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412_1976 AT

412. Bundesgesetz: 6. StVO-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesgesetz: 6. StVO-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 204/1964, 229/1965, 209/1969, 274/

1971, 21/1974 und 402/1975 und der Kundmachungen

BGBl. Nr. 228/1963, 163/1968 und

405/1973 wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 1 haben Z. 8 und 11 zu lauten

„8. Radweg: ein für den Verkehr mit Fahrrädern

bestimmter und als solcher gekennzeichneter

Weg;

11. Gehweg: ein für den Fußgängerverkehr

bestimmter und als solcher gekennzeichneter

Weg;"

2. § 4 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Auch der Zeuge eines Verkehrsunfalles

hat, sofern die nach Abs. 2 verpflichteten Personen

nicht für erforderliche Hilfe sorgen, den

verletzten Personen die ihm zumutbare Hilfe zu

leisten. Die Hilfeleistung ist insbesondere dann

nicht zumutbar, wenn sie nur unter erheblicher

eigener Gefährdung oder Verletzung anderer

wichtiger Interessen möglich wäre. Ist der Zeuge

zur Hilfeleistung nicht fähig, so hat er unverzüglich

für fremde Hilfe zu sorgen. Die gleichen

Verpflichtungen wie der Zeuge eines Verkehrsunfalles

haben auch Personen, die am Ort eines

Verkehrsunfalles dessen Folgen wahrnehmen, es

sei denn, daß nach den Umständen am Unfallsort

die eigene Hilfeleistung oder die Besorgung

fremder Hilfe offensichtlich nicht mehr erforderlich

ist."

2 a. Dem § 5 Abs. 3 werden folgende zwei

Sätze angefügt

„Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je

nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges

Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der

Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des

Fahrzeuges u. dgl., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen

sind unverzüglich aufzuheben, wenn

bei der Person, gegen die sie angewendet worden

sind, der durch Alkohol beeinträchtigte Zustand

nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum

Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls

nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen

Vorschriften abgenommen ist oder wenn

eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe

gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug

in Betrieb zu nehmen und zu lenken."

3. Im § 5 Abs. 11 werden die Worte „Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Der Bundesminister für

Verkehr" ersetzt.

4. § 7 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand

und beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand

dürfen andere Straßenbenützer nicht gefährdet

oder behindert werden. Bei starkem

Verkehr, auf unübersichtlichen Straßenstellen,

auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet und auf Fahrbahnen

mit Gleisen von Schienenfahrzeugen ist

das Zufahren zum linken Fahrbahnrand, außer

in Einbahnstraßen, verboten."

5. § 8 Abs. 4 und 5 haben zu lauten

„(4) Die Benützung von Gehsteigen und Gehwegen

mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung

von Radwegen und Radfahrstreifen mit

Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere

mit Motorfahrrädern, ist verboten. Dieses

Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen,

Gehwegen, Radwegen und Radfahrstreifen

mit Fahrzeugen zum Einfahren in

Häuser oder Grundstücke oder zum Ausfahren

aus Häusern oder Grundstücken auf den hiefür

vorgesehenen Stellen sowie für Arbeitsfahrten

mit Fahrzeugen oder Arbeitsmaschinen, die nicht

mehr als 800 kg Gesamtgewicht haben und für

die Schneeräumung, die Bestreuung, die Reinigung

oder Pflege verwendet werden.

(5) Die Lenker von anderen als Schienenfahrzeugen

dürfen selbständige Gleiskörper nicht in

der Längsrichtung befahren und dürfen sie nur

an den dazu bestimmten Stellen überqueren.

Von diesem Verbot sind Fahrzeuge des Verkehrsunternehmens,

das den Verkehr mit den

Schienenfahrzeugen betreibt, oder in dessen

Auftrag fahrende Fahrzeuge und Fahrzeuge des

Straßendienstes ausgenommen."

6. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Lenker eines Fahrzeuges hat einem

Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet,

das ungehinderte und ungefährdete Überqueren

der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem

Zweck darf sich der Lenker eines Fahrzeuges

einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit

nähern, daß er das Fahrzeug vor

dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls

erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten."

7. § 9 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist an einer Kreuzung das Vorschriftszeichen

„Halt" und auf der Fahrbahn eine Haltelinie

angebracht, so ist an dieser Haltelinie

anzuhalten."

8. § 14 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Das Umkehren ist verboten

a) Im Bereich des Vorschriftszeichens „Umkehren

verboten",

b) auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,

c) bei starkem Verkehr,

d) auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, außer

auf geregelten Kreuzungen."

9. § 15 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2 a

darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links

überholen."

10. Nach § 15 Abs. 2 wird folgender Abs. 2 a

eingefügt

„(2 a) Fahrzeuge des Straßendienstes, die bei

einer Arbeitsfahrt einen anderen als den rechten

Fahrstreifen benützen, dürfen rechts überholt

werden, sofern nicht noch genügend Platz vorhanden

ist, um links zu überholen, und sich aus

Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt."

11. § 17 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die

vor einem Schutzweg anhalten, um Fußgängern

das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen,

ist verboten."

12. Dem § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) An Fahrzeugen, die gemäß § 18 Abs. 3

anhalten, darf nur vorbeigefahren werden, wenn

wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende

Fahrtrichtung vorhanden sind, auf Fahrbahnen

mit Gegenverkehr die Fahrbahnmitte oder eine

zur Trennung der Fahrtrichtungen angebrachte

Sperrlinie nicht überfahren wird und für den

weiteren Fahrstreifen nicht auch schon die Voraussetzungen

des § 18 Abs. 3 gegeben sind."

13. § 18 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Müssen die Lenker hintereinanderfahrender

Fahrzeuge anhalten und reicht die

Reihe der anhaltenden Fahrzeuge auf dem

betreffenden Fahrstreifen bis zu einer Querstraße

oder einer die Fahrbahn querenden Gleisanlage

zurück, so haben die Lenker weiterer auf

demselben Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge

so anzuhalten, daß der Verkehr auf der

Querstraße oder Gleisanlage nicht behindert

wird."

14. § 19 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen

„Vorrang geben" oder „Halt" angebracht,

so haben sowohl die von rechts als auch

die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang.

Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer

Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt,

so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten

Straßenzug kommen, den Vorrang,

unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen

oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim

Vorschriftszeichen „Halt" ist überdies anzuhalten."

15. § 19 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf

seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher

Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar

zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen

eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges

in Haltestellen, aus welchem Grunde

immer, insbesondere auch in Befolgung eines

gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den

Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen,

daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang

verzichten werde, und er darf insbesondere

auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht

eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter

gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten

werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen

ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten

zweifelsfrei erkennbar."

