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411_1996 AT

411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Bundesgesetz: Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 – SRÄG 1996

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

II Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993

III Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

IV Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

V Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

VI Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

VII Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

VIII Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

IX Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

X Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

XI Änderung der Bundesabgabenordnung

XII Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

XIII Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

XIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

Artikel I

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 2 lit. d wird der Ausdruck „von zwei Jahren“ durch den Ausdruck „von fünf Jahren“

ersetzt.

2. § 3 Abs. 2 lit. e lautet:,,

e) die gemäß § 4 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d Versicherten für die Dauer ihrer Beschäftigung

im Ausland;“

3. Im § 3 Abs. 3 letzter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4)“ durch den

Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 4 und 5)“ ersetzt.

4. § 4 Abs. 1 Z 5 lautet

„5. Schüler (Schülerinnen), die in Ausbildung zum Krankenpflegefachdienst oder zum medizinisch-

technischen Fachdienst im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, stehen, bzw.

Studierende an einer medizinisch-technischen Akademie nach dem MTD-Gesetz, BGBl.

Nr. 460/1992, oder an einer Hebammenakademie nach dem Hebammengesetz, BGBl.

Nr. 310/1994;“

5. Im § 4 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 11 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 12

und 13 werden angefügt

„12. Personen, die eine Geldleistung gemäß § 4 des Militärberufsförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 524/1994, beziehen;

13. geistliche Amtsträger der Evangelischen Kirchen AB und HB hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit

und der sonstigen Tätigkeit, die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum

Beispiel des Religionsunterrichtes, ferner Lehrvikare, Pfarramtskandidaten, Diakonissen und die

Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung, letztere soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind.“

6. Im § 4 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung“

durch den Ausdruck „selbständige Hebammen mit Bewilligung zur freiberuflichen Berufsausübung“

ersetzt.

6a. Im § 4 Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck ,,Musiker und Artisten“ durch den Ausdruck ,,Musiker, Artisten

und Kabarettisten“ ersetzt.

7. § 4 Abs. 3 Z 11 lautet

„11. Personen hinsichtlich ärztlicher Tätigkeiten im Sinne des § 20a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984,

BGBl. Nr. 373, sowie Personen hinsichtlich tierärztlicher Tätigkeiten im Sinne des § 15 Abs. 7

des Tierärztegesetzes 1975, BGBl. Nr. 16.“

8. § 4 Abs. 3 Z 12 wird aufgehoben.

9. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach

Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die sich auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu Dienstleistungen

für

1. einen Auftraggeber (Dienstgeber) im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung,

seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen

Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die

von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

verpflichten, ohne Dienstnehmer im Sinne des Abs. 2 zu sein, und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen,

sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung nach diesem oder einem

anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).“

10. Dem § 4 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt

„(5) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes nach

Maßgabe des § 5a auch Personen versichert, die infolge einer oder mehrerer vertraglichen Vereinbarungen

dienstnehmerähnlich für einen Auftraggeber (Gebietskörperschaft) im Sinne des Abs. 4 Z 1 oder 2

gegen Entgelt beschäftigt sind, sofern sie nicht bereits auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung

nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG).

Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung

ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn

1. mit diesem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der

Vereinbarung liegenden aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der

Vereinbarung mitzuzählen ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder

2. die mit dem Auftraggeber (Gebietskörperschaft) vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei

Kalendermonate erstreckt.

(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung

gemäß Abs. 4 und 5, eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 schließt für dieselbe Tätigkeit

(Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 5 aus.“

11. Im § 5 Abs. 1 Z 2 entfallen die Ausdrücke „ausgenommen die nach § 4 Abs. 3 Z 12 versicherten

Personen,“ und „und Abs. 4“.

12. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Priester der Katholischen Kirche hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen Tätigkeit,

die sie in Erfüllung ihrer geistlichen Verpflichtung ausüben, zum Beispiel des Religionsunterrichtes,

ferner Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der

Anstalten der Evangelischen Diakonie, alle diese Personen, wenn sie nicht in einem Dienstverhältnis

zu einer anderen Körperschaft (Person) als ihrer Kirche bzw. deren Einrichtungen (Orden,

Kongregation, Anstalt der Evangelischen Diakonie) stehen;“

13. Im § 5 Abs. 1 Z 11 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990, BGBl. Nr. 305,“ ersetzt.

14. Im § 5 Abs. 1 Z 13 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4

Abs. 4 oder 5“ ersetzt.

15. Im § 5 Abs. 1 Z 14 und 15 wird jeweils der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4“ durch den

Ausdruck „§ 4 Abs. 4 oder 5“ ersetzt.

16. § 5a lautet

„Versicherungsgrenze für die gemäß § 4 Abs. 4 und 5 Versicherten

§ 5a. (1) Eine Versicherung gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tritt nur dann ein, wenn der Teil des auf einen

Kalendermonat entfallenden vereinbarten Entgeltes, der sich aus der Teilung des gesamten vereinbarten

Entgeltes durch die Anzahl der für die Tätigkeit (Erbringung der Leistung) vereinbarten Kalendermonate

ergibt (monatliches Entgelt), den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c übersteigt. Dabei sind auch Kalendermonate,

die nur zum Teil von der vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate

zu zählen.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Personen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 auch dann versichert, wenn

1. in einem Kalendermonat die Summe der monatlichen Entgelte (Abs. 1) aus mehreren Vereinbarungen,

die mit ein und demselben Auftraggeber abgeschlossen wurden, den Betrag gemäß § 5

Abs. 2 lit. c übersteigt oder

2. die Höhe des vereinbarten Entgeltes und/oder die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)

zum Zeitpunkt des Beginnes der Pflichtversicherung nicht feststeht.“

17. § 7 Z 1 lit. f wird aufgehoben.

18. § 7 Z 4 lautet

„4. in der Pensionsversicherung die unkündbaren Bediensteten der Versicherungsanstalt öffentlich

Bediensteter.“

19. Im § 8 Abs. 1 Z 1 lit. c wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt.

20. § 8 Abs. 1 Z 3 lit. b lautet

„b) die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung,

BGBl. Nr. 125/1955, angehörenden Mitglieder einschließlich der

Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft, der persönlich haftenden Gesellschafter einer

Kommanditgesellschaft, der Gesellschafter einer offenen Erwerbsgesellschaft und der persönlich

haftenden Gesellschafter einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft, sofern

aa) diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind und

bb) die Berufsbefugnis dieser Personen nicht ausschließlich im Rahmen einer Beschäftigung

ausgeübt wird, auf Grund der sie der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach

diesem Bundesgesetz unterliegen oder auf Grund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf

Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz haben,

auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege

erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt

untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß

§ 131 oder § 150 einem Versicherungsträger gegenüber haben;

ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein

Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;“

21. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e wird nach dem Ausdruck „Hauptverbandes“ der Ausdruck „sowie die

Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 440 ff. dieses Bundesgesetzes, den §§ 213 ff. des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes und den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.

22. Im § 8 Abs. 1 Z 3 lit. g wird nach dem Ausdruck „Landwirtschaftskammern“ der Ausdruck „ , der

Kammer der Wirtschaftstreuhänder“ eingefügt.

23. Dem § 8 Abs. 1 Z 3 wird folgende lit. k angefügt

„k) fachkundige Laienrichter in Arbeits- und Sozialrechtssachen und fachmännische Laienrichter

gemäß § 20 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, sowie Schöffen und Geschworene

in Ausübung dieser Tätigkeit und bei der Teilnahme an Schulungen (Informationsveranstaltungen)

für diese Tätigkeit;“

24. § 8 Abs. 1 Z 4 lit. d lautet:,,

d) Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 187/1974, sowie Zivildienstpflichtige,

die einen Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes leisten;“

25. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10 und 11“ durch den Ausdruck

„gemäß § 4 Abs. 1 Z 9, 10, 11 und 13“ ersetzt.

26. Im § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4

und 5“ ersetzt.

27. Im § 10 Abs. 2 wird der zweite Klammerausdruck durch den Ausdruck „(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und

b), der fachkundigen Laienrichter und der fachmännischen Laienrichter sowie der Schöffen und der Geschworenen

(§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. k)“ ersetzt.

28. Im § 10 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „der Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und der

Beiratsmitglieder“ eingefügt.

29. Im § 10 Abs. 5 erster Satz wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 3, 6 und 11“ durch den Ausdruck

„§ 4 Abs. 1 Z 12 sowie Abs. 3 Z 3, 6 und 11“ ersetzt.

30. Im § 10a wird nach dem Ausdruck „Abs. 4“ der Ausdruck „und 5“ eingefügt.

31. Im § 12 Abs. 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ und der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“

ersetzt.

32. § 14 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 als geistliche Amtsträger, Lehrvikare, Pfarramtskandidaten,

Diakonissen oder Mitglieder der evangelischen Kirchenleitung versichert sind;“

33. Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 10

wird angefügt

„10. wenn sie gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 als ehemalige Militärpersonen auf Zeit versichert sind.“

34. Im § 17 Abs. 5 lit. d wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt.

35. Im § 17 Abs. 5 lit. e wird nach dem Ausdruck ,,BGBl. Nr. 187/1974“ der Ausdruck ,, , sowie um

Zeiten eines Auslandsdienstes gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.

36. Im § 19 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 4 wird

angefügt

„4. Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste, deren Zweckwidmung

auf Einsätze zur Leistung erster ärztlicher Hilfe in Notfällen im Inland ausgerichtet ist,

Bezüge erhalten; alle diese Personen jedoch nur, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und

nicht schon in dieser Tätigkeit in der Unfallversicherung pflichtversichert sind.“

37. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3

lit. a und b“ ersetzt.

38. Im § 28 Z 2 lit. d wird nach dem Ausdruck „Bauern“ der Ausdruck „und die Mitglieder der Beiräte

gemäß den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ eingefügt.

