412. Bundesgesetz: Gehaltskassengesetznovelle 1972
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltskassengesetz 1959, BGBl. Nr. 254,
wird wie folgt geändert
1. Im Abs. 2 des § 3 ist die Klammer erst
nach dem Wort „Dispensanten" zu schließen.
2. Im Abs. 3 des § 3 haben die Worte „oder
als Dispensanten" zu entfallen.
3. Im Abs. 2 des § 4 haben die Worte „und
Dispensanten" zu entfallen.
4. Die lit. c des Abs. 2 des § 6 hat zu lauten
„c) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgeher,
ausgenommen die Miteigentümer,
1 v. H. der für einen im Volldienst stehenden
vertretungsberechtigten Apotheker
monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage
zuzüglich 8 v. H. der Umlage, die
für jeden in der Apotheke tätigen vertretungsberechtigten
Apotheker, Aspiranten
und Dispensanten zu leisten ist; werden
keine vertretungsberechtigten Apotheker,
Aspiranten und Dispensanten in der Apotheke
beschäftigt, ist an Stelle des Betrages
von 1 v. H. der für einen im Volldienst
stehenden vertretungsberechtigten Apotheker
monatlich zu entrichtenden Gehaltskassenumlage
8 v. H. dieser Umlage zu
entrichten;"
5. Dem Abs. 2 des § 6 ist eine lit. d folgenden
Inhalts anzufügen
„d) bei Mitgliedern in der Abteilung der Dienstgäber,
ausgenommen die Miteigentümer,
0•1 v. H. des Betrages des in ihrer Apotheke
im vorangegangenen Kalenderjahr
mit den begünstigten Beziehern getätigten
Umsatzes zur Erfüllung der gemäß § 1
Abs. 2 lit. b der Gehaltskasse obliegenden
Aufgaben."
6. Im Abs. 1 des § 7 halben die Worte „und
für jeden Dispensanten" zu entfallen.
7. Abs. 1 bis 3 des § 8 haben zu lauten
„§ 8. (1) Die Nachkommen und Ehegatten
eines Mitgliedes der Gehaltskasse in der Abteilung
der Dienstgeber, die in dessen Apotheke als
pharmazeutische Fachkraft im Dienst stehen,
können auf die Dauer dieses Dienstes auf die
Besoldung durch die Gehaltskasse verzichten.
Die Verzichtserklärung ist schriftlich aus Anlaß
der erstmaligen Anmeldung eines solchen Dienstes
bei der Gehaltskasse abzugeben; sie ist unwiderruflich.
(2) Die Vorfahren eines Mitgliedes der Gehaltskasse
in der Abteilung der Dienstgeber, die
in dessen Apotheke als pharmazeutische Fachkraft
im Dienst stehen, werden für die Dauer dieses
Dienstes durch die Gehaltskasse nicht besoldet.
(3) Für jede pharmazeutische Fachkraft, die
gemäß Abs. 1 auf die Besoldung durch die Gehaltskasse
verzichtet hat, sowie für jeden der im
Abs. 2 angeführten Vorfahren hat das der Gehaltskasse
in der Abteilung der Dienstgeber angehörende
Mitglied statt der Gehaltskassenumlage
monatlich einen Riskenausgleichsbeitrag zu entrichten."
8. Im Abs. 4 des § 8 sind nach dem Wort „Gehaltskassenumlage"
die Worte „für einen vertretungsberechtigten
Apotheker" einzufügen.
9. Der Abs. 5 des § 8 hat zu entfallen.
10. Der Abs. 6 des § 8 ist als Abs. 5 zu bezeichnen.
11. Der Abs. 7 des § 8 ist als Abs. 6 zu bezeichnen
und hat zu lauten
„(6) Die Gehakskasse hat den Riskenausgleichsbeitrag
bei jeder Änderung der Gehaltsschemen
oder der Gehaltskassenumlagen neu zu berechnen
und nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
kundzumachen."
12. Der Abs. 2 des § 9 hat zu lauten
„(2) Auf Antrag des Dienstgebers ist ein Vorschreibungsbescheid
zu erlassen; der Antrag ist
längstens bis zum Ablauf des der Vorschreibung
(Abs. 1) folgenden Monats zu stellen."
13. Dem § 9 ist ein Abs. 7 folgenden Inhalts
anzufügen
„(7) Zu Unrecht entrichtete Zahlungen für
Vorschreibungen nach Abs. 1 können innerhalb
von drei Jahren nach der Zahlung, sofern sie
jedoch durch Nichteinhaltung der Meldevorschriften
(§ 10 Albs. 1) entstanden sind, innerhalb
eines Jahres zurückgefordert werden."
14. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Der Leiter einer öffentlichen Apotheke
(Konzessionsträger, Inihaber, Pächter oder
verantwortlicher Leiter) oder einer Anstaltsapotheke
ist verpflichtet, binnen drei Tagen die
Aufnahme und die Beendigung des Dienstes einer
pharmazeutischen Fachkraft sowie alle für die
Vorschreibung (§ 9 Abs. 1) maßgebenden Tatsachen
der Gehaltskasse zu melden.
(2) Die durch Unterlassung einer Meldung
oder Erstattung einer dem Dienstausmaß widersprechenden
oder sonst unrichtigen Meldung der
Gehaltskasse entgangenen Gehaltskassenumlagen,
Riskenausgleichsbeiträge und Mitgliedsbeiträge
sind nachzuzahlen. Gleichzeitig ist ein Säumniszuschlag
in der Höhe von 6 v. H. der nachzuzahlenden
Beträge zu leisten.
(3) Ansprüche im Sinne des Abs. 2 erlöschen
mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis der
die Zahlungspflicht begründenden Umstände."
15. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten
„§ 12. (1) Der Bemessung der den angestellten
vertretungsberechtigten Apothekern und Dispensanten
gebührenden Bezüge sind Gehaltsschemen
zugrunde zu legen, die 18 Gehaltsstufen zu umfassen
haben. Die Entlohnung für Aspiranten
hat für die einjährige Dauer der Ausbildung und
deren allfällige Verlängerung aus einem einheitlichen
Monatsbezug zu bestehen. Die Gehaltsschemen,
die Höhe der Entlohnung, die Höhe
der Familienzulagen, die Höhe und die Anzahl
der Sonderzahlungen sind vom Vorstand nach
Anhörung der Kollektivvertragspartner festzusetzen
und kundzumachen."
16. Die Abs. 4, 5 und 6 des § 12 haben zu
lauten
„(4) Die einem Aspiranten gebührende Entlohnung
ist mit mindestens 20 v. H. und höchstens
50 v. H. des Durchschnittes der 18 Gehaltsstufen
für vertretungsberechtigte Apotheker
festzusetzen.
(5) Die Einreihung in eine Gehaltsstufe hat
sich nach den in öffentlichen Apotheken oder in
Anstaltsapotheken als vertretungsberechtigter
Apotheker oder Dispensant tatsächlich zurückgelegten
und bei der Gehaltskasse gemeldeten
Dienstzeiten und nach den für die Vorrückung
in höhere Bezüge angerechneten Zeiträumen zu
richten.
(6) Die Vorrückungsfrist in die nächste Gehaltsstufe
hat zwei im Volldienst zurückgelegte
oder als Volldienst angerechnete Jahre zu betragen."
17. Im Abs. 1 des § 13 hat der Ausdruck „(Entlohnungs)"
zu entfallen.
18. Im Abs. 2 des § 13 sind die Worte
„180 Stunden" durch die Worte „172 Stunden"
zu ersetzen.
19. Der Abs. 1 des § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Entgelte für Mehrdienstleistungen
(z. B. Überstunden) sowie sonstige kollektiv-
vertraglich vereinbarte Bezugsanteile (z. B. Leiterzulage,
Ausgleichszulage, Belastungszulage, Nachtdienstabgeltung
u. dgl.) sind vom Dienstgeber
selbst zu entrichten. Derartige Ansprüche können
nur dem Dienstgeber gegenüber geltend gemacht
werden."
20. Die lit. f des Abs. 2 des § 15 hat zu
lauten
„f) Zeiten vor dem 1. April 1951, während
deren ein Miteigentümer als pharmazeutische
Fachkraft in seiner Apotheke tätig
war."
21. Die lit. c des Abs. 1 des § 16 hat zu
lauten
„c) Zeiten
1. einer wissenschaftlichen, mit der pharmazeutischen
Berufsausbildung zusammenhängenden
Lehrtätigkeit an Instituten und
Laiboratorien der österreichischen Universitäten;
2. einer pharmazeutisch-fachlichen Tätigkeit
in behördlich autorisierten Untersuchungsanstalten,
in der inländischen
pharmazeutischen Industrie oder im inländischen
pharmazeutischen Großhandel;
3. einer Tätigkeit als Angestellter der
pharmazeutischen Berufskörperschaften
und der pharmazeutischen Fachpresse;
4. einer Berufsausübung als beamteter Apotheker
in einer öffentlichen Apotheke
oder einer Anstaltsapotheke vor dem
1. Juli 1960;"
22. Der § 17 hat zu entfallen.
23. Im Abs. 2 des § 23 sind in der lit. b die
Worte „24. Lebensjahres" durch die Worte
„26. Lebensjahres" und in der lit. c die Worte
„24. Lebensjahr" durch die Worte „26. Lebensjahr"
zu ersetzen.
