411. Bundesgesetz: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG-Novelle 1991)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl.
Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 10/1991, wird wie folgt geändert
1. Nach § 7 a Abs. 1 Z 4 wird folgende Z4a
eingefügt
„4 a. durch Einbringung des gesamten Versicherungsbetriebes
eines Versicherungsvereins
auf Gegenseitigkeit gemäß § 61 a,".
2. § 13 Abs. 5 erster Satz lautet
„Abs. 4 gilt nicht für die Übertragung des gesamten
Versicherungsbestandes, die im Übergang des
gesamten Vermögens eines Versicherungsunternehmens
auf ein anderes oder in dem von einem
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gemäß
§ 61 a eingebrachten gesamten Versicherungsbetrieb
enthalten ist."
3. § 20 Abs. 2 erster Satz lautet
„Je eine gesonderte Abteilung des Deckungsstocks
ist einzurichten für Lebensversicherungsverträge in
jeder Währung, für Lebensversicherungsverträge,
soweit der Geschäftsplan Versicherungsleistungen
in Form von Anteilsrechten an bestimmten Vermögenswerten
vorsieht (fondsgebundene Lebensversicherung),
für die Krankenversicherung und für die
übrigen Versicherungszweige, für die eine Deckungsrückstellung
zu bilden ist."
4. An § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„In der Anmeldung sind ferner das Geburtsdatum
und die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder
anzugeben."
5. § 36 Abs. 2 lautet
„(2) Der Anmeldung des Vereins sind die
Satzung, der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem die Konzession zum Betrieb der
Vertragsversicherung erteilt worden ist, die Urkunden
über die Bestellung des Vorstands und des
Aufsichtsrats sowie ein Verzeichnis der Aufsichtsratsmitglieder
mit Angabe ihres Namens und
Geburtsdatums beizufügen."
6. § 37 lautet
„§ 37. (1) Bei der Eintragung des Vereins in das
Firmenbuch sind die Firma, der Sitz sowie die für
Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift des
Vereins, die Versicherungszweige, auf die sich der
Betrieb erstrecken soll, Name und Geburtsdatum
des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und der
übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats, die Höhe des
Gründungsfonds, der Tag, an dem die Konzession
erteilt worden ist, sowie Name und Geburtsdatum
der Vorstandsmitglieder anzugeben. Ferner ist
einzutragen, welche Vertretungsbefugnis die Vorstandsmitglieder
haben.
(2) Enthält die Satzung Bestimmungen über die
Dauer des Vereins, so sind auch diese Bestimmungen
einzutragen."
7. § 53 Abs. 3 lautet
„(3) Der Vorstand hat die Satzungsänderung zur
Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der
Anmeldung ist der vollständige Wortlaut der
Satzung beizufügen; er muß mit der Beurkundung
eines Notars versehen sein, daß die geänderten
Bestimmungen der Satzung mit dem Beschluß über
die Satzungsänderung und die unveränderten
Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch
eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung
übereinstimmen. Der Anmeldung ist der Bescheid
der Versicherungsaufsichtsbehörde, mit dem die
Satzungsänderung genehmigt wurde, beizufügen."
8. Nach dem § 61 werden folgende Bestimmungen
eingefügt
„Einbringung in eine Aktiengesellschaft
§ 61 a. (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
kann seinen gesamten Versicherungsbetrieb
oder sämtliche Versicherungsteilbetriebe im Weg
der Gesamtrechtsnachfolge nach den folgenden
Bestimmungen in eine oder mehrere Aktiengesellschaften
einbringen.