39. Im § 29 Abs. 3 wird der Ausdruck „der §§ 245 und 246“ durch den Ausdruck „des § 245“ ersetzt;

der Ausdruck „und Leistungszuständigkeit“ entfällt.

40. Im § 30 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 2 bis 4“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 1 Z 12

sowie Abs. 3 Z 2 bis 4“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck ,,Entwicklungshilfeorganisation“ der Ausdruck,,

bzw. des Rechtsträgers gemäß § 12 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes“ und nach dem Ausdruck ,,§ 8 Abs. 1

Z 1 und 4 lit. d genannten Personen“ der Ausdruck ,, , mit Ausnahme der Auslandsdienstleistenden gemäß

§ 12b des Zivildienstgesetzes,“ eingefügt.

41. Dem § 31 Abs. 3 Z 2 wird folgender Halbsatz angefügt

„der Hauptverband hat hiezu ein versicherungsträgerübergreifendes Controlling unter vorausschauender

und laufender Berücksichtigung der Einnahmen- und Ausgabenentwicklung einzurichten;“

42. Im § 31 Abs. 4 Z 3 lit. a wird nach dem Ausdruck „Leistungsbezieher“ der Ausdruck

„einschließlich der Leistungsbezieher nach den Landespflegegeldgesetzen“ eingefügt.

43. Im § 31 Abs. 5 Z 16 wird nach dem Ausdruck „Rezeptgebühr“ der Ausdruck „sowie für die Befreiung

von der Krankenscheingebühr“ eingefügt.

44. Im § 31 Abs. 5 wird der Punkt am Ende der Z 30 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 31

wird angefügt

„31. für den Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten für die Mitglieder der Verwaltungskörper unter

Bedachtnahme auf § 3 Abs. 1 Z 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.“

45. Dem § 31 Abs. 8 wird folgender Satz angefügt

„Die Richtlinien gemäß § 31 Abs. 3 Z 9 können entsprechend den Abschlüssen der Kollektivverträge für

die Versicherungsträger auch rückwirkend geändert werden.“

46. § 33 Abs. 3 lautet

„(3) Die Dienstgeber (Auftraggeber) haben alle von ihnen gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 beschäftigten

Personen, bei denen eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz auf Grund dieser Beschäftigung

nicht auszuschließen ist, zu melden. Für diese Personen hat der Dienstgeber (Auftraggeber) die für diese

Versicherung bedeutsamen Angaben und deren Änderungen, insbesondere

1. die gemäß § 43 Abs. 2 Z 1 bis 5 vom Auftragnehmer gemeldeten Auskünfte,

2. den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und den Erfüllungszeitpunkt oder die Vertragsdauer und

3. die Art der Tätigkeit und die Höhe des vereinbarten Entgelts,

zu melden. Die §§ 34 und 41 sind anzuwenden.“

47. Im § 35 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „letzter Satz“ durch den Ausdruck „vorletzter

Satz“ ersetzt.

48. Im § 36 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8

und 9 werden angefügt

„8. für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten ehemaligen Militärpersonen auf Zeit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung;

9. für die pflichtversicherten Auslandsdienstleistenden (§ 8 Abs. 1 Z 4 lit. d) dem jeweiligen

Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des Zivildienstgesetzes.“

49. Im § 36 Abs. 3 entfällt der Ausdruck „ferner die nach § 4 Abs. 4 beschäftigten Personen“.

50. Im § 37 wird der Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. b“ durch den Ausdruck „§ 7 Z 3 lit. a und b“, der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, h und i“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a, b, h und i“ und der Ausdruck

„§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.

51. Nach § 37c wird folgender § 37d eingefügt

„Meldung über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes

§ 37d. Das Bundesministerium für Inneres hat für die pflichtversicherten Zivildienstleistenden den

Beginn, das Ende und die Art des ordentlichen Zivildienstes dem Hauptverband auf automationsunterstütztem

Wege mitzuteilen. Das Nähere über die Art, den Umfang und den Zeitpunkt der Mitteilung hat

der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres durch

Verordnung festzusetzen.“

52. § 42 Abs. 1 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt

„Auf Anfrage des Versicherungsträgers haben

1. die Dienstgeber,

2. Personen, die Geld- bzw. Sachbezüge gemäß § 49 Abs. 1 und 2 leisten oder geleistet haben, unabhängig

davon, ob der Empfänger als Dienstnehmer tätig war oder nicht,

3. sonstige meldepflichtige Personen und Stellen (§ 36),

4. im Fall einer Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 oder § 36 Abs. 2 auch die Bevollmächtigten,

längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft über alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden

Umstände zu erteilen. Weiters haben sie den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger

während der Betriebszeit Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen

zu gewähren, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind.“

53. § 43 lautet

„Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungs(Leistungs)empfänger

§ 43. (1) Die Versicherten sowie die Zahlungs(Leistungs)empfänger sind verpflichtet, den Versicherungsträgern

über alle für das Versicherungsverhältnis und für die Prüfung bzw. Durchsetzung von Ansprüchen

nach den §§ 332 ff. maßgebenden Umstände längstens binnen 14 Tagen wahrheitsgemäß Auskunft

zu erteilen.

(2) Die gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber

(Dienstgeber, Gebietskörperschaft) im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 und 2 alle Auskünfte zu erteilen und alle

Änderungen zu melden, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere

Auskünfte über

1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das

Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,

2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,

3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf

Grund dieser Tätigkeit,

4. das Bestehen sonstiger Pflichtversicherungen,

5. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber (Dienstgeber) innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.

Die §§ 111 bis 113 sind anzuwenden.“

54. § 44 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen und bei den nach § 4 Abs. 4 und 5

versicherten Personen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;“

55. Im § 44 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9

wird angefügt

„9. bei den nach § 4 Abs. 1 Z 12 pflichtversicherten Personen die Geldleistung gemäß § 4 Abs. 1 des

Militärberufsförderungsgesetzes.“

56. § 44 Abs. 2 lautet

„(2) Beitragszeitraum ist der Kalendermonat, der einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. Aus

Gründen der Verwaltungsvereinfachung oder wenn dies zur Sicherung des Beitragseinzuges erforderlich

ist, kann die Satzung des Trägers der Krankenversicherung auch längere Beitragszeiträume bis zu einem

Vierteljahr, soweit es sich um geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 5 Abs. 2 handelt bis zu einem

Kalenderjahr, bestimmen.“

57. Dem § 44 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Gebührt Versicherten gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 der Arbeitsverdienst für längere Zeiträume als

einen Kalendermonat, so ist der im Beitragszeitraum gebührende Arbeitsverdienst durch Teilung des

gesamten Arbeitsverdienstes durch die Anzahl der Kalendermonate der Pflichtversicherung auf Grund

der Tätigkeit (Leistungserbringung) zu ermitteln. Dabei sind Kalendermonate, die nur zum Teil von der

vereinbarten Tätigkeit (Leistung) ausgefüllt werden, als volle Kalendermonate zu zählen.“

58. § 44a lautet

„Vorläufige und endgültige allgemeine Beitragsgrundlage für die nach § 4 Abs. 4 und 5

Versicherten

§ 44a. (1) Für die nach § 4 Abs. 4 oder 5 versicherten Personen ist dann, wenn zum Zeitpunkt des

Vertragsabschlusses

1. die Höhe des vereinbarten Entgeltes oder

2. die Dauer der vereinbarten Tätigkeit (Leistungserbringung)

noch nicht feststeht, als vorläufige allgemeine Beitragsgrundlage der Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, erhöht

um einen Schilling, heranzuziehen.

(2) Für die endgültige Ermittlung der allgemeinen Beitragsgrundlage ist ein Jahresausgleich durchzuführen,

wobei § 44 Abs. 8 anzuwenden ist. Die Beiträge sind auf Grund der endgültigen allgemeinen

Beitragsgrundlage nachzubemessen.

(3) Überschreitet in einem Kalendermonat die endgültig ermittelte allgemeine Beitragsgrundlage –

wobei Beitragsgrundlagen aus Vereinbarungen mit ein und demselben Auftraggeber zusammenzurechnen

sind – nicht die Höhe des Betrages gemäß § 5 Abs. 2 lit. c, so ist (sind) dem (der) Versicherten und dem

Auftraggeber für den Fall, daß er (sie) in diesem Kalendermonat im jeweiligen Versicherungszweig

1. auch anderweitig zumindest für einen Tag pflichtversichert war, über Antrag der Differenzbetrag

zwischen den auf Grund der vorläufigen und auf Grund der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage

entrichteten Beiträgen zurückzuzahlen;

2. nicht anderweitig pflichtversichert war, über Antrag die auf Grund der vorläufigen allgemeinen

Beitragsgrundlage entrichteten Beiträge zurückzuzahlen, jedoch nur dann, wenn in diesem Kalenderjahr

keine Leistung aus dem jeweiligen Versicherungszweig in Anspruch genommen worden

ist; wurde eine Leistung in Anspruch genommen, so sind jedenfalls Beiträge von der vorläufigen

allgemeinen Beitragsgrundlage gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(4) Liegt eine anderweitige Pflichtversicherung gemäß Abs. 3 Z 1 in der Pensionsversicherung vor,

so sind die auf der Basis der endgültigen allgemeinen Beitragsgrundlage entrichteten Pensionsversicherungsbeiträge

für die Bildung der Beitragsgrundlage gemäß § 242 Abs. 1 Z 1 in dieser anderweitigen

Pensionsversicherung heranzuziehen.“

59. § 45 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend von Abs. 1 darf für die nach § 4 Abs. 4 und 5 Pflichtversicherten die allgemeine

Beitragsgrundlage, die im Beitragszeitraum auf den Kalendermonat entfällt, die monatliche Höchstbeitragsgrundlage

nicht überschreiten. Als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt

1. wenn keine Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2 bezogen werden, das 35fache,

2. sonst das 30fache

der Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 1.“

60. Im § 49 Abs. 6 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Diese Bindung tritt nicht ein, wenn der gerichtlichen Entscheidung kein streitiges Verfahren vorangegangen

ist oder ein Anerkenntnisurteil gefällt wurde.“

61. Im § 51 Abs. 1 Einleitung wird der Ausdruck „und Abs. 4“ durch den Ausdruck „und Abs. 4

und 5“ ersetzt.

62. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. a wird der Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9 und 10 und für zeitverpflichtete

Soldaten“ durch den Ausdruck „gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, 9, 10, 12 und 13“ ersetzt.

63. Im § 51 Abs. 1 Z 1 lit. d wird der Ausdruck „Abs. 4“ durch den Ausdruck „Abs. 4 und 5“ ersetzt.

64. § 51 Abs. 2 wird aufgehoben.

65. Im § 51 Abs. 5 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3 Z 1 bis 11)“

durch den Klammerausdruck „(§ 4 Abs. 1 Z 6 und Abs. 3)“ ersetzt.

66. § 51a Abs. 3 wird aufgehoben.

67. § 51b Abs. 3 wird aufgehoben.

68. § 52 Abs. 2 zweiter Halbsatz lautet:,,

diese Beiträge sind zur Gänze vom Bund bzw. vom jeweiligen Rechtsträger gemäß § 12b Abs. 3 des

Zivildienstgesetzes zu tragen.“

69. Im § 55 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12“ durch den Ausdruck „§ 4 Abs. 4 und 5“ ersetzt.

70. Im § 56a Abs. 1 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt.

71. § 58 Abs. 3 lautet

„(3) Abweichend von Abs. 2 schulden

1. der Auftraggeber (Dienstgeber, Gebietskörperschaft),

2. der Auftragnehmer (Dienstnehmer)

gemäß § 4 Abs. 4 und 5 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer Auskünfte gemäß § 43

Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile

auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.“

72. § 59 Abs. 1 erster bis dritter Satz lautet

„Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 und 5 nach dem Ende des Monats, in dem der Auftraggeber

(Dienstgeber) das Entgelt vereinbarungsgemäß zu leisten hat,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag

vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.

Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem jeweiligen Nominalzinssatz für

Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten.

Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses

Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben

sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen.“

73. § 67 Abs. 5 lautet

„(5) Abs. 4 gilt nicht bei einem Erwerb im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, bei einem Erwerb

aus einer Konkursmasse, im Wege des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens) oder

der Überwachung des Schuldners durch Sachwalter der Gläubiger.“

74. Im § 73 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „3,5 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.

75. Im § 73 Abs. 2 wird der Ausdruck „210 vH“ durch den Ausdruck „203 vH“, der Ausdruck

„510 vH“ durch den Ausdruck „485 vH“ und der Ausdruck „390 vH“ durch den Ausdruck „375 vH“

ersetzt.

76. Im § 73 Abs. 4 wird der Ausdruck „210 vH“ durch den Ausdruck „203 vH“ ersetzt.

77. Im § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3

lit. a und b“ ersetzt.

78. Im § 74 Abs. 3 Z 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a und f“ durch den Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z 3 lit. a, b und f“ ersetzt.

79. Im § 74 Abs. 3 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und Beiratsmitglieder“

eingefügt.

80. Dem § 74 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Als Beitrag für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k teilversicherten Personen hat der Bund jährlich

einen Pauschbetrag in der Höhe von 200000 S zu entrichten. Der Pauschbetrag ist jährlich im vorhinein

an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zu überweisen. An die Stelle des Betrages von 200000 S

tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl

(§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

81. § 74a Abs. 1 erster Satz lautet

„Der Beitrag für die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 22a beträgt für jeden

Versicherten 16 S, im Falle einer Versicherung nach § 176 Abs. 1 Z 7 lit. b 24 S im Kalenderjahr.“

82. Im § 82 Abs. 1 und 2 wird jeweils der Ausdruck „Träger der Krankenversicherung“ durch den

Ausdruck „Versicherungsträger“ ersetzt.

83. Im § 82 Abs. 3 entfällt der Klammerausdruck „(§ 31 Abs. 3 Z 15)“.

84. Im § 86 Abs. 3 Z 2 dritter Satz wird nach dem Ausdruck „BGBl. Nr. 110/1993“ der Ausdruck

„ , oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze“ eingefügt.

85. Im § 89a wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes 1990“ ersetzt.

86. § 90 lautet

„Zusammentreffen eines Pensionsanspruches aus eigener Pensionsversicherung mit einem

Anspruch auf Krankengeld

§ 90. Trifft ein Pensionsanspruch aus eigener Pensionsversicherung, ausgenommen ein Anspruch

auf Alterspension (Teilpension) gemäß den §§ 253 Abs. 2 und 276 Abs. 2, mit einem Anspruch auf

Krankengeld zusammen, so ruht der Pensionsanspruch für die weitere Dauer des Krankengeldanspruches

mit dem Betrag des Krankengeldes. Das Ruhen des Pensionsanspruches tritt auch dann ein, wenn während

der Dauer der Verwirkung (§ 88 Abs. 1) oder Versagung (§ 142) des Krankengeldanspruches die

Pension anfällt oder wieder auflebt.“

87. § 91 lautet

„Berücksichtigung von Erwerbseinkommen bei Leistungen

§ 91. (1) Als Erwerbseinkommen gilt, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird,

bei einer

1. unselbständigen Erwerbstätigkeit das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt;

2. selbständigen Erwerbstätigkeit der auf den Kalendermonat entfallende Teil der nachgewiesenen

Einkünfte aus dieser Tätigkeit. Hinsichtlich der Ermittlung des Erwerbseinkommens aus einem

land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ist § 292 Abs. 5 und 7 entsprechend anzuwenden.

Als Erwerbseinkommen auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes

bezeichneten Bezüge.

(2) Bei der Anwendung der §§ 253 Abs. 2 und 261a Abs. 3 ist ein im Anschluß an einen Entgeltbezug

bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen

Entgeltes gleichgestellt.“

88. Im § 95 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 262)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 207,

262)“ ersetzt.

89. Dem § 102 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Diese Frist wird gehemmt, solange dem Anspruchsberechtigten die Inanspruchnahme der Leistungen

durch ein unabwendbares Hindernis nicht möglich ist.“

90. § 104 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 entfällt.

91. Im § 107a Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter,“ durch den Ausdruck

„die Eltern,“ ersetzt.

92. § 107a Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Steht der Anspruch mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Verstorbenen zu, so

sind sie zu gleichen Teilen bezugsberechtigt.“

93. Dem § 107a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Letztlich sind die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben bezugsberechtigt.“

94. Im § 108a Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „Pflichtversicherten“ der Ausdruck

„– ausgenommen die im § 4 Abs. 4 und 5 genannten Personen –“ eingefügt.

95. Im § 108e Abs. 2 wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“ durch den

Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

96. Im § 108g Abs. 6 wird der Ausdruck „§§ 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220“ durch den Ausdruck

„§§ 207 Abs. 1, 210 Abs. 3, 213 Abs. 2 und 220 sowie in Fällen des § 183, die mit einer Änderung der

Bemessungsgrundlage gemäß § 181 Abs. 2 in Verbindung stehen,“ ersetzt.

97. Im § 122 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt sowie nach dem Ausdruck ,,Zivildienstes“ der Ausdruck ,,bzw. eines Auslandsdienstes

gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.

98. Im § 123 Abs. 9 wird der Punkt am Ende der lit. c durch den Ausdruck „ , oder“ ersetzt; folgende

lit. d wird angefügt

„d) der Versicherungspflicht gemäß § 3 des Notarversicherungsgesetzes 1972 unterliegt oder eine

Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 bezieht.“

99. Dem § 123 wird folgender Abs. 11 angefügt

„(11) Als Pflegekinder gemäß Abs. 2 Z 6 gelten auch Kinder, die von einem (einer) Versicherten

gepflegt und erzogen werden, wenn sie mit dem (der) Versicherten

1. bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind und

2. ständig in Hausgemeinschaft leben.“

100. Im § 129 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“

ersetzt.

101. Im § 129 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz oder Aufenthaltsort“ durch den

Ausdruck „Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt“ ersetzt.

102. Im § 129 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz oder der Aufenthaltsort“ durch den Ausdruck

„Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt“ ersetzt.

103. Im § 131 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „einer anderweitigen Krankenbehandlung in der

Höhe“ durch den Ausdruck „dieser Krankenbehandlung im Ausmaß von 80 vH“ ersetzt.

104. Im § 131 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Beförderungskosten, auch Kosten einer notwendigen

Beförderung in häusliche Pflege“ durch den Ausdruck „Transportkosten“ ersetzt.

105. Im § 131 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt

„Darüber hinaus können nach Maßgabe der Satzung auch die notwendigen Reise(Fahrt)kosten übernommen

werden.“

106. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Für Leistungen eines approbierten Arztes (§ 3c des Ärztegesetzes 1984) besteht nur dann Anspruch

auf Kostenerstattung, wenn der Arzt gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das

Recht erworben hat, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems

auszuüben.“

107. Dem § 135 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„Für jeden Krankenschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom Anspruchsberechtigten

eine Gebühr von 50 S an den Dienstgeber (§ 361 Abs. 3) bzw. an die sonst zur Ausstellung

des Krankenscheines verpflichtete Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu zahlen.

Diese Gebühr darf nicht eingehoben werden

1. für als Angehörige geltende Kinder (§ 123 Abs. 2 Z 2 bis 6),

2. für Bezieher einer Pension nach diesem Bundesgesetz und für deren Angehörige sowie für Bezieher

von Sonderunterstützung gemäß § 1 Abs. 1 des Sonderunterstützungsgesetzes in der Fassung

des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, und für deren Angehörige,

3. für in der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen sowie in der Krankenversicherung der

Hinterbliebenen nach dem Heeresversorgungsgesetz versicherte Personen,

4. für Personen, die eine einkommensabhängige Rentenleistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, dem Heeresversorgungsgesetz oder dem Opferfürsorgegesetz beziehen, und für deren

Angehörige (§ 123),

5. für Personen, die an einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit leiden,

6. für Personen, die gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 hievon befreit sind.

