412. Bundesgesetz: Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I
Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom
1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 496/1974, wird wie
folgt geändert
1. Die §§ 89 bis 97 samt den dazugehörenden
Randschriften haben zu lauten
„Persönliche Rechtswirkungen der Ehe
§ 89. Die persönlichen Rechte und Pflichten
der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind,
soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt
ist, gleich.
§ 90. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden
ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders
zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue,
zur anständigen Begegnung und zum Beistand
verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte
mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar
und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten
üblich ist.
§ 91. Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft,
besonders die Haushaltsführung
und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme
aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich
gestalten.
§ 92. Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten
Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung,
so hat der andere diesem Verlangen zu
entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte
Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht
mitzuziehen.
Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend
gesondert Wohnung nehmen, solange
ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten,
besonders wegen körperlicher Bedrohung,
unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen
Gründen gerechtfertigt ist.
In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder
der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung
der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme
die Entscheidung des Gerichtes beantragen.
Das Gericht hat im Verfahren außer
Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf
Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die
Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme
durch einen Ehegatten rechtmäßig
war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf
die gesamten Umstände der Familie, besonders
auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.
§ 93. Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen
zu führen. Dieser ist der Familienname
des Mannes, es sei denn, die Verlobten würden
vor der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich
beglaubigter Urkunde den Familiennamen
der Frau als gemeinsamen Familiennamen bestimmen.
Ist der Familienname des Mannes gemeinsamer
Familienname, so hat die Frau das höchstpersönliche
Recht, bei der Führung dieses Familiennamens,
auch im Verkehr mit Behörden, ihren
bisherigen Familiennamen unter Setzung eines
Bindestrichs nachzustellen. Sie hat das Recht zu
verlangen, daß sie in Urkunden aller Art mit
diesem Doppelnamen bezeichnet wird. Die Führung
der Personenstandsbücher und die Ausstellung
von Personenstandsurkunden werden
durch diese Anordnungen nicht berührt.
Ein Familienname, der von einem früheren
Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen
Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn
des Abs. 1 als gemeinsamer Familienname geführt
oder bestimmt noch im Sinn des Abs. 2 nachgestellt
werden; dann beziehen sich die Abs. 1
und 2 auf den zuletzt vor der Schließung der
geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführten
Familiennamen.
§ 94. Die Ehegatten haben nach ihren Kräften
und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft
zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen
angemessenen Bedürfnisse gemeinsam
beizutragen.
Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt
führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des
Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch
auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen
zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach
der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten
des bisher Unterhaltsberechtigten weiter,
sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs,
besonders wegen der Gründe, die zur
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt
haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein
Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch
zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht
zu leisten vermag.
Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im
vorhinein nicht verzichtet werden.
§ 95. Die Ehegatten haben an der Führung des
gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen
Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung
ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken; ist
jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt
diesem die Haushaltsführung.
§ 96. Der Ehegatte, der den gemeinsamen
Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt
den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen
Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt
schließt und die ein den Lebensverhältnissen
der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen.
Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte
dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er
von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle.
Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen,
daß der handelnde Ehegatte als Vertreter
auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten
Hand.
§ 97. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die
der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses
des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt,
so hat dieser einen Anspruch darauf,
daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles
unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung
angewiesene Ehegatte diese nicht verliere.
Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen
des verfügungsberechtigten Ehegatten
durch die Umstände erzwungen wird."
2. Die §§ 107, 110, 117, 118 und 121 samt
den dazugehörenden Randschriften werden, soweit
sie noch gelten, aufgehoben.
3. Der § 183 hat zu lauten
„§ 183. Das Wahlkind erhält den Familiennamen
des Annehmenden. Wird ein Ehegatte an
Kindesstatt angenommen, so ändert sich der
Familienname, den die Ehegatten gemeinsam
führen, wenn der andere Ehegatte dem vor der
gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat; sonst
führen sie den bisherigen Familiennamen weiter,
es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen.
Nehmen Ehegatten gemeinsam oder nimmt
ein Ehegatte allein das leibliche Kind des anderen
an, so erhält das Wahlkind den gemeinsamen
Familiennamen der Ehegatten, sofern es ihn nicht
ohnedies führt; stimmen die Familiennamen der
Ehegatten nicht in allen Bestandteilen überein,
so erhält das Wahlkind den Familiennamen, der
den gemeinsamen Bestandteilen der Familiennamen
der Ehegatten entspricht; stimmen die
Familiennamen der Ehegatten, auch in einzelnen
Bestandteilen, nicht überein, so hat das Gericht
auf übereinstimmenden, vor der davon abhängigen
gerichtlichen Bewilligung zu stellenden Antrag
der Ehegatten auszusprechen, daß das Wahlkind
den Familiennamen des einen oder des
anderen Ehegatten erhält.
