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412. Bundesgesetz: Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesgesetz: Neuordnung der persönlichen Rechtswirkungen der Ehe

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I

Änderungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom

1. Juni 1811, JGS Nr. 946, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 496/1974, wird wie

folgt geändert

1. Die §§ 89 bis 97 samt den dazugehörenden

Randschriften haben zu lauten

„Persönliche Rechtswirkungen der Ehe

§ 89. Die persönlichen Rechte und Pflichten

der Ehegatten im Verhältnis zueinander sind,

soweit in diesem Hauptstück nicht anderes bestimmt

ist, gleich.

§ 90. Die Ehegatten sind einander zur umfassenden

ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders

zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue,

zur anständigen Begegnung und zum Beistand

verpflichtet. Im Erwerb des anderen hat ein Ehegatte

mitzuwirken, soweit ihm dies zumutbar

und es nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten

üblich ist.

§ 91. Die Ehegatten sollen ihre eheliche Lebensgemeinschaft,

besonders die Haushaltsführung

und die Erwerbstätigkeit, unter Rücksichtnahme

aufeinander und auf das Wohl der Kinder einvernehmlich

gestalten.

§ 92. Verlangt ein Ehegatte aus gerechtfertigten

Gründen die Verlegung der gemeinsamen Wohnung,

so hat der andere diesem Verlangen zu

entsprechen, es sei denn, er habe gerechtfertigte

Gründe von zumindest gleichem Gewicht, nicht

mitzuziehen.

Ungeachtet des Abs. 1, kann ein Ehegatte vorübergehend

gesondert Wohnung nehmen, solange

ihm ein Zusammenleben mit dem anderen Ehegatten,

besonders wegen körperlicher Bedrohung,

unzumutbar oder dies aus wichtigen persönlichen

Gründen gerechtfertigt ist.

In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann jeder

der Ehegatten vor oder auch nach der Verlegung

der Wohnung oder der gesonderten Wohnungnahme

die Entscheidung des Gerichtes beantragen.

Das Gericht hat im Verfahren außer

Streitsachen festzustellen, ob das Verlangen auf

Verlegung der gemeinsamen Wohnung oder die

Weigerung mitzuziehen oder die gesonderte Wohnungnahme

durch einen Ehegatten rechtmäßig

war oder ist. Es hat bei der Entscheidung auf

die gesamten Umstände der Familie, besonders

auf das Wohl der Kinder, Bedacht zu nehmen.

§ 93. Die Ehegatten haben den gleichen Familiennamen

zu führen. Dieser ist der Familienname

des Mannes, es sei denn, die Verlobten würden

vor der Eheschließung in öffentlicher oder öffentlich

beglaubigter Urkunde den Familiennamen

der Frau als gemeinsamen Familiennamen bestimmen.

Ist der Familienname des Mannes gemeinsamer

Familienname, so hat die Frau das höchstpersönliche

Recht, bei der Führung dieses Familiennamens,

auch im Verkehr mit Behörden, ihren

bisherigen Familiennamen unter Setzung eines

Bindestrichs nachzustellen. Sie hat das Recht zu

verlangen, daß sie in Urkunden aller Art mit

diesem Doppelnamen bezeichnet wird. Die Führung

der Personenstandsbücher und die Ausstellung

von Personenstandsurkunden werden

durch diese Anordnungen nicht berührt.

Ein Familienname, der von einem früheren

Ehegatten aus einer geschiedenen oder aufgehobenen

Ehe abgeleitet wird, darf weder im Sinn

des Abs. 1 als gemeinsamer Familienname geführt

oder bestimmt noch im Sinn des Abs. 2 nachgestellt

werden; dann beziehen sich die Abs. 1

und 2 auf den zuletzt vor der Schließung der

geschiedenen oder aufgehobenen Ehe geführten

Familiennamen.

§ 94. Die Ehegatten haben nach ihren Kräften

und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft

zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen

angemessenen Bedürfnisse gemeinsam

beizutragen.

Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt

führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des

Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch

auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen

zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach

der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten

des bisher Unterhaltsberechtigten weiter,

sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs,

besonders wegen der Gründe, die zur

Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt

haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein

Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch

zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht

zu leisten vermag.

Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im

vorhinein nicht verzichtet werden.

§ 95. Die Ehegatten haben an der Führung des

gemeinsamen Haushalts nach ihren persönlichen

Verhältnissen, besonders unter Berücksichtigung

ihrer beruflichen Belastung, mitzuwirken; ist

jedoch ein Ehegatte nicht erwerbstätig, so obliegt

diesem die Haushaltsführung.

§ 96. Der Ehegatte, der den gemeinsamen

Haushalt führt und keine Einkünfte hat, vertritt

den anderen bei den Rechtsgeschäften des täglichen

Lebens, die er für den gemeinsamen Haushalt

schließt und die ein den Lebensverhältnissen

der Ehegatten entsprechendes Maß nicht übersteigen.

Dies gilt nicht, wenn der andere Ehegatte

dem Dritten zu erkennen gegeben hat, daß er

von seinem Ehegatten nicht vertreten sein wolle.

Kann der Dritte aus den Umständen nicht erkennen,

daß der handelnde Ehegatte als Vertreter

auftritt, dann haften beide Ehegatten zur ungeteilten

Hand.

§ 97. Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die

der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses

des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt,

so hat dieser einen Anspruch darauf,

daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles

unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung

angewiesene Ehegatte diese nicht verliere.

Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen

des verfügungsberechtigten Ehegatten

durch die Umstände erzwungen wird."

2. Die §§ 107, 110, 117, 118 und 121 samt

den dazugehörenden Randschriften werden, soweit

sie noch gelten, aufgehoben.

3. Der § 183 hat zu lauten

„§ 183. Das Wahlkind erhält den Familiennamen

des Annehmenden. Wird ein Ehegatte an

Kindesstatt angenommen, so ändert sich der

Familienname, den die Ehegatten gemeinsam

führen, wenn der andere Ehegatte dem vor der

gerichtlichen Bewilligung zugestimmt hat; sonst

führen sie den bisherigen Familiennamen weiter,

es ändert sich nur der Geschlechtsname des Angenommenen.

Nehmen Ehegatten gemeinsam oder nimmt

ein Ehegatte allein das leibliche Kind des anderen

an, so erhält das Wahlkind den gemeinsamen

Familiennamen der Ehegatten, sofern es ihn nicht

ohnedies führt; stimmen die Familiennamen der

Ehegatten nicht in allen Bestandteilen überein,

so erhält das Wahlkind den Familiennamen, der

den gemeinsamen Bestandteilen der Familiennamen

der Ehegatten entspricht; stimmen die

Familiennamen der Ehegatten, auch in einzelnen

Bestandteilen, nicht überein, so hat das Gericht

auf übereinstimmenden, vor der davon abhängigen

gerichtlichen Bewilligung zu stellenden Antrag

der Ehegatten auszusprechen, daß das Wahlkind

den Familiennamen des einen oder des

anderen Ehegatten erhält.

Bleiben bei einer Annahme nur durch einen

Wahlvater (eine Wahlmutter) allein die familienrechtlichen

Beziehungen des minderjährigen

Wahlkindes zu seinem leiblichen Elternteil im

Sinn des § 182 Abs. 2 dritter Satz aufrecht und

führt das Wahlkind einen von diesem Elternteil

abgeleiteten Familiennamen, so behält es diesen."

4. Der § 1243 wird aufgehoben.

ARTIKEL II

Sinngemäße Geltung ehe- und gebührenrechtlicher

Bestimmungen

Die folgenden Bestimmungen gelten sinngemäß

auch für den geschiedenen Ehemann

1. die §§ 62 bis 65 und 105 des Gesetzes vom

6. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 807, zur Vereinheitlichung

des Rechts der Eheschließung und

der Ehescheidung, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973;

2. der Abs. 1 des § 20 der Verordnung vom

27. Juli 1938, deutsches RGBl. I S. 923, zur

Durchführung und Ergänzung des Gesetzes zur

Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung

und der Ehescheidung, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973;

3. der Abs. 2 des § 6 und der Abs. 2 zweiter

Satz letzter Halbsatz des § 9 der Fünften

Durchführungsverordnung zum Ehegesetz vom

18. März 1943, deutsches RGBl. I S. 145;

4. die lit. b Z. 3 der Tarifpost 14 F des

Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes

1962, BGBl. Nr. 289, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 108/1973.