Bei der Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung gemäß § 131 Abs. 1 bis 3 hat der Versicherungsträger

den Betrag einzubehalten, der bei der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Krankenscheingebühr

zu entrichten gewesen wäre.“

108. § 135 Abs. 4 erster Satz lautet

„Im Falle der Notwendigkeit der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe kann der Ersatz der Reise(Fahrt)kosten

nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung gewährt werden.“

109. Im § 135 Abs. 5 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gewährt werden“ der Ausdruck „können“

eingefügt.

110. § 136 Abs. 3 erster bis dritter Satz lautet

„Für den Bezug eines jeden Heilmittels auf Rechnung des Versicherungsträgers ist, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt wird, eine Rezeptgebühr in der Höhe von 42 S zu zahlen. Werden mehrere Heilmittel

auf einem Rezept verordnet, so sind so oft 42 S zu zahlen, als Heilmittel bezogen werden. An die

Stelle des Betrages von 42 S tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108

Abs. 9 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.“

111. Im § 138 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „§ 4 Abs. 3 Z 12 und Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 4

Abs. 4 und 5“ ersetzt.

112. Dem § 139 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Wenn der (die) Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese

Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs. 2 Z 2 bis 4 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu

52 Wochen.“

113. Im § 139 Abs. 5 wird nach dem Ausdruck „Krankengeld“ der Ausdruck „gemäß Abs. 1 erster

Satz“ eingefügt.

114. § 140 lautet

„Anrechnung von Zeiten auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches

§ 140. Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3

zweiter Halbsatz und Z 4 sowie Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.“

115. Im § 143 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Ausdruck ,,Zivildienstgesetzes“ der Ausdruck ,,oder einen

Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes“ eingefügt.

116. Im § 143 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck „Wehrgesetzes

1990“ ersetzt.

117. Dem § 153 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt

„Für jeden Zahnbehandlungsschein (ausgenommen Überweisungsscheine, Zuweisungsscheine) ist vom

Anspruchsberechtigten eine Gebühr von 50 S an den Dienstgeber (§ 361 Abs. 3) bzw. an die sonst zur

Ausstellung des Zahnbehandlungsscheines verpflichtete Stelle für Rechnung des Versicherungsträgers zu

zahlen. § 135 Abs. 3 vierter und fünfter Satz ist anzuwenden.“

118. Im § 154a Abs. 2 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird

aufgehoben.

119. Dem § 154a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach

Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“

120. Im § 168 wird der Ausdruck „zur Hälfte“ durch den Ausdruck „zu 30 vH“ ersetzt.

121. Im § 176 Abs. 1 Z 6 entfällt der Ausdruck „ausgenommen die Versicherten gemäß § 4 Abs. 3

Z 12,“.

122. Der bisherige Text des § 176 Abs. 1 Z 7 erhält die Bezeichnung lit. „a“; folgende lit. b wird

angefügt

„b) bei Tätigkeiten, die die Mitglieder der in lit. a genannten Organisationen darüber hinaus in Vollziehung

von gesetzlich übertragenen Aufgaben ausüben, wenn die Mitglieder in die Zusatzversicherung

gemäß § 22a einbezogen sind und aus dieser Tätigkeit keine Bezüge erhalten.“

123. Im § 181 Abs. 1 wird jeweils der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a“ durch den Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z 3 lit. a und b“ ersetzt.

124. Dem § 181 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. k in der Unfallversicherung Teilversicherten, für die aus anderen

Dienstverhältnissen, Erwerbstätigkeiten und sonstigen Tätigkeiten keine Bemessungsgrundlage ermittelt

werden kann, gilt als Bemessungsgrundlage ein Betrag von 62999 S im Kalenderjahr. An die

Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 9 mit

dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag.“

125. Im § 181a Abs. 1 wird der Ausdruck „§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. e und g“ durch den Ausdruck „§ 8

Abs. 1 Z 3 lit. e, g und k“ ersetzt.

126. Dem § 189 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen der Z 1 bis 4 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach

Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Versicherten übernommen werden.“

127. Im § 207 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

128. Dem § 210 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Ist die Gesamtrente durch einen Träger der Unfallversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

zu bilden, so gilt § 108 Abs. 4 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes.“

129. Im § 215a Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich

tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“

130. Im § 215a Abs. 4 vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck

„Vierzehntel“ ersetzt.

131. Im § 225 Abs. 1 Z 6 wird nach dem Ausdruck „§ 314a“ der Ausdruck „in der vor dem

1. August 1996 geltenden Fassung“ eingefügt.

132. Im § 226 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „Hauptwohnsitz“ durch den Ausdruck „Wohnsitz“ ersetzt.

133. Im § 226 Abs. 2 lit. d wird nach dem Ausdruck „§ 314a“ der Ausdruck „in der vor dem

1. August 1996 geltenden Fassung“ eingefügt.

134. Im § 227 Abs. 1 Z 7 und Z 8 wird jeweils der Ausdruck „Wehrgesetzes 1978“ durch den Ausdruck

„Wehrgesetzes 1990“ ersetzt sowie jeweils nach dem Ausdruck ,,Zivildienst“ der Ausdruck ,,bzw.

ein Auslandsdienst (§ 12b des Zivildienstgesetzes)“ eingefügt.

135. Dem § 227 Abs. 1 Z 7 wird folgender Halbsatz angefügt:,,

ein solcher Auslandsdienst ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu berücksichtigen;“

136. Dem § 227 Abs. 1 Z 8 wird folgender Halbsatz angefügt:,,

ein Auslandsdienst gemäß § 12b des Zivildienstgesetzes ist im Ausmaß von höchstens 14 Monaten zu

berücksichtigen;“

137. Im § 227 Abs. 3 zweiter Satz wird der Ausdruck „Zeitpunkt der Beitragsentrichtung“ durch den

Ausdruck „Zeitpunkt der Feststellung der Berechtigung zur Beitragsentrichtung“ ersetzt.

138. Im § 227 Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „erfolgen“ durch den Ausdruck „beantragt werden“

ersetzt.

139. § 227 Abs. 4 dritter und vierter Satz lauten

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –

unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache

der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe

ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten

ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung

zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“

140. Im § 230 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der lit. f durch einen Beistrich ersetzt; folgende lit. g

wird angefügt

„g) auf Beiträge, die zur Erhöhung von Leistungen gemäß § 261b führen.“

141. Der zweite Satz des § 253a Abs. 2 entfällt in diesem Absatz und wird dem § 253a Abs. 1 angefügt.

142. Dem § 253b Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt

„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung

gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.“

143. § 253b Abs. 3 lautet

„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer

Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“

144. Dem § 253d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 253b Abs. 3 ist anzuwenden.“

145. Im § 258 Abs. 2 entfallen die Ausdrücke „bzw. Z 2“ und „dauernd oder vorübergehend“.

146. Im § 264 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2 wird jeweils nach dem Ausdruck „maßgebliche Bemessungsgrundlage“

der Klammerausdruck „(§§ 238 Abs. 1, 241)“ eingefügt.

147. Im § 264 Abs. 5 Z 10 lit. a wird der Ausdruck „von einer Gebietskörperschaft“ durch den Ausdruck

„von den Organen einer Gebietskörperschaft“ ersetzt.

148. Im § 265 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt

„Eine Anrechnung laufender Unterhaltsleistungen erfolgt nur in der Höhe eines Vierzehntels der jährlich

tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung.“

149. Im § 265 Abs. 4 vierter Satz (neu) wird der Ausdruck „Zwölftel“ durch den Ausdruck

„Vierzehntel“ ersetzt.

150. Der zweite Satz des § 276a Abs. 2 entfällt in diesem Absatz und wird dem § 276a Abs. 1 angefügt.

151. Dem § 276b Abs. 1 Z 4 wird folgender Satz angefügt

„Eine Pflichtversicherung für die Zeit des Bezuges einer Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung

gemäß § 11 Abs. 2 zweiter Satz bleibt ebenfalls außer Betracht.“

152. § 276b Abs. 3 lautet

„(3) Als Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Sinne des Abs. 2 gelten auch Zeiten des Bezuges einer

Urlaubsentschädigung oder Urlaubsabfindung.“

153. Dem § 276d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„§ 276b Abs. 3 ist anzuwenden.“

154. Im § 292 Abs. 1 wird der Ausdruck „sich im Inland aufhält“ durch den Ausdruck „seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Inland hat“ ersetzt.

155. § 293 Abs. 5 wird aufgehoben.

156. Im § 302 Abs. 1 wird der Strichpunkt am Ende der Z 3 durch einen Punkt ersetzt; Z 4 wird aufgehoben.

157. Dem § 302 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„In den Fällen der Z 1 bis 3 sowie im Zusammenhang mit der körpergerechten Anpassung von Körperersatzstücken,

orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln können Reise- und Transportkosten nach

Maßgabe der Bestimmungen der Satzung unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des

Versicherten bzw. Angehörigen übernommen werden.“

158. Im § 306 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Ausdruck „gebührt hätte“ der Ausdruck „ ; ein allenfalls

gebührender Zurechnungszuschlag ist ohne Anwendung des § 261a Abs. 3 zu ermitteln“ eingefügt.

159. Im § 307c zweiter Satz wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 Z 16“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 5

Z 20“ ersetzt.

160. § 307d Abs. 3 lautet

„(3) Die Pensionsversicherungsträger können Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation

dienen, für diagnostische Zwecke zugänglich machen.“

161. § 314a wird aufgehoben.

