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412. Bundesgesetz: Gehaltskassengesetznovelle 1972

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesgesetz: Gehaltskassengesetznovelle 1972

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254,

wird wie folgt geändert

1. Im Abs. 2 des § 3 ist die Klammer erst

nach dem Wort „Dispensanten" zu schließen.

2. Im Abs. 3 des § 3 haben die Worte „oder

als Dispensanten" zu entfallen.

3. Im Abs. 2 des § 4 haben die Worte „und

Dispensanten" zu entfallen.

4. Die lit. c des Abs. 2 des § 6 hat zu lauten

„c) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeher,

ausgenommen die Miteigentümer,

1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden

vertretungsberechtigten Apotheker

monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage

zuzüglich 8 v. H. der Umlage, die

für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten

Apotheker, Aspiranten

und Dispensanten zu leisten ist; werden

keine vertretungsberechtigten Apotheker,

Aspiranten und Dispensanten in der Apotheke

beschäftigt, ist an Stelle des Betrages

von 1 v. H. der für einen im Volldienst

stehenden vertretungsberechtigten Apotheker

monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage

8 v. H. dieser Umlage zu

entrichten;"

5. Dem Abs. 2 des § 6 ist eine lit. d folgenden

Inhalts anzufügen

„d) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgäber,

ausgenommen die Miteigentümer,

0•1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke

im vorangegangenen Kalenderjahr

mit den begünstigten Beziehern getätigten

Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1

Abs. 2 lit. b der Gehaltskasse obliegenden

Aufgaben."

6. Im Abs. 1 des § 7 halben die Worte „und

für jeden Dispensanten" zu entfallen.

7. Abs. 1 bis 3 des § 8 haben zu lauten

„§ 8. (1) Die Nachkommen und Ehegatten

eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung

der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als

pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen,

können auf die Dauer dieses Dienstes auf die

Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten.

Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlaß

der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes

bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.

(2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse

in der Abteilung der Dienstgeber, die

in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft

im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses

Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.

(3) Für jede pharmazeutische Fachkraft, die

gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse

verzichtet hat, sowie für jeden der im

Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse

in der Abteilung der Dienstgeber angehörende

Mitglied statt der Gehaltskassenumlage

monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten."

8. Im Abs. 4 des § 8 sind nach dem Wort „Gehaltskassenumlage"

die Worte „für einen vertretungsberechtigten

Apotheker" einzufügen.

9. Der Abs. 5 des § 8 hat zu entfallen.

10. Der Abs. 6 des § 8 ist als Abs. 5 zu bezeichnen.

11. Der Abs. 7 des § 8 ist als Abs. 6 zu bezeichnen

und hat zu lauten

„(6) Die Gehakskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag

bei jeder Änderung der Gehaltsschemen

oder der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen

und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

kundzumachen."

12. Der Abs. 2 des § 9 hat zu lauten

„(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid

zu erlassen; der Antrag ist

längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung

(Abs. 1) folgenden Monats zu stellen."

13. Dem § 9 ist ein Abs. 7 folgenden Inhalts

anzufügen

„(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für

Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb

von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie

jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften

(§ 10 Albs. 1) entstanden sind, innerhalb

eines Jahres zurückgefordert werden."

14. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke

(Konzessionsträger, Inihaber, Pächter oder

verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke

ist verpflichtet, binnen drei Tagen die

Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer

pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die

Vorschreibung (§ 9 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen

der Gehaltskasse zu melden.

(2) Die durch Unterlassung einer Meldung

oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden

oder sonst unrichtigen Meldung der

Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen,

Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge

sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag

in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden

Beträge zu leisten.

(3) Ansprüche im Sinne des Abs. 2 erlöschen

mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der

die Zahlungspflicht begründenden Umstände."

15. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten

„§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten

vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten

gebührenden Bezüge sind Gehaltsschemen

zugrunde zu legen, die 18 Gehaltsstufen zu umfassen

haben. Die Entlohnung für Aspiranten

hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und

deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen

Monatsbezug zu bestehen. Die Gehaltsschemen,

die Höhe der Entlohnung, die Höhe

der Familienzulagen, die Höhe und die Anzahl

der Sonderzahlungen sind vom Vorstand nach

Anhörung der Kollektivvertragspartner festzusetzen

und kundzumachen."

16. Die Abs. 4, 5 und 6 des § 12 haben zu

lauten

„(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung

ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens

50 v. H. des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen

für vertretungsberechtigte Apotheker

festzusetzen.

(5) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat

sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in

Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter

Apotheker oder Dispensant tatsächlich zurückgelegten

und bei der Gehaltskasse gemeldeten

Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung

in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu

richten.

(6) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe

hat zwei im Volldienst zurückgelegte

oder als Volldienst angerechnete Jahre zu betragen."