16. § 20 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen

oder für Zeiten, während derer eine

besondere Verkehrsdichte zu erwarten ist, kann

der Bundesminister für Verkehr für alle oder bestimmte

Freilandstraßen durch Verordnung bestimmen,

daß die Lenker aller oder bestimmter

Fahrzeugarten zeitweise nicht schneller als mit

einer unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit

oder nach dem Zweck der Maßnahme bestimmten

von Abs. 2 abweichenden Fahrgeschwindigkeit

fahren dürfen."

17. § 23 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Hält der Lenker eines Fahrzeuges vor

einer Haus- oder Grundstückseinfahrt, so hat er

entweder im Fahrzeug oder in dessen unmittelbarer

und leicht erreichbarer Nähe zu verbleiben

und hat beim Herannahen eines Fahrzeuges,

dessen Lenker die Haus- oder Grundstückseinfahrt

benützen will, die Aus- oder Einfahrt unverzüglich

freizumachen."

18. § 23 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Unbespannte Fuhrwerke, Anhänger ohne

ziehendes Fahrzeug sowie Transportbehälter zur

Güterbeförderung (wie Container, Lademulden

u. dgl.) dürfen nur während des Beiadens oder

Entladens auf der Fahrbahn stehengelassen

werden, es sei denn, die genannten Fahrzeuge

und Behälter können nach der Ladetätigkeit

nicht sofort entfernt werden, das Entfernen

wäre eine unbillige Wirtschaftserschwernis oder

es liegen sonstige wichtige Gründe für das Stehenlassen

vor. Für das Aufstellen der genannten

Fahrzeuge und Behälter gelten die Bestimmungen

über das Halten und Parken sinngemäß.

Bei unbespannten Fuhrwerken ist die Deichsel

abzunehmen oder gesichert in eine solche

Stellung zu bringen, daß niemand gefährdet

oder behindert wird."

19. § 24 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten

und Parken verboten" nach Maßgabe der

Bestimmungen des § 52 Z. 13 b,"

20. Im § 24 Abs. 1 wird nach der lit. g der

Punkt durch einen Beistrich ersetzt, und es werden

folgende lit. h und i angefügt

„h) auf Vorrangstraßen außerhalb des Ortsgebietes

bei starkem Nebel oder sonstiger

erheblicher Sichtbehinderung, ausgenommen

auf Straßenteilen, die für das Abstellen

von Fahrzeugen bestimmt sind (wie

etwa Abstellstreifen, Vorplätze von Häusern

u. dgl.),

i) in Fußgängerzonen. Während der Zeit, in

der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden

darf, ist das Halten für die Dauer einer

solchen Ladetätigkeit erlaubt."

21. § 24 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Die im Abs. 1 lit. b bis i enthaltenen

Verbote gelten nicht, wenn sich aus Bodenmarkierungen

oder Hinweiszeichen etwas anderes ergibt.

Im Bereich einer Ladezone (§ 43 Abs. 1

lit. c) darf zum Aus- oder Einsteigen kurz gehalten

werden.

(3) Das Parken ist außer in den im Abs. 1 angeführten

Fällen noch verboten

a) Im Bereich der Vorschriftszeichen „Parken

verboten" und „Wechselseitiges Parkverbot"

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52

Z. 13 a und 13 c,

b) vor Haus- und Grundstückseinfahrten,

c) auf Gleisen von Schienenfahrzeugen;

d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn

nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den

fließenden Verkehr freibleiben,

e) auf der linken Seite von Einbahnstraßen,

wenn nicht mindestens ein Fahrstreifen für

den fließenden Verkehr freibleibt,

f) in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42

Abs. 1 sowie sonst von 22 Uhr bis 06 Uhr

im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern

entfernt, die auschließlich oder vorwiegend

Wohnzwecken dienen oder die

Krankenhäuser sind, mit Lastkraftwagen

und Anhängern mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von jeweils mehr

als 3,5 t,

g) während der Dunkelheit auf Vorrangstraßen

außerhalb des Ortsgebietes, ausgenommen

auf Straßenteilen, die für das Parken

von Fahrzeugen bestimmt sind,

h) vor Tankstellen."

22. Nach § 24 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a

eingefügt

„(5 a) Wenn eine Beeinträchtigung der Umwelt

nicht gegeben oder zu erwarten ist, kann

die Behörde allgemein oder für bestimmte Gebiete

Ausnahmen von dem im Abs. 3 lit. f angeführten

Verbot bewilligen. Eine solche Entscheidung

ist durch Anschlag auf der Amtstafel

der Behörde kundzumachen."

23. § 25 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bundesminister für Verkehr hat im

Interesse einer einheitlichen Verkehrsgestaltung

unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit des

fließenden und die Ordnung des ruhenden Verkehrs

durch Verordnung die Dauer einer zeitlichen

Beschränkung für das Halten oder Parken

in Kurzparkzonen, die Art der Überwachung der

Einhaltung dieser zeitlichen Beschränkung und

die hiefür notwendigen Hilfsmittel zu bestimmen."

24. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den

kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten

mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und

mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen

mit aufeinanderfolgenden verschieden

hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese

Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel

bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden

Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden

Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen

die angeführten Signale soweit als

notwendig nur noch zur Abwicklung eines

protokollarisch festgelegten Programms für

Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte

sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen

verwendet werden. Die Leuchten

mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen

aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort

der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes

oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung

verwendet werden."

25. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt

„§ 26 a. Fahrzeuge im öffentlichen

Dienst

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes sind bei Fahrten in Ausübung

des Dienstes an Halte- und Parkverbote, an Fahrverbote

gemäß § 52 Z. 1 und an die Verbote

bezüglich des Zufahrens zum linken Fahrbahnrand

nicht gebunden. Sie dürfen dabei aber nicht

Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(2) Den Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs

ist im Ortsgebiet das ungehinderte Abfahren

von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen,

sobald der Lenker eines solchen Fahrzeuges

mit dem Fahrtrichtungsanzeiger die Absicht

anzeigt, von der Haltestelle abzufahren.

Zu diesem Zweck haben die Lenker nachkommender

Fahrzeuge die Fahrgeschwindigkeit zu

vermindern und, falls erforderlich, anzuhalten.

Der Lenker des Kraftfahrlinienfahrzeuges darf

die Absicht zum Abfahren erst anzeigen, wenn

das Fahrzeug tatsächlich abfahrbereit ist und er

darf beim Abfahren andere Straßenbenützer nicht

gefährden."