162. § 342 Abs. 1 Z 6 lautet

„6. die Zusammenarbeit der Vertragsärzte mit dem beim Versicherungsträger eingerichteten chef-

und kontrollärztlichen Dienst unter Zugrundelegung des Heilmittelverzeichnisses (§ 31 Abs. 3

Z 12) und der Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 10 und 13;“

163. Dem § 343 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Mit approbierten Ärzten (§ 3c des Ärztegesetzes 1984) kann kein Einzelvertrag abgeschlossen werden,

es sei denn, der Arzt hat gemäß Artikel 36 Abs. 2 der Richtlinie 93/16/EWG das Recht erworben, den

ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen eines Sozialversicherungssystems auszuüben.“

164. Im § 343 Abs. 3 wird der Ausdruck „die österreichische Staatsbürgerschaft oder“ durch den

Ausdruck „die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder“ ersetzt.

165. Dem § 347 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Als Mitglieder der Kommissionen können auch Funktionäre und Arbeitnehmer der jeweiligen gesetzlichen

Interessenvertretungen bestellt (entsendet) werden.“

166. Dem § 360 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Personenstandsbehörde, die das Sterbebuch führt, hat jeden Todesfall der Gebietskrankenkasse

ihres Zuständigkeitsbereiches mitzuteilen.“

167. Im § 362 Abs. 2 wird der Ausdruck „Knappschafts- oder Knappschaftsvollpension“ durch den

Ausdruck „Knappschafts-, Knappschaftsvollpension oder vorzeitigen Alters- oder Knappschaftsalterspension

wegen geminderter Arbeitsfähigkeit“ ersetzt.

168. Im § 408 wird der Ausdruck „der Vater, die Mutter“ durch den Ausdruck „die Eltern“ ersetzt;

folgende Sätze werden angefügt

„Steht die Berechtigung mehreren Kindern, den Eltern oder mehreren Geschwistern des Anspruchsberechtigten

zu, so sind sie nur bezüglich ihres Teiles zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Letztlich

sind hiezu die Verlassenschaft nach dem Versicherten bzw. dessen Erben berechtigt.“

169. § 412 Abs. 6 lautet

„(6) Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung; der Landeshauptmann kann jedoch dem Einspruch

auf Antrag aufschiebende Wirkung dann zuerkennen, wenn

1. der Einspruch nach Lage des Falles erfolgversprechend erscheint oder

2. das Verhalten des Einspruchswerbers nicht auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

gerichtet ist.

§ 413 Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Landeshauptmann die vorläufige Durchführung

und die Erbringung der in Betracht kommenden Leistungen bis zur Rechtskraft der Entscheidung dem

Versicherungsträger, der den Bescheid erlassen hat, zu übertragen hat. Der Antrag auf Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung des Einspruches ist innerhalb der für die Einbringung des Einspruches vorgesehenen

Frist (Abs. 1) beim Versicherungsträger zu stellen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden

Wirkung des Einspruches gilt gleichzeitig als Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

bei Einbringung eines Vorlageantrages; dies gilt auch dann, wenn der Vorlageantrag nicht vom Einspruchswerber,

sondern von einer anderen Partei gestellt wird.“

170. § 420 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. Die Mitglieder der Verwaltungskörper haben Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten

nach Maßgabe von Richtlinien gemäß § 31 Abs. 5 Z 31.“

171. Im § 421 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“

durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

172. Im § 423 Abs. 5 letzter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“

durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

173. § 424 lautet

„Pflichten und Haftung der Versicherungsvertreter

§ 424. Die Mitglieder der Verwaltungskörper der Versicherungsträger und des Hauptverbandes haben

bei der Ausübung ihres Amtes die Rechtsvorschriften zu beachten. Sie sind zur Amtsverschwiegenheit

sowie zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften unbeschadet

der Bestimmungen des Amtshaftungs- und des Organhaftpflichtgesetzes für jeden Schaden, der

dem Versicherungsträger (dem Hauptverband) aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst. Die

Versicherungsträger (der Hauptverband) können auf Ansprüche aus der Haftung nur mit Genehmigung

der Aufsichtsbehörde verzichten. Macht ein Versicherungsträger (der Hauptverband) trotz mangelnder

Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Haftung nicht geltend, so kann diese die Haftung an Stelle und

auf Kosten des Versicherungsträgers (des Hauptverbandes) geltend machen.“

174. Im § 442 Abs. 1 zweiter Satz wird der Ausdruck „Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft“

durch den Ausdruck „Wirtschaftskammer Österreich“ ersetzt.

175. Im § 442a Abs. 2 Z 4 und 5 entfällt jeweils der Ausdruck „die Beschlußfassung über“.

176. § 442a Abs. 3 lautet

„(3) Die Verbandskonferenz kann ferner beschließen, daß und inwieweit in den in Abs. 2 Z 1 und 2

angeführten Angelegenheiten abweichend von § 442b und c die Geschäftsführung und die Vertretung des

Hauptverbandes ihr selbst obliegt.“

177. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 442a erhalten die Bezeichnung 4 bis 6.

178. § 447g Abs. 2 lit. b wird aufgehoben.

179. § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b lautet

„b) für Zeiten gemäß § 227a dieses Bundesgesetzes, § 116a des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

sowie § 107a des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, soweit nicht Abs. 8 dieser Bestimmungen

anzuwenden ist, ein Betrag in der Höhe von 22,7 vH des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld

(§ 6 Abs. 1 lit. d AlVG) und Teilzeitbeihilfe aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;“

180. Im § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung wird der Ausdruck „§ 34

Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes“ durch den Ausdruck „§ 34 Abs. 1 und 2 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes“ und der Ausdruck „§ 31 Abs. 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“

durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 2 und 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes“ ersetzt.

181. Dem § 453 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Änderungen der Mustersatzung (§ 455 Abs. 2 und 3), der Satzung des Hauptverbandes (§ 454)

oder der Satzungen der Versicherungsträger, die durch Änderungen der Gesetzeslage oder der Vertragslage

(§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können rückwirkend mit jenem Zeitpunkt

vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende Gesetzeslage oder Vertragslage

(§ 338 Abs. 1) geändert hat.“

182. Dem § 456 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Änderungen der Musterkrankenordnung oder der Krankenordnungen, die durch Änderungen

der Gesetzeslage oder der Vertragslage (§ 338 Abs. 1) erforderlich oder zulässig geworden sind, können

rückwirkend mit jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, mit dem sich die damit zusammenhängende

Gesetzeslage oder Vertragslage (§ 338 Abs. 1) geändert hat.“

183. § 456a Abs. 4 letzter Satz lautet

„§ 455 Abs. 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Mustergeschäftsordnungen auch für die

Träger der Unfallversicherung und die Träger der Pensionsversicherung gelten.“

184. Im § 460 Abs. 4 wird der Ausdruck „§ 427 Z 1 bis 6“ durch den Ausdruck „§ 427 Abs. 1 Z 1

bis 6“ ersetzt.

185. Im § 472a Abs. 2 vierter Satz wird der Klammerausdruck „(§ 154a)“ durch den Ausdruck

„gemäß § 154a dieses Bundesgesetzes bzw. § 65a des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes“

ersetzt.

186. Im § 479 Abs. 2 Z 4 wird der Ausdruck „431, 432, 433“ durch den Ausdruck „431 bis 434“ ersetzt.

187. Im § 479 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Versicherungsvertreter“ der Ausdruck „und die Mitglieder

der bei diesen eingerichteten Beiräte“ eingefügt.

187a. § 479d Abs. 2 erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:,,

Für die Berechnung der allgemeinen Beiträge und der Sonderbeiträge ist heranzuziehen

1. für die im § 479a Abs. 1 Z 1 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,5 vH, wovon

3,15 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke–Verkehrsbetriebe entfallen,

2. für die im § 479a Abs. 1 Z 2 angeführten Versicherten ein Beitragssatz von 5,75 vH, wovon

3,4 vH auf die Versicherten und 2,35 vH auf die Wiener Stadtwerke–Verkehrsbetriebe entfallen.

Für die Berechnung der Zusatzbeiträge in der Krankenversicherung gilt der in § 51 Abs. 1 festgesetzte

Hundertsatz.“

187b. Im § 479d Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck ,,7,35 vH“ durch den Ausdruck ,,7,6 vH“ ersetzt.

188. Im § 502 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck „und im Kalenderjahr 1938“ durch den Ausdruck

„im Kalenderjahr 1938“ ersetzt.

189. Dem § 545 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Mit der Vollziehung des § 37d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres betraut.“

190. § 551 Abs. 10 lautet

„(10) Bei einem Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253a, § 253b, § 276a oder § 276b

oder auf eine Alterspension gemäß § 253 oder § 27 ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter anzuwenden,

wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall

der geminderten Arbeitsfähigkeit nach diesem Bundesgesetz oder aus dem Versicherungsfall der dauernden

Erwerbsunfähigkeit nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder dem Bauern-

Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt, besteht oder bestanden hat und

nicht entzogen wurde. Ein Antrag auf eine vorzeitige Alterspension gemäß § 253c, § 253d, § 276c oder

§ 276d ist in diesem Fall unzulässig. Dasselbe gilt bei einem Antrag auf Alterspension gemäß § 253 oder

§ 276, wenn bereits ein rechtskräftig zuerkannter Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit

oder bei langer Versicherungsdauer nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993

liegt, besteht oder bestanden hat. Wird bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension nach diesem

Bundesgesetz, bei einer Erwerbsunfähigkeitspension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer

Versicherungsdauer oder bei Arbeitslosigkeit nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz

oder dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, deren Stichtag vor dem 1. Juli 1993 liegt,

bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei Männern bzw. des 60. Lebensjahres bei Frauen kein Antrag auf

eine Alterspension gemäß § 253 oder § 276 gestellt, so ist das am 30. Juni 1993 geltende Recht weiter

anzuwenden.“

191. § 560 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 895/1995 erhält die Bezeichnung

„§ 560a“.

192. Im § 563 Abs. 1 Z 4 wird der Ausdruck „360 Abs. 3 und 4“ durch den Ausdruck „360 Abs. 3“

ersetzt.

