412. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Landwirtschaftsgesetz, BGBl.
Nr. 155/1960, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 79/1963 und BGBl. Nr. 449/1968 sowie
des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des
31. Dezember 1971 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas
anderes vorsieht.
Artikel II
Das Landwirtschaftsgesetz wird geändert wie
folgt
1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist davon auszugehen, daß es dessen Zweck ist,
einen wirtschaftlich gesunden Bauernstand in
einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten,
der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft
beschäftigten Personen die Teilnahme an
der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen
Volkswirtschaft zu sichern,
die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit
der Landwirtschaft, insbesondere auch durch
strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen und
die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf
die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher
zu fördern, damit sie imstande ist,
naturbedingte Nachteile gegenüber anderen
Wirtschaftszweigen auszugleichen und sich den
Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse
anzupassen, ferner die wirtschaftliche Lage
der in ihr Tätigen zu verbessern und der Bevölkerung
die bestmögliche Versorgung mit
Lebensmitteln zu sichern."
2. § 7 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung
„(6)"; als neuer Abs. 5 ist in den § 7 einzufügen
„(5) Die Kommission kann dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang
mit den Feststellungen gemäß
Abs. 1 hinsichtlich der in Aussicht zu nehmenden
Förderungsschwerpunkte Empfehlungen erstatten,
für deren Zustandekommen Stimmeneinhelligkeit
erforderlich ist."
3. § 12 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des
31. Dezember 1971 außer Kraft."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner
1971 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung,
hinsichtlich des durch Artikel II Z. 1 geänderten
§ 2 Abs. 1 die Bundesregierung beziehungsweise
die mit der Vollziehung der übrigen
Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes betrauten
Bundesminister und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.