26. Die Überschrift des § 27 und dessen Abs. 1

haben zu lauten

„§ 27. Fahrzeuge des Straßendienstes

und der Müllabfuhr

(1) Die Lenker von Fahrzeugen des Straßendienstes,

wie Streufahrzeuge, Schneeräumfahrzeuge

und -geräte, Arbeitsmaschinen und sonstige

Fahrzeuge, die für den Straßenbau, die Straßenpflege,

die Straßenreinigung oder die Instandhaltung

der öffentlichen Beleuchtung oder der

Straßenbahnanlagen verwendet werden, sind bei

Arbeitsfahrten an die Bestimmungen über das

Verhalten bei Bodenmarkierungen und über das

Einordnen sowie an Halte- und Parkverbote und

an die Verbote bezüglich des Zufahrens zum linken

Fahrbahnrand nicht gebunden. Sie dürfen

auch durch Nebenfahrbahnen durchfahren sowie

an Schutzinseln in Einbahnstraßen oder in einer

Fahrbahnhälfte, für die das Gebot, rechts vorbeizufahren,

angeordnet ist, links vorbeifahren und

dürfen die Betriebszufahrten und -abfahrten sowie

die Betriebsumkehren einer Autobahn befahren.

Weiters dürfen die Lenker von Fahrzeugen des

Straßendienstes auch auf der linken Fahrbahnseite

fahren, wenn durch die Ausstattung dieser

Fahrzeuge oder durch sonstige Maßnahmen in

ausreichender Weise für die Sicherheit anderer

Straßenbenützer gesorgt ist."

27. § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Bei Arbeitsfahrten dürfen die Lenker von

Fahrzeugen der Müllabfuhr durch Nebenfahrbahnen

durchfahren und sind an Halteverbote

nicht gebunden, sofern dies der Arbeitseinsatz

erfordert und der übrige Verkehr

dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird."

28. Nach § 29 werden folgende §§ 29 a und

29 b eingefügt

„§ 29 a. Kinder

(1) Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu

erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder

in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt,

überqueren, so hat er ihnen das unbehinderte

und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn

zu ermöglichen. Er hat zu diesem Zweck,

falls erforderlich, vor den die Fahrbahn überquerenden

Kindern anzuhalten. Die Bestimmungen

des § 76 werden dadurch nicht berührt.

(2) Wer Kinder beim Überqueren der Fahrbahn

beaufsichtigt, insbesondere anleitet oder begleitet,

darf auf der Fahrbahn verweilen, solange

sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Die

Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß das

Überqueren der Fahrbahn nicht unnötig verzögert

wird.

§ 29 b. Gehbehinderte Personen

(1) Dauernd stark gehbehinderte Personen

dürfen

a) auf Straßenstellen, für die durch das

Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken

verboten" ein Halte- und Parkverbot

kundgemacht ist,

b) entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2

über das Abstellen eines Fahrzeuges am

Rand der Fahrbahn und

c) in einer Fußgängerzone während der Zeit,

während der eine Ladetätigkeit vorgenommen

werden darf,

mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug

oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer

benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich

des Aus- oder Einladens der für die gehbehinderte

Person nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl

u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten

halten.

(2) Ferner dürfen dauernd stark gehbehinderte

Personen das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug

a) auf Straßenstellen, für die durch das

Straßenverkehrszeichen „Parken verboten"

ein Parkverbot kundgemacht ist,

b) in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung

und

c) auf Straßen, für die ein Parkverbot, das

gemäß § 44 Abs. 4 kundzumachen ist, erlassen

worden ist,

parken.

(3) Beim Halten gemäß Abs. 1 hat der Inhaber

eines Ausweises nach Abs. 4 diesen den Straßenaufsichtsorganen

auf Verlangen vorzuweisen.

Beim Parken gemäß Abs. 2 sowie beim Halten

oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d

freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber

den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen

hinter der Windschutzscheibe und durch

diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an

einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar

anzubringen.

(4) Die Behörde hat Personen, die dauernd

stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen

einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen.

Sofern die gehbehinderte Person selbst ein Kraftfahrzeug

lenkt, ist auf dem Ausweis das kraftfahrrechtliche

Kennzeichen des betreffenden Fahrzeuges

gut sichtbar anzubringen, sonst ein Vermerk,

daß von der gehbehinderten Person selbst

kein Fahrzeug gelenkt wird. Inhalt und Form

des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr

durch Verordnung zu bestimmen."

29. Im § 32 Abs. 1 hat der letzte Satz zu

lauten

„Hinsichtlich des Hinweiszeichens „Gottesdienste"

gilt § 53 Z. 3 a und hinsichtlich der Hinweiszeichen

„Pannenhilfe" und „Tankstelle" § 84

Abs. 1."

30. Im § 34 Abs. 1 werden die Worte „Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Der Bundesminister für

Verkehr" ersetzt.

31. § 34 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Straßenverkehrszeichen „Fußgängerübergang",

„Einfahrt verboten", „Vorrang geben"

und „Halt" sowie solche Straßenverkehrszeichen,

die einen schienengleichen Eisenbahnübergang

ankündigen, müssen entweder mit

rückstrahlendem Material ausgestattet oder bei

Dunkelheit, wenn und solange die sonstige Beleuchtung

nicht ausreicht, beleuchtet sein."

32. Dem § 37 Abs. 1 werden folgende zwei

Sätze angefügt

„Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden

geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden

nach rechts einbiegenden

Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge,

die von Hauptfahrbahnen kommen, haben den

Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen

kommen."

33. Dem § 37 Abs. 2 wird folgender Satz

angefügt

„Bei diesem Zeichen sind auch die senkrecht

zur Brust und zum Rücken des Verkehrspostens

verlaufenden Fahrtrichtungen gesperrt."

34. Dem § 37 Abs. 5 werden folgende zwei

Sätze angefügt

„Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden

geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden

nach rechts einbiegenden Fahrzeugen

der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die

von Hauptfahrbahnen kommen, haben den

Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen

kommen."

35. § 38 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Fahrzeuglenker, die sich bei gelbem nicht

blinkendem Licht bereits auf der Kreuzung

befinden, haben diese so rasch wie ihnen dies

möglich und erlaubt ist zu verlassen. Fahrzeuglenker,

denen ein sicheres Anhalten nach Abs. t

nicht mehr möglich ist, haben weiterzufahren.

Beim Einbiegen nach links ist den entgegenkommenden

geradeausfahrenden sowie den entgegenkommenden

nach rechts einbiegenden

Fahrzeugen der Vorrang zu geben. Fahrzeuge, die

von Hauptfahrbahnen kommen, haben den Vorrang

gegenüber Fahrzeugen, die aus Nebenfahrbahnen

kommen."

36. § 38 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Rotes Licht gilt als Zeichen für „Halt".

Bei diesem Zeichen haben die Lenker von Fahrzeugen

unbeschadet der Bestimmungen des

Abs. 7 und des § 53 Z. 10 a an den im Abs. 1

bezeichneten Stellen anzuhalten."

