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411_2002 AT

411. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO)

Gemäß § 8 Abs. 1 und 3 des Hochleistungsstreckengesetzes – HlG, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Übertragung

der Planung und des Baues von Hochleistungsstrecken oder von Teilen derselben an die Eisenbahn-

Hochleistungsstrecken-AG (HL-Ü-VO), BGBl. Nr. 405/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 150/2002 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lit. c lautet

„c) Streckenabschnitt Graz – Koralmtunnel – Klagenfurt (Koralmbahn) inklusive Erkundungs-

und Sondierungsmaßnahmen für den Koralmtunnel einschließlich einer Verbindungsstrecke

zur Grazer Ostbahn mit der Einschränkung

– die Verbindungsstrecke zur Grazer Ostbahn bis zur Trassenverordnung für den Gesamtabschnitt

sowie bis zur Erwirkung der Baugenehmigung für den Abschnitt Flughafen Graz

Thalerhof – Raaba;“

2. Im § 4 lit. c werden die Wortfolge „Graz Puntigam – Terminal Werndorf“ jeweils durch die Wortfolge

„Graz Puntigam – Bahnhof Werndorf“ und die Wortfolge „406,968 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner

2001)“ durch die Wortfolge „453,737 Millionen Euro (Preisbasis 1. Jänner 2002)“ ersetzt.

3. Im § 4 lit. k wird nach dem letzten Anstrich angefügt

„– St. Andrä – Aich (1. Stufe, vorbereitende Maßnahmen);

– Aich – Althofen (2. Stufe, Aich – Mittlern inklusive Jauntalbrücke);“

4. Nach § 4 lit. k wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und angefügt

„l) Wien – St. Pölten (zweigleisige Neubaustrecke inklusive Tullner Schleife); der Rahmen für

die Bauzeit wird mit neun Jahren ab Baugenehmigung festgelegt.“

5. Im § 4 letzter Satz wird die Wortfolge „lit. i, j und k“ durch die Wortfolge „lit. i bis l“ ersetzt.

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