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411. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 1991)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 411. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 1991)

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.

Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert

1. Nach § 7 a Abs. 1 Z 4 wird folgende Z4a

eingefügt

„4 a. durch Einbringung des gesamten Versicherungsbetriebes

eines Versicherungsvereins

auf Gegenseitigkeit gemäß § 61 a,".

2. § 13 Abs. 5 erster Satz lautet

„Abs. 4 gilt nicht für die Übertragung des gesamten

Versicherungsbestandes, die im Übergang des

gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens

auf ein anderes oder in dem von einem

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß

§ 61 a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb

enthalten ist."

3. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet

„Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks

ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in

jeder Währung, für Lebensversicherungsverträge,

soweit der Geschäftsplan Versicherungsleistungen

in Form von Anteilsrechten an bestimmten Vermögenswerten

vorsieht (fondsgebundene Lebensversicherung),

für die Krankenversicherung und für die

übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung

zu bilden ist."

4. An § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum

und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder

anzugeben."

5. § 36 Abs. 2 lautet

„(2) Der Anmeldung des Vereins sind die

Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,

mit dem die Konzession zum Betrieb der

Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden

über die Bestellung des Vorstands und des

Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder

mit Angabe ihres Namens und

Geburtsdatums beizufügen."

6. § 37 lautet

„§ 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das

Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für

Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des

Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der

Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum

des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der

übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des

Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession

erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum

der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist

einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder

haben.

(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die

Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen

einzutragen."

7. § 53 Abs. 3 lautet

„(3) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur

Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der

Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der

Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung

eines Notars versehen sein, daß die geänderten

Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über

die Satzungsänderung und die unveränderten

Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch

eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung

übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid

der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem die

Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen."

8. Nach dem § 61 werden folgende Bestimmungen

eingefügt

„Einbringung in eine Aktiengesellschaft

§ 61 a. (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit

kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb

oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg

der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden

Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften

einbringen.

(2) Die Einbringung hat zum Ende eines

Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu

erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum

gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit

dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des

Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer

des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz

vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb

ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag

oder in einer Anlage zu diesem so zu

beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und

Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der

Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muß auf

einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun

Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das

Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der Einbringung

ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme

eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen

dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage

(§ 130 Abs. 2 AktG 1965) zuzuführen.

(3) Die Einbringung ist nur zulässig

1. in eine oder mehrere zu diesem Zweck

errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger

Aktionär,

2. in eine oder mehrere zu diesem Zweck

errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit

anderen Vereinen,

3. in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften

allein oder gemeinsam

mit anderen Vereinen.

(4) Die Einbringung bedarf der Zustimmung des

obersten Organs. Der Beschluß des obersten Organs

bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln

der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der

Einbringung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde

gemäß § 13 Abs. 2 ist auch zu versagen, wenn

die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis

nicht ausreichend gewahrt sind.

(5) Die Einbringung gilt als Gründung mit

Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG 1965). Für den

Gläubigerschutz gilt § 227 AktG 1965 in der jeweils

geltenden Fassung.

Wirkungen der Einbringung

§ 61 b. (1) Die mit der Einbringung gemäß § 61 a

verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die

Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung

in das Firmenbuch ein. Der Übergang im

Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch

einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung

ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,

mit dem die Einbringung genehmigt wurde,

beizufügen.

(2) Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge

umfaßt das gesamte zum eingebrachten

Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen

und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb

verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere

gehen mit der Einbringung die Konzession

zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für

den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten

Genehmigungen über.

(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt

bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung

beschränkt. Änderungen der Satzung

bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Tätigkeit der Mitglieder

des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche

Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17 b, § 27, die

§§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56

Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, § 80

Abs. 1 bis 3, § 81 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, die §§ 81 a bis

85, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1,

§ 105, § 108 a, § 109, § 111 und die §§ 113 und 114

dieses Bundesgesetzes sind weiter anzuwenden.

(4) Die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein

ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses

bei einer Aktiengesellschaft gebunden, in die der

Versicherungsbetrieb eingebracht wurde. Der Abschluß

eines Versicherungsvertrages bei der Aktiengesellschaft

begründet die Mitgliedschaft beim

Versicherungsverein, im Fall der Beteiligung mehrerer

Vereine die Mitgliedschaft bei allen Vereinen.

