Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
412_1970 AT

412. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesgesetz: Änderung des Landwirtschaftsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Landwirtschaftsgesetz, BGBl.

Nr. 155/1960, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 79/1963 und BGBl. Nr. 449/1968 sowie

des Artikels II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des

31. Dezember 1971 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas

anderes vorsieht.

Artikel II

Das Landwirtschaftsgesetz wird geändert wie

folgt

1. § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist davon auszugehen, daß es dessen Zweck ist,

einen wirtschaftlich gesunden Bauernstand in

einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten,

der Landwirtschaft und den in der Landwirtschaft

beschäftigten Personen die Teilnahme an

der fortschreitenden Entwicklung der österreichischen

Volkswirtschaft zu sichern,

die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit

der Landwirtschaft, insbesondere auch durch

strukturelle Maßnahmen, zu erhöhen und

die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf

die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher

zu fördern, damit sie imstande ist,

naturbedingte Nachteile gegenüber anderen

Wirtschaftszweigen auszugleichen und sich den

Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse

anzupassen, ferner die wirtschaftliche Lage

der in ihr Tätigen zu verbessern und der Bevölkerung

die bestmögliche Versorgung mit

Lebensmitteln zu sichern."

2. § 7 Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung

„(6)"; als neuer Abs. 5 ist in den § 7 einzufügen

„(5) Die Kommission kann dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft im Zusammenhang

mit den Feststellungen gemäß

Abs. 1 hinsichtlich der in Aussicht zu nehmenden

Förderungsschwerpunkte Empfehlungen erstatten,

für deren Zustandekommen Stimmeneinhelligkeit

erforderlich ist."

3. § 12 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1971 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner

1971 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung,

hinsichtlich des durch Artikel II Z. 1 geänderten

§ 2 Abs. 1 die Bundesregierung beziehungsweise

die mit der Vollziehung der übrigen

Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes betrauten

Bundesminister und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →