, solange
sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Die
Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß das
Überqueren der Fahrbahn nicht unnötig verzögert
wird.
§ 29 b. Gehbehinderte Personen
(1) Dauernd stark gehbehinderte Personen
dürfen
a) auf Straßenstellen, für die durch das
Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken
verboten" ein Halte- und Parkverbot
kundgemacht ist,
b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2
über das Abstellen eines Fahrzeuges am
Rand der Fahrbahn und
c) in einer Fußgängerzone während der Zeit,
während der eine Ladetätigkeit vorgenommen
werden darf,
mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug
oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer
benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich
des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte
Person nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl
u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten
halten.
(2) Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte
Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug
a) auf Straßenstellen, für die durch das
Straßenverkehrszeichen „Parken verboten"
ein Parkverbot kundgemacht ist,
b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
und
c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das
gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen
worden ist,
parken.
(3) Beim Halten gemäß Abs. 1 hat der Inhaber
eines Ausweises nach Abs. 4 diesen den Straßenaufsichtsorganen
auf Verlangen vorzuweisen.
Beim Parken gemäß Abs. 2 sowie beim Halten
oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d
freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber
den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen
hinter der Windschutzscheibe und durch
diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an
einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar
anzubringen.
(4) Die Behörde hat Personen, die dauernd
stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen
einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.
Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug
lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche
Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges
gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk,
daß von der gehbehinderten Person selbst
kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form
des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr
durch Verordnung zu bestimmen."
29. Im § 32 Abs. 1 hat der letzte Satz zu
lauten
„Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste"
gilt § 53 Z. 3 a und hinsichtlich der Hinweiszeichen
„Pannenhilfe" und „Tankstelle" § 84
Abs. 1."
30. Im § 34 Abs. 1 werden die Worte „Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Der Bundesminister für
Verkehr" ersetzt.
31. § 34 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Straßenverkehrszeichen „Fußgängerübergang",
„Einfahrt verboten", „Vorrang geben"
und „Halt" sowie solche Straßenverkehrszeichen,
die einen schienengleichen Eisenbahnübergang
ankündigen, müssen entweder mit
rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei
Dunkelheit, wenn und solange die sonstige Beleuchtung
nicht ausreicht, beleuchtet sein."
32. Dem § 37 Abs. 1 werden folgende zwei
Sätze angefügt
„Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden
nach rechts einbiegenden
Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge,
die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen
kommen."
33. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz
angefügt
„Bei diesem Zeichen sind auch die senkrecht
zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens
verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt."
34. Dem § 37 Abs. 5 werden folgende zwei
Sätze angefügt
„Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden
nach rechts einbiegenden Fahrzeugen
der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die
von Hauptfahrbahnen kommen, haben den
Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen
kommen."
35. § 38 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht
blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung
befinden, haben diese so rasch wie ihnen dies
möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker,
denen ein sicheres Anhalten nach Abs. t
nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren.
Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden
geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden
nach rechts einbiegenden
Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die
von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang
gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen
kommen."
36. § 38 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt".
Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen
unbeschadet der Bestimmungen des
Abs. 7 und des § 53 Z. 10 a an den im Abs. 1
bezeichneten Stellen anzuhalten."
37. Dem § 38 wird folgender Abs. 9 angefügt;
„(9) Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen
auch Lichtzeichen verwendet werden, die nur
rotes und grünes Licht ausstrahlen. Solche
Zeichen sind für jeden Fahrstreifen getrennt
rechts oder oberhalb des Fahrstreifens anzubringen.
Bei Lichtzeichen dieser Art bedeutet
rotes Licht, daß auf dem betreffenden Fahrstreifen
keine Grenzabfertigung vorgenommen
wird und dieser daher für den Fahrzeugverkehr
gesperrt ist, und grünes Licht, daß der betreffende
Fahrstreifen zur Grenzabfertigung zu
benützen ist. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß
für den Bereich einer Mautstelle hinsichtlich
der Mauteinhebung."
38. § 39 hat zu lauten
„§ 39. Anordnung der Lichtzeichen
(1) Die Lichtzeichen sind entweder untereinander
in der Reihenfolge oben rot, in der
Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen
nebeneinander in der Reihenfolge links
rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.
