412. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Im Art. 26 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 und in der Fassung der
§§ 22, 29 und 47 der Nationalrats-Wahlordnung
1962, BGBl. Nr. 246, haben die Abs. 1, 4 und 7
zu lauten wie folgt
a) Art. 26 Abs. 1
„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und
persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen,
die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl gewählt. Für die Wahl
besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in
denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.
Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen
über das Wahlverfahren und über die
allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz
sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen,
aus denen eine Nichtteilnahme an der
Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."
b) Art. 26 Abs. 4
„(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor
dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 25. Lebensjahr
vollendet hat."
c) Art 26. Abs. 7
„(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den
Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."
Artikel II
Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am
1. Jänner 1969 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.