193. Im § 563 Abs. 1 Z 7 wird nach dem Ausdruck „Z 45“ der Ausdruck „sowie § 360 Abs. 4“ eingefügt.

194. § 563 Abs. 2 wird aufgehoben.

195. Im § 563 Abs. 6 und 7 lauten jeweils der vorletzte und letzte Satz wie folgt

„Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge –

unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten – das Dreifache

der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe

ist neu festzusetzen, wenn

1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder

2. der Gesamtbetrag – soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden – nicht innerhalb von drei Monaten

ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung

zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.“

196. Im § 563 wird nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt

„(9a) Die §§ 236 Abs. 1 Z 2 lit. b und Abs. 4 Z 2 sowie 253a Abs. 1 Z 2, 253b Abs. 1 Z 2 lit. b, 253d

Abs. 1 Z 2, 276a Abs. 1 Z 2, 276b Abs. 1 Z 2 lit. b und 276d Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 201/1996 gelten für die gemäß

1. § 189 des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes,

2. Art. II Abs. 14 lit. b der 25. Novelle zum Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 619/1977,

3. § 141 des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes sowie

4. § 16 Z 2 des Bundesgesetzes über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

von der Pflichtversicherung in der jeweiligen Pensionsversicherung befreiten Personen mit der Maßgabe,

daß an die Stelle der Beitragsmonate der Pflichtversicherung Beitragsmonate der freiwilligen Weiterversicherung

nach diesem Bundesgesetz treten, sofern während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt

wurde, die an sich die Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz,

dem Bauern-Pensionsversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz,

dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz oder dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig

Erwerbstätigen begründet hätte.“

197. Nach § 563 wird folgender § 564 angefügt

„§ 564. (1) Es treten in Kraft

1. mit 1. August 1996 die §§ 3 Abs. 2 lit. d und e, 4 Abs. 1 Z 5 und Z 13 sowie Abs. 3 Z 1 und 11, 5

Abs. 1 Z 7 und Z 11, 7 Z 4, 8 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 3 lit. b, e, g und k sowie Z 4 lit. d, 10 Abs. 1,

Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 27 und Abs. 3, 12 Abs. 6, 14 Abs. 1 Z 7, 17 Abs. 5 lit. d und e,

19 Abs. 1 Z 4, 20 Abs. 1, 28 Z 2 lit. d, 31 Abs. 3 Z 2, 31 Abs. 4 Z 3 lit. a, 31 Abs. 5 Z 16 und

Z 31, 31 Abs. 8, 36 Abs. 1 Z 9, 37, 37d, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 2, 49 Abs. 6, 52 Abs. 2,

56a Abs. 1, 59 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 67 Abs. 5, 73 Abs. 1, 2 und 4, 74 Abs. 1, Abs. 3

Z 1 und Z 3 sowie Abs. 6, 74a Abs. 1, 82 Abs. 1 und 2, 89a, 90, 91, 102 Abs. 3, 107a Abs. 1,

108e Abs. 2, 122 Abs. 2 Z 2 lit. a, 123 Abs. 9 lit. c und d und Abs. 11, 129 Abs. 1, 3 und 4, 131

Abs. 1 und 3, 135 Abs. 3, 4 und 5, 136 Abs. 3, 139 Abs. 1 und 5, 140, 143 Abs. 1 Z 5 und 6, 153

Abs. 4, 154a Abs. 2, 176 Abs. 1 Z 7 lit. b, 181 Abs. 1 und 6, 181a Abs. 1, 189 Abs. 2, 207 Abs. 1,

210 Abs. 3, 215a Abs. 4, 225 Abs. 1 Z 6, 226 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 lit. d, 227 Abs. 1 Z 7 und

Z 8, 265 Abs. 4, 292 Abs. 1, 302 Abs. 1, 307d Abs. 3, 343 Abs. 3, 347 Abs. 1, 362 Abs. 2, 408,

420 Abs. 5 Z 1, 421 Abs. 1, 423 Abs. 5, 424, 442 Abs. 1, 442a Abs. 3 bis 6, 453 Abs. 3, 456

Abs. 3, 456a Abs. 4, 479 Abs. 3, 479d Abs. 2 und 3, 545 Abs. 6, 560 und die Nrn. 39 und 47 der

Anlage 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§ 7

Z 1 lit. f, 293 Abs. 5 und 314a;

2. mit 1. September 1996 die §§ 253a Abs. 1 und 2, 264 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 Z 2, 276a Abs. 1

und 2 sowie 563 Abs. 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

2. a) mit 1. November 1996 die §§ 253b Abs. 3, 253d Abs. 2, 276b Abs. 3 und 276d Abs. 2 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

3. mit 1. Jänner 1997 die §§ 4 Abs. 3 Z 3 und 104 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996;

4. rückwirkend mit 1. Juli 1996 die §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 4 bis 6, 5 Abs. 1 Z 2 und Z 13 bis 15, 5a, 10

Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 26, 10a, 33 Abs. 3, 35 Abs. 2, 36 Abs. 3, 43 Abs. 2, 44 Abs. 1

Z 1 und Abs. 8, 44a, 45 Abs. 3, 51 Abs. 1 Einleitung und Z 1 lit. d und Abs. 5, 55 Abs. 2, 58

Abs. 3, 59 Abs. 1 erster Satz, 86 Abs. 3 Z 2, 108a Abs. 2, 138 Abs. 2 lit. f, 168, 176 Abs. 1 Z 6,

227 Abs. 3 und 4, 258 Abs. 2, 306 Abs. 2 und 563 Abs. 1 Z 4 und Z 7 sowie Abs. 6 und 7 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 und die Aufhebung der §§ 4 Abs. 3 Z 12, 51

Abs. 2, 51a Abs. 3, 51b Abs. 3, 447g Abs. 2 lit. b und 563 Abs. 2;

5. rückwirkend mit 1. Mai 1996 die §§ 29 Abs. 3, 253b Abs. 1 Z 4 und 276b Abs. 1 Z 4 in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

6. rückwirkend mit 1. Jänner 1996 § 447g Abs. 3 Z 1 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 411/1996;

7. rückwirkend mit 1. Jänner 1995 die §§ 4 Abs. 1 Z 12, 10 Abs. 5, 14 Abs. 1 Z 10, 30 Abs. 3, 36

Abs. 1 Z 8, 44 Abs. 1 Z 9, 51 Abs. 1 Z 1 lit. a, 131 Abs. 5, 264 Abs. 5 Z 10 lit. a und 343 Abs. 1

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996;

8. rückwirkend mit 1. Jänner 1994 die §§ 82 Abs. 3, 307c, 342 Abs. 1 Z 6, 442a Abs. 2 Z 4 und 5,

460 Abs. 4, 479 Abs. 2 Z 4 und 551 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996 und die Änderung des § 447g Abs. 8 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung;

9. rückwirkend mit 1. Juli 1993 die §§ 95 Abs. 1, 108g Abs. 6, 230 Abs. 2 lit. g, 412 Abs. 6, 472a

Abs. 2 und 502 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996.

(2) § 360 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend mit

1. Juli 1996 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.

(3) § 4 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist nur auf vertragliche Vereinbarungen

anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1996 abgeschlossen werden.

(4) Bei der Prüfung der Regelmäßigkeit der Beschäftigung gemäß § 4 Abs. 5 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 ist auch auf Vereinbarungen Bedacht zu nehmen, die vor dem

1. Juli 1996 abgeschlossen wurden.

(5) Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996

1. ist § 4 Abs. 2 Z 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

2. sind die §§ 2a, 2b und 5 Abs. 2 Z 3 bis 6 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

nicht anzuwenden.

(6) Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 4 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten,

wenn sie unverzüglich ab dem 1. Oktober 1996 erfolgen.

(7) Für Versicherte gemäß § 4 Abs. 5 ist § 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996 mit der Maßgabe anzuwenden, daß zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. September

1996 zu erstattende Meldungen auch dann als fristgerecht erstattet gelten, wenn sie unverzüglich ab dem

1. Oktober 1996 erfolgen.

(7a) Die Bestimungen über die Pflichtversicherung der im § 4 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen sind auf Kunstschaffende erst mit Ablauf des

31. Dezember 1996 anzuwenden.

(7b) Die Gebühr gemäß den §§ 135 Abs. 3 und 153 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 411/1996 ist erstmalig für Krankenscheine (Zahnbehandlungsscheine) einzuheben, die für das

erste Kalendervierteljahr 1997 ausgestellt werden.

(8) Ist eine Person am 1. August 1996 auf Grund der Folgen eines Unfalles, der erst gemäß § 176

Abs. 1 Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Arbeitsunfall anerkannt

wird, völlig erwerbsunfähig, so sind ihr die Leistungen aus der Unfallversicherung zu gewähren, wenn

der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt

wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt,

so gebühren die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(9) Im Falle des durch einen Unfall verursachten Todes des Versicherten, der erst gemäß § 176

Abs. 1 Z 7 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Arbeitsunfall anerkannt

wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall

nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird.

Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren

die Leistungen ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(10) Leidet ein Versicherter am 1. August 1996 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung

zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und

der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren.

Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.

(11) Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung

an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem

31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 31. Juli 1997 gestellt wird. Die Leistungen sind

frühestens ab 1. August 1996 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen

ab dem Tag der Antragstellung.

(12) Den im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten Personen

bzw. ihren Hinterbliebenen, die am 1. August 1996 eine Leistung nach den versorgungsrechtlichen

Bestimmungen der Evangelischen Kirchen beziehen, gebührt ab diesem Zeitpunkt eine Pension aus der

Pensionsversicherung. Die Pension ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ermitteln, wobei

folgende Besonderheiten gelten

1. ab dem Zeitpunkt der Ordination (Bestellung) bis zum Ausscheiden aus dem Amt zurückgelegte

Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß Abs. 16

entrichtet werden;

2. für die letzten 180 vor dem Ausscheiden aus dem Amt gelegenen Beitragsmonate nach Z 1 gilt als

Beitragsgrundlage gemäß § 244 das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflicht-

versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 begründet

hätte;

3. § 70 findet keine Anwendung;

4. bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage zum 1. August 1996 ist § 108h Abs. 4 anzuwenden;

5. Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.