37. Dem § 38 wird folgender Abs. 9 angefügt;

„(9) Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen

auch Lichtzeichen verwendet werden, die nur

rotes und grünes Licht ausstrahlen. Solche

Zeichen sind für jeden Fahrstreifen getrennt

rechts oder oberhalb des Fahrstreifens anzubringen.

Bei Lichtzeichen dieser Art bedeutet

rotes Licht, daß auf dem betreffenden Fahrstreifen

keine Grenzabfertigung vorgenommen

wird und dieser daher für den Fahrzeugverkehr

gesperrt ist, und grünes Licht, daß der betreffende

Fahrstreifen zur Grenzabfertigung zu

benützen ist. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß

für den Bereich einer Mautstelle hinsichtlich

der Mauteinhebung."

38. § 39 hat zu lauten

„§ 39. Anordnung der Lichtzeichen

(1) Die Lichtzeichen sind entweder untereinander

in der Reihenfolge oben rot, in der

Mitte gelb und unten grün oder in Ausnahmefällen

nebeneinander in der Reihenfolge links

rot, in der Mitte gelb und rechts grün anzuordnen.

(2) Die Anlagen zur Abgabe von Lichtzeichen

sind deutlich erkennbar anzubringen. Sind

mehrere Fahrstreifen vorhanden, so ist sowohl

eine getrennte als auch eine unterschiedliche

Regelung für einzelne Fahrstreifen oder Fahrtrichtungen

zulässig (Spurensignalisation). Der

Abstand zwischen dem unteren Rand des

Gehäuses einer Lichtsignalanlage und der Fahrbahn

darf bei Anordnung am Fahrbahnrand

nicht weniger als 2 m und nicht mehr als 3,50 m,

bei Anordnung oberhalb der Fahrbahn nicht

weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen

mehr als 5,50 m betragen. Die Anbringung zu-

sätzlicher Signale an anderen Stellen ist zulässig."

39. Dem § 41 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen

solche Hilfszeichen auch die mit der Grenzabfertigung

betrauten Organe geben."

40. § 42 hat zu lauten

„§ 42. Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge

(1) An Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und

an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von

00 Uhr bis 22 Uhr ist das Befahren von Straßen

mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten;

ausgenommen sind die Beförderung von Milch

sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen

des Bundesheeres mit Anhänger.

(2) In der im Abs. 1 angeführten Zeit ist ferner

das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen,

Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen

mit einem höchsten zulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

(3) Von dem im Abs. 2 angeführten Verbot

sind Fahrten ausgenommen, die ausschließlich

der Beförderung von Schlacht- oder Stechvieh

oder leicht verderblichen Lebensmitteln, der

Getränkeversorgung in Ausflugsgebieten, unaufschiebbaren

Reparaturen an Kühlanlagen, dem

Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz

in Katastrophenfällen, dem Einsatz von Fahrzeugen

des Straßenerhalters zur Aufrechterhaltung

des Straßenverkehrs, dem Einsatz von Fahrzeugen

des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der

Müllabfuhr oder dem Einsatz von Fahrzeugen

eines Linienverkehrsunternehmens zur Aufrechterhaltung

des regelmäßigen Linienverkehrs

dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen

des Bundesheeres und mit selbstfahrenden

landwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen

und Fahrten im Ortsgebiet an den letzten

beiden Samstagen vor dem 24. Dezember. Diese

Ausnahme gilt jedoch nicht für die Beförderung

von Großvieh auf Autobahnen.

(4) Zur Verhinderung von Übertretungen der

im Abs. 1 und 2 angeführten Verbote ist, falls

erforderlich, ein für eine Fahrt mit dem betreffenden

Kraftfahrzeug nötiges Dokument abzunehmen

oder eine der im § 5 Abs. 3 angeführten

Zwangsmaßnahmen anzuwenden. Die getroffene

Maßnahme ist mit Ablauf der im Abs. 1 angeführten

Zeit aufzuheben."

41. Nach § 43 Abs. 1 wird der Punkt durch

einen Strichpunkt ersetzt und es wird folgende

lit. d angefügt

„d) für dauernd stark gehbehinderte Personen,

die wegen ihrer Behinderung darauf angewiesen

sind, das von ihnen selbst gelenkte Kraftfahrzeug

in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder

ihrer Arbeitsstätte oder in unmittelbarer Nähe

von Gebäuden, die von solchen Personen in

der Regel häufig besucht werden, wie etwa

Invalidenämter, bestimmte Krankenhäuser oder

Ambulatorien, Sozialversicherungseinrichtungen

u. dgl., oder in unmittelbarer Nähe einer Fußgängerzone

abstellen zu können, Straßenstellen

für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke

zum Abstellen der betreffenden Kraftfahrzeuge

durch ein Halteverbot freizuhalten."

42. § 43 Abs. 3 lit. a hat zu lauten

„a) Bundesstraßen, die das Bundesstraßengesetz

1971, BGBl. Nr. 286, als Bundesautobahn

bezeichnet, sowie Straßen ohne Überschneidungen

mit anderen Straßen, sofern sie sich für den

Schnellverkehr (§ 46 Abs. 1) eignen und besondere

Anschlußstellen für die Zu- und Abfahrt

vorhanden sind, einschließlich der Zu- und

Abfahrtsstraßen zu Autobahnen zu erklären,"

43. Im § 43 Abs. 7 hat im ersten Satz der

Klammerausdruck zu lauten

„(Abs. 1 lit. b Z. 1)"

44. § 44 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die im § 43 bezeichneten Verordnungen

sind, sofern sich aus den folgenden Absätzen

nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen

kundzumachen und treten mit der Anbringung

dieser Zeichen in Kraft. Der Zeitpunkt

der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk

(§ 16 AVG 1950) festzuhalten. Parteien

im Sinne des § 8 AVG 1950 ist die Einsicht in

einen solchen Aktenvermerk und die Abschriftnahme

zu gestatten. Als Straßenverkehrszeichen

zur Kundmachung von im § 43 bezeichneten

Verordnungen kommen die Vorschriftszeichen

sowie die Hinweiszeichen „Autobahn", „Ende

der Autobahn", „Autostraße", „Ende der Autostraße",

„Einbahnstraße", „Ortstafel", „Ortsende",

„Internationaler Hauptverkehrsweg",

„Bundesstraße mit Vorrang", „Bundesstraße

ohne Vorrang", „Landes- oder Bezirksstraße",

„Straße für Omnibusse" und „Fahrstreifen für

Omnibusse" in Betracht."

45. Im § 44 Abs. 2 werden die Worte „Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Bundesministers für Verkehr"

ersetzt.