(2) Die Einbringung hat zum Ende eines
Geschäftsjahres als Sacheinlage zu Buchwerten zu
erfolgen. Mehrere Einbringungsvorgänge zum
gleichen Stichtag gelten als einheitlich erfolgt. Mit
dem Antrag auf Eintragung in das Firmenbuch des
Sitzes der Aktiengesellschaft ist eine vom Abschlußprüfer
des Vereins geprüfte und bestätigte Einbringungsbilanz
vorzulegen. Der eingebrachte Versicherungsbetrieb
ist in der Satzung, im Sacheinlagevertrag
oder in einer Anlage zu diesem so zu
beschreiben, daß die übergehenden Gläubiger- und
Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die der
Einbringung zugrunde zu legende Bilanz muß auf
einen Zeitpunkt erstellt sein, der höchstens neun
Monate vor der Anmeldung zur Eintragung in das
Firmenbuch liegt. Die sich anläßlich der Einbringung
ergebenden Eigenmittel sind mit Ausnahme
eines Zusatzkapitals oder unversteuerter Rücklagen
dem Grundkapital oder der gebundenen Kapitalrücklage
(§ 130 Abs. 2 AktG 1965) zuzuführen.
(3) Die Einbringung ist nur zulässig
1. in eine oder mehrere zu diesem Zweck
errichtete Aktiengesellschaften als deren alleiniger
Aktionär,
2. in eine oder mehrere zu diesem Zweck
errichtete Aktiengesellschaften gemeinsam mit
anderen Vereinen,
3. in eine oder mehrere bestehende Versicherungsaktiengesellschaften
allein oder gemeinsam
mit anderen Vereinen.
(4) Die Einbringung bedarf der Zustimmung des
obersten Organs. Der Beschluß des obersten Organs
bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen. Die Genehmigung der
Einbringung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde
gemäß § 13 Abs. 2 ist auch zu versagen, wenn
die Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
nicht ausreichend gewahrt sind.
(5) Die Einbringung gilt als Gründung mit
Sacheinlagen (§ 20 Abs. 1 AktG 1965). Für den
Gläubigerschutz gilt § 227 AktG 1965 in der jeweils
geltenden Fassung.
Wirkungen der Einbringung
§ 61 b. (1) Die mit der Einbringung gemäß § 61 a
verbundene Gesamtrechtsnachfolge tritt durch die
Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung
in das Firmenbuch ein. Der Übergang im
Weg der Gesamtrechtsnachfolge ist in das Firmenbuch
einzutragen. Der Anmeldung zur Eintragung
ist der Bescheid der Versicherungsaufsichtsbehörde,
mit dem die Einbringung genehmigt wurde,
beizufügen.
(2) Der Rechtsübergang im Weg der Gesamtrechtsnachfolge
umfaßt das gesamte zum eingebrachten
Versicherungsbetrieb gehörende Vermögen
und alle mit dem eingebrachten Versicherungsbetrieb
verbundenen Rechte und Pflichten. Insbesondere
gehen mit der Einbringung die Konzession
zum Betrieb der Vertragsversicherung und die für
den eingebrachten Versicherungsbetrieb erteilten
Genehmigungen über.
(3) Der einbringende Versicherungsverein bleibt
bestehen. Sein Gegenstand ist auf die Vermögensverwaltung
beschränkt. Änderungen der Satzung
bedürfen der Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Tätigkeit der Mitglieder
des Vorstandes gilt nicht als hauptberufliche
Tätigkeit (§ 11 Abs. 3). § 11 Abs. 1, § 17 b, § 27, die
§§ 29 und 30, § 33 Abs. 1, die §§ 42 bis 55, § 56
Abs. 1 bis 3 und 5, § 57 Abs. 1 und 2, 5 und 6, § 80
Abs. 1 bis 3, § 81 Abs. 1 bis 6, 8 und 9, die §§ 81 a bis
85, § 89, § 95, § 99, § 100 Abs. 1, § 103, § 104 Abs. 1,
§ 105, § 108 a, § 109, § 111 und die §§ 113 und 114
dieses Bundesgesetzes sind weiter anzuwenden.
(4) Die Mitgliedschaft beim Versicherungsverein
ist an das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses
bei einer Aktiengesellschaft gebunden, in die der
Versicherungsbetrieb eingebracht wurde. Der Abschluß
eines Versicherungsvertrages bei der Aktiengesellschaft
begründet die Mitgliedschaft beim
Versicherungsverein, im Fall der Beteiligung mehrerer
Vereine die Mitgliedschaft bei allen Vereinen.
Die Mitgliedschaft kann auch durch die Übernahme
des Versicherungsbestandes eines anderen Versicherungsvereins
oder einer Aktiengesellschaft, in die
der Versicherungsbetrieb eines Versicherungsvereins
gemäß § 61 a eingebracht wurde, durch die
Aktiengesellschaft begründet werden. Die Aktiengesellschaft
darf, soweit dies in der Satzung
ausdrücklich vorgesehen ist, Versicherungsverträge
auch ohne Begründung einer Mitgliedschaft abschließen.
(5) Eine Veräußerung von Aktien einer Aktiengesellschaft,
in die der Versicherungsbetrieb gemäß
§ 61 a eingebracht wurde, sowie die Durchführung
einer Kapitalerhöhung bedarf der Genehmigung
durch die Versicherungsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn diese Vorgänge
geeignet sind, die Interessen der Mitglieder zu
gefährden.
(6) Sinkt der Anteil des Vereins an einer
Aktiengesellschaft, in die er seinen Versicherungsbetrieb
eingebracht hat, unter 26 vH der stimmberechtigten
Aktien, so bewirkt dies die Auflösung des
Vereins. Haben mehrere Vereine ihren Versicherungsbetrieb
in eine Aktiengesellschaft eingebracht,
so wird die Auflösung aller Vereine bewirkt, wenn
die Summe ihrer Anteile unter 26 vH sinkt.
(7) Die Auflösung gemäß Abs. 6 unterbleibt,
wenn die bei einer Aktiengesellschaft versicherten
Mitglieder eine Abfindung in voller Höhe ihrer
Rechte gemäß § 57 Abs. 5 erhalten und andere
gemäß § 61 a begründete Beteiligungen weiterhin in
der Höhe von mindestens 26 vH bestehen. Eine
solche Abfindung der Mitglieder bedarf der
Genehmigung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die
Interessen der Mitglieder aus dem Mitgliedschaftsverhältnis
nicht ausreichend gewahrt sind.
Rechte des obersten Organs
§ 61 c. (1) Nach einer Einbringung gemäß § 61 a
gelten für das oberste Organ des Vereins neben den
§§ 49 und 50 folgende Bestimmungen:.
1. Der Vorstand des Vereins muß in allen
Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der
Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
fallen, auch die Entscheidung des obersten
Organs verlangen. Das Auskunftsrecht der
Mitglieder erstreckt sich auch auf die
Angelegenheiten der Aktiengesellschaft, die
mit dem Gegenstand der Entscheidung in
Zusammenhang stehen.
2. Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung
oder der Geschäftsführung der Aktiengesellschaft
kann das oberste Organ mit
einfacher Stimmenmehrheit Prüfer bestellen.
Im übrigen gilt § 51.
3. Die Ansprüche der Aktiengesellschaft aus der
Geschäftsführung gegen die Mitglieder ihres
Vorstandes oder ihres Aufsichtsrates müssen
geltend gemacht werden, wenn es das oberste
Organ beschließt. Im übrigen gilt § 52.
(2) Auf die Beschlußfassung gemäß Abs. 1 ist § 50
Abs. 5 anzuwenden."
9. § 63 Abs. 1 lautet
„(1) Für kleine Versicherungsvereine gelten die
Bestimmungen des ersten Abschnitts mit Ausnahme
des § 27, des § 29 Abs. 1 und 2 Z 10, des § 30, des
§ 32 Abs. 2, der §§ 36 bis 39, des § 41 a, des § 43
Abs. 1, des § 44 Abs. 3 und 4, des § 45, des § 47
Abs. 3, 4, 5 dritter Satz, 6 und 7, des § 49 Abs. 3
letzter Satz, des § 50 Abs. 1 und 2, der §§ 51 und 52,
des § 53 Abs. 3 bis 5, der §§ 54 und 55, des § 56
Abs. 5, des § 57 Abs. 6, des § 59 Abs. 3 bis 5, des § 60
Abs. 2 und der §§ 61 bis 61 c."
