411. Verordnung: Mutterkuhzusatzprämien-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission hinsichtlich der Gewährung einer zusätzlichen nationalen Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria" (AMA).
Zusätzliche nationale Prämie
§ 3. Der Erzeuger erhält nach Maßgabe des § 3 Landwirtschaftsgesetz 1992, BGBl. Nr. 375, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, für jede im Jahr 1995 auf Grund der in § 1 genannten EU-Verordnungen geförderte Mutterkuh eine zusätzliche Prämie von 25 ECU.