17. Im Abs. 1 des § 13 hat der Ausdruck „(Entlohnungs)"

zu entfallen.

18. Im Abs. 2 des § 13 sind die Worte

„180 Stunden" durch die Worte „172 Stunden"

zu ersetzen.

19. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen

(z. B. Überstunden) sowie sonstige kollektiv-

vertraglich vereinbarte Bezugsanteile (z. B. Leiterzulage,

Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung

u. dgl.) sind vom Dienstgeber

selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können

nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht

werden."

20. Die lit. f des Abs. 2 des § 15 hat zu

lauten

„f) Zeiten vor dem 1. April 1951, während

deren ein Miteigentümer als pharmazeutische

Fachkraft in seiner Apotheke tätig

war."

21. Die lit. c des Abs. 1 des § 16 hat zu

lauten

„c) Zeiten

1. einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen

Berufsausbildung zusammenhängenden

Lehrtätigkeit an Instituten und

Laiboratorien der österreichischen Universitäten;

2. einer pharmazeutisch-fachlichen Tätigkeit

in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten,

in der inländischen

pharmazeutischen Industrie oder im inländischen

pharmazeutischen Großhandel;

3. einer Tätigkeit als Angestellter der

pharmazeutischen Berufskörperschaften

und der pharmazeutischen Fachpresse;

4. einer Berufsausübung als beamteter Apotheker

in einer öffentlichen Apotheke

oder einer Anstaltsapotheke vor dem

1. Juli 1960;"

22. Der § 17 hat zu entfallen.

23. Im Abs. 2 des § 23 sind in der lit. b die

Worte „24. Lebensjahres" durch die Worte

„26. Lebensjahres" und in der lit. c die Worte

„24. Lebensjahr" durch die Worte „26. Lebensjahr"

zu ersetzen.

24. Der Abs. 5 des § 23 hat zu lauten

„(5) Ob ein Kind als versorgt anzusehen ist,

hat sich nach den für die Bundesbediensteten

geltenden Vorschriften über den Anspruch auf

Steigerungsbeträge zum Grundbetrag der Haushaltszulage

zu richten."

25. Die lit. b und c des Abs. 2 des § 24 haben

zu lauten

„b) nichtverheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten

Dienstnehmern, deren Haushalt

ein Kind angehört, für das ihnen die Kinderzulage

gebührt;

c) den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,

deren Ehe geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden ist, wenn

sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer

früheren Ehefrau aufzukommen oder mit

einem Betrag beizutragen, der höher als

die Haushaltszulage ist."

26. Der § 26 ist wie folgt zu ergänzen

„Eine Frau ist dann als Familienerhalterin

anzusehen, wenn das Einkommen des Ehegatten

50 v. H. des Einkommens der Ehegattin nicht

übersteigt und unter dem Betrag der ersten

Gehaltsstufe eines vertretungsberechtigten Apothekers

im Voltdienst liegt, oder wenn das gemeinsame

Einkommen diesen Betrag nicht erreicht.

Wenn beide Ehegatten durch die Gehaltskasse

besoldet werden, gebührt die Haushaltszulage

dem in einem höheren Dienstausmaß

stehenden, oder bei gleichem Dienstausmaß, dem

höher besoldeten Eheteil."

27. Im Abs. 1 des § 27 ist der Ausdruck „binnen

einem Monat" jeweils durch den Ausdruck

„binnen drei Monaten" zu ersetzen.

28. Der § 29 ist als § 29 Abs. 1 zu bezeichnen

und diesem ein Abs. 2 folgenden Inhalts anzufügen

„(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß

Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung

betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen

und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist

hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben

(§ 7 Abs. 5)."

29. Im Abs. 2 des § 31 haben die Worte „mit

Zweidrittelmehrheit zu fassenden" zu entfallen.

30. Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten

„§ 32. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht

mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt

mit Beendigung desselben."

31. Der § 34 ist als § 34 Abs. 1 zu bezeichnen

und diesem ein Abs. 2 folgenden Inhalts anzufügen

„(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz

verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei

Jahren ab Fälligkeit."

32. § 35 hat zu tauten

„§ 35. Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem

Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 49

Abs. 3) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen

an pharmazeutische Fachkräfte, deren

Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende

der Pharmazie unter Berücksichtigung

der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse

zu gewähren."

33. Der Abs. 3 des § 49 hat zu lauten

„(3) Die Eingänge an Mitgliedsbeträgen gemäß

§ 6 Abs. 2 lit. a, b und c sowie allfällige

Überschüsse aus dem Reservefonds sind einem

Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen.

Aus den Mitteln dieses Fonds sind die im

§ 35 angeführten Aufgaben zu bestreiten."

Artikel II

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,

hinsichtlich Art. I Z. 15, 17 bis 19, 28,

30 und 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Justiz betraut.

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