10. § 77 Abs. 1 und 2 lautet
„§ 77. (1) Dem Deckungsstock dürfen, vorbehaltlich
der Abs. 2 bis 6, nur gewidmet werden
1. an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum
Handel zugelassene oder gehandelte Schuldverschreibungen,
2. Pfand- und Kommunalbriefe (Kommunalschuldverschreibungen),
Kassenobligationen
und Namensschuldverschreibungen von zum
Bankgeschäft im Inland berechtigten Banken
sowie sonstige Wertpapiere, für deren
Rückzahlung und Verzinsung der Bund oder
ein Bundesland haftet,
3. Darlehen an eine inländische Gebietskörperschaft
oder an einen vom Bund oder einem
Bundesland errichteten Fonds, an Gemeinden
jedoch nur, sofern Bundesabgabenertragsanteile
oder bundesgesetzlich geregelte
Gemeindeabgaben verpfändet werden, und
an Fonds nur, sofern sie durch die Abtretung
von Ansprüchen gesichert werden, die dem
Darlehensnehmer gegen Dritte zustehen,
4. Darlehen und sonstige Forderungen, für
deren Rückzahlung und Verzinsung der
Bund oder ein Bundesland haftet, sowie
Darlehen, für deren Rückzahlung und
Verzinsung eine zum Bankgeschäft im Inland
berechtigte Bank haftet,
5. Hypothekardarlehen auf inländischen Liegenschaften
bis zu einer Belastung von 50 vH
des Verkehrswertes der Liegenschaft, sofern
dieser Verkehrswert durch ein Schätzgutachten
eines allgemein beeideten gerichtlichen
Sachverständigen oder auf eine sonstige
geeignete Weise nachgewiesen ist und die
Liegenschaft während der Laufzeit des
Darlehens ausreichend feuerversichert ist,
6. an einem anerkannten Wertpapiermarkt zum
Handel zugelassene oder gehandelte
a) Aktien,
b) verbriefte Genußrechte von Kapitalgesellschaften,
c) Wertpapiere über Partizipations- oder
Ergänzungskapital gemäß § 12 Abs. 7
und 8 des Kreditwesengesetzes oder
gemäß § 73 c dieses Bundesgesetzes in
der jeweils geltenden Fassung,
soweit 10 vH der jeweiligen Kapitalart beim
emittierenden Unternehmen nicht überschritten
werden,
7. Investmentzertifikate
a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,
die an einem anerkannten Wertpapiermarkt
zum Handel zugelassen sind
oder gehandelt werden,
von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte nicht festverzinsliche
Wertpapiere enthalten dürfen,
8. Investmentzertifikate
a) inländischer Kapitalanlagegesellschaften,
b) ausländischer Kapitalanlagegesellschaften,
die an einem anerkannten Wertpapiermarkt
zum Handel zugelassen sind
oder gehandelt werden,
von Fonds, die nach den Fondsbestimmungen
mindestens zur Hälfte festverzinsliche Wertpapiere
enthalten müssen,
9. inländische Liegenschaften und liegenschaftsgleiche
Rechte, die einen ständigen
Ertrag abwerfen und zur Gänze oder
überwiegend Wohn- oder Geschäftszwecken
dienen oder die zur Gänze oder überwiegend
für den eigenen Geschäftsbetrieb bestimmt
sind,
10. inländische Guthaben bei zum Bankgeschäft
im Inland berechtigten Banken.
(2) Ein anerkannter Wertpapiermarkt ist eine
Wertpapierbörse oder ein Wertpapiermarkt in
einem OECD-Mitgliedstaat einschließlich ein von
einer Vereinigung von Wertpapierhändlern organisierter
Handel im Freiverkehr, der in dem Land, in
dem er organisiert ist, amtlich anerkannt ist, an dem
die Öffentlichkeit kaufen und verkaufen kann und
an dem der Handel nach festgelegten Regeln
stattfindet. Werden Wertpapiere gemäß § 77 Abs. 1
Z 1, Z 6, Z 7 lit. b und Z 8 lit. b innerhalb eines
Jahres seit Beginn ihrer Ausgabe erworben, so
genügt es, wenn ihre Zulassung oder ihr Handel an
einem anerkannten Wertpapiermarkt in ihren
Ausgabebedingungen vorgesehen ist."