Bleiben bei einer Annahme nur durch einen
Wahlvater (eine Wahlmutter) allein die familienrechtlichen
Beziehungen des minderjährigen
Wahlkindes zu seinem leiblichen Elternteil im
Sinn des § 182 Abs. 2 dritter Satz aufrecht und
führt das Wahlkind einen von diesem Elternteil
abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen."
4. Der § 1243 wird aufgehoben.
ARTIKEL II
Sinngemäße Geltung ehe- und gebührenrechtlicher
Bestimmungen
Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäß
auch für den geschiedenen Ehemann
1. die §§ 62 bis 65 und 105 des Gesetzes vom
6. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 807, zur Vereinheitlichung
des Rechts der Eheschließung und
der Ehescheidung, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973;
2. der Abs. 1 des § 20 der Verordnung vom
27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 923, zur
Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur
Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung
und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973;
3. der Abs. 2 des § 6 und der Abs. 2 zweiter
Satz letzter Halbsatz des § 9 der Fünften
Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom
18. März 1943, deutsches RGBl. I S. 145;
4. die lit. b Z. 3 der Tarifpost 14 F des
Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes
1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973.
ARTIKEL HI
Änderungen der Jurisdiktionsnorm
Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,
RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 283/1974, wird wie folgt
geändert
1. In der 2. 2 des § 20 wird das Wort „Ehefrauen"
durch das Wort „Ehegatten" ersetzt.
2. Der § 70 wird aufgehoben.
3. Im Abs. 1 des § 73 haben die Worte „Gattin
und", im Abs. 2 die Worte „der Gattin und" zu
entfallen.
4. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 76 hat zu
lauten
„Hat zur Zeit der Erhebung der Klage im Sprengel
dieses Gerichtes keiner der Ehegatten seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder haben sie im Inland
einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
nicht gehabt, so ist das Landes- oder Kreisgericht,
in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthaltsort
des beklagten oder eines der beklagten
Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Inland fehlt, der gewöhnliche
Aufenthaltsort des klagenden Ehegatten liegt,
sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen
Wien ausschließlich zuständig."
5. Nach dem § 114 a wird folgende Bestimmung
samt Überschrift eingefügt
„Ehewohnung
§ 114 b. Zur Feststellung, ob das Verlangen
eines Ehegatten auf Verlegung der gemeinsamen
Wohnung oder die Weigerung des anderen mitzuziehen
oder die gesonderte Wohnungnahme
durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist,
ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel
die gemeinsame Wohnung der Ehegatten liegt
oder zuletzt gelegen hat."
ARTIKEL IV
Änderung der Exekutionsordnung
Die Z. 8 des § 382 der Exekutionsordnung
vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 193/1967, hat
zu lauten
„8. a) die Bestimmung eines einstweilen von
einem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten
dem anderen oder von einem Elternteil
seinem Kind zu leistenden Unterhalts, jeweils
im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung
des Unterhalts; handelt es sich um die
Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen
Kindes, so gilt dies nur, wenn die Vaterschaft
festgestellt ist; im Fall des Unterhalts des Ehegatten
oder eines ehelichen Kindes genügt der
Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung,
Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe;
b) im Zusammenhang mit einem Verfahren
auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung
der Ehe der Auftrag an einen Ehegatten zum
Verlassen der Wohnung, die der Befriedigung des
dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles
dient, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben
unerträglich macht, besonders ihn erheblich
körperlich bedroht."
ARTIKEL V
Schlußbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht
der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem
1. Jänner 1976 in Kraft.
(2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I
und der Abs. 3 des § 93, soweit er sich auf den
Abs. 1 bezieht, sowie der Art. II treten mit dem
1. Jänner 1977 in Kraft.
(3) Bei den Ehen, die zwischen dem 1. Jänner
und dem 31. Dezember 1976 geschlossen werden,
erwirbt die Frau wie bisher den Familiennamen
des Mannes.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des
Art. II Z. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen, betraut.