46. Im § 44 Abs. 4 hat der erste Satz zu lauten

„Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen

ausdrücken lassen und für ein ganzes

Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten

Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten,

werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen

und der etwa erforderlichen Zusatztafel in

unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen

„Ortstafel" gehörig kundgemacht."

47. Im § 44 b Abs. 1 werden im ersten Satz

die Worte „Organe der Straßenaufsicht oder des

Straßenerhalters" durch die Worte „Organe der

Straßenaufsicht, des Straßenerhalters oder der

Feuerwehr" ersetzt.

48. Im § 45 Abs. 2 wird im ersten Satz nach

dem Wort „persönliches" der Klammerausdruck

„(wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung)"

eingefügt.

49. § 46 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Autobahnen sind Vorrangstraßen und

dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benützt werden,

die eine Bauartgeschwindigkeit von mindestens

40 km/h aufweisen und mit denen diese

Geschwindigkeit überschritten werden darf

(Schnellverkehr); dies gilt nicht für Fahrzeuge

des Straßendienstes. Jeder andere Verkehr, insbesondere

der Fußgängerverkehr, der Verkehr

mit Fahrrädern, Motorfahrrädern und Fuhrwerken,

der Viehtrieb und das Reiten, ist auf

der Autobahn verboten. Im Bereich eines

Grenzüberganges darf die Autobahn betreten

werden, um Tätigkeiten zu verrichten, die mit

der Grenzabfertigung zusammenhängen oder

einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer

dienen (wie Geldwechsel, Aufsuchen

von Informationsstellen u. dgl.); das gleiche gilt

für den Bereich einer Mautstelle sinngemäß."

50. § 46 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Auf der Autobahn ist verboten

a) Umzukehren, ausgenommen im Bereich

eines Grenzüberganges auf Anordnung von

öffentlichen Organen und mit Fahrzeugen

des Straßendienstes bei Betriebsumkehren,

b) Übungsfahrten nach kraftfahrrechtlichen

Vorschriften durchzuführen,

c) außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten

Stellen zu halten oder zu

parken,

d) rückwärts zu fahren; dieses Verbot gilt

jedoch nicht, wenn eine kurze Strecke

zurückgefahren werden muß, um ein

Fahrzeug in Betrieb zu nehmen oder es

in den fließenden Verkehr einzuordnen,

oder wenn mit einem Fahrzeug des

Straßendienstes bei Arbeitsfahrten zurückgefahren

werden muß."

51. Im § 48 werden Abs. 2 bis 5 durch folgende

Abs. 2 bis 6 ersetzt

„(2) Die Straßenverkehrszeichen sind auf der

rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn

anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz

nichts anderes ergibt. Die zusätzliche

Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.

(3) Bei Arbeitsfahrten gemäß § 27 Abs. 1

können Straßenverkehrszeichen an Fahrzeugen

des Straßendienstes angebracht werden. Solcherart

angebrachte Straßenverkehrszeichen gelten nur

für den Bereich der Arbeitstätigkeit; das Ende

einer Beschränkung ist daher in diesem Falle

nicht anzuzeigen. Beim Anbringen von Straßenverkehrszeichen

an Fahrzeugen des Straßendienstes

finden auch die Bestimmungen des § 49

Abs. 2 über das zweimalige Anbringen von Gefahrenzeichen

auf Autobahnen und des § 52

Z. 4 a und 4 c über das beiderseitige Anbringen

der dort angeführten Zeichen keine Anwendung.

(4) Auf einer Anbringungsvorrichtung für

Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen,

Träger u. dgl.) dürfen nicht mehr als zwei

Straßenverkehrszeichen angebracht werden, sofern

es sich nicht um die Kundmachung einer

Verordnung nach § 44 Abs. 4, um die Hinweiszeichen

„Wegweiser" oder um Straßenverkehrszeichen

handelt, deren Inhalt miteinander in

Zusammenhang steht.

(5) Der Abstand zwischen dem unteren Rand

eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn

darf bei seitlicher Anbringung nicht weniger als

0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als

2,20 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn

nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen

mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts

anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf

der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn

zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichens

und dem Fahrbahnrand int

Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in

Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf Freilandstraßen

nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m

und mehr als 2,50 m betragen. Sind auf einer

Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen

angebracht, so gelten bei untereinander

angebrachten Zeichen die Maßangaben

bezüglich des Höhenabstandes für das untere

Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen

die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes

für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen.

Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall

entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

(6) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert,

insbesondere bei unübersichtlichem Straßenverlauf,

sind in angemessener Entfernung vor einem

nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 52

oder 53 angebrachten Straßenverkehrszeichen

ein oder mehrere gleiche Zeichen — ausgenommen

beim Zeichen „Halt" — anzubringen, unter

denen auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5

lit. a die Entfernung bis zu der Straßenstelle

anzugeben ist, auf die sich das Straßenverkehrszeichen

bezieht. Dies gilt insbesondere für die

Gefahrenzeichen „Fußgängerübergang" und

„Voranzeiger für Verkehrsampel", für die Vorschriftszeichen

„Vorrang geben" und „Wartepflicht

bei Gegenverkehr" sowie für das Hinweiszeichen

„Krankenhaus". Wird das Vorschriftszeichen

„Halt" vorangekündigt, so ist

hiefür das Vorschriftszeichen „Vorrang geben"

mit einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. c zu

verwenden."

52. § 49 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wenn es jedoch der Verkehrssicherheit

besser entspricht, sind die Gefahrenzeichen in

einer geringeren als im Abs. 2 bezeichneten Entfernung

anzubringen. In einem solchen Fall ist

auf Freilandstraßen unter dem Zeichen auf einer

Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. a die Entfernung

bis zur Gefahrenstelle anzugeben."

53. Dem § 49 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Wenn sich Gefahrenstellen über einen

längeren Straßenabschnitt erstrecken (wie etwa

Gefälle, Schleudergefahr, Steinschlag, Wildwechsel

u. a.) und dies nicht erkennbar ist oder

nicht vermutet werden kann, so ist auf einer

Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. b die Länge

der Gefahrenstelle anzugeben. Innerhalb einer

längeren Gefahrenstelle ist das betreffende Gefahrenzeichen

zu wiederholen, wenn dies die

Verkehrssicherheit erfordert."

54. Im § 50 Z. 2 hat in der Beschreibung der

Zeichen der letzte Satz zu lauten

„Sind auf einer kurvenreichen Strecke die

Kurven nicht mehr als 240 m voneinander entfernt,

so genügt die Anbringung eines der ersten

Kurve entsprechenden Zeichens nach lit. c oder

d, unter dem auf einer Zusatztafel nach § 54

Abs. 5 lit. b die Länge der kurvenreichen Strecke

anzugeben ist."

55. § 50 Z. 5 hat zu entfallen.

