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411_2000 AT

411. Verordnung: Bezüge der Wehrpflichtigen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Verordnung: Bezüge der Wehrpflichtigen

Auf Grund der §§ 3 bis 6, der §§ 29 und 39 sowie der §§ 42 bis 45 des Heeresgebührengesetzes

1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2000, wird verordnet

§ 1. Die Bezüge der Wehrpflichtigen werden in folgenden betragsmäßigen Höhen festgestellt

§ 2. Die Beträge nach § 1 gebühren ab 1. Jänner 2001.

§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 62/2000 außer Kraft.

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