(13) Für Zeiten, die von den gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996 in die Vollversicherung einbezogenen Personen ab dem Zeitpunkt der Ordination

(Bestellung) bis zum 1. August 1996 zurückgelegt worden sind, gilt folgendes

1. diese Zeiten gelten als Beitragszeiten der Pensionsversicherung, wenn hiefür Beiträge gemäß

Abs. 16 entrichtet werden;

2. für die letzten 180 vor dem 1. August 1996 gelegenen Beitragsmonate nach Z 1 gilt als Beitragsgrundlage

gemäß § 244 das monatliche Einkommen aus einer Tätigkeit, die die Pflichtversicherung

gemäß § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 begründet

hätte;

3. § 70 findet keine Anwendung.

(14) Beziehen die im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten

Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, so ist diese Pension zu diesem Zeitpunkt unter Berücksichtigung

des Abs. 12 neu zu berechnen.

(15) Beziehen die im § 4 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 genannten

Personen bzw. ihre Hinterbliebenen am 1. August 1996 bereits eine Pension aus der Pensionsversicherung

nach diesem Bundesgesetz, aber noch keine Leistung nach den versorgungsrechtlichen

Bestimmungen der Evangelischen Kirchen, so ist die Pension nach dem Ausscheiden aus dem Amt neu

zu berechnen; Stichtag ist der dem Tag des Ausscheidens aus dem Amt folgende Monatserste.

(16) Die für die Berücksichtigung der Zeiten gemäß Abs. 12 und 13 als Beitragszeiten erforderlichen

Beiträge sind mit einem Pauschalbetrag in der Höhe von 75 Millionen Schilling abzugelten. Dieser

Betrag ist von der Evangelischen Kirche AB. an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in

drei Teilbeträgen wie folgt zu überweisen

1. am 1. September 1996 in der Höhe von 30 Millionen Schilling abzüglich der gemäß § 314a bereits

geleisteten Überweisungsbeträge in der Höhe von 8,8 Millionen Schilling;

2. am 1. Juli 1997 in der Höhe von 25 Millionen Schilling;

3. am 1. Juli 1998 in der Höhe von 20 Millionen Schilling.

(17) Die Evangelischen Kirchen haben die für die Einbeziehung in die Pensionsversicherung bzw.

für die Pensionsberechnung gemäß den Abs. 12 und 13 bedeutsamen Angaben (zB. Zeitpunkt der Ordination,

zurückliegende Einkommen) der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu melden.

(18) § 314a in der am 31. Juli 1996 geltenden Fassung ist bei der Anwendung der §§ 230 und 243

weiterhin gültig.“

198. In der Anlage 1 lautet die Nr. 39 wie folgt

„39 Von Tieren auf Menschen Tätigkeiten, die durch Umgang oder

„39 übertragene Krankheiten Berührung mit Tieren, tierischen Teilen,

Erzeugnissen, Abgängen und mit

kontaminiertem Material zur Erkrankung

Anlaß geben“

199. Der Anlage 1 wird folgende Nr. 47 angefügt

„47 Erkrankungen durch Butyl-, Alle

„47 Methyl- und Isopropylalkohol Unternehmen“

Artikel II

Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 110/1993

Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 110/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 131/1995, wird wie folgt geändert

Die Z 8, 13 bis 16, 23 und 25 (§§ 95 Abs. 1, 108g Abs. 2 und 3, 108h Abs. 2 und 3, 264 Abs. 1 und

266 ASVG) des Art. I des 2. Teiles werden rückwirkend mit 1. Juli 1993 aufgehoben.

Artikel III

Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes

Das Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 833/1992, wird wie folgt geändert

1. § 17 Abs. 1 erster bis dritter Satz lauten

„Beim Hauptverband ist durch die Verbandskonferenz ein Ausschuß einzurichten. Dieser Ausschuß

besteht aus den neun Obmann-Stellvertretern der Gebietskrankenkassen aus dem Kreise der Arbeitgeber,

drei von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise der Arbeitgeber

sowie vier von der Verbandskonferenz aus ihrer Mitte zu entsendenden Mitgliedern aus dem Kreise

der Arbeitnehmer. Diesem Ausschuß obliegt insbesondere:“.

2. § 17 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. die Erstellung des in § 16 Abs. 2 genannten Gutachtens und dessen Weiterleitung an den Verbandsvorstand,

wobei der Verbandsvorstand dieses Gutachten unter allfälliger Beifügung von

Bemerkungen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen hat;“

3. § 17 Abs. 3 lautet

„(3) Das Nähere über die Tätigkeit der Erstattungsausschüsse ist durch die Geschäftsordnung der

Verbandskonferenz des Hauptverbandes zu bestimmen.“

4. Der bisherige Text des § 20 erhält die Bezeichnung Abs. 1; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 17 Abs. 1 erster bis dritter Satz, Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 411/1996 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 12 Abs. 3 lit. g entfallen die Worte „erreicht oder“.

2. Im § 21 Abs. 1 fünfter Satz entfällt die Wortfolge „das Lehrverhältnis während des Berechnungszeitraumes

geendet hat und“.

3. Im § 25 Abs. 2 wird der Ausdruck „§ 12 Abs. 3“ durch den Ausdruck „§ 12 Abs. 3 lit. a, b, d

oder g“ ersetzt.

4. § 36 Abs. 3 lit. A lautet

„A) Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen

Das Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens

notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen sind die

im § 12 Abs. 3 lit. g angeführten Einkommen sowie ein Einkommen, das den im § 5 Abs. 2 lit. c

ASVG angeführten Betrag nicht übersteigt.“

5. Im § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c wird der Ausdruck „erreicht“ durch den Ausdruck „vollendet“ ersetzt.

6. Im § 36 Abs. 6 lautet der zweite Satz nach dem Einleitungssatz

„Bei Anschluß von Notstandshilfe an Karenzurlaubsgeld oder Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 8 ist

jenes Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgeblich, das gebührt hätte, wenn anstelle des Karenzurlaubsgeldes

Arbeitslosengeld oder anstelle des Arbeitslosengeldes gemäß § 18 Abs. 8 Arbeitslosengeld gemäß

§ 18 Abs. 1 beantragt worden wäre.“

7. Im § 36a Abs. 3 Z 2 wird nach dem Ausdruck „§§ 10,“ der Ausdruck „10a,“ eingefügt.

8. § 36a Abs. 5 lautet

„(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides

über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr; liegt noch kein rechtskräftiger Ein-

kommensteuerbescheid vor, so ist das Einkommen auf Grund einer Erklärung des selbständig

Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen;

2. bei dienstnehmerähnlich und auf Grund freier Dienstverträge beschäftigten Personen (§ 109a

EStG) durch Vorlage der nach § 109 Abs. 4 Z 2 EStG vom zum Steuerabzug Verpflichteten ausgestellten

Mitteilung;

3. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung;

4. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988)

ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides;

5. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.“

9. Im § 36b Abs. 2 wird nach dem Ausdruck „der Umsatz“ der Ausdruck „der jeweils letzten drei

Monate“ eingefügt.

10. Im § 42 Abs. 1 wird der Ausdruck „§§ 51 Abs. 1 Z 1 lit. d“ durch den Ausdruck „§§ 51 Abs. 1

Z 1 lit. e“ ersetzt.

11. § 43 lautet

„§ 43. Die Bestimmungen über die Krankenversicherung beim Ausscheiden aus einer durch eine

Beschäftigung begründeten Pflichtversicherung und anschließender Erwerbslosigkeit sind auf Leistungsbezieher,

die aus dem Bezug von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, anzuwenden.“

12. Im § 49 Abs. 2 wird im dritten Satz vor dem Ausdruck „Beschäftigung“ der Ausdruck

„arbeitslosenversicherungspflichtigen“ eingefügt.

13. Dem § 79 werden folgende Abs. 32 bis 34 angefügt

„(32) § 36 Abs. 3 lit. B sublit. c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit

1. April 1996 in Kraft.

(33) § 12 Abs. 3 lit. g, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 36 Abs. 3 lit. A und 6, § 42 Abs. 1, § 43, § 49

Abs. 2 und § 81 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 treten mit 1. Mai 1996 in

Kraft.

(34) § 36a Abs. 3 und 5 und § 36b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996

treten mit 1. August 1996 in Kraft.“

14. Im § 81 Abs. 2 wird vor dem Ausdruck „Fortbezug“ der Ausdruck „erstmaliger“ eingefügt.

Artikel V

Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes

Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Im § 5a Abs. 1 wird im ersten Satz der Ausdruck „erreicht“ durch den Ausdruck „vollendet“ und

im dritten Satz der Ausdruck „Erreichen“ durch den Ausdruck „Vollendung“ ersetzt.

2. § 5a Abs. 2 lautet

„(2) Eine Verminderung oder ein Entfall gemäß Abs. 1 tritt nicht ein, wenn

1. der eingestellte Dienstnehmer bereits beim selben Dienstgeber beschäftigt war, es sei denn, der

Zeitpunkt der Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses im Sinne des § 11 ASVG

liegt mehr als drei Jahre vor der Einstellung zurück, oder

2. ein Dienstnehmer innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, § 115

des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906) oder innerhalb einer Gesellschaft nach bürgerlichem

Recht (zB ARGE) von einem Unternehmen zu einem anderen Unternehmen wechselt oder

3. das Dienstverhältnis nicht für die Dauer von mindestens einem Monat vereinbart wird oder der

Dienstnehmer nicht mindestens einen Monat lang durchlaufend arbeitslosenversicherungspflichtig

beschäftigt war.“

3. Im § 5b Abs. 2 wird in der Z 1 der Ausdruck „Beitragsgrundlage“ durch den Ausdruck „volle Beitragsgrundlage

inklusive anteilsmäßiger Sonderzahlungen“ ersetzt und in der Z 3 vor dem Ausdruck

„Monate“ der Ausdruck „vollen“ eingefügt.