(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen
sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind
mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl
eine getrennte als auch eine unterschiedliche
Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen
zulässig (Spurensignalisation). Der
Abstand zwischen dem unteren Rand des
Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn
darf bei Anordnung am Fahrbahnrand
nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m,
bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht
weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen
mehr als 5,50 m betragen. Die Anbringung zu-
sätzlicher Signale an anderen Stellen ist zulässig."
39. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen
solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung
betrauten Organe geben."
40. § 42 hat zu lauten
„§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge
(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und
an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von
00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen
mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten;
ausgenommen sind die Beförderung von Milch
sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen
des Bundesheeres mit Anhänger.
(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner
das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen,
Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen
mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.
(3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot
sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich
der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh
oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der
Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren
Reparaturen an Kühlanlagen, dem
Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz
in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen
des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung
des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen
des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der
Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen
eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung
des regelmäßigen Linienverkehrs
dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen
des Bundesheeres und mit selbstfahrenden
landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen
und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten
beiden Samstagen vor dem 24. Dezember. Diese
Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung
von Großvieh auf Autobahnen.
(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der
im Abs. 1 und 2 angeführten Verbote ist, falls
erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden
Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen
oder eine der im § 5 Abs. 3 angeführten
Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene
Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten
Zeit aufzuheben."
41. Nach § 43 Abs. 1 wird der Punkt durch
einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende
lit. d angefügt
„d) für dauernd stark gehbehinderte Personen,
die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen
sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug
in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder
ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe
von Gebäuden, die von solchen Personen in
der Regel häufig besucht werden, wie etwa
Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder
Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen
u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone
abstellen zu können, Straßenstellen
für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke
zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge
durch ein Halteverbot freizuhalten."
42. § 43 Abs. 3 lit. a hat zu lauten
„a) Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz
1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn
bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen
mit anderen Straßen, sofern sie sich für den
Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und besondere
Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt
vorhanden sind, einschließlich der Zu- und
Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,"
43. Im § 43 Abs. 7 hat im ersten Satz der
Klammerausdruck zu lauten
„(Abs. 1 lit. b Z. 1)"
44. § 44 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen
sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen
nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen
kundzumachen und treten mit der Anbringung
dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt
der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk
(§ 16 AVG 1950) festzuhalten. Parteien
im Sinne des § 8 AVG 1950 ist die Einsicht in
einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme
zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen
zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten
Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen
sowie die Hinweiszeichen „Autobahn", „Ende
der Autobahn", „Autostraße", „Ende der Autostraße",
„Einbahnstraße", „Ortstafel", „Ortsende",
„Internationaler Hauptverkehrsweg",
„Bundesstraße mit Vorrang", „Bundesstraße
ohne Vorrang", „Landes- oder Bezirksstraße",
„Straße für Omnibusse" und „Fahrstreifen für
Omnibusse" in Betracht."
45. Im § 44 Abs. 2 werden die Worte „Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Bundesministers für Verkehr"
ersetzt.
46. Im § 44 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten
„Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen
ausdrücken lassen und für ein ganzes
Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten
Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten,
werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen
und der etwa erforderlichen Zusatztafel in
unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen
„Ortstafel" gehörig kundgemacht."
47. Im § 44 b Abs. 1 werden im ersten Satz
die Worte „Organe der Straßenaufsicht oder des
Straßenerhalters" durch die Worte „Organe der
Straßenaufsicht, des Straßenerhalters oder der
Feuerwehr" ersetzt.
48. Im § 45 Abs. 2 wird im ersten Satz nach
dem Wort „persönliches" der Klammerausdruck
„(wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung)"
eingefügt.
49. § 46 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Autobahnen sind Vorrangstraßen und
dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden,
die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens
40 km/h aufweisen und mit denen diese
Geschwindigkeit überschritten werden darf
(Schnellverkehr); dies gilt nicht für Fahrzeuge
des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere
der Fußgängerverkehr, der Verkehr
mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken,
der Viehtrieb und das Reiten, ist auf
der Autobahn verboten. Im Bereich eines
Grenzüberganges darf die Autobahn betreten
werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit
der Grenzabfertigung zusammenhängen oder
einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer
dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen
von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt
für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß."
