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412_1968 AT

412. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 412. Bundesverfassungsgesetz: Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1968

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Im Art. 26 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 und in der Fassung der

§§ 22, 29 und 47 der Nationalrats-Wahlordnung

1962, BGBl. Nr. 246, haben die Abs. 1, 4 und 7

zu lauten wie folgt

a) Art. 26 Abs. 1

„(1) Der Nationalrat wird vom Bundesvolk auf

Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und

persönlichen Wahlrechtes der Männer und Frauen,

die vor dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das

19. Lebensjahr vollendet haben, nach den Grundsätzen

der Verhältniswahl gewählt. Für die Wahl

besteht Wahlpflicht in den Bundesländern, in

denen dies durch Landesgesetz angeordnet wird.

Durch Bundesgesetz werden die näheren Bestimmungen

über das Wahlverfahren und über die

allfällige Wahlpflicht getroffen. In diesem Bundesgesetz

sind insbesondere auch die Gründe festzusetzen,

aus denen eine Nichtteilnahme an der

Wahl trotz Wahlpflicht als entschuldigt gilt."

b) Art. 26 Abs. 4

„(4) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der vor

dem 1. Jänner des Jahres der Wahl das 25. Lebensjahr

vollendet hat."

c) Art 26. Abs. 7

„(7) Die Wählerverzeichnisse werden von den

Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt."

Artikel II

Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt am

1. Jänner 1969 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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