56. Im § 50 Z. 7 hat die Beschreibung des

Zeichens zu lauten

„Dieses Zeichen kündigt ein starkes Gefälle

der Straße an. Das Gefälle ist in Prozenten anzugeben

und hat sich auf den steilsten Teil der

Strecke zu beziehen."

84. § 55 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Teilflächen von Straßen oder Parkplätzen,

die nicht befahren werden dürfen, sind

durch Schraffen zu kennzeichnen (Sperrflächen).

Flächen, auf denen nicht geparkt werden darf,

sind, sofern das Parkverbot durch Bodenmarkierungen

kundgemacht werden soll, mit

einer Zickzacklinie zu kennzeichnen."

85. § 55 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Bodenmarkierungen können dem jeweiligen

Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend

durch Bemalen oder Bespritzen der

Fahrbahn, durch Aufbringen von Belägen, durch

den Einbau von Kunst- oder Natursteinen oder

von Formstücken, durch Aufbringen oder Einsetzen

von Straßennägeln u. dgl. dargestellt

werden."

85 a. Dem § 58 Abs. 1 wird folgender Satz

angefügt

„Sind diese Voraussetzungen offenbar nicht

gegeben, so sind die Bestimmungen des § 5

Abs. 3 sinngemäß anzuwenden."

86. Im § 60 Abs. 4 werden die Worte „das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „der Bundesminister

für Verkehr" ersetzt.

87. Im § 63 werden die Worte „Das Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Der Bundesminister für Verkehr"

und die Worte „Bundesministerium für

soziale Verwaltung" durch die Worte „Bundesminister

für soziale Verwaltung und dem Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz"

ersetzt.

88. Nach § 76 wird folgender § 76 a eingefügt

„§ 76 a. Fußgängerzone

(1) Die Behörde kann, wenn es die Sicherheit,

Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere

des Fußgängerverkehrs, die Entflechtung

des Verkehrs oder die Lage, Widmung

oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes

erfordert, durch Verordnung Straßenstellen

oder Gebiete dauernd oder zeitweilig

dem Fußgängerverkehr vorbehalten (Fußgängerzone).

In einer solchen Fußgängerzone ist jeglicher

Fahrzeugverkehr verboten, sofern sich aus

den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

Die Bestimmungen des § 45 über Ausnahmen

in Einzelfällen bleiben unberührt.

(2) Sind in einer Fußgängerzone Ladetätigkeiten

erforderlich, so hat die Behörde in der Verordnung

nach Abs. 1 nach Maßgabe der Erfordernisse

die Zeiträume zu bestimmen, innerhalb

deren eine Ladetätigkeit vorgenommen

werden darf.

(3) Für die Kundmachung einer Verordnung

nach Abs. 1 gelten die Bestimmungen des § 44

Abs. 1 mit der Maßgabe sinngemäß, daß am

Anfang und am Ende einer Fußgängerzone die

betreffenden Hinweiszeichen (§ 53 Z. 9 a bzw.

9 b) anzubringen sind.

(4) An Stelle einer Zusatztafel können die vorgesehenen

Angaben im blauen Feld des Hinweiszeichens

angebracht werden, wenn dadurch

die Erkennbarkeit des Zeichens nicht beeinträchtigt

wird.

(5) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2

dürfen Fußgängerzonen

a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes und

der Müllabfuhr (§ 27) sowie gegebenenfalls

mit Schienenfahrzeugen (§ 28) und

b) mit den zur Durchführung einer unaufschiebbaren

Reparatur eines unvorhersehbar

aufgetretenen Gebrechens notwendigen

Fahrzeugen

befahren werden.

(6) Die Lenker von Fahrzeugen dürfen in eine

Fußgängerzone nur an den hiefür vorgesehenen

Stellen einfahren. Sie haben von ortsgebundenen

Gegenständen oder Einrichtungen (wie Häusern,

Brunnen, Laternen, Bänken, Bäumen u. dgl.)

einen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen

Abstand einzuhalten und dürfen nicht

schneller als 10 km/h fahren. Die zulässige

Höchstgeschwindigkeit für Schienenfahrzeuge ist

nach den eisenbahnrechtlichen Vorschriften festzusetzen.

(7) Fußgänger dürfen in Fußgängerzonen auch

die Fahrbahn benützen. Sie dürfen dabei aber

den erlaubten Fahrzeugverkehr nicht mutwillig

behindern."

89. § 82 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Das Aufstellen von Kisten, Brettern,

Tafeln u. dgl. auf Parkflächen ist unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 1 bis 6 verboten."

90. § 87 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf Straßen im Ortsgebiet, auf Bundes-,

Landes- und Vorrangstraßen ist die Ausübung

von Wintersport verboten, sofern eine solche

Straße für den Fahrzeugverkehr nicht auf Grund

der folgenden Bestimmung gesperrt oder auf

Grund der Witterungsverhältnisse unbenützbar

ist. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert

und keine erheblichen Interessen am unbehinderten

Straßenverkehr entgegenstehen, kann die

Behörde durch Verordnung einzelne Straßen von

dem Verbot der Ausübung von Wintersport ausnehmen

und für den übrigen Fahrzeugverkehr

sperren."

91. § 88 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Auf der Fahrbahn sind Spiele jeder Art

verboten. Wenn es das öffentliche Interesse erfordert

und keine erheblichen Interessen am unbehinderten

Straßenverkehr entgegenstehen,

kann die Behörde durch Verordnung einzelne

Fahrbahnen oder Fahrbahnabschnitte entweder

dauernd oder für bestimmte Zeiten von diesem

Verbot ausnehmen und für den übrigen

Verkehr sperren. Eine solche Fahrbahn darf jedoch

mit Rollschuhen, fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug

und ähnlichen Bewegungsmitteln

nur befahren werden, wenn sie keine oder nur

eine geringe Neigung aufweist."

92. Nach § 88 Abs. 1 wird folgender Abs. 1 a

eingefügt

„(1 a) Eine Verordnung nach Abs. 1 ist durch

Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen."

93. § 89 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Gegenstände, die auf der Straße stehen

oder liegen, sind von den Verfügungsberechtigten

durch das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren"

und bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel oder

wenn es die Witterung sonst erfordert durch

Lampen kenntlich zu machen. Kann nur an einer

Seite vorbeigefahren werden, so ist der Gegenstand

für diejenigen, die links vorbeifahren, durch

rotes Licht und für diejenigen, die rechts vorbeifahren,

durch weißes Licht zu kennzeichnen. Kann

an beiden Seiten vorbeigefahren werden, so ist

der Gegenstand durch gelbes Licht zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn

die Gegenstände am Straßenrand so gelagert sind,

daß niemand gefährdet oder behindert wird und

sie bei schlechten Sichtverhältnissen durch rückstrahlendes

Material oder eine sonstige Beleuchtung

erkennbar sind. Dauernde Absperrungen,

wie etwa Mautschranken u. dgl., müssen ständig

gut erkennbar sein."