11. § 77 Abs. 5 lautet
„(5) Auf ausländische Währung lautende Werte
sind nur bis zu 10 vH auf das Deckungserfordernis
für Verpflichtungen in inländischer Währung
anrechenbar."
12. § 77 Abs. 7 dritter Satz lautet
„Anteilige Zinsen können den Anlagen gemäß
Abs. 1 Z 1 bis 5 und den festverzinslichen
Wertpapieren und Darlehen, deren Deckungsstockwidmung
gemäß Abs. 6 genehmigt wurde, hinzugerechnet
werden, sofern vertraglich vereinbart ist,
daß die Zinsen auf ein dem Deckungsstock
gewidmetes Konto überwiesen werden; die im
voraus verrechneten Zinsen sind abzuziehen."
13. Nach dem § 77 Abs. 7 wird folgender Abs. 7 a
eingefügt
„(7 a) Für die fondsgebundene Lebensversicherung
(§ 20 Abs. 2) hat im Rahmen der für
Kapitalanlagefonds geltenden Veranlagungsvorschriften
der Geschäftsplan zu regeln, welche Werte
in welchem Umfang dem Deckungsstock gewidmet
werden dürfen und wie sie für den Deckungsstock
zu bewerten sind. Abs. 1 bis 7 ist nicht anzuwenden."
14. § 78 Abs. 4 entfällt.
15. § 78 Abs. 7 lautet
„(7) Auf ausländische Währung lautende Werte
sind nur bis zu 15 vH auf die technischen
Verbindlichkeiten für Verpflichtungen in inländischer
Währung anrechenbar."
16. An § 119 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die §§ 77 Abs. 1 bis 7 und 78 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 569/
1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 411/1991 treten mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen
dürfen bereits von dem der Kundmachung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 folgenden Tag
an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit
1. Jänner 1992 in Kraft treten."
17. Nach dem § 128 wird folgender § 129
eingefügt
„§ 129. (1) Auf ein Geschäftsjahr, das vor dem
31. Dezember 1991 begonnen hat oder beginnt, sind
im Rahmen des § 61 b Abs. 3 letzter Satz in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991
§ 47 Abs. 6, § 55, § 81 Abs. 2 und die §§ 82 bis 85 in
der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Einbringung gemäß § 61 a in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 411/1991 kann
erstmals zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen,
das mit 31. Dezember 1990 endet. Die der
Einbringung zugrunde zu legende Bilanz kann
frühestens auf den 31. Dezember 1990 erstellt sein."
18. § 131 lautet
„§ 131. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut
1. hinsichtlich des § 13 Abs. 1, 3, 4 erster und
zweiter Satz und 5, der §§ 25 und 27, des § 29
Abs. 1, des § 30, des § 32 Abs. 1., des § 33
Abs. 1 und 2, der §§ 36 bis 39, der §§ 43 bis 55,
des § 56 Abs. 1, 2, 4 und 5, des § 57 Abs. 1 und
6, der §§ 58 bis 60, des § 61 Abs. 1 bis 3 und 5
bis 13, des § 61 a Abs. 1 bis 3, 4 erster und
zweiter Satz und 5, des § 61 b Abs. 1 und 2, 3
erster Satz, 4 erster bis dritter Satz, 6 und 7
erster Satz, des § 61 c, der §§ 66 und 67, des
§ 68 Abs. 1, 5 und 6, des § 70, des § 71 Abs. 1,
der §§ 72 und 73, des § 81 Abs. 5, der §§ 87 bis
96, der §§ 111 bis 114 und des § 128 der
Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich des § 28 und des § 29 Abs. 2 im
Zusammenhalt mit § 8 Abs. 3 und § 10 der
Bundesminister für Finanzen, sonst der
Bundesminister für Justiz;
3. hinsichtlich des § 57 Abs. 2, des § 61 b Abs. 3
letzter Satz, der §§ 83 a und 84 und des § 86
Abs. 2, soweit sie sich auf Vorschriften
beziehen, mit deren Vollziehung der Bundesminister
für Finanzen betraut ist, der Bundesminister
für Finanzen, sonst der Bundesminister
für Justiz;
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Finanzen."