24. Der Abs. 5 des § 23 hat zu lauten
„(5) Ob ein Kind als versorgt anzusehen ist,
hat sich nach den für die Bundesbediensteten
geltenden Vorschriften über den Anspruch auf
Steigerungsbeträge zum Grundbetrag der Haushaltszulage
zu richten."
25. Die lit. b und c des Abs. 2 des § 24 haben
zu lauten
„b) nichtverheirateten, von der Gehaltskasse besoldeten
Dienstnehmern, deren Haushalt
ein Kind angehört, für das ihnen die Kinderzulage
gebührt;
c) den von der Gehaltskasse besoldeten Dienstnehmern,
deren Ehe geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden ist, wenn
sie verpflichtet sind, für den Unterhalt ihrer
früheren Ehefrau aufzukommen oder mit
einem Betrag beizutragen, der höher als
die Haushaltszulage ist."
26. Der § 26 ist wie folgt zu ergänzen
„Eine Frau ist dann als Familienerhalterin
anzusehen, wenn das Einkommen des Ehegatten
50 v. H. des Einkommens der Ehegattin nicht
übersteigt und unter dem Betrag der ersten
Gehaltsstufe eines vertretungsberechtigten Apothekers
im Voltdienst liegt, oder wenn das gemeinsame
Einkommen diesen Betrag nicht erreicht.
Wenn beide Ehegatten durch die Gehaltskasse
besoldet werden, gebührt die Haushaltszulage
dem in einem höheren Dienstausmaß
stehenden, oder bei gleichem Dienstausmaß, dem
höher besoldeten Eheteil."
27. Im Abs. 1 des § 27 ist der Ausdruck „binnen
einem Monat" jeweils durch den Ausdruck
„binnen drei Monaten" zu ersetzen.
28. Der § 29 ist als § 29 Abs. 1 zu bezeichnen
und diesem ein Abs. 2 folgenden Inhalts anzufügen
„(2) Bei Entstehen eines Anspruches gemäß
Abs. 1 ist dieser, soweit er die Gehaltskassenbesoldung
betrifft, durch die Gehaltskasse zu bemessen
und auszuzahlen. Dem Dienstgeber ist
hiefür die entsprechende Anzahl an Umlagen vorzuschreiben
(§ 7 Abs. 5)."
29. Im Abs. 2 des § 31 haben die Worte „mit
Zweidrittelmehrheit zu fassenden" zu entfallen.
30. Der Abs. 1 des § 32 hat zu lauten
„§ 32. (1) Der Anspruch auf Gehalt entsteht
mit Beginn des Dienstverhältnisses und erlischt
mit Beendigung desselben."
31. Der § 34 ist als § 34 Abs. 1 zu bezeichnen
und diesem ein Abs. 2 folgenden Inhalts anzufügen
„(2) Bezugsansprüche nach diesem Bundesgesetz
verjähren gegenüber der Gehaltskasse nach drei
Jahren ab Fälligkeit."
32. § 35 hat zu tauten
„§ 35. Die Gehaltskasse ist berechtigt, aus dem
Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds (§ 49
Abs. 3) einmalige oder wiederkehrende Zuwendungen
an pharmazeutische Fachkräfte, deren
Angehörige oder deren Hinterbliebene sowie Studierende
der Pharmazie unter Berücksichtigung
der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
zu gewähren."
33. Der Abs. 3 des § 49 hat zu lauten
„(3) Die Eingänge an Mitgliedsbeträgen gemäß
§ 6 Abs. 2 lit. a, b und c sowie allfällige
Überschüsse aus dem Reservefonds sind einem
Wohlfahrts- und Unterstützungsfonds zuzuführen.
Aus den Mitteln dieses Fonds sind die im
§ 35 angeführten Aufgaben zu bestreiten."
Artikel II
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1973
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz,
hinsichtlich Art. I Z. 15, 17 bis 19, 28,
30 und 31 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Justiz betraut.