50. § 46 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Auf der Autobahn ist verboten
a) Umzukehren, ausgenommen im Bereich
eines Grenzüberganges auf Anordnung von
öffentlichen Organen und mit Fahrzeugen
des Straßendienstes bei Betriebsumkehren,
b) Übungsfahrten nach kraftfahrrechtlichen
Vorschriften durchzuführen,
c) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten
Stellen zu halten oder zu
parken,
d) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt
jedoch nicht, wenn eine kurze Strecke
zurückgefahren werden muß, um ein
Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder es
in den fließenden Verkehr einzuordnen,
oder wenn mit einem Fahrzeug des
Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren
werden muß."
51. Im § 48 werden Abs. 2 bis 5 durch folgende
Abs. 2 bis 6 ersetzt
„(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der
rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn
anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz
nichts anderes ergibt. Die zusätzliche
Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.
(3) Bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs. 1
können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen
des Straßendienstes angebracht werden. Solcherart
angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur
für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende
einer Beschränkung ist daher in diesem Falle
nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen
an Fahrzeugen des Straßendienstes
finden auch die Bestimmungen des § 49
Abs. 2 über das zweimalige Anbringen von Gefahrenzeichen
auf Autobahnen und des § 52
Z. 4 a und 4 c über das beiderseitige Anbringen
der dort angeführten Zeichen keine Anwendung.
(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für
Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen,
Träger u. dgl.) dürfen nicht mehr als zwei
Straßenverkehrszeichen angebracht werden, sofern
es sich nicht um die Kundmachung einer
Verordnung nach § 44 Abs. 4, um die Hinweiszeichen
„Wegweiser" oder um Straßenverkehrszeichen
handelt, deren Inhalt miteinander in
Zusammenhang steht.
(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand
eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn
darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als
0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als
2,20 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn
nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen
mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus
den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts
anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf
der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn
zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens
und dem Fahrbahnrand int
Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in
Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen
nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m
und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer
Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen
angebracht, so gelten bei untereinander
angebrachten Zeichen die Maßangaben
bezüglich des Höhenabstandes für das untere
Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen
die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes
für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen.
Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall
entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.
(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert,
insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf,
sind in angemessener Entfernung vor einem
nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52
oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen
ein oder mehrere gleiche Zeichen — ausgenommen
beim Zeichen „Halt" — anzubringen, unter
denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5
lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle
anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen
bezieht. Dies gilt insbesondere für die
Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang" und
„Voranzeiger für Verkehrsampel", für die Vorschriftszeichen
„Vorrang geben" und „Wartepflicht
bei Gegenverkehr" sowie für das Hinweiszeichen
„Krankenhaus". Wird das Vorschriftszeichen
„Halt" vorangekündigt, so ist
hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben"
mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu
verwenden."
52. § 49 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wenn es jedoch der Verkehrssicherheit
besser entspricht, sind die Gefahrenzeichen in
einer geringeren als im Abs. 2 bezeichneten Entfernung
anzubringen. In einem solchen Fall ist
auf Freilandstraßen unter dem Zeichen auf einer
Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung
bis zur Gefahrenstelle anzugeben."
53. Dem § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Wenn sich Gefahrenstellen über einen
längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa
Gefälle, Schleudergefahr, Steinschlag, Wildwechsel
u. a.) und dies nicht erkennbar ist oder
nicht vermutet werden kann, so ist auf einer
Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge
der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer
längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen
zu wiederholen, wenn dies die
Verkehrssicherheit erfordert."
54. Im § 50 Z. 2 hat in der Beschreibung der
Zeichen der letzte Satz zu lauten
„Sind auf einer kurvenreichen Strecke die
Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt,
so genügt die Anbringung eines der ersten
Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder
d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54
Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke
anzugeben ist."
55. § 50 Z. 5 hat zu entfallen.
56. Im § 50 Z. 7 hat die Beschreibung des
Zeichens zu lauten
„Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle
der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben
und hat sich auf den steilsten Teil der
Strecke zu beziehen."
84. § 55 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen,
die nicht befahren werden dürfen, sind
durch Schraffen zu kennzeichnen (Sperrflächen).
Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf,
sind, sofern das Parkverbot durch Bodenmarkierungen
kundgemacht werden soll, mit
einer Zickzacklinie zu kennzeichnen."