94. § 89 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Ist ein mehrspuriges Fahrzeug auf einer

Freilandstraße auf einer unübersichtlichen Straßenstelle,

bei durch Witterung bedingter schlechter

Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit zum

Stillstand gelangt, so hat der Lenker diesen Umstand

unverzüglich den Lenkern anderer, auf

dem verlegten Fahrstreifen herannahender Fahrzeuge

durch das Aufstellen einer nach den kraftfahrrechtlichen

Vorschriften genehmigten Warneinrichtung

anzuzeigen. Diese Warneinrichtung

ist auf dem verlegten Fahrstreifen in der Richtung

des ankommenden Verkehrs in einer der

Verkehrssicherheit entsprechenden Entfernung

von dem zum Stillstand gelangten Fahrzeug

aufzustellen, damit sich die Lenker herannahender

Fahrzeuge rechtzeitig auf das Verkehrshindernis

einstellen können."

95. § 89 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind

auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters,

der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien-

oder Eisenbahnunternehmens berechtigt,

die im Abs. 2 bezeichneten Gegenstände zu ent-

fernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere

auch bei Vorliegen der Voraussetzungen

für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen

nach § 44 b Abs. 1."

96. § 89 a Abs. 5, 6 und 7 haben zu lauten

„(5) Sofern der Gegenstand noch nicht übernommen

worden ist, hat die Behörde innerhalb

einer Frist von einer Woche nach dem Entfernen

des Gegenstandes den Eigentümer, im Falle des

Entfernens eines zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeuges oder Anhängers jedoch den Zulassungsbesitzer,

durch Zustellung zu eigenen

Handen (§ 24 AVG 1950) aufzufordern, den

Gegenstand innerhalb einer Frist von sechs

Monaten, einen im letzten Satz des Abs. 2 genannten

Gegenstand aber innerhalb einer

Frist von zwei Monaten, gerechnet vom Tage

der Zustellung, zu übernehmen. Die Bestimmung

des § 29 AVG 1950 über die Zustellung an Personen,

deren Wohnung unbekannt ist, gilt in

diesem Falle sinngemäß, wenn die Person, an

welche die Aufforderung zu richten wäre, nicht

festgestellt werden kann.

(6) Nach erfolglosem Ablauf der gemäß Abs. 5

gesetzten Frist geht das Eigentum am entfernten

Gegenstand auf den Erhalter jener Straße über,

von der der Gegenstand entfernt worden ist.

Dieser Eigentumsübergang findet jedoch nicht

statt, wenn

a) der Gegenstand zu einem Zeitpunkt aufgestellt

oder gelagert worden ist, zu dem

die Voraussetzungen zur Entfernung nach

Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen und dem

Inhaber des Gegenstandes der bevorstehende

Eintritt der Voraussetzungen nicht

bekannt war und

b) die Aufstellung oder Lagerung nicht schon

von Anbeginn gesetzwidrig war.

(7) Das Entfernen und Aufbewahren des

Gegenstandes erfolgt auf Kosten desjenigen,

der im Zeitpunkt des Aufsteilens oder

Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei

zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder

Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die

Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen oder Anhängern vom

Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen

(Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes

zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb

der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht

übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert,

so sind die Kosten dem Inhaber des

entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen

Kraftfahrzeugen dem Zulassungsbesitzer

mit Bescheid vorzuschreiben. Ist der

Gegenstand widerrechtlich entzogen worden, so

sind die Kosten demjenigen vorzuschreiben, der

den Gegenstand entzogen hat. Ist der Gegenstand

jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt

oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen

zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3

noch nicht vorlagen, so sind die Kosten

für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme

des Gegenstandes und die Gefahr der

Entfernung und Aufbewahrung von dem Rechtsträger

zu tragen, dessen Organ die Entfernung

veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der

bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt

war oder daß die Aufstellung oder Lagerung

von Anbeginn gesetzwidrig war. Eine

Kostenvorschreibung nach Ablauf von drei Jahren

nach Entfernung des Gegenstandes ist unzulässig."

97. § 90 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden

keine Anwendung auf verkehrsfremde Tätigkeiten,

für die gemäß § 82 eine Bewilligung erforderlich

ist, sowie für Arbeiten zur Erhaltung,

Pflege und Reinigung der Straßen, für Vermessungsarbeiten

und für nur kurzfristige dringende

Reparaturen an öffentlichen Einrichtungen. Solche

Arbeiten sind, sofern dies die Verkehrssicherheit

erfordert, durch das Gefahrenzeichen „Baustelle"

anzuzeigen. Für Personen, die mit Vermessungsarbeiten

oder den dringenden Reparaturen

an öffentlichen Einrichtungen beschäftigt

sind, gelten die Bestimmungen des § 98 Abs. 2

sinngemäß."

98. Im § 93 Abs. 5 werden die Worte „die

Hausbesorgerordnung 1957, BGBl. Nr. 154,"

durch die Worte „das Hausbesorgergesetz, BGBl.

Nr. 16/1970," ersetzt.

99. Im § 94 werden in der Überschrift die

Worte „Bundesministeriums für Handel, Gewerbe

und Industrie" durch die Worte „Bundesministers

für Verkehr" und im Text die Worte

„das Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie" durch die Worte „der Bundesminister

für Verkehr" ersetzt.

100. § 94 d hat zu lauten

„94 d. Eigener Wirkungsbereich der

Gemeinde

Sofern der Akt der Vollziehung nur für das

Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam

werden und sich auf Straßen, die nach den

Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen,

Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten

noch diesen Straßen gleichzuhalten sind,

beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten

von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich

zu besorgen

1. die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24

Abs. 5 a,

2. das Verbot oder die Einschränkung von

Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),

3. die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung

von Einrichtungen zur Regelung und

Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),

4. die Erlassung von Verordnungen nach § 43,

mit denen Beschränkungen für das Halten und

Parken (§ 52 Z. 13 a bis 13 e) oder ein Hupverbot

(§ 52 Z. 14) erlassen werden,

5. Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige

Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen

Rechtes des Straßenerhalters nach

§ 98 Abs. 3,

6. die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von

den nach Z. 4 erlassenen Beschränkungen und

Verboten,

7. die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62

Abs. 4 und 5,

8. die Bestimmung von Fußgängerzonen und

die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen

(§ 76 a),

9. die Bewilligung nach § 82,

10. die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen

(§ 84 Abs. 3),

11. die Anweisung eines Platzes zur Ausübung

der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),

12. die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen

(§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die

Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,

13. die Erlassung von Verordnungen nach § 87

Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),

14. die Erlassung von Verordnungen nach § 88

Abs. 1 (Spielen auf Straßen),

15. die Entfernung von Hindernissen (§ 89 a),

16. die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich

der Erlassung der durch diese Arbeiten

erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,

17. die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen

zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu

tragen (§ 92 Abs. 3),

18. die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden

nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der

Anrainer),

19. die Handhabung der Bestimmungen des

§ 96 Abs. 4,

20. die Sicherung des Schulweges (§ 97 a)."