Die Mitgliedschaft kann auch durch die Übernahme

des Versicherungsbestandes eines anderen Versicherungsvereins

oder einer Aktiengesellschaft, in die

der Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins

gemäß § 61 a eingebracht wurde, durch die

Aktiengesellschaft begründet werden. Die Aktiengesellschaft

darf, soweit dies in der Satzung

ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge

auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.

(5) Eine Veräußerung von Aktien einer Aktiengesellschaft,

in die der Versicherungsbetrieb gemäß

§ 61 a eingebracht wurde, sowie die Durchführung

einer Kapitalerhöhung bedarf der Genehmigung

durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung

ist zu versagen, wenn diese Vorgänge

geeignet sind, die Interessen der Mitglieder zu

gefährden.

(6) Sinkt der Anteil des Vereins an einer

Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb

eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten

Aktien, so bewirkt dies die Auflösung des

Vereins. Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb

in eine Aktiengesellschaft eingebracht,

so wird die Auflösung aller Vereine bewirkt, wenn

die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt.

(7) Die Auflösung gemäß Abs. 6 unterbleibt,

wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten

Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer

Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere

gemäß § 61 a begründete Beteiligungen weiterhin in

der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Eine

solche Abfindung der Mitglieder bedarf der

Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.

Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die

Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis

nicht ausreichend gewahrt sind.

Rechte des obersten Organs

§ 61 c. (1) Nach einer Einbringung gemäß § 61 a

gelten für das oberste Organ des Vereins neben den

§§ 49 und 50 folgende Bestimmungen:.

1. Der Vorstand des Vereins muß in allen

Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der

Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft

fallen, auch die Entscheidung des obersten

Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der

Mitglieder erstreckt sich auch auf die

Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die

mit dem Gegenstand der Entscheidung in

Zusammenhang stehen.

2. Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung

oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft

kann das oberste Organ mit

einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen.

Im übrigen gilt § 51.

3. Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der

Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres

Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen

geltend gemacht werden, wenn es das oberste

Organ beschließt. Im übrigen gilt § 52.

(2) Auf die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 ist § 50

Abs. 5 anzuwenden."

9. § 63 Abs. 1 lautet

„(1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die

Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme

des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des

§ 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41 a, des § 43

Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47

Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3

letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52,

des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56

Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60

Abs. 2 und der §§ 61 bis 61 c."

10. § 77 Abs. 1 und 2 lautet

„§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich

der Abs. 2 bis 6, nur gewidmet werden

1. an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum

Handel zugelassene oder gehandelte Schuldverschreibungen,

2. Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen),

Kassenobligationen

und Namensschuldverschreibungen von zum

Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken

sowie sonstige Wertpapiere, für deren

Rückzahlung und Verzinsung der Bund oder

ein Bundesland haftet,

3. Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft

oder an einen vom Bund oder einem

Bundesland errichteten Fonds, an Gemeinden

jedoch nur, sofern Bundesabgabenertragsanteile

oder bundesgesetzlich geregelte

Gemeindeabgaben verpfändet werden, und

an Fonds nur, sofern sie durch die Abtretung

von Ansprüchen gesichert werden, die dem

Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen,

4. Darlehen und sonstige Forderungen, für

deren Rückzahlung und Verzinsung der

Bund oder ein Bundesland haftet, sowie

Darlehen, für deren Rückzahlung und

Verzinsung eine zum Bankgeschäft im Inland

berechtigte Bank haftet,

5. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften

bis zu einer Belastung von 50 vH

des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern

dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten

eines allgemein beeideten gerichtlichen

Sachverständigen oder auf eine sonstige

geeignete Weise nachgewiesen ist und die

Liegenschaft während der Laufzeit des

Darlehens ausreichend feuerversichert ist,

6. an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum

Handel zugelassene oder gehandelte

a) Aktien,

b) verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften,

c) Wertpapiere über Partizipations- oder

Ergänzungskapital gemäß § 12 Abs. 7

und 8 des Kreditwesengesetzes oder

gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes in

der jeweils geltenden Fassung,

soweit 10 vH der jeweiligen Kapitalart beim

emittierenden Unternehmen nicht überschritten

werden,

7. Investmentzertifikate

a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,

b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,

die an einem anerkannten Wertpapiermarkt

zum Handel zugelassen sind

oder gehandelt werden,

von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen

mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche

Wertpapiere enthalten dürfen,

8. Investmentzertifikate

a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,

b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,

die an einem anerkannten Wertpapiermarkt

zum Handel zugelassen sind

oder gehandelt werden,

von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen

mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere

enthalten müssen,

9. inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche

Rechte, die einen ständigen

Ertrag abwerfen und zur Gänze oder

überwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken

dienen oder die zur Gänze oder überwiegend

für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt

sind,

10. inländische Guthaben bei zum Bankgeschäft

im Inland berechtigten Banken.