85. § 55 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen
Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend
durch Bemalen oder Bespritzen der
Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch
den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder
von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen
von Straßennägeln u. dgl. dargestellt
werden."
85 a. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz
angefügt
„Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht
gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."
86. Im § 60 Abs. 4 werden die Worte „das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „der Bundesminister
für Verkehr" ersetzt.
87. Im § 63 werden die Worte „Das Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Der Bundesminister für Verkehr"
und die Worte „Bundesministerium für
soziale Verwaltung" durch die Worte „Bundesminister
für soziale Verwaltung und dem Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz"
ersetzt.
88. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt
„§ 76 a. Fußgängerzone
(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit,
Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere
des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung
des Verkehrs oder die Lage, Widmung
oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes
erfordert, durch Verordnung Straßenstellen
oder Gebiete dauernd oder zeitweilig
dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone).
In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher
Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus
den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen
in Einzelfällen bleiben unberührt.
(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten
erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung
nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse
die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb
deren eine Ladetätigkeit vorgenommen
werden darf.
(3) Für die Kundmachung einer Verordnung
nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44
Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am
Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die
betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9 a bzw.
9 b) anzubringen sind.
(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen
Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens
angebracht werden, wenn dadurch
die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt
wird.
(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2
dürfen Fußgängerzonen
a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und
der Müllabfuhr (§ 27) sowie gegebenenfalls
mit Schienenfahrzeugen (§ 28) und
b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren
Reparatur eines unvorhersehbar
aufgetretenen Gebrechens notwendigen
Fahrzeugen
befahren werden.
(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine
Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen
Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen
Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern,
Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.)
einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen
Abstand einzuhalten und dürfen nicht
schneller als 10 km/h fahren. Die zulässige
Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist
nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.
(7) Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch
die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber
den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig
behindern."
89. § 82 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern,
Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten."
90. § 87 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-,
Landes- und Vorrangstraßen ist die Ausübung
von Wintersport verboten, sofern eine solche
Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund
der folgenden Bestimmung gesperrt oder auf
Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar
ist. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert
und keine erheblichen Interessen am unbehinderten
Straßenverkehr entgegenstehen, kann die
Behörde durch Verordnung einzelne Straßen von
dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausnehmen
und für den übrigen Fahrzeugverkehr
sperren."
91. § 88 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art
verboten. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert
und keine erheblichen Interessen am unbehinderten
Straßenverkehr entgegenstehen,
kann die Behörde durch Verordnung einzelne
Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder
dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem
Verbot ausnehmen und für den übrigen
Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch
mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug
und ähnlichen Bewegungsmitteln
nur befahren werden, wenn sie keine oder nur
eine geringe Neigung aufweist."
92. Nach § 88 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a
eingefügt
„(1 a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch
Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen."
93. § 89 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Gegenstände, die auf der Straße stehen
oder liegen, sind von den Verfügungsberechtigten
durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren"
und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder
wenn es die Witterung sonst erfordert durch
Lampen kenntlich zu machen. Kann nur an einer
Seite vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand
für diejenigen, die links vorbeifahren, durch
rotes Licht und für diejenigen, die rechts vorbeifahren,
durch weißes Licht zu kennzeichnen. Kann
an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist
der Gegenstand durch gelbes Licht zu kennzeichnen.
Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn
die Gegenstände am Straßenrand so gelagert sind,
daß niemand gefährdet oder behindert wird und
sie bei schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes
Material oder eine sonstige Beleuchtung
erkennbar sind. Dauernde Absperrungen,
wie etwa Mautschranken u. dgl., müssen ständig
gut erkennbar sein."
94. § 89 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer
Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle,
bei durch Witterung bedingter schlechter
Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum
Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen Umstand
unverzüglich den Lenkern anderer, auf
dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge
durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen
Vorschriften genehmigten Warneinrichtung
anzuzeigen. Diese Warneinrichtung
ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung
des ankommenden Verkehrs in einer der
Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung
von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug
aufzustellen, damit sich die Lenker herannahender
Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis
einstellen können."
95. § 89 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind
auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters,
der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien-
oder Eisenbahnunternehmens berechtigt,
die im Abs. 2 bezeichneten Gegenstände zu ent-
fernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere
auch bei Vorliegen der Voraussetzungen
für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen
nach § 44 b Abs. 1."