101. Im § 94 e werden die Worte „Bundesministerium

für Handel, Gewerbe und Industrie"

durch die Worte „Bundesminister für Verkehr"

ersetzt.

102. § 96 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Behörde hat bei Kreuzungen von

zwei Vorrangstraßen durch Anbringen der Straßenverkehrszeichen

„Ende der Vorrangstraße"

und „Vorrang geben" oder „Halt" zu bestimmen,

welcher Fahrzeuglenker auf einer solchen

Kreuzung den Vorrang hat."

103. Im § 97 wird nach Abs. 1 folgender

Abs. 1 a eingefügt

„(1 a) Im Bereich eines Grenzüberganges dürfen

auch die mit der Grenzabfertigung betrauten

Organe den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen

regeln."

104. § 97 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Sofern es sich nicht um Organe der Bundesgendarmerie,

der Bundes- oder einer Gemeindesicherheitswache

handelt, sind die Organe

der Straßenaufsicht von der Behörde auf ihre

Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem

Dienstabzeichen auszustatten. Organe der Straßenaufsicht,

die im Dienst einer Bundespolizeibehörde

oder einer Gemeindesicherheitswache

stehen, sind von der Dienstbehörde auf ihre

Dienstpflichten zu vereidigen und mit einem

Dienstabzeichen auszustatten. Form, Ausstattung

und Tragweise des Dienstabzeichens sind unter

Bedachtnahme auf seinen Zweck und seine Erkennbarkeit

durch Verordnung des Bundesministers

für Verkehr zu bestimmen."

105. Im § 97 a Abs. 1 hat der Klammerausdruck

„(z. B. Lehrer oder Erziehungsberechtigte)"

zu entfallen.

106. Im § 97 a Abs. 2 werden die Worte „Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Der Bundesminister für

Verkehr" ersetzt.

107. Im § 99 Abs. 2 lit. c werden die Worte

„z. B. beim Überholen (§§ 15 und 16) oder als

Wartepflichtiger (§ 19)," durch die Worte „z. B.

beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im

Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen

kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung,"

ersetzt.

108. § 99 Abs. 2 lit. d hat zu lauten

„d) wer im Bereich von Fahrbahnkuppen oder

von unübersichtlichen Kurven auf einem von

den Lenkern herannahender Fahrzeuge zu benützenden

Fahrstreifen oder auf Vorrangstraßen

außerhalb des Ortsgebietes bei starkem Nebel

oder bei sonstiger erheblicher Sichtbehinderung

hält oder parkt (§ 24 Abs. 1) oder wer ein Verkehrshindernis

nicht kennzeichnet (§ 89),"

109. § 99 Abs. 4 lit. i hat zu lauten

„i) wer in anderer als der in den Abs. 1 und 2

sowie im Abs. 3 lit. a bis h bezeichneten Weise

Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie

Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden

nicht beachtet."

110. § 100 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die eingehobenen Strafgelder sind dem

Erhalter jener Straße abzuführen, auf der die

Verwaltungsübertretung begangen worden ist.

In Ortsgebieten mit Landes- und Gemeindestraßen

können die eingehobenen Strafgelder

zwischen Land und Gemeinde auch nach dem

Verhältnis der Straßenlänge zwischen Landes- und

Gemeindestraßen aufgeteilt und abgeführt

werden, sofern zwischen Land und Gemeinde

ein diesbezügliches Einvernehmen besteht. Die

eingehobenen Strafgelder sind für die Straßenerhaltung

zu verwenden. Im Falle der Verwaltungsübertretung

nach § 99 Abs. 4 lit. h gilt als

Straßenerhalter der Erhalter der Fahrbahn; ist

eine solche nicht vorhanden, so fließen die Strafgelder

dem Träger der Sozialhilfe zu, der für

den Ort, wo die Verwaltungsübertretung begangen

worden ist, zuständig ist."

111. Im § 104 Abs, 4 werden die Worte „Das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Der Bundesminister für

Verkehr" ersetzt.

112. § 105 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„(1) Mit der Vollziehung des § 95 ist der

Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres betraut.

(2) Mit der Vollziehung der zivilrechtlichen

Vorschriften dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister

für Justiz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Verkehr betraut."

113. Im § 105 Abs. 3 werden die Worte „Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau"

durch die Worte „Bundesminister für Verkehr"

ersetzt.

Artikel II

(1) Das Vorschriftszeichen „Halt vor Kreuzung"

nach den bisher geltenden Bestimmungen

der Straßenverkehrsordnung 1960 ist bis spätestens

31. Dezember 1979 durch das Vorschriftszeichen

„Halt" nach diesem Bundesgesetz zu

ersetzen. Das gleiche gilt für eine allfällige Vorankündigung

des Vorschriftszeichens „Halt".

Das bisher geltende Zeichen ist bis zu dessen

Austausch zu beachten.

(2) Die übrigen Straßenverkehrszeichen nach

den bisher geltenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung

1960, die diesem Bundesgesetz

nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch,

spätestens aber bis 31. Dezember 1986

durch die gleichartigen Straßenverkehrszeichen

nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die bisher

geltenden Zeichen sind bis zu deren Austausch zu

beachten. Gleiches gilt für Bodenmarkierungen

gemäß § 55 Abs. 4 sinngemäß.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz — ausgenommen § 24

Abs. 3 lit. f aus Art. I Z. 21 und Art. I Z. 94 —

tritt mit 1. Jänner 1977 in Kraft.

(2) § 24 Abs. 3 lit. f aus Art. I Z. 21 tritt

mit 1. März 1977 in Kraft.

(3) Artikel I Z. 94 tritt mit dem Inkrafttreten

der diesbezüglichen Bestimmung des Kraftfahrgesetzes

1967 in Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von

dem seiner Kundmachung folgenden Tag an

erlassen werden. Solche Verordnungen dürfen

frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt

in Kraft gesetzt werden.

Artikel IV

(1) Mit der Vollziehung des Art. I Z. 39 und

103 ist der Bundesminister für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen

betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 89 a Abs. 6 ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

(3) Im übrigen ist mit der Vollziehung dieses

Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr

betraut, soweit die Vollziehung nicht den Ländern

zusteht und insoweit den Landesregierungen

obliegt.

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