ARTIKEL HI

Änderungen der Jurisdiktionsnorm

Die Jurisdiktionsnorm vom 1. August 1895,

RGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 283/1974, wird wie folgt

geändert

1. In der 2. 2 des § 20 wird das Wort „Ehefrauen"

durch das Wort „Ehegatten" ersetzt.

2. Der § 70 wird aufgehoben.

3. Im Abs. 1 des § 73 haben die Worte „Gattin

und", im Abs. 2 die Worte „der Gattin und" zu

entfallen.

4. Der Abs. 1 zweiter Satz des § 76 hat zu

lauten

„Hat zur Zeit der Erhebung der Klage im Sprengel

dieses Gerichtes keiner der Ehegatten seinen

gewöhnlichen Aufenthalt oder haben sie im Inland

einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt

nicht gehabt, so ist das Landes- oder Kreisgericht,

in dessen Sprengel der gewöhnliche Aufenthaltsort

des beklagten oder eines der beklagten

Ehegatten oder, falls ein solcher gewöhnlicher

Aufenthaltsort im Inland fehlt, der gewöhnliche

Aufenthaltsort des klagenden Ehegatten liegt,

sonst das Landesgericht für Zivilrechtssachen

Wien ausschließlich zuständig."

5. Nach dem § 114 a wird folgende Bestimmung

samt Überschrift eingefügt

„Ehewohnung

§ 114 b. Zur Feststellung, ob das Verlangen

eines Ehegatten auf Verlegung der gemeinsamen

Wohnung oder die Weigerung des anderen mitzuziehen

oder die gesonderte Wohnungnahme

durch einen Ehegatten rechtmäßig war oder ist,

ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel

die gemeinsame Wohnung der Ehegatten liegt

oder zuletzt gelegen hat."

ARTIKEL IV

Änderung der Exekutionsordnung

Die Z. 8 des § 382 der Exekutionsordnung

vom 27. Mai 1896, RGBl. Nr. 79, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 193/1967, hat

zu lauten

„8. a) die Bestimmung eines einstweilen von

einem Ehegatten oder einem geschiedenen Ehegatten

dem anderen oder von einem Elternteil

seinem Kind zu leistenden Unterhalts, jeweils

im Zusammenhang mit einem Verfahren auf Leistung

des Unterhalts; handelt es sich um die

Unterhaltspflicht des Vaters eines unehelichen

Kindes, so gilt dies nur, wenn die Vaterschaft

festgestellt ist; im Fall des Unterhalts des Ehegatten

oder eines ehelichen Kindes genügt der

Zusammenhang mit einem Verfahren auf Scheidung,

Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe;

b) im Zusammenhang mit einem Verfahren

auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung

der Ehe der Auftrag an einen Ehegatten zum

Verlassen der Wohnung, die der Befriedigung des

dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Teiles

dient, wenn jener diesem das weitere Zusammenleben

unerträglich macht, besonders ihn erheblich

körperlich bedroht."

ARTIKEL V

Schlußbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nicht

der Abs. 2 etwas anderes bestimmt, mit dem

1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) Der Abs. 1 des § 93 des allgemeinen bürgerlichen

Gesetzbuchs in der Fassung des Art. I

und der Abs. 3 des § 93, soweit er sich auf den

Abs. 1 bezieht, sowie der Art. II treten mit dem

1. Jänner 1977 in Kraft.

(3) Bei den Ehen, die zwischen dem 1. Jänner

und dem 31. Dezember 1976 geschlossen werden,

erwirbt die Frau wie bisher den Familiennamen

des Mannes.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des

Art. II Z. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen, betraut.

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