96. § 89 a Abs. 5, 6 und 7 haben zu lauten
„(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen
worden ist, hat die Behörde innerhalb
einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen
des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des
Entfernens eines zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer,
durch Zustellung zu eigenen
Handen (§ 24 AVG 1950) aufzufordern, den
Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs
Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten
Gegenstand aber innerhalb einer
Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage
der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung
des § 29 AVG 1950 über die Zustellung an Personen,
deren Wohnung unbekannt ist, gilt in
diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an
welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht
festgestellt werden kann.
(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5
gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten
Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über,
von der der Gegenstand entfernt worden ist.
Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht
statt, wenn
a) der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt
oder gelagert worden ist, zu dem
die Voraussetzungen zur Entfernung nach
Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem
Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende
Eintritt der Voraussetzungen nicht
bekannt war und
b) die Aufstellung oder Lagerung nicht schon
von Anbeginn gesetzwidrig war.
(7) Das Entfernen und Aufbewahren des
Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen,
der im Zeitpunkt des Aufsteilens oder
Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei
zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder
Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die
Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom
Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen
(Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes
zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb
der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht
übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert,
so sind die Kosten dem Inhaber des
entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen
Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer
mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der
Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so
sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der
den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand
jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt
oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen
zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3
noch nicht vorlagen, so sind die Kosten
für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme
des Gegenstandes und die Gefahr der
Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger
zu tragen, dessen Organ die Entfernung
veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der
bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt
war oder daß die Aufstellung oder Lagerung
von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine
Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren
nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig."
97. § 90 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden
keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten,
für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich
ist, sowie für Arbeiten zur Erhaltung,
Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten
und für nur kurzfristige dringende
Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche
Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit
erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle"
anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten
oder den dringenden Reparaturen
an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt
sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2
sinngemäß."
98. Im § 93 Abs. 5 werden die Worte „die
Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,"
durch die Worte „das Hausbesorgergesetz, BGBl.
Nr. 16/1970," ersetzt.
99. Im § 94 werden in der Überschrift die
Worte „Bundesministeriums für Handel, Gewerbe
und Industrie" durch die Worte „Bundesministers
für Verkehr" und im Text die Worte
„das Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie" durch die Worte „der Bundesminister
für Verkehr" ersetzt.
100. § 94 d hat zu lauten
„94 d. Eigener Wirkungsbereich der
Gemeinde
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das
Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam
werden und sich auf Straßen, die nach den
Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen,
Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten
noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,
beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten
von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich
zu besorgen
1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24
Abs. 5 a,
2. das Verbot oder die Einschränkung von
Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),
3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung
von Einrichtungen zur Regelung und
Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),
4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43,
mit denen Beschränkungen für das Halten und
Parken (§ 52 Z. 13 a bis 13 e) oder ein Hupverbot
(§ 52 Z. 14) erlassen werden,
5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige
Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen
Rechtes des Straßenerhalters nach
§ 98 Abs. 3,
6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von
den nach Z. 4 erlassenen Beschränkungen und
Verboten,
7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62
Abs. 4 und 5,
8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und
die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen
(§ 76 a),
9. die Bewilligung nach § 82,
10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen
(§ 84 Abs. 3),
11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung
der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),
12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen
(§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die
Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87
Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),
14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88
Abs. 1 (Spielen auf Straßen),
15. die Entfernung von Hindernissen (§ 89 a),
16. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich
der Erlassung der durch diese Arbeiten
erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen
zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu
tragen (§ 92 Abs. 3),
18. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden
nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der
Anrainer),
19. die Handhabung der Bestimmungen des
§ 96 Abs. 4,
20. die Sicherung des Schulweges (§ 97 a)."
101. Im § 94 e werden die Worte „Bundesministerium
für Handel, Gewerbe und Industrie"
durch die Worte „Bundesminister für Verkehr"
ersetzt.
102. § 96 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Behörde hat bei Kreuzungen von
zwei Vorrangstraßen durch Anbringen der Straßenverkehrszeichen
„Ende der Vorrangstraße"
und „Vorrang geben" oder „Halt" zu bestimmen,
welcher Fahrzeuglenker auf einer solchen
Kreuzung den Vorrang hat."
103. Im § 97 wird nach Abs. 1 folgender
Abs. 1 a eingefügt
„(1 a) Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen
auch die mit der Grenzabfertigung betrauten
Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen
regeln."
104. § 97 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Sofern es sich nicht um Organe der Bundesgendarmerie,
der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache
handelt, sind die Organe
der Straßenaufsicht von der Behörde auf ihre
Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem
Dienstabzeichen auszustatten. Organe der Straßenaufsicht,
die im Dienst einer Bundespolizeibehörde
oder einer Gemeindesicherheitswache
stehen, sind von der Dienstbehörde auf ihre
Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem
Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung
und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter
Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit
durch Verordnung des Bundesministers
für Verkehr zu bestimmen."
105. Im § 97 a Abs. 1 hat der Klammerausdruck
„(z. B. Lehrer oder Erziehungsberechtigte)"
zu entfallen.
106. Im § 97 a Abs. 2 werden die Worte „Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Der Bundesminister für
Verkehr" ersetzt.
107. Im § 99 Abs. 2 lit. c werden die Worte
„z. B. beim Überholen (§§ 15 und 16) oder als
Wartepflichtiger (§ 19)," durch die Worte „z. B.
beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im
Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen
kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung,"
ersetzt.
108. § 99 Abs. 2 lit. d hat zu lauten
„d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder
von unübersichtlichen Kurven auf einem von
den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden
Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen
außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel
oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung
hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis
nicht kennzeichnet (§ 89),"
109. § 99 Abs. 4 lit. i hat zu lauten
„i) wer in anderer als der in den Abs. 1 und 2
sowie im Abs. 3 lit. a bis h bezeichneten Weise
Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie
Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden
nicht beachtet."
110. § 100 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem
Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die
Verwaltungsübertretung begangen worden ist.
In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen
können die eingehobenen Strafgelder
zwischen Land und Gemeinde auch nach dem
Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und
Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt
werden, sofern zwischen Land und Gemeinde
ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Die
eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung
zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung
nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als
Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist
eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder
dem Träger der Sozialhilfe zu, der für
den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen
worden ist, zuständig ist."
111. Im § 104 Abs, 4 werden die Worte „Das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Der Bundesminister für
Verkehr" ersetzt.
112. § 105 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„(1) Mit der Vollziehung des § 95 ist der
Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres betraut.
(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen
Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister
für Justiz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr betraut."
113. Im § 105 Abs. 3 werden die Worte „Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau"
durch die Worte „Bundesminister für Verkehr"
ersetzt.
Artikel II
(1) Das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung"
nach den bisher geltenden Bestimmungen
der Straßenverkehrsordnung 1960 ist bis spätestens
31. Dezember 1979 durch das Vorschriftszeichen
„Halt" nach diesem Bundesgesetz zu
ersetzen. Das gleiche gilt für eine allfällige Vorankündigung
des Vorschriftszeichens „Halt".
Das bisher geltende Zeichen ist bis zu dessen
Austausch zu beachten.
(2) Die übrigen Straßenverkehrszeichen nach
den bisher geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
1960, die diesem Bundesgesetz
nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch,
spätestens aber bis 31. Dezember 1986
durch die gleichartigen Straßenverkehrszeichen
nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die bisher
geltenden Zeichen sind bis zu deren Austausch zu
beachten. Gleiches gilt für Bodenmarkierungen
gemäß § 55 Abs. 4 sinngemäß.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz — ausgenommen § 24
Abs. 3 lit. f aus Art. I Z. 21 und Art. I Z. 94 —
tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.
(2) § 24 Abs. 3 lit. f aus Art. I Z. 21 tritt
mit 1. März 1977 in Kraft.
(3) Artikel I Z. 94 tritt mit dem Inkrafttreten
der diesbezüglichen Bestimmung des Kraftfahrgesetzes
1967 in Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von
dem seiner Kundmachung folgenden Tag an
erlassen werden. Solche Verordnungen dürfen
frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt
in Kraft gesetzt werden.
Artikel IV
(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 39 und
103 ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen
betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 89 a Abs. 6 ist
der Bundesminister für Justiz betraut.
(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr
betraut, soweit die Vollziehung nicht den Ländern
zusteht und insoweit den Landesregierungen
obliegt.