411. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 143 Hausruck Straße im Bereich der Marktgemeinde Eberschwang
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, wird verordnet
Der Straßenteil der B 143 Hausruck Straße von km 27,32 (alt) bis km 28,176 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung BGBl.
Nr. 521/1991, bestimmten – Abschnitt „Bahnbrücke Hausruck“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene Straßenabschnitt aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Eberschwang aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 8704-14 im Maßstab
1 : 1000) zu ersehen.