(2) Ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine

Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in

einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von

einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter

Handel im Freiverkehr, der in dem Land, in

dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem

die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und

an dem der Handel nach festgelegten Regeln

stattfindet. Werden Wertpapiere gemäß § 77 Abs. 1

Z 1, Z 6, Z 7 lit. b und Z 8 lit. b innerhalb eines

Jahres seit Beginn ihrer Ausgabe erworben, so

genügt es, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an

einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren

Ausgabebedingungen vorgesehen ist."

11. § 77 Abs. 5 lautet

„(5) Auf ausländische Währung lautende Werte

sind nur bis zu 10 vH auf das Deckungserfordernis

für Verpflichtungen in inländischer Währung

anrechenbar."

12. § 77 Abs. 7 dritter Satz lautet

„Anteilige Zinsen können den Anlagen gemäß

Abs. 1 Z 1 bis 5 und den festverzinslichen

Wertpapieren und Darlehen, deren Deckungsstockwidmung

gemäß Abs. 6 genehmigt wurde, hinzugerechnet

werden, sofern vertraglich vereinbart ist,

daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock

gewidmetes Konto überwiesen werden; die im

voraus verrechneten Zinsen sind abzuziehen."

13. Nach dem § 77 Abs. 7 wird folgender Abs. 7 a

eingefügt

„(7 a) Für die fondsgebundene Lebensversicherung

(§ 20 Abs. 2) hat im Rahmen der für

Kapitalanlagefonds geltenden Veranlagungsvorschriften

der Geschäftsplan zu regeln, welche Werte

in welchem Umfang dem Deckungsstock gewidmet

werden dürfen und wie sie für den Deckungsstock

zu bewerten sind. Abs. 1 bis 7 ist nicht anzuwenden."

14. § 78 Abs. 4 entfällt.

15. § 78 Abs. 7 lautet

„(7) Auf ausländische Währung lautende Werte

sind nur bis zu 15 vH auf die technischen

Verbindlichkeiten für Verpflichtungen in inländischer

Währung anrechenbar."

16. An § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 77 Abs. 1 bis 7 und 78 des

Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/

1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 411/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.

Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen

dürfen bereits von dem der Kundmachung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 folgenden Tag

an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit

1. Jänner 1992 in Kraft treten."

17. Nach dem § 128 wird folgender § 129

eingefügt

„§ 129. (1) Auf ein Geschäftsjahr, das vor dem

31. Dezember 1991 begonnen hat oder beginnt, sind

im Rahmen des § 61 b Abs. 3 letzter Satz in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991

§ 47 Abs. 6, § 55, § 81 Abs. 2 und die §§ 82 bis 85 in

der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Eine Einbringung gemäß § 61 a in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 kann

erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen,

das mit 31. Dezember 1990 endet. Die der

Einbringung zugrunde zu legende Bilanz kann

frühestens auf den 31. Dezember 1990 erstellt sein."

18. § 131 lautet

„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist betraut

1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und

zweiter Satz und 5, der §§ 25 und 27, des § 29

Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1., des § 33

Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55,

des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und

6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5

bis 13, des § 61 a Abs. 1 bis 3, 4 erster und

zweiter Satz und 5, des § 61 b Abs. 1 und 2, 3

erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 6 und 7

erster Satz, des § 61 c, der §§ 66 und 67, des

§ 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1,

der §§ 72 und 73, des § 81 Abs. 5, der §§ 87 bis

96, der §§ 111 bis 114 und des § 128 der

Bundesminister für Justiz;

2. hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im

Zusammenhalt mit § 8 Abs. 3 und § 10 der

Bundesminister für Finanzen, sonst der

Bundesminister für Justiz;

3. hinsichtlich des § 57 Abs. 2, des § 61 b Abs. 3

letzter Satz, der §§ 83 a und 84 und des § 86

Abs. 2, soweit sie sich auf Vorschriften

beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister

für Finanzen betraut ist, der Bundesminister

für Finanzen, sonst der Bundesminister

für Justiz;

4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Finanzen."

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