4. § 5b Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt

„Die Beitragspflicht entfällt weiters, wenn innerhalb eines Konzernes (§ 15 des Aktiengesetzes 1965,

§ 115 des GmbH-Gesetzes) das Dienstverhältnis eines Dienstnehmers beendet wird und im unmittelbaren

Anschluß ein neues Dienstverhältnis innerhalb des Konzernes begründet wird. Löst jedoch der neue

Dienstgeber dieses Dienstverhältnis auf, so ist die Zeit der Beschäftigung beim anderen Konzernunternehmen

in die Mindestbeschäftigungszeit von zehn Jahren (zweiter Satz) einzurechnen.“

5. Im § 5c Abs. 1 wird der Ausdruck „Berufungsverfahren“ durch den Ausdruck „Einspruchsverfahren“

ersetzt.

6. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 5a, § 5b Abs. 2 und 3 und § 5c Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996

treten mit 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel VI

Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes

Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. Dem § 2 wird folgender Satz angefügt

„Weiters ruht die Sonderunterstützung während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung

oder Urlaubsabfindung gebührt.“

1a. Im § 7 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck ,,7 vH“ durch den Ausdruck ,,7,25 vH“ ersetzt.

1b. Im § 7 Abs. 3 wird der Ausdruck ,,3,5 vH“ durch den Ausdruck ,,3,75 vH“ ersetzt.

2. Artikel IV Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist § 15 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 153/1996 anzuwenden.“

3. Dem Artikel V wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) Es treten in Kraft

1. mit 1. April 1996 § 2 und Art. IV Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996;

2. mit 1. August 1996 § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1996.“

Artikel VII

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

§ 98 Abs. 3 lautet

„(3) § 4 Abs. 1 Z 3 und § 50 Abs. 1 Z 5a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994

treten mit 1. Mai 1996 in Kraft. § 65 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994

tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung gemäß § 74 Abs. 1 des Arbeitsmarktservicegesetzes,

BGBl. Nr. 313/1994, festgestellt hat, daß die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch nicht

vor dem Inkrafttreten des § 59 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996.“

Artikel VIII

Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes

Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

Auf der ersten Seite der Anlage zum Arbeitsmarktservicegesetz lautet bei der Liegenschaft AA Bludenz,

Walserweg 7a und 7b, die Einlagezahl statt „2472“ richtig „2478“.

Artikel IX

Änderung des Arbeiterkammergesetzes 1992

Das Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 832/1995, wird wie folgt geändert

1. § 10 Abs. 2 Z 5 lautet

„5. Seelsorger von Kirchen und Religionsgesellschaften sowie Ordensangehörige, wenn sie nicht in

einem der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht – ausgenommen nach § 4 Abs. 1 Z 13 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – unterliegenden Arbeitsverhältnis stehen;“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 10 Abs. 2 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit

1. August 1996 in Kraft.“

Artikel X

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

1. § 109a lautet einschließlich der Überschrift

„Auf Grund freier Dienstverträge und dienstnehmerähnlich beschäftigte Personen

§ 109a. (1) Bei Einnahmen der auf Grund freier Dienstverträge und der dienstnehmerähnlich beschäftigten

Personen wird die Einkommensteuer durch Steuerabzug erhoben (Abzugsteuer). Die Abzugsteuer

beträgt 20% der Einnahmen.

(2) Auf den Steuerabzug, die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer, die Haftung sowie die unmittelbare

Inanspruchnahme des Auftragnehmers sind die §§ 99 Abs. 2, 100 und 101 Abs. 1 und 2 sinngemäß

anzuwenden. Hat der Auftragnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Abs. 6 abgegeben oder

Änderungen, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer von Bedeutung sind, nicht gemeldet,

darf nur der Auftragnehmer unmittelbar in Anspruch genommen werden.

(3) 1. Auf Grund freier Dienstverträge beschäftigt sind Personen, die sich auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit zu Dienstleistungen für

a) einen Auftraggeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner

berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches

(Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,

b) eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die

von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit)

verpflichten, ohne in einem Dienstverhältnis gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen.

2. Dienstnehmerähnlich beschäftigt sind Personen, die auf Grund einer oder mehrerer vertraglichen

Vereinbarungen für einen Auftraggeber im Sinne der Z 1 lit. a oder b tätig sind, ohne in einem Dienstverhältnis

gemäß § 47 Abs. 2 zu stehen. Die zur Beurteilung der Dienstnehmerähnlichkeit insbesondere

zu prüfende Regelmäßigkeit der Beschäftigung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn

a) mit diesem Auftraggeber innerhalb der letzten sechs vor dem Abschluß der Vereinbarung liegenden

aufeinanderfolgenden Kalendermonate, wobei der Kalendermonat der Vereinbarung mitzuzählen

ist, mehr als drei Vereinbarungen abgeschlossen wurden oder

b) die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit sich über mehr als zwei Kalendermonate erstreckt.

(4) Die Abzugsteuer entfällt, wenn

1. die in Abs. 3 Z 1 oder Z 2 genannten Personen auf Grund dieser Tätigkeit der Pflichtversicherung

nach dem ASVG (ausgenommen die in § 4 Abs. 4 und 5 ASVG genannten Personen) oder nach

einem anderen Bundesgesetz unterliegen bzw. unterliegen könnten (§ 2 Abs. 1 FSVG), weiters

wenn nach § 5 ASVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eine Ausnahme von der Vollversicherung

vorgesehen ist oder

2. eine Versicherung gemäß § 5a ASVG nicht eintritt.

(5) 1. Der Auftraggeber hat dem Finanzamt ohne besondere Aufforderung hinsichtlich jedes Auftragnehmers

– ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 Z 1 – bis 31. Jänner des Folgejahres eine Mitteilung,

ausgefüllt auf dem amtlichen Vordruck, zu übermitteln. In der Mitteilung sind sämtliche dem Auftragnehmer

im Kalenderjahr zugeflossenen Einnahmen, und zwar auch jene, von denen auf Grund der

fehlenden Regelmäßigkeit gemäß Abs. 3 Z 2 eine Abzugsteuer nicht einzubehalten war, und die einbehaltene

Abzugsteuer anzuführen. Die Übermittlung der Mitteilung an das Finanzamt kann entfallen, wenn

die entsprechenden Daten im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung

gemeldet werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der

Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung

mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich der zum

Abzug Verpflichtete einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle

zu bedienen hat.

2. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer über dessen Verlangen für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung

eine Mitteilung gemäß Z 1 nach dem amtlichen Vordruck auszustellen.

3. Auf der Mitteilung ist die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG des Auftragnehmers

anzuführen. Auf der für die Finanzverwaltung bestimmten Ausfertigung ist zusätzlich die Steuernummer

des Auftraggebers anzuführen.

(6) Die in Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Personen sind verpflichtet, dem Auftraggeber alle Auskünfte

zu erteilen und alle Änderungen zu melden, die für die Einbehaltung und Abfuhr der Abzugsteuer oder

für die Mitteilung gemäß Abs. 5 von Bedeutung sind. Dazu zählen insbesondere Auskünfte über

1. den Vor- und Familiennamen, die Versicherungsnummer gemäß § 31 Abs. 4 Z 1 ASVG (bei

Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) und die Wohnanschrift,

2. den Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit,

3. das Bestehen einer die Pflichtversicherung ausschließenden anderen Pflichtversicherung auf

Grund dieser Tätigkeit,

4. die Anzahl allfälliger weiterer Auftraggeber innerhalb der letzten sechs Kalendermonate.

(7) Für die Erhebung der Abzugsteuer ist das Finanzamt zuständig, das hinsichtlich des Auftraggebers

für den Steuerabzug vom Arbeitslohn zuständig ist oder zuständig wäre.“

2. Dem § 122 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Vorschußzahlung gemäß § 563 Abs. 3 ASVG, § 266 Abs. 2 GSVG bzw. § 255 Abs. 2

BSVG ist dem Kalenderjahr 1996 zuzuordnen. Die Vorschußzahlung ist als sonstiger Bezug gemäß § 67

Abs. 10 zu versteuern; dabei sind die besonderen Verhältnisse gemäß § 62 zu berücksichtigen. Die Vorschußzahlung

bleibt bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außer Ansatz und ist

in den Lohnzettel für das Kalenderjahr 1996 nicht aufzunehmen.“

3. Dem § 124b Z 17 wird folgende Z 18 angefügt

„18. § 109a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.“

Artikel XI

Änderung der Bundesabgabenordnung

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 201/1996, wird wie folgt geändert

Im § 48b Abs. 1 wird die Zitierung „§ 4 Abs. 3 Z 12 oder Abs. 4 ASVG“ durch die Zitierung „§ 4

Abs. 4 oder 5 ASVG“ ersetzt.

Artikel XII

Änderung des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957

Das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 74 Abs. 1 wird der Ausdruck „3 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.

2. Dem § 115 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 74 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in

Kraft.“

Artikel XIII

Änderung des Heeresversorgungsgesetzes

Das Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 830/1995, wird wie folgt geändert

1. Im § 53 Abs. 1 wird der Ausdruck „3 vH“ durch den Ausdruck „3,75 vH“ ersetzt.

2. Dem § 99 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 53 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. August 1996 in

Kraft.“

Artikel XIV

Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes

1. Dem § 4 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:,,

Davon kann in Ausnahmefällen sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für

Finanzen und dem Rechnungshof durch das zuständige haushaltsleitende Organ abgegangen werden,

wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Gebarungssicherheit sowie die Kontrollfunktion

der ausführenden Organe gewährleistet sind.“

2. Dem § 100 wird folgender Abs. 15 angefügt:,,

(15) § 4 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1996 tritt mit 1. Juli 